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306_1988 AT

306. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1988

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes,

BGBl. Nr. 371/1973, in Verbindung mit dem

Bundesgesetz, mit dem Sonderbestimmungen zum

Tuberkulosegesetz und Impfschadengesetz für das

Jahr 1988 getroffen werden, BGBl. Nr. 177/1988,

wird verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung des Bundesministers

für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 690/1987,

für das Jahr 1988 mit 1,023 festgesetzte Anpassungsfaktor

ist in diesem Ausmaß auch im Bereich

des Impfschadengesetzes für das Jahr 1988 verbindlich.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1988 in

Kraft.

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