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306_1983 AT

306. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien über Soziale Sicherheit samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien über Soziale Sicherheit samt Anlage

Auf Grund des Artikels 35 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und Spanien

über Soziale Sicherheit vom 6. November

1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 305/1983 — im folgenden als Abkommen bezeichnet

— haben die zuständigen Behörden zur Durchführung

des Abkommens folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen

angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten

Bedeutung verwendet.

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 36 des

Abkommens sind

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger,

für die Arbeitslosenversicherung das Landesarbeitsamt

Wien,

für die Familienbeihilfe das Bundesministerium

für Finanzen;

in Spanien

die Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser

Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei

Durchführung des Abkommens können sie miteinander

sowie mit den beteiligten Personen oder

deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

Sie haben einander bei Durchführung des

Abkommens zu unterstützen.

ABSCHNITT II

DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN

ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Entsendungen

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens

ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften

des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung

ist

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Spanien

von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit

auszustellen.

ABSCHNITT III

DURCHFÜHRUNG DER BESONDEREN

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EINZELNEN

LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft

und Tod (Sterbegeld)

Artikel 4

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens

durch einen Träger eines Vertragsstaates hat

die betreffende Person eine Bescheinigung über die

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

in Betracht kommenden Versicherungszeiten

vorzulegen. Die Bescheinigung ist

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Spanien

von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit

auszustellen.

Artikel 5

Gewährung von Sachleistungen bei

vorübergehendem Aufenthalt

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1

des Abkommens ist im Fall eines vorübergehenden

Aufenthaltes dem nach Artikel 14 des Abkommens

in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des

Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen

Trägers vorzulegen.

(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die

Krankenkontrolle so durchzuführen, als handle es

sich um einen eigenen Versicherten, und hat den

zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle zu

unterrichten.

(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der

nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kom-

inende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich

den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus

und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes

sowie den Tag der Entlassung anzuzeigen.

(4) Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 2

des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke,

größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen

von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung

angeschlossen. Sind solche Leistungen

wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden,

so hat der im Artikel 14 genannte Träger dies

unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen bei

dauerndem Aufenthalt

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1

des Abkommens haben im Fall eines dauernden

Aufenthaltes die betroffenen Personen sich bei dem

nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden

Träger eintragen zu lassen. Zum Nachweis

des Anspruchs ist eine Bescheinigung des zuständigen

Trägers vorzulegen, die solange gilt, bis der

Träger des Aufenthaltsortes eine Mitteilung des

zuständigen Trägers über ihren Widerruf erhalten

hat. Der Träger des Aufenthaltsortes hat den

zuständigen Träger über jede Eintragung zu

benachrichtigen.

(2) Absatz 1 ist auf die nach Artikel 13 Absatz 1

zweiter Satz und Absatz 2 des Abkommens betroffenen

Personen sowie gegebenenfalls auf deren

Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist Artikel 5

Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

Kapitel 2

Leistungen bei Alter, Invalidität

und an Hinterbliebene

Artikel 7

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander

unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den

Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit Artikel

38 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist,

zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge

einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung

erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls

unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung der in den Formblättern eingetragenen

Personalangaben ersetzt die Übermittlung

von Originaldokumenten.

(4) Die zuständigen Träger haben einander über

die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu

unterrichten.

Artikel 8

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Leistungen bei

Alter, Invalidität und an Hinberbliebene direkt an

die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Artikel 9

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in

Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich

zu erstellende Statistik über die in den anderen

Vertragsstaat nach Artikel 8 vorgenommenen Zahlungen

zu übermitteln. Diese Statistiken sind von

den Verbindungsstellen auszutauschen.

Kapitel 3

Leistungen bei Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten

Artikel 10

Gewährung von Sachleistungen

In den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 des

Abkommens sind die Artikel 5 und. 6 entsprechend

anzuwenden.

Artikel 11

Zahlung von Renten, Statistiken

Auf Renten sind die Artikel 8 und 9 entsprechend

anzuwenden.

Kapitel 4

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 12

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) In den Fällen des Artikels 24 des Abkommens

legt der Betreffende dem in Betracht kommenden

Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten

vor, die er nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat.

(2) Die. Bescheinigung wird auf Antrag des

Betreffenden von dem im Artikel 4 bezeichneten

Träger ausgestellt.

(3) Hat der Betreffende eine Bescheinigung nach

Artikel 4 bereits vorgelegt, so hat der in Betracht

kommende Träger den Träger, dem diese Bescheinigung

vorgelegt wurde, um Bekanntgabe der dort

nachgewiesenen Versicherungszeiten zu ersuchen.

(4) Legt der Betreffende die Bescheinigung nach

Absatz 1 nicht vor, so kann der in Betracht kommende

Träger des einen Vertragsstaates den

zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates

um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung

ersuchen.

Kapitel 5

Familienbeihilfen

Artikel 13

Nachweis der Wartezeiten

Zum Nachweis zurückgelegter Wartezeiten

gemäß Artikel 27 des Abkommens haben die

zuständigen Träger entsprechende Bescheinigungen

auszustellen, aus denen der Zeitpunkt und die

Dauer jener Zeiten ersichtlich sind, die in ihrem

Gebiet zurückgelegt wurden.

Artikel 14

Familienstandsbescheinigungen

(1) Für die Erlangung der Familienbeihilfen

haben in Österreich die Finanzämter und in Spanien

die Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit

Bescheinigungen auszustellen, aus denen die persönlichen

Daten des Dienstnehmers und seiner

Kinder, für die Familienbeihilfen beansprucht werden,

hervorgehen. Diese Bescheinigungen haben

auch den Ort des ständigen Aufenthaltes der Kinder,

ihren Familienstand und ein allfälliges eigenes

Einkommen der Kinder zu beinhalten.

(2) Diese Bescheinigungen haben eine Gültigkeit

von einem Jahr ab ihrer Ausstellung.

Artikel 15

Bescheinigung über gewährte Familienbeihilfen

Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates

stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die

von ihm gewährten Familienbeihilfen aus, sofern

die Bescheinigung erforderlich ist, um in dem anderen

Vertragsstaat einen Anspruch auf Familienbeihilfen

geltend zu machen. Diese Bescheinigung hat

zu enthalten

a) die Vor- und Zunamen der Kinder, für welche

Familienbeihilfen gewährt wurden,

b) den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen

gewährt werden, und

c) den Betrag der gewährten Familienbeihilfen.

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Für die Durchführung der Artikel 15 und 22

Absatz 3 des Abkommens ¡st der Anspruch auf

Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach

Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr

geltend zu machen und binnen zwei

Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Formblätter

Soweit in dieser Vereinbarung Bescheinigungen

vorgesehen sind, werden die entsprechenden Formblätter

von den in Betracht kommenden Verbindungsstellen

festgelegt.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 8. April 1983 in

zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Österreichische Seite

Dr. Schuh e. h.

Dr. Wohlmann e. h.

Für die spanische Seite

Pan de Soraluce y Olmos e. h.

ANLAGE

Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel

und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung

(Artikel 5 Absatz 4)

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate

und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst

Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls

mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht

orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen

Körperteile), die benutzt werden,

um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten

Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen

und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische

Geräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)

und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere

mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8

genannten Gegenstände;

10. Blindenführhunde;

11. ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs-

und Erholungsheimen sowie Heilstätten;

12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen

Wiedereingliederung;

13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und

ähnliches, deren Anschaffungskosten in

Österreich 5000 Schilling, in Spanien

25000 Peseten übersteigen.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 18 am 1. Juli 1983 in Kraft.

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