306_1988
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306. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1988
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 306. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1988
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Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes,
BGBl. Nr. 371/1973, in Verbindung mit dem
Bundesgesetz, mit dem Sonderbestimmungen zum
Tuberkulosegesetz und Impfschadengesetz für das
Jahr 1988 getroffen werden, BGBl. Nr. 177/1988,
wird verordnet
§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit Verordnung des Bundesministers
für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 690/1987,
für das Jahr 1988 mit 1,023 festgesetzte Anpassungsfaktor
ist in diesem Ausmaß auch im Bereich
des Impfschadengesetzes für das Jahr 1988 verbindlich.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1988 in
Kraft.