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306_1986 AT

306. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden St. Veit an der Glan, Maria Saal und Klagenfurt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden St. Veit an der Glan, Maria Saal und Klagenfurt

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 83 Kärntner Straße von

km 287,10 (alt) bis Plan-km 299,71 wird, soweit er

durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnungen

vom 9. Jänner 1978, BGBl. Nr. 59, und vom

3. November 1975, BGBl. Nr. 572, bestimmten —

Abschnitte „Umfahrung St. Veit", „Zollfeld" und

„Maria Saal—Tessendorf" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen,

während der Teil von Plan-

km 283,07/km 282,866 (alt) bis km 287,10 (alt) als

Bestandteil der B 94 Ossiacher Straße weiterhin

Bundesstraße bleibt.

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