306. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Portugal am 23. April 1990 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen
über die Adoption von Kindern (BGBl.
Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 225/1984) hinterlegt. Das
Übereinkommen tritt für Portugal gemäß seinem
Art. 21 Abs. 3 mit 24. Juli 1990 in Kraft.
Portugal hat anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärung abgegeben
— daß es das gemäß Art. 5 Abs. 4 vorgeschriebene
Zeitausmaß für die Zustimmung der
Mutter als nicht anwendbar erachtet,
— daß es sich an die Bestimmungen des Art. 10
Abs. 5 als nicht gebunden betrachtet,
— daß in Ausübung des in Art. 24 vorgesehenen
Rechts die Bestimmungen gemäß Art. 10
Abs. 1 und 2 sich ausschließlich auf Volladoption
(adopção plena) beziehen sollen.