306. Verordnung: Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des
LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird durch
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965 wird hinsichtlich der der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden
Betriebe durch den Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, bezüglich des § 6 jeweils
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1984 eine Erhebung der Weingartenflächen,
der Weinernte, der Weinvorräte und
der Weinlagerkapazität durchzuführen.
(2) Stichtag für diese Erhebung ist der
30. November 1984.
§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen
sind sämtliche Rebflächen in den Ländern
Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und
Wien von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken,
ohne Rücksicht auf Ertragsfähigkeit und
Erziehungsart. Die Erhebungsmerkmale sind der
Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der
Verordnung bildet.
(2) Gegenstand der Erhebung der Weinernte ist
die gesamte im Jahre 1984 aus eigener Fechsung
erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost
sowie an verkauften Trauben und verkaufter Traubenmaische
in den Ländern Burgenland, Niederösterreich,
Steiermark und Wien.
(3) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte
sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen an
Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften
und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben
sowie in Weingroßhandelsbetrieben,
aufgegliedert nach Trink- und Verarbeitungswein
sowie versetztem Wein, in allen Ländern. Als Weinvorräte
sind nicht zu erheben sämtliche aus eigener
Fechsung erzeugten Mengen an Wein der Weinernte
1984.
(4) Gegenstand der Erhebung der Weinlagerkapazität
ist der gesamte am Stichtag vorhandene
Weinlagerraum in landwirtschaftlichen Betrieben,
in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben
sowie in Weingroßhandelsbetrieben,
aufgegliedert nach Fässern, Großbehältern
(Tanks und Zisternen) sowie Flaschen, in allen
Ländern.
§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
1. bei der Erhebung der Weingartenflächen und
der Weinernte sowie der Weinvorräte und der
Weinlagerkapazität in landwirtschaftlichen
Betrieben die Bewirtschafter (Eigentümer,
Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen
oder deren Beauftragte mit einer Rebfläche
von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken;
2. bei der Erhebung der Weinvorräte und der
Weinlagerkapazität in Winzergenossenschaften
und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben
sowie in Weingroßhandelsbetrieben die
Betriebsinhaber oder mit Handlungsvollmacht
ausgestattete Personen der Betriebsleitung.
§ 4. Die gemäß § 3 Z 1 zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen haben die ihnen von ihrer
Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten
Betriebsbogen in der Zeit vom 3. bis 10. Dezember
1984 auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen.
Hiebei ist seitens der Gemeinde vorzusorgen,
daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben
geheimgehalten werden und unbefugten Dritten
nicht zugänglich sind. Die gemäß § 3 Z 2 zur
Auskunftserteilung Verpflichteten haben die ihnen
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur
Verfügung gestellten Betriebsbogen auszufüllen
und bis spätestens 10. Jänner 1985 an das Österreichische
Statistische Zentralamt rückzumitteln.
§ 5. (1) Die mit der Durchführung der Erhebung
beauftragten Gemeinden haben die von den Auskunftspflichtigen
gemachten Angaben in die vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt beigestellten
Hilfslisten, welche die gleichen Fragen wie
der Betriebsbogen beinhalten, zu übertragen, die
Daten zu addieren, aus den Summen der einzelnen
Hilfslisten die Gemeindesumme zu bilden und
diese in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift)
zu übertragen.
(2) Die Gemeinden — ausgenommen die Städte
mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen, die
Summenhilfslisten und die Reinschriften der
Gemeindeblätter bis zum 31. Dezember 1984 den
Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften und die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die
Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die Reinschriften
der Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1985
im Dienstwege an das Österreichische Statistische
Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der
Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden
Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen eine
Abfindung von S 11,80 zu gewähren.
§ 7. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten bezüglich
der Weingartenflächen, der Weinernte sowie
der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität in
landwirtschaftlichen Betrieben an den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in
das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem
(LFBIS) zu übermitteln.