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306_1990 AT

306. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Portugal am 23. April 1990 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen

über die Adoption von Kindern (BGBl.

Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 225/1984) hinterlegt. Das

Übereinkommen tritt für Portugal gemäß seinem

Art. 21 Abs. 3 mit 24. Juli 1990 in Kraft.

Portugal hat anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärung abgegeben

— daß es das gemäß Art. 5 Abs. 4 vorgeschriebene

Zeitausmaß für die Zustimmung der

Mutter als nicht anwendbar erachtet,

— daß es sich an die Bestimmungen des Art. 10

Abs. 5 als nicht gebunden betrachtet,

— daß in Ausübung des in Art. 24 vorgesehenen

Rechts die Bestimmungen gemäß Art. 10

Abs. 1 und 2 sich ausschließlich auf Volladoption

(adopção plena) beziehen sollen.

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