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306_1984 AT

306. Verordnung: Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Verordnung: Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des

LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird durch

den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965 wird hinsichtlich der der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden

Betriebe durch den Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, bezüglich des § 6 jeweils

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen, verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1984 eine Erhebung der Weingartenflächen,

der Weinernte, der Weinvorräte und

der Weinlagerkapazität durchzuführen.

(2) Stichtag für diese Erhebung ist der

30. November 1984.

§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen

sind sämtliche Rebflächen in den Ländern

Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und

Wien von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken,

ohne Rücksicht auf Ertragsfähigkeit und

Erziehungsart. Die Erhebungsmerkmale sind der

Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der

Verordnung bildet.

(2) Gegenstand der Erhebung der Weinernte ist

die gesamte im Jahre 1984 aus eigener Fechsung

erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost

sowie an verkauften Trauben und verkaufter Traubenmaische

in den Ländern Burgenland, Niederösterreich,

Steiermark und Wien.

(3) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte

sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen an

Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften

und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben

sowie in Weingroßhandelsbetrieben,

aufgegliedert nach Trink- und Verarbeitungswein

sowie versetztem Wein, in allen Ländern. Als Weinvorräte

sind nicht zu erheben sämtliche aus eigener

Fechsung erzeugten Mengen an Wein der Weinernte

1984.

(4) Gegenstand der Erhebung der Weinlagerkapazität

ist der gesamte am Stichtag vorhandene

Weinlagerraum in landwirtschaftlichen Betrieben,

in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben

sowie in Weingroßhandelsbetrieben,

aufgegliedert nach Fässern, Großbehältern

(Tanks und Zisternen) sowie Flaschen, in allen

Ländern.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

1. bei der Erhebung der Weingartenflächen und

der Weinernte sowie der Weinvorräte und der

Weinlagerkapazität in landwirtschaftlichen

Betrieben die Bewirtschafter (Eigentümer,

Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen

oder deren Beauftragte mit einer Rebfläche

von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken;

2. bei der Erhebung der Weinvorräte und der

Weinlagerkapazität in Winzergenossenschaften

und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben

sowie in Weingroßhandelsbetrieben die

Betriebsinhaber oder mit Handlungsvollmacht

ausgestattete Personen der Betriebsleitung.

§ 4. Die gemäß § 3 Z 1 zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen haben die ihnen von ihrer

Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten

Betriebsbogen in der Zeit vom 3. bis 10. Dezember

1984 auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen.

Hiebei ist seitens der Gemeinde vorzusorgen,

daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben

geheimgehalten werden und unbefugten Dritten

nicht zugänglich sind. Die gemäß § 3 Z 2 zur

Auskunftserteilung Verpflichteten haben die ihnen

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur

Verfügung gestellten Betriebsbogen auszufüllen

und bis spätestens 10. Jänner 1985 an das Österreichische

Statistische Zentralamt rückzumitteln.

§ 5. (1) Die mit der Durchführung der Erhebung

beauftragten Gemeinden haben die von den Auskunftspflichtigen

gemachten Angaben in die vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt beigestellten

Hilfslisten, welche die gleichen Fragen wie

der Betriebsbogen beinhalten, zu übertragen, die

Daten zu addieren, aus den Summen der einzelnen

Hilfslisten die Gemeindesumme zu bilden und

diese in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift)

zu übertragen.

(2) Die Gemeinden — ausgenommen die Städte

mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen, die

Summenhilfslisten und die Reinschriften der

Gemeindeblätter bis zum 31. Dezember 1984 den

Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die

Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die Reinschriften

der Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1985

im Dienstwege an das Österreichische Statistische

Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der

Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden

Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen eine

Abfindung von S 11,80 zu gewähren.

§ 7. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten bezüglich

der Weingartenflächen, der Weinernte sowie

der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität in

landwirtschaftlichen Betrieben an den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in

das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem

(LFBIS) zu übermitteln.

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