306_1986
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306. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden St. Veit an der Glan, Maria Saal und Klagenfurt
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 306. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden St. Veit an der Glan, Maria Saal und Klagenfurt
1986_306_0 306. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden St. Veit an der Glan, Maria Saal und Klagenfurt
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 83 Kärntner Straße von
km 287,10 (alt) bis Plan-km 299,71 wird, soweit er
durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnungen
vom 9. Jänner 1978, BGBl. Nr. 59, und vom
3. November 1975, BGBl. Nr. 572, bestimmten —
Abschnitte „Umfahrung St. Veit", „Zollfeld" und
„Maria Saal—Tessendorf" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen,
während der Teil von Plan-
km 283,07/km 282,866 (alt) bis km 287,10 (alt) als
Bestandteil der B 94 Ossiacher Straße weiterhin
Bundesstraße bleibt.