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306. Verordnung: Einrichtung eines Ausbildungsversuchs im Lehrberuf Anlagenelektriker

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Verordnung: Einrichtung eines Ausbildungsversuchs im Lehrberuf Anlagenelektriker

Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 381/1986, insbesondere dessen § 8 a Abs. 1 und § 24, wird verordnet

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Der Lehrberuf „Anlagenelektriker" wird als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Die Dauer der Ausbildung im Lehrberuf Anlagenelektriker beträgt vier Jahre.

(3) Die gleichzeitige Ausbildung im Lehrberuf Anlagenelektriker und in einem weiteren Lehrberuf

(Doppellehre) ist unzulässig.

§ 2. (1) Die Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs kann ab 1. Juli 1989 bis spätestens

1. Oktober 1995 begonnen werden.

(2) Der Ausbildungsversuch im Lehrberuf Anlagenelektriker wird auf die Bundesländer Tirol und

Vorarlberg beschränkt.

§ 3. (1) Mit dem Lehrberuf Anlagenelektriker sind folgende Lehrberufe verwandt

Anlagenmonteur,

Betriebselektriker,

Elektroinstallateur,

Elektromechaniker und -maschinenbauer,

Elektromechaniker für Schwachstrom,

Elektromechaniker für Starkstrom,

Maschinenmechaniker (Ausbildungsversuch),

Mechaniker,

Meß- und Regelmechaniker,

Starkstrommonteur,

Werkzeugmechaniker (Ausbildungsversuch).

(2) Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf

Anlagenelektriker in folgendem Ausmaß anzurechnen

(3) Die im Lehrberuf Anlagenelektriker zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit der verwandten

Lehrberufe in folgerndem Ausmaß anzurechnen

Teil 2

Ausbildungsvorschriften

§ 4. Für den Lehrberuf Anlagenelektriker wird folgendes Berufsbild festgelegt

§ 5. (1) Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen

Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und

schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

(2) Zur Erleichterung der betrieblichen Ausbildungsplanung enthält die Anlage einen unverbindlichen

Leitfaden zu den im Berufsbild angeführten Fertigkeiten und Kenntnissen.

Teil 3

Verhältniszahlen

§ 6. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Anlagenelektriker werden folgende Verhältniszahlen gemäß

§ 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen — Lehrlinge)

festgelegt

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens drei Lehrjahre

ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend

oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(4) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind

a) der Lehrberechtigte,

b) der gewerberechtliche Geschäftsführer,

c) einschlägige Ausbilder,

d) Personen mit einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung auf dem Gebiete der Elektrotechnik,

e) Personen mit einer Lehrabschlußprüfung auf dem Gebiete der Metallbearbeitung, die zumindest

zwei Jahre einschlägig tätig waren,

f) Personen, die zumindest fünf Jahre einschlägig (Produktion, Montage, Instandhaltung, Instandsetzung)

tätig waren.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen — unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

— insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben

in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person

bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 7. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Anlagenelektriker werden folgende Verhältniszahlen gemäß

§ 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder — Lehrlinge) festgelegt

a) Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist.

b) Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten

werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes — insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,

wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht

kommenden Lehrberufe entspricht.

Teil 4

Prüfungsordnung

§ 8. (1) Für die Abschlußprüfung, die Teilprüfung und die Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker

wird die nachstehende Prüfungsordnung erlassen.

(2) Im übrigen ist auf die Durchführung der Abschlußprüfung, der Teilprüfung und der Zusatzprüfung

im Lehrberuf Anlagenelektriker die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung sinngemäß

anzuwenden.

I. ABSCHNITT

Abschlußprüfung

Gliederung

§ 9. (1) Die Abschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker gliedert sich in eine praktische und in

eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 10. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen

a) eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen

Werkstoffen nachzuweisen sind

1. Messen, Anreißen,

2. Feilen, Sägen,

3. Bohren, Senken,

4. Gewindeschneiden,

5. Nieten, Kleben,

6. einfaches Drehen oder einfaches Fräsen;

b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schaltplänen sämtliche nachstehende

Fertigkeiten nachzuweisen sind

1. Zusammenbauen einer einschlägigen elektrischen Maschine oder eines einschlägigen elektrischen

Geräts nach Montageplänen und Stromlaufplänen mit zugehörigen Steuerungen, Regelungen

und Antrieben,

2. Anwenden elektrischer Meß- und Prüfgeräte und Messen elektrischer Größen,

3. Fehlersuche an einschlägigen elektrischen Maschinen, Geräten oder Anlagen,

4. Anschließen von einschlägigen elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen mit zugehörigen

Steuerungen, Regelungen und Antrieben samt abschließender Funktionskontrolle.

(2) Die Prüfungskommmission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Abschlußprüfung und die

Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zehn

Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von drei

Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von sieben Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach elf, bei Entfall der mechanischen Prüfarbeit gemäß Abs. 5 nach acht

Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

a) bei der mechanischen Prüfarbeit

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

Winkeligkeit und Ebenheit,

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;

b) bei der elektrotechnischen Prüfarbeit

richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,

richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,

richtige Funktionsfähigkeit,

richtige Meß- und Prüfergebnisse,

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

(5) Die mechanische Prüfarbeit entfällt, wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung der Teilprüfung

nachweist.

Fachgespräch

§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Abschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile,

Stromlaufpläne oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über das einfache Programmieren in Maschinensprache

sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 30 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 12. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich

ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Abschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 13. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,

b) Rechnungen aus der Gleichstromtechnik,

c) Rechnungen aus der Wechselstromtechnik,

d) Rechnungen aus der Dreiphasenwechselstromtechnik,

e) Meßtechnik,

f) Rechnungen zu elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen,

g) Leiterquerschnittsermittlung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 120 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 14. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

a) Werkstoffkunde,

b) Installationskunde,

c) Grundlagen der Elektrotechnik,

d) elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,

e) Meßkunde,

f) Steuer- und Regeltechnik,

g) einfaches Programmieren in Maschinensprache.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 15. (1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen

a) Anfertigung der Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,

b) Aufnahme eines einfachen Schalt- und Stromlaufplans unter Verwendung genormter Schaltzeichen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 16. (1) Die Abschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat

in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen,

wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Abschlußprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht

bestandenen Abschlußprüfung abgelegt werden.

II. ABSCHNITT

Teilprüfung

Gliederung

§ 17. (1) Nach dem 2. Lehrjahr ist eine Teilprüfung abzulegen. Sie umfaßt die Ausbildungsinhalte des

1. und 2. Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und theoretischen Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachkunde,

b) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling in den Gegenständen des Fachunterrichts die

erfolgreiche Absolvierung der 2. Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist.

Prüfarbeit

§ 18. (1) Die Prüfarbeit umfaßt

a) eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen

Werkstoffen nachzuweisen sind

1. Messen, Anreißen,

2. Feilen, Sägen,

3. Bohren, Senken,

4. Gewindeschneiden,

5. Nieten, Kleben,

6. einfaches Drehen oder einfaches Fräsen;

b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schalt- bzw. Installationsplänen sämtliche

nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind

1. Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen, einschließlich Herstellen von Verbindungen,

2. Anfertigen einer einfachen Installationsschaltung.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der

Teilprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der

Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a und der

Arbeit gemäß lit. b jeweils eine Dauer von 2½ Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

a) bei der mechanischen Prüfarbeit

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

Winkeligkeit und Ebenheit,

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;

b) bei der elektrotechnischen Prüfarbeit

richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,

richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,

richtige Funktionsfähigkeit,

richtige Meß- und Prüfergebnisse,

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Fachgespräch

§ 19. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Teilprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen und sich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken

a) Mechanische Arbeiten,

b) Grundlagen der Elektrotechnik,

c) Verlegen von Leitungen, Isolieren,

d) Maschinensicherheit und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung.

Zur Unterstützung des Fachgesprächs sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge,

Bauteile, Stromlaufpläne oder Schautafeln heranzuziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 20. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich

ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Teilprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 21. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

a) Werkstoffkunde,

b) Installationskunde,

c) Mathematik und angewandte Mathematik,

d) Grundlagen der Mechanik,

e) Grundlagen der Elektrotechnik.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 22. (1) Das Fachzeichnen hat

a) die Anfertigung einer einfachen Fertigungszeichnung eines mechanischen Teils aus einer vorgelegten

Zusammenstellungszeichnung und

b) die Anfertigung eines einfachen Installationsplanes (Schaltung)

zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 23. (1) Die Teilprüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung der Teilprüfung ist auf die mit „nicht, genügend" bewerteten Gegenstände

zu beschränken. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate nach der nichtbestandenen

Teilprüfung abgelegt werden. Sie ist jedenfalls vor Vollendung des dritten Lehrjahres abzulegen.

III. ABSCHNITT

Zusatzprüfung

§ 24. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen

Anlagenmonteur, Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker

für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Maschinenmechaniker, Mechaniker,

Meß- und Regelmechaniker, Starkstrommonteur oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Anlagenelektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 11 und 16.

Teil 5

Berichtspflicht

§ 25. (1) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs ausbilden, haben hinsichtlich

dieser Lehrlinge jährlich Berichte über den Stand an vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen

sowie über deren Anwendung durch den Lehrling im Betrieb an die Lehrlingsstelle zu erstatten. Die Lehrlingsstelle

hat zur Erleichterung der Berichte den Lehrberechtigten entsprechende Vordrucke zur Verfügung

zu stellen.

(2) Die Berichte der Lehrberechtigten sind von der Lehrlingsstelle zu prüfen und samt Prüfungsergebnis

dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln. Dieser hat hiezu eine gutächtliche Äußerung und

allfällige Vorschläge und Anregungen abzugeben.

§ 26. Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundes-

Berufsausbildungsbeirat jährlich einen Bericht über den Stand und die Entwicklung der Ausbildung im

Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und

Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirats, die Berichte der Lehrberechtigten und allfällige

Berichte der Lehrlinge anzuschließen.

Teil 6

Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg in Kraft.

(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung

ist jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt möglich.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

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