306. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien über Soziale Sicherheit samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 35 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und Spanien
über Soziale Sicherheit vom 6. November
1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 305/1983 — im folgenden als Abkommen bezeichnet
— haben die zuständigen Behörden zur Durchführung
des Abkommens folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen
angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten
Bedeutung verwendet.
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 36 des
Abkommens sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
für die Arbeitslosenversicherung das Landesarbeitsamt
Wien,
für die Familienbeihilfe das Bundesministerium
für Finanzen;
in Spanien
die Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser
Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei
Durchführung des Abkommens können sie miteinander
sowie mit den beteiligten Personen oder
deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
Sie haben einander bei Durchführung des
Abkommens zu unterstützen.
ABSCHNITT II
DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Entsendungen
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens
ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften
des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung
ist
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Spanien
von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit
auszustellen.
ABSCHNITT III
DURCHFÜHRUNG DER BESONDEREN
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EINZELNEN
LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft
und Tod (Sterbegeld)
Artikel 4
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens
durch einen Träger eines Vertragsstaates hat
die betreffende Person eine Bescheinigung über die
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
in Betracht kommenden Versicherungszeiten
vorzulegen. Die Bescheinigung ist
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Spanien
von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit
auszustellen.
Artikel 5
Gewährung von Sachleistungen bei
vorübergehendem Aufenthalt
(1) Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1
des Abkommens ist im Fall eines vorübergehenden
Aufenthaltes dem nach Artikel 14 des Abkommens
in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des
Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen
Trägers vorzulegen.
(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die
Krankenkontrolle so durchzuführen, als handle es
sich um einen eigenen Versicherten, und hat den
zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle zu
unterrichten.
(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der
nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kom-
inende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich
den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus
und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes
sowie den Tag der Entlassung anzuzeigen.
(4) Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 2
des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke,
größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen
von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung
angeschlossen. Sind solche Leistungen
wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden,
so hat der im Artikel 14 genannte Träger dies
unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
Artikel 6
Gewährung von Sachleistungen bei
dauerndem Aufenthalt
(1) Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1
des Abkommens haben im Fall eines dauernden
Aufenthaltes die betroffenen Personen sich bei dem
nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden
Träger eintragen zu lassen. Zum Nachweis
des Anspruchs ist eine Bescheinigung des zuständigen
Trägers vorzulegen, die solange gilt, bis der
Träger des Aufenthaltsortes eine Mitteilung des
zuständigen Trägers über ihren Widerruf erhalten
hat. Der Träger des Aufenthaltsortes hat den
zuständigen Träger über jede Eintragung zu
benachrichtigen.
(2) Absatz 1 ist auf die nach Artikel 13 Absatz 1
zweiter Satz und Absatz 2 des Abkommens betroffenen
Personen sowie gegebenenfalls auf deren
Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist Artikel 5
Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
Kapitel 2
Leistungen bei Alter, Invalidität
und an Hinterbliebene
Artikel 7
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander
unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den
Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit Artikel
38 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist,
zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge
einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung
erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls
unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung der in den Formblättern eingetragenen
Personalangaben ersetzt die Übermittlung
von Originaldokumenten.
(4) Die zuständigen Träger haben einander über
die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu
unterrichten.
Artikel 8
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Leistungen bei
Alter, Invalidität und an Hinberbliebene direkt an
die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Artikel 9
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in
Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich
zu erstellende Statistik über die in den anderen
Vertragsstaat nach Artikel 8 vorgenommenen Zahlungen
zu übermitteln. Diese Statistiken sind von
den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3
Leistungen bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten
Artikel 10
Gewährung von Sachleistungen
In den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 des
Abkommens sind die Artikel 5 und. 6 entsprechend
anzuwenden.
Artikel 11
Zahlung von Renten, Statistiken
Auf Renten sind die Artikel 8 und 9 entsprechend
anzuwenden.
Kapitel 4
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 12
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) In den Fällen des Artikels 24 des Abkommens
legt der Betreffende dem in Betracht kommenden
Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten
vor, die er nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat.
(2) Die. Bescheinigung wird auf Antrag des
Betreffenden von dem im Artikel 4 bezeichneten
Träger ausgestellt.
(3) Hat der Betreffende eine Bescheinigung nach
Artikel 4 bereits vorgelegt, so hat der in Betracht
kommende Träger den Träger, dem diese Bescheinigung
vorgelegt wurde, um Bekanntgabe der dort
nachgewiesenen Versicherungszeiten zu ersuchen.
(4) Legt der Betreffende die Bescheinigung nach
Absatz 1 nicht vor, so kann der in Betracht kommende
Träger des einen Vertragsstaates den
zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates
um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung
ersuchen.
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 13
Nachweis der Wartezeiten
Zum Nachweis zurückgelegter Wartezeiten
gemäß Artikel 27 des Abkommens haben die
zuständigen Träger entsprechende Bescheinigungen
auszustellen, aus denen der Zeitpunkt und die
Dauer jener Zeiten ersichtlich sind, die in ihrem
Gebiet zurückgelegt wurden.
Artikel 14
Familienstandsbescheinigungen
(1) Für die Erlangung der Familienbeihilfen
haben in Österreich die Finanzämter und in Spanien
die Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit
Bescheinigungen auszustellen, aus denen die persönlichen
Daten des Dienstnehmers und seiner
Kinder, für die Familienbeihilfen beansprucht werden,
hervorgehen. Diese Bescheinigungen haben
auch den Ort des ständigen Aufenthaltes der Kinder,
ihren Familienstand und ein allfälliges eigenes
Einkommen der Kinder zu beinhalten.
(2) Diese Bescheinigungen haben eine Gültigkeit
von einem Jahr ab ihrer Ausstellung.
Artikel 15
Bescheinigung über gewährte Familienbeihilfen
Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates
stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die
von ihm gewährten Familienbeihilfen aus, sofern
die Bescheinigung erforderlich ist, um in dem anderen
Vertragsstaat einen Anspruch auf Familienbeihilfen
geltend zu machen. Diese Bescheinigung hat
zu enthalten
a) die Vor- und Zunamen der Kinder, für welche
Familienbeihilfen gewährt wurden,
b) den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen
gewährt werden, und
c) den Betrag der gewährten Familienbeihilfen.
ABSCHNITT IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
Für die Durchführung der Artikel 15 und 22
Absatz 3 des Abkommens ¡st der Anspruch auf
Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach
Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr
geltend zu machen und binnen zwei
Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Formblätter
Soweit in dieser Vereinbarung Bescheinigungen
vorgesehen sind, werden die entsprechenden Formblätter
von den in Betracht kommenden Verbindungsstellen
festgelegt.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 8. April 1983 in
zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Österreichische Seite
Dr. Schuh e. h.
Dr. Wohlmann e. h.
Für die spanische Seite
Pan de Soraluce y Olmos e. h.
ANLAGE
Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel
und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
(Artikel 5 Absatz 4)
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate
und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette nebst
Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls
mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht
orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen
Körperteile), die benutzt werden,
um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten
Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen
und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische
Geräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)
und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere
mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8
genannten Gegenstände;
10. Blindenführhunde;
11. ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs-
und Erholungsheimen sowie Heilstätten;
12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen
Wiedereingliederung;
13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und
ähnliches, deren Anschaffungskosten in
Österreich 5000 Schilling, in Spanien
25000 Peseten übersteigen.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 18 am 1. Juli 1983 in Kraft.