306. Verordnung: Festsetzung einer Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 a in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/
1972 sowie auf Grund des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 215/1972
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Den Beamten und Vertragsbediensteten, die
im Bereich der Justizanstalten außerhalb der im
Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu
einem Journaldienst herangezogen werden,
gebührt für die im Journaldienst enthaltene Dienstleistung
und für Bereitschaftszeiten, soweit Zeiten
einer Dienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen
werden, eine Journaldienstzulage.
§ 2. Die Journaldienstzulage beträgt für eine
Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr an einem
Werktag sowie an einem Sonn- oder Feiertag
1. für Beamte der Verwendungsgruppe
A und gleichwertiger Verwendungsgruppen
(Vertragsbedienstete
der Entlohnungsgruppe a
und gleichwertiger Entlohnungsgruppen)
0,96 vH
2. für Beamte der Verwendungsgruppe
B (Vertragsbedienstete der
Entlohnungsgruppe b) 0,67 vH
3. für Beamte der Verwendungsgruppe
C (Vertragsbedienstete der
Entlohnungsgruppe c) 0,64 vH
4. für Beamte der Verwendungsgruppe
D (Vertragsbedienstete der
Entlohnungsgruppe d) 0,53vH
5. für Erzieher der Verwendungsgruppe
L 2 b 1 (Entlohnungsgruppe
1 2 b 1) 0,83 vH
6. für Beamte der Verwendungsgruppe
W 1 0,97 vH
7. für Beamte der Verwendungsgruppe
W 2 0,72 vH
8. für Beamte der Verwendungsgruppe
W 3 (Vertragsbedienstete
des Justizwachdienstes der Entlohnungsgruppe
d) 0,53 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen
Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.
§ 3. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige
Teil der Journaldienstzulage.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in
Kraft.