306. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Mühlengesetz 1981, BGBl. Nr. 206, wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für in Ausübung
einer der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, unterliegenden Tätigkeit oder von
landwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
betriebene Mühlen, in denen Roggen
oder Weizen für menschliche Genußzwecke
vermahlen wird."
2. § 2 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Ist die Jahressumme der bescheidmäßig festgesetzten
monatlichen Vermahlungsmengen aller
Mühlen ohne Berücksichtigung der Jahressumme
der Zusatzvermahlungen (§ 4 a) am Ende eines
Kalenderjahres um weniger als 7% höher als die
Summe der für das Inland in diesem Kalenderjahr
durchgefühlten Vermahlungen aller Mühlen, so
haben der Obmann und der zweite Obmann des
Mühlenkuratoriums dies festzustellen und den auf
7% fehlenden Prozentsatz auf Zehntelprozent zu
berechnen; dieser Prozentsatz ist bis längstens
25. Jänner des folgenden Kalenderjahres im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die
monatliche Vermahlungsmenge der einzelnen
Mühle beträgt ab dem dieser Kundmachung folgenden
Feber bis einschließlich Jänner des nächsten
Kalenderjahres die Summe aus der bescheidmäßig
festgesetzten monatlichen Vermahlungsmenge und
dem im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemachten
Prozentsatz dieser Menge."
3. § 2 Abs. 9 lit. b hat zu lauten
„b) zu erhöhen, wenn die Mehllagerbestände der
Mühlen in wirtschaftlich erheblichem Ausmaß
gesunken sind."
4. Im § 2 a ist im Abs. 1 erster Satz der Ausdruck
„Exportvermahlung gemäß § 4 a Abs. 1" durch den
Ausdruck „Exportvermahlung gemäß § 4 a Abs. 1
oder § 4 b Abs. 1", im Abs. 5 das Wort „Elftel"
durch das Wort „Zehntel" und das Wort „August"
durch das Wort „September" zu ersetzen und im
Abs. 4 als vorletzter Satz einzufügen
„Für die anläßlich einer solchen schriftlichen Mitteilung
zu treffende Feststellung, ob und in welchem
Ausmaß der Qualitätsweizenpflichtanteil in
einem bestimmten Getreidewirtschaftsjahr überschritten
wurde, ist es ohne Belang, ob der Mühleninhaber
bei der Erfüllung dieses Pflichtanteiles von
der im vorigen Satz eingeräumten Anrechnungsmöglichkeit
Gebrauch gemacht hat oder nicht."
5. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 3. (1) Überschreitungen der Vermahlungsmengen
(§ 2) sind zulässig, doch hat der Mühleninhaber
für solche Überschreitungen an den Mühlenfonds
(§ 6) folgende Zahlungen zu leisten
bis zum vollen ersten Übermahlungsprozent
1. bei einer Überschreitung der durch eine
Vorvermahlung im Sinne des § 2 a
Abs. 5 verringerten Vermahlungsmenge
je 100 kg 235 S,
2. bei sonstigen Überschreitungen je 100 kg 95 S;
bei Übermahlungen von mehr als 1%
erhöht sich für die gesamte Übermahlungsmenge
der Betrag gemäß Z 1 oder 2 je
angefangenes weiteres Übermahlungsprozent
um 11 S
je 100 kg;
beim Betrieb einer Mühle, der eine Vermahlungsmenge
nach § 2 nicht zukommt .. 160 S
je 100 kg der tatsächlichen Vermahlungsmenge.
Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des Mühlenkuratoriums
die Zahlungen für Übermahlungen
über das vorstehend angeführte Ausmaß zu erhöhen,
wenn ein Ansteigen der Überschreitungen der
Vermahlungsmengen in wirtschaftlich erheblichem
Ausmaß eingetreten oder zu befürchten ist. Die bis
zum vollen ersten Übermahlungsprozent im Falle
der Z 2 zu leistende Zahlung darf höchstens auf
155 S je 100 kg erhöht werden. Der Betrag, um den
sich bei Übermahlungen von mehr als 1% die Übermahlungszahlung
für die gesamte Übermahlungsmenge
je angefangenes weiteres Übermahlungspro-
zent erhöht, darf höchstens mit 18 S je 100 kg, die
von Mühlen, denen eine Vermahlungsmenge nach
§ 2 nicht zukommt, je 100 kg der tatsächlichen Vermahlungsmenge
zu leistende Zahlung mit höchstens
235 S je 100 kg festgesetzt werden. Der letzte
Satz des § 9 gilt sinngemäß."
6. Im § 3 Abs. 3 dritter Satz ist die Betragsangabe
„75 S" durch „150 S" zu ersetzen.
7. Dem § 3 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Vorvermahlungen und Nachvermahlungen von
Zusatzvermahlungen (§ 4 a) sind unzulässig."
8. § 4 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„§ 4. (1) Die Mühleninhaber haben dem Mühlenfonds
(§ 6) binnen fünf Tagen nach dem Ende
jedes Kalendermonates über ihre monatlichen tatsächlichen
Handels- und Lohnvermahlungen an
Roggen und Weizen unter ausdrücklicher Angabe
allfälliger Überschreitungen der Vermahlungsmengen,
der Vorvermahlungen, der Nachvermahlungen,
der Fremdvermahlungen (§ 3 Abs. 3), der
Exportvermahlungen (§ 4 a Abs. 1 und § 4 b Abs. 1)
und des Ausmaßes der Lieferung bzw. der Ausfuhr
von Mehl oder Grieß auf Grund solcher Vermahlungen
unter Angabe des Abnehmers bzw. des ausländischen
Importeurs, ferner über den Ankauf von
Getreide und den Verkauf von Mahlprodukten
Meldung zu erstatten."
9. § 4 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten
„Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung
dieser Erfordernisse durch Verordnung
nähere Bestimmungen über die jedenfalls von den
Mühleninhabern laufend zu führenden Aufzeichnungen
betreffend die Handels- und Lohnvermahlungen
sowie die auf Grund der §§ 4 a und 4 b
durchgeführten Vermahlungen, den Zu- und
Abgang von Brotgetreide und Mahlerzeugnissen,
getrennt nach Weizen und Roggen, und deren
Lagerbestand zu erlassen, sofern die Pflicht zur
Führung solcher Aufzeichnungen nach anderen
Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist."
10. § 4 a hat zu lauten
„§ 4 a. (1) Direkte Exportvermahlungen im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind Vermahlungen von
Roggen und Weizen zu Mehl oder Grieß der Nummern
11.01 oder 11.02 des Zolltarif es (Zolltarifgesetz
1958, BGBl. Nr. 74, in der geltenden Fassung),
soweit hiefür Zuschüsse gemäß Abs. 4 beansprucht
werden können und diese Mahlprodukte über die
Zollgrenze ausgeführt werden.
(2) Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des
Mühlenkuratoriums unter Berücksichtigung des
Ausmaßes der für Mehl- oder Grießexporte erforderlichen
direkten Exportvermahlungen monatlich
für alle Mühlen in einem einheitlichen Hundertsatz
der Vermahlungsmengen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 8) eine Zusatzvermahlung allgemein festzusetzen.
Der letzte Satz des § 9 gilt sinngemäß.
Die Zusatzvermahlung kann auch von Mühleninhabern
durchgeführt werden, die keine direkten
Exportvermahlungen tätigen. Die Zusatzvermahlung
ist auf die Vermahlungsmenge der Mühle
nicht anzurechnen. Als Zusatzvermahlung gelten
nur im Monat der Festsetzung durchgeführte Vermahlungen,
die in der Vermahlungsmeldung über
diesen Monat als Zusatzvermahlung ausgewiesen
sind. Überschreiten die als Zusatzvermahlung
gemeldeten Vermahlungen die für Zusatzvermahlungen
festgesetzten Mengen, so sind die über dem
festgesetzten Ausmaß liegenden Mengen auf die
Vermahlungsmengen der Mühlen anzurechnen.
(3) Direkte Exportvermahlungen sind auf die
Vermahlungsmenge und die Zusatzvermahlung der
Mühle anzurechnen.
(4) Zur Förderung direkter Exportvermahlungen
hat der Mühleninhaber nach Maßgabe der folgenden
Absätze Anspruch auf einen Zuschuß zu den
Vermahlungskosten, dessen Höhe vom Mühlenfonds
durch Beschluß, des Mühlenkuratoriums
unter Bedachtnahme auf die ausländischen Marktverhältnisse
festzusetzen ist. Der letzte Satz des § 9
gilt sinngemäß. Weiters sind dem Mühleninhaber
die für solche Exportvermahlungen entrichteten
Grundbeiträge (§ 13 Abs. 1 Z 1) rückzuerstatten.
(5) Zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen
nach Abs. 4 hat der Mühlenfonds mit dem
Mühleninhaber einen Vertrag abzuschließen, in
dem die Höhe des Zuschusses unter Zugrundelegung
der betreffenden Menge an Mehl oder Grieß
zu vereinbaren und die Höhe der gemäß Abs. 4
rückzuerstattenden Grundbeiträge festzuhalten ist.
In dem Vertrag ist ferner jedenfalls zu vereinbaren,
daß der Mühleninhaber vorbehaltlich sonstiger
Rückersatzansprüche des Mühlenfonds nach bürgerlichem
Recht den Zuschuß zurückzuzahlen hat,
wenn er dessen Bezahlung durch unwahre Angaben
öder durch Verschweigung von für die Zuschußgewährung
maßgebenden Tatsachen oder durch eine
unrichtige Meldung gemäß § 4 herbeigeführt hat
oder wenn die ausgeführten Erzeugnisse als zollfreie
inländische Rückwaren zurückgebracht worden
sind. Es kann auch die Anrechnung des zu zahlenden
Zuschusses auf die vom Mühleninhaber an
den Mühlenfonds zu leistenden Zahlungen vereinbart
werden; eine derartige Vereinbarung hat zu
erfolgen, wenn der Mühleninhaber mit zu leistenden
Zahlungen im Rückstand ist.
(6) Um die Förderung nach Abs. 4 zu erlangen,
hat der Mühleninhaber die entsprechenden Austrittsnachweise
im Sinne des § 4 c innerhalb von
sechs Monaten ab deren Ausstellung dem Mühlenfonds
vorzulegen.
(7) Der Mühlenfonds kann auf Ersuchen des
Mühleninhabers eine Vorauszahlung auf den
gemäß Abs. 5 vereinbarten Zuschuß leisten, wenn
das Mehl oder der Grieß von der Mühle ausgeliefert
wurde. Für den Fall, daß ein Zuschuß nicht
oder nicht in entsprechendem Ausmaß zu zahlen
ist, ist zu vereinbaren, daß der vorausgezahlte
Betrag zuzüglich einer ab der Zeit der Zuzählung
der Vorauszahlung laufenden, den Diskontsatz der
Oesterreichischen Nationalbank um 3 vH übersteigenden
Verzinsung zurückzuzahlen ist.
(8) Wenn und insoweit die für die Zusatzvermahlung
eines Monats gezahlten Zusatzbeiträge für
die Gewährung der Zuschüsse für direkte Exportvermahlungen
dieses Monats nicht ausreichen, hat
das Mühlenkuratorium durch Beschluß in den folgenden
Monaten Zusatzvermahlungen festzusetzen,
bis die fehlenden Beträge aufgebracht sind.
Überschreiten die Zusatzbeiträge eines Monats die
für solche Exportvermahlungen des gleichen
Monats und vorangegangener Monate auszuzahlenden
Zuschüsse, so sind die verbleibenden Mittel
für die Gewährung von Zuschüssen solcher Exportvermahlungen
des (der) folgenden Monates
(Monate) zu verwenden. Im folgenden Monat (In
den folgenden Monaten) sind die Zusatzvermahlungen
im entsprechend verringerten Umfang festzusetzen.
Soweit Zusatzbeiträge nicht in einem
Jahr, gerechnet vom Monat der Zusatzvermahlung,
für das sie entrichtet wurden, zur Förderung direkter
Exportvermahlungen verwendet werden können,
kann das Mühlenkuratorium ihre Verwendung
für die Förderung indirekter Exportvermahlungen
beschließen.
(9) Der Mühlenfonds ist nicht verpflichtet, mit
einem Mühleninhaber, der schon zweimal aus im
Abs. 5 zweiter Satz angeführten Gründen den
Zuschuß zurückzuzahlen hatte, einen Vertrag
gemäß Abs. 5 abzuschließen.
(10) Zur Deckung der Kosten der Förderungsmaßnahmen
gemäß Abs. 4 hat der Mühlenfonds
durch Beschluß des Mühlenkuratoriums für 100 kg
Zusatzvermahlung einen Zusatzbeitrag in gleicher
Höhe wie der Zuschuß zu den Vermahlungskosten
(Abs. 4) vorzuschreiben. Der letzte Satz des § 9 gilt
sinngemäß. Für Zusatzvermahlungen sind Grundbeiträge
zu entrichten. Der Mühlenfonds kann auszuzahlende
Zuschüsse, für die die auf Grund des
Zusatzbeitrages einzuhebenden Mittel noch nicht
ausreichen, aus seinen Mitteln gemäß § 13. Abs. 1
vorstrecken."
11. § 4 b hat zu lauten
„§ 4 b. (1) Indirekte Exportvermahlungen im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vermahlungen
von Roggen und Weizen zu Mehl oder Grieß der
Nummern 11.01 oder 11.02 des Zolltarif es (Zolltarifgesetz
1958, BGBl. Nr. 74, in der geltenden Fassung),
soweit hiefür Zuschüsse gemäß Abs. 3 beansprucht
werden können und diese Mahlprodukte
im Inland zur Herstellung anderer für den menschlichen
Genuß bestimmter Erzeugnisse verwendet
werden, die über die Zollgrenze ausgeführt werden.
(2) Indirekte Exportvermahlungen sind auf die
Vermahlungsmenge der Mühle anzurechnen.
(3) Zur Förderung indirekter Exportvermahlungen
hat der Mühleninhaber nach Maßgabe der folgenden
Absätze Anspruch auf einen Zuschuß zu
den Vermahlungskosten, dessen Höhe vom Mühlenfonds
durch Beschluß des Mühlenkuratoriums
unter Bedachtnahme auf die ausländischen Marktverhältnisse
festzusetzen ist. Der letzte Satz des § 9
gilt sinngemäß. Weiters sind dem Mühleninhaber
die für solche Exportvermahlungen entrichteten
Grundbeiträge (§ 13 Abs. 1 Z 1) rückzuerstatten.
(4) Zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen
nach Abs. 3 hat der Mühlenfonds mit dem
Mühleninhaber einen Vertrag abzuschließen, in
dem die Höhe des Zuschusses unter Zugrundelegung
der betreffenden Menge an Mehl oder Grieß
zu vereinbaren und die Höhe der gemäß Abs. 3
rückzuerstattenden Grundbeiträge festzuhalten ist.
In dem Vertrag ist ferner jedenfalls zu vereinbaren,
daß der Mühleninhaber vorbehaltlich sonstiger
Rückersatzansprüche des Mühlenfonds nach bürgerlichem
Recht den Zuschuß zurückzuzahlen hat,
wenn er dessen Bezahlung durch unwahre Angaben
oder durch Verschweigung von für die Zuschußgewährung
maßgebenden Tatsachen oder durch eine
unrichtige Meldung gemäß § 4 herbeigeführt hat
oder wenn die ausgeführten Erzeugnisse als zollfreie
inländische Rückwaren zurückgebracht worden
sind. Es kann auch die Anrechnung des zu zahlenden
Zuschusses auf die vom Mühleninhaber an
den Mühlenfonds zu leistenden Zahlungen vereinbart
werden; eine derartige Vereinbarung hat zu
erfolgen, wenn der Mühleninhaber mit zu leistenden
Zahlungen im Rückstand ist.
(5) Um die Förderung nach Abs. 3 zu erlangen,
hat der Mühleninhaber nach Maßgabe näherer
Bestimmungen im Vertrag nach Abs. 4 über die
nach § 4 Abs. 3 angeordneten Aufzeichnungen hinaus
1. für jedes Erzeugnis oder jede Gruppe gleichartiger
Erzeugnisse (Abs. 1), die unter Verwendung
von Mahlprodukten aus einer
Exportvermahlung hergestellt wurden, dem
Fonds die für die Herstellung des Erzeugnisses
je 100 kg erforderliche Menge an Mahlprodukten
(Abs. 1) unter Anführung der Type
bekanntzugeben;
2. anläßlich der Meldung nach § 4 Abs. 1 die im
Meldemonat erfolgten Vermahlungen für den
indirekten Export bekanntzugeben und dafür
die Bestellung eines inländischen Be- oder
Verarbeitungsbetriebes für den Export vorzulegen;
3. die ihm von den Erzeugern übermittelten
bestätigten Austrittsnachweise im Sinne des
§ 4 c vorzulegen und im Sinne der Z 1 zu
errechnen, welche Menge an Mahlprodukten
für die Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse
erforderlich war; Austrittsnachweise, die
nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer
Erteilung vorgelegt werden, dürfen nicht
mehr berücksichtigt werden.
(6) Der Mühlenfonds kann auf Ersuchen des
Mühleninhabers eine Vorauszahlung auf den
gemäß Abs. 4 vereinbarten Zuschuß leisten, wenn
das Mehl oder der Grieß von der Mühle ausgeliefert
wurde, der Lieferauftrag eines inländischen Be-
oder Verarbeitungsbetriebes und die Bestellung der
herzustellenden Produkte für den Export nachgewiesen
worden sind und der Mühleninhaber seiner
Verpflichtung nach Abs. 5 Z 1 nachgekommen ist.
Weist der Mühleninhaber die erfolgte Bestellung
von Mehl oder Grieß durch einen inländischen Be-
oder Verarbeitungsbetrieb nach, der in den letzten
zwei Jahren mehrmals Erzeugnisse ausgeführt hat,
die Mehl oder Grieß enthalten, so genügt dieser
Nachweis. Für den Fall, daß ein Zuschuß nicht
oder nicht in entsprechendem Ausmaß zu zahlen
ist, ist zu vereinbaren, daß der vorausgezahlte
Betrag zuzüglich einer ab der Zeit der Zuzählung
der Vorauszahlung laufenden, den Diskontsatz der
Oesterreichischen Nationalbank um 3 vH übersteigenden
Verzinsung zurückzuzahlen ist.
(7) Der Mühlenfonds ist nicht verpflichtet, mit
einem Mühleninhaber, der schon zweimal aus im
Abs. 4 zweiter Satz angeführten Gründen den
Zuschuß zurückzuzahlen hatte, einen Vertrag
gemäß Abs. 4 abzuschließen.
(8) Zur Deckung der Kosten der Förderungsmaßnahmen
gemäß Abs. 3 hat der Mühlenfonds
einen Zuschlag zu den Grundbeiträgen gemäß § 13
Abs. 1 Z 1 vorzuschreiben. § 13 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des
Mühlenkuratoriums die Höhe des Zuschlages unter
Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten der
Förderungsmaßnahmen und der auf Grund des
Zuschlages vorhandenen Mittel festzulegen. Der
letzte Satz des § 9 gilt sinngemäß."
12. Nach § 4 b ist folgender § 4 c einzufügen
„§ 4 c. (1) Zum Nachweis der Ausfuhr von
Waren im Rahmen einer Exportvermahlung (§ 4 a
Abs. 1 und § 4 b Abs. 1) sind diese Waren als austrittsnachweispflichtig
im Sinne der zollgesetzlichen
Bestimmungen zu behandeln, wenn in der
Warenerklärung die der Gewährung des Zuschusses
gemäß § 4 a Abs. 4 oder § 4 b Abs. 3 zugrundeliegende
Menge an Mahlprodukten angegeben ist.
(Z) Die Rückbringung von Mahlprodukten aus
einer Exportvermahlung oder von daraus hergestellten
Erzeugnissen in das Zollgebiet als zollfreie
inländische Rückwaren ist von den Zollämtern dem
Mühlenfonds bekanntzugeben."
13. Nach § 5 Abs. 2 ist folgender Abs. 2 a einzufügen
„(2 a) Wenn der Eigentümer einer Mühle zur
dauernden Stillegung einer Mühle, die am
31. Dezember 1981 in seinem Eigentum gestanden
ist, ohne Zahlung eines Ablösebetrages durch den
Mühlenfonds bereit ist, hat auf seinen Antrag der
Mühlenfonds auf Grund eines Beschlusses des
Mühlenkuratoriums an Stelle der Zahlung eines
Ablösebetrages mit Bescheid die Vermahlungsmenge
a) auf eine andere Mühle desselben Eigentümers
zu übertragen, wenn diese Mühle am
31. Dezember 1981 ebenfalls im Eigentum
des Antragstellers gestanden ist, oder
b) auf eine andere Liegenschaft desselben
Eigentümers zu übertragen, wenn diese Liegenschaft
am 31. Dezember 1981 ebenfalls
im Eigentum des Antragstellers gestanden
ist."
14. § 5 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten
„(6) Wenn sich bei der Stillegung einer Mühle
gemäß Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 2 a für in dieser
Mühle beschäftigte Arbeitnehmer wirtschaftliche
Härten ergeben, so kann der Mühlenfonds nach
Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel
angemessene Zuwendungen an diese Arbeitnehmer
beschließen, um ihnen, zum Beispiel durch Übersiedlungsbeihilfen
oder Umschulungsbeihilfen, den
Antritt eines anderen Arbeitsplatzes zu erleichtern
oder um durch zeitlich befristete laufende Zuwendungen
ältere Arbeitnehmer, für die ein zumutbarer
Arbeitsplatz nicht gefunden werden konnte, zu
unterstützen."
15. § 8 Abs. 1 Z 8 hat zu lauten
„8. Festsetzung der Zusatzvermahlung gemäß
§ 4 a Abs. 2 und Festsetzung der Höhe des
Zuschusses zu den Vermahlungskosten zur Förderung
von Exportvermahlungen gemäß § 4 a Abs. 4
und gemäß § 4 b Abs. 3;"
16. § 8 Abs. 1 Z 9 hat zu lauten
„9. Festlegung der Höhe des Zusatzbeitrages
gemäß § 4 a Abs. 10 und der Höhe des Zuschlages
zu den Grundbeiträgen gemäß § 4 b Abs. 8;"
17. Im § 13 Abs. 1 sind die Z 4 und 5 als Z 5 und
6 zu bezeichnen; die Z 4 hat zu lauten
„4. Zahlungen gemäß § 4 a Abs. 10 und gemäß
§ 4 b Abs. 8;"
18. § 13 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„(2) Die Beiträge und Zahlungen gemäß Abs. 1
Z 1, 2, 3 und 4 sind vom Mühlenfonds auf Grund
der Meldungen der Mühleninhaber über ihre tatsächlichen
Vermahlungsmengen sowie über die in
diesen Mengen enthaltenen Vorvermahlungen und
Nachvermahlungen zu errechnen und mit Bescheid
zur Zahlung vorzuschreiben; sie sind mit der
Rechtskraft des Bescheides fällig."
19. Dem § 14 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Dem Mühlenfonds steht das Recht der
Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes
wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 131
Abs. 2 B-VG zu."
20. Im § 17 Abs. 1 haben die Worte „und des
§ 4 a Abs. 6 und 9" zu entfallen.
21. § 18 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des
§ 5 Abs. 4 und 5, des § 12 und des § 17 Abs. 3 und 5
mit Ablauf des 30. Juni 1984 außer Kraft."
22. § 18 Abs. 7 zweiter Satz hat zu lauten
„Mit der Vollziehung des § 2 a Abs. 3 ist der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, mit der
Vollziehung des § 4 c der Bundesminister für
Finanzen und mit der Vollziehung des § 17 Abs. 5
der Bundesminister für Justiz betraut."
Artikel II
Auf die vor dem 1. Juli 1982 durchgeführten
direkten Exportvermahlungen ist auch nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes § 4 a des Mühlengesetzes
1981, BGBl. Nr. 206, anzuwenden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in
Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 18 Abs. 7 des
Mühlengesetzes 1981 in der Fassung des Art. I Z 22
dieses Bundesgesetzes.