Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
306_1987 AT

306. Verordnung: Festsetzung einer Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Verordnung: Festsetzung einer Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten

Auf Grund des § 17 a in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/

1972 sowie auf Grund des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 215/1972

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Den Beamten und Vertragsbediensteten, die

im Bereich der Justizanstalten außerhalb der im

Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu

einem Journaldienst herangezogen werden,

gebührt für die im Journaldienst enthaltene Dienstleistung

und für Bereitschaftszeiten, soweit Zeiten

einer Dienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen

werden, eine Journaldienstzulage.

§ 2. Die Journaldienstzulage beträgt für eine

Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr an einem

Werktag sowie an einem Sonn- oder Feiertag

1. für Beamte der Verwendungsgruppe

A und gleichwertiger Verwendungsgruppen

(Vertragsbedienstete

der Entlohnungsgruppe a

und gleichwertiger Entlohnungsgruppen)

0,96 vH

2. für Beamte der Verwendungsgruppe

B (Vertragsbedienstete der

Entlohnungsgruppe b) 0,67 vH

3. für Beamte der Verwendungsgruppe

C (Vertragsbedienstete der

Entlohnungsgruppe c) 0,64 vH

4. für Beamte der Verwendungsgruppe

D (Vertragsbedienstete der

Entlohnungsgruppe d) 0,53vH

5. für Erzieher der Verwendungsgruppe

L 2 b 1 (Entlohnungsgruppe

1 2 b 1) 0,83 vH

6. für Beamte der Verwendungsgruppe

W 1 0,97 vH

7. für Beamte der Verwendungsgruppe

W 2 0,72 vH

8. für Beamte der Verwendungsgruppe

W 3 (Vertragsbedienstete

des Justizwachdienstes der Entlohnungsgruppe

d) 0,53 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der

Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen

Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.

§ 3. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige

Teil der Journaldienstzulage.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →