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306. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Mühlengesetz 1981, BGBl. Nr. 206, wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für in Ausübung

einer der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, unterliegenden Tätigkeit oder von

landwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

betriebene Mühlen, in denen Roggen

oder Weizen für menschliche Genußzwecke

vermahlen wird."

2. § 2 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Ist die Jahressumme der bescheidmäßig festgesetzten

monatlichen Vermahlungsmengen aller

Mühlen ohne Berücksichtigung der Jahressumme

der Zusatzvermahlungen (§ 4 a) am Ende eines

Kalenderjahres um weniger als 7% höher als die

Summe der für das Inland in diesem Kalenderjahr

durchgefühlten Vermahlungen aller Mühlen, so

haben der Obmann und der zweite Obmann des

Mühlenkuratoriums dies festzustellen und den auf

7% fehlenden Prozentsatz auf Zehntelprozent zu

berechnen; dieser Prozentsatz ist bis längstens

25. Jänner des folgenden Kalenderjahres im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die

monatliche Vermahlungsmenge der einzelnen

Mühle beträgt ab dem dieser Kundmachung folgenden

Feber bis einschließlich Jänner des nächsten

Kalenderjahres die Summe aus der bescheidmäßig

festgesetzten monatlichen Vermahlungsmenge und

dem im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemachten

Prozentsatz dieser Menge."

3. § 2 Abs. 9 lit. b hat zu lauten

„b) zu erhöhen, wenn die Mehllagerbestände der

Mühlen in wirtschaftlich erheblichem Ausmaß

gesunken sind."

4. Im § 2 a ist im Abs. 1 erster Satz der Ausdruck

„Exportvermahlung gemäß § 4 a Abs. 1" durch den

Ausdruck „Exportvermahlung gemäß § 4 a Abs. 1

oder § 4 b Abs. 1", im Abs. 5 das Wort „Elftel"

durch das Wort „Zehntel" und das Wort „August"

durch das Wort „September" zu ersetzen und im

Abs. 4 als vorletzter Satz einzufügen

„Für die anläßlich einer solchen schriftlichen Mitteilung

zu treffende Feststellung, ob und in welchem

Ausmaß der Qualitätsweizenpflichtanteil in

einem bestimmten Getreidewirtschaftsjahr überschritten

wurde, ist es ohne Belang, ob der Mühleninhaber

bei der Erfüllung dieses Pflichtanteiles von

der im vorigen Satz eingeräumten Anrechnungsmöglichkeit

Gebrauch gemacht hat oder nicht."

5. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 3. (1) Überschreitungen der Vermahlungsmengen

(§ 2) sind zulässig, doch hat der Mühleninhaber

für solche Überschreitungen an den Mühlenfonds

(§ 6) folgende Zahlungen zu leisten

bis zum vollen ersten Übermahlungsprozent

1. bei einer Überschreitung der durch eine

Vorvermahlung im Sinne des § 2 a

Abs. 5 verringerten Vermahlungsmenge

je 100 kg 235 S,

2. bei sonstigen Überschreitungen je 100 kg 95 S;

bei Übermahlungen von mehr als 1%

erhöht sich für die gesamte Übermahlungsmenge

der Betrag gemäß Z 1 oder 2 je

angefangenes weiteres Übermahlungsprozent

um 11 S

je 100 kg;

beim Betrieb einer Mühle, der eine Vermahlungsmenge

nach § 2 nicht zukommt .. 160 S

je 100 kg der tatsächlichen Vermahlungsmenge.

Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des Mühlenkuratoriums

die Zahlungen für Übermahlungen

über das vorstehend angeführte Ausmaß zu erhöhen,

wenn ein Ansteigen der Überschreitungen der

Vermahlungsmengen in wirtschaftlich erheblichem

Ausmaß eingetreten oder zu befürchten ist. Die bis

zum vollen ersten Übermahlungsprozent im Falle

der Z 2 zu leistende Zahlung darf höchstens auf

155 S je 100 kg erhöht werden. Der Betrag, um den

sich bei Übermahlungen von mehr als 1% die Übermahlungszahlung

für die gesamte Übermahlungsmenge

je angefangenes weiteres Übermahlungspro-

zent erhöht, darf höchstens mit 18 S je 100 kg, die

von Mühlen, denen eine Vermahlungsmenge nach

§ 2 nicht zukommt, je 100 kg der tatsächlichen Vermahlungsmenge

zu leistende Zahlung mit höchstens

235 S je 100 kg festgesetzt werden. Der letzte

Satz des § 9 gilt sinngemäß."

6. Im § 3 Abs. 3 dritter Satz ist die Betragsangabe

„75 S" durch „150 S" zu ersetzen.

7. Dem § 3 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Vorvermahlungen und Nachvermahlungen von

Zusatzvermahlungen (§ 4 a) sind unzulässig."

8. § 4 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„§ 4. (1) Die Mühleninhaber haben dem Mühlenfonds

(§ 6) binnen fünf Tagen nach dem Ende

jedes Kalendermonates über ihre monatlichen tatsächlichen

Handels- und Lohnvermahlungen an

Roggen und Weizen unter ausdrücklicher Angabe

allfälliger Überschreitungen der Vermahlungsmengen,

der Vorvermahlungen, der Nachvermahlungen,

der Fremdvermahlungen (§ 3 Abs. 3), der

Exportvermahlungen (§ 4 a Abs. 1 und § 4 b Abs. 1)

und des Ausmaßes der Lieferung bzw. der Ausfuhr

von Mehl oder Grieß auf Grund solcher Vermahlungen

unter Angabe des Abnehmers bzw. des ausländischen

Importeurs, ferner über den Ankauf von

Getreide und den Verkauf von Mahlprodukten

Meldung zu erstatten."

9. § 4 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten

„Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung

dieser Erfordernisse durch Verordnung

nähere Bestimmungen über die jedenfalls von den

Mühleninhabern laufend zu führenden Aufzeichnungen

betreffend die Handels- und Lohnvermahlungen

sowie die auf Grund der §§ 4 a und 4 b

durchgeführten Vermahlungen, den Zu- und

Abgang von Brotgetreide und Mahlerzeugnissen,

getrennt nach Weizen und Roggen, und deren

Lagerbestand zu erlassen, sofern die Pflicht zur

Führung solcher Aufzeichnungen nach anderen

Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist."

10. § 4 a hat zu lauten

„§ 4 a. (1) Direkte Exportvermahlungen im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind Vermahlungen von

Roggen und Weizen zu Mehl oder Grieß der Nummern

11.01 oder 11.02 des Zolltarif es (Zolltarifgesetz

1958, BGBl. Nr. 74, in der geltenden Fassung),

soweit hiefür Zuschüsse gemäß Abs. 4 beansprucht

werden können und diese Mahlprodukte über die

Zollgrenze ausgeführt werden.

(2) Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des

Mühlenkuratoriums unter Berücksichtigung des

Ausmaßes der für Mehl- oder Grießexporte erforderlichen

direkten Exportvermahlungen monatlich

für alle Mühlen in einem einheitlichen Hundertsatz

der Vermahlungsmengen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung

mit Abs. 8) eine Zusatzvermahlung allgemein festzusetzen.

Der letzte Satz des § 9 gilt sinngemäß.

Die Zusatzvermahlung kann auch von Mühleninhabern

durchgeführt werden, die keine direkten

Exportvermahlungen tätigen. Die Zusatzvermahlung

ist auf die Vermahlungsmenge der Mühle

nicht anzurechnen. Als Zusatzvermahlung gelten

nur im Monat der Festsetzung durchgeführte Vermahlungen,

die in der Vermahlungsmeldung über

diesen Monat als Zusatzvermahlung ausgewiesen

sind. Überschreiten die als Zusatzvermahlung

gemeldeten Vermahlungen die für Zusatzvermahlungen

festgesetzten Mengen, so sind die über dem

festgesetzten Ausmaß liegenden Mengen auf die

Vermahlungsmengen der Mühlen anzurechnen.

(3) Direkte Exportvermahlungen sind auf die

Vermahlungsmenge und die Zusatzvermahlung der

Mühle anzurechnen.

(4) Zur Förderung direkter Exportvermahlungen

hat der Mühleninhaber nach Maßgabe der folgenden

Absätze Anspruch auf einen Zuschuß zu den

Vermahlungskosten, dessen Höhe vom Mühlenfonds

durch Beschluß, des Mühlenkuratoriums

unter Bedachtnahme auf die ausländischen Marktverhältnisse

festzusetzen ist. Der letzte Satz des § 9

gilt sinngemäß. Weiters sind dem Mühleninhaber

die für solche Exportvermahlungen entrichteten

Grundbeiträge (§ 13 Abs. 1 Z 1) rückzuerstatten.

(5) Zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen

nach Abs. 4 hat der Mühlenfonds mit dem

Mühleninhaber einen Vertrag abzuschließen, in

dem die Höhe des Zuschusses unter Zugrundelegung

der betreffenden Menge an Mehl oder Grieß

zu vereinbaren und die Höhe der gemäß Abs. 4

rückzuerstattenden Grundbeiträge festzuhalten ist.

In dem Vertrag ist ferner jedenfalls zu vereinbaren,

daß der Mühleninhaber vorbehaltlich sonstiger

Rückersatzansprüche des Mühlenfonds nach bürgerlichem

Recht den Zuschuß zurückzuzahlen hat,

wenn er dessen Bezahlung durch unwahre Angaben

öder durch Verschweigung von für die Zuschußgewährung

maßgebenden Tatsachen oder durch eine

unrichtige Meldung gemäß § 4 herbeigeführt hat

oder wenn die ausgeführten Erzeugnisse als zollfreie

inländische Rückwaren zurückgebracht worden

sind. Es kann auch die Anrechnung des zu zahlenden

Zuschusses auf die vom Mühleninhaber an

den Mühlenfonds zu leistenden Zahlungen vereinbart

werden; eine derartige Vereinbarung hat zu

erfolgen, wenn der Mühleninhaber mit zu leistenden

Zahlungen im Rückstand ist.

(6) Um die Förderung nach Abs. 4 zu erlangen,

hat der Mühleninhaber die entsprechenden Austrittsnachweise

im Sinne des § 4 c innerhalb von

sechs Monaten ab deren Ausstellung dem Mühlenfonds

vorzulegen.

(7) Der Mühlenfonds kann auf Ersuchen des

Mühleninhabers eine Vorauszahlung auf den

gemäß Abs. 5 vereinbarten Zuschuß leisten, wenn

das Mehl oder der Grieß von der Mühle ausgeliefert

wurde. Für den Fall, daß ein Zuschuß nicht

oder nicht in entsprechendem Ausmaß zu zahlen

ist, ist zu vereinbaren, daß der vorausgezahlte

Betrag zuzüglich einer ab der Zeit der Zuzählung

der Vorauszahlung laufenden, den Diskontsatz der

Oesterreichischen Nationalbank um 3 vH übersteigenden

Verzinsung zurückzuzahlen ist.

(8) Wenn und insoweit die für die Zusatzvermahlung

eines Monats gezahlten Zusatzbeiträge für

die Gewährung der Zuschüsse für direkte Exportvermahlungen

dieses Monats nicht ausreichen, hat

das Mühlenkuratorium durch Beschluß in den folgenden

Monaten Zusatzvermahlungen festzusetzen,

bis die fehlenden Beträge aufgebracht sind.

Überschreiten die Zusatzbeiträge eines Monats die

für solche Exportvermahlungen des gleichen

Monats und vorangegangener Monate auszuzahlenden

Zuschüsse, so sind die verbleibenden Mittel

für die Gewährung von Zuschüssen solcher Exportvermahlungen

des (der) folgenden Monates

(Monate) zu verwenden. Im folgenden Monat (In

den folgenden Monaten) sind die Zusatzvermahlungen

im entsprechend verringerten Umfang festzusetzen.

Soweit Zusatzbeiträge nicht in einem

Jahr, gerechnet vom Monat der Zusatzvermahlung,

für das sie entrichtet wurden, zur Förderung direkter

Exportvermahlungen verwendet werden können,

kann das Mühlenkuratorium ihre Verwendung

für die Förderung indirekter Exportvermahlungen

beschließen.

(9) Der Mühlenfonds ist nicht verpflichtet, mit

einem Mühleninhaber, der schon zweimal aus im

Abs. 5 zweiter Satz angeführten Gründen den

Zuschuß zurückzuzahlen hatte, einen Vertrag

gemäß Abs. 5 abzuschließen.

(10) Zur Deckung der Kosten der Förderungsmaßnahmen

gemäß Abs. 4 hat der Mühlenfonds

durch Beschluß des Mühlenkuratoriums für 100 kg

Zusatzvermahlung einen Zusatzbeitrag in gleicher

Höhe wie der Zuschuß zu den Vermahlungskosten

(Abs. 4) vorzuschreiben. Der letzte Satz des § 9 gilt

sinngemäß. Für Zusatzvermahlungen sind Grundbeiträge

zu entrichten. Der Mühlenfonds kann auszuzahlende

Zuschüsse, für die die auf Grund des

Zusatzbeitrages einzuhebenden Mittel noch nicht

ausreichen, aus seinen Mitteln gemäß § 13. Abs. 1

vorstrecken."

11. § 4 b hat zu lauten

„§ 4 b. (1) Indirekte Exportvermahlungen im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vermahlungen

von Roggen und Weizen zu Mehl oder Grieß der

Nummern 11.01 oder 11.02 des Zolltarif es (Zolltarifgesetz

1958, BGBl. Nr. 74, in der geltenden Fassung),

soweit hiefür Zuschüsse gemäß Abs. 3 beansprucht

werden können und diese Mahlprodukte

im Inland zur Herstellung anderer für den menschlichen

Genuß bestimmter Erzeugnisse verwendet

werden, die über die Zollgrenze ausgeführt werden.

(2) Indirekte Exportvermahlungen sind auf die

Vermahlungsmenge der Mühle anzurechnen.

(3) Zur Förderung indirekter Exportvermahlungen

hat der Mühleninhaber nach Maßgabe der folgenden

Absätze Anspruch auf einen Zuschuß zu

den Vermahlungskosten, dessen Höhe vom Mühlenfonds

durch Beschluß des Mühlenkuratoriums

unter Bedachtnahme auf die ausländischen Marktverhältnisse

festzusetzen ist. Der letzte Satz des § 9

gilt sinngemäß. Weiters sind dem Mühleninhaber

die für solche Exportvermahlungen entrichteten

Grundbeiträge (§ 13 Abs. 1 Z 1) rückzuerstatten.

(4) Zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen

nach Abs. 3 hat der Mühlenfonds mit dem

Mühleninhaber einen Vertrag abzuschließen, in

dem die Höhe des Zuschusses unter Zugrundelegung

der betreffenden Menge an Mehl oder Grieß

zu vereinbaren und die Höhe der gemäß Abs. 3

rückzuerstattenden Grundbeiträge festzuhalten ist.

In dem Vertrag ist ferner jedenfalls zu vereinbaren,

daß der Mühleninhaber vorbehaltlich sonstiger

Rückersatzansprüche des Mühlenfonds nach bürgerlichem

Recht den Zuschuß zurückzuzahlen hat,

wenn er dessen Bezahlung durch unwahre Angaben

oder durch Verschweigung von für die Zuschußgewährung

maßgebenden Tatsachen oder durch eine

unrichtige Meldung gemäß § 4 herbeigeführt hat

oder wenn die ausgeführten Erzeugnisse als zollfreie

inländische Rückwaren zurückgebracht worden

sind. Es kann auch die Anrechnung des zu zahlenden

Zuschusses auf die vom Mühleninhaber an

den Mühlenfonds zu leistenden Zahlungen vereinbart

werden; eine derartige Vereinbarung hat zu

erfolgen, wenn der Mühleninhaber mit zu leistenden

Zahlungen im Rückstand ist.

(5) Um die Förderung nach Abs. 3 zu erlangen,

hat der Mühleninhaber nach Maßgabe näherer

Bestimmungen im Vertrag nach Abs. 4 über die

nach § 4 Abs. 3 angeordneten Aufzeichnungen hinaus

1. für jedes Erzeugnis oder jede Gruppe gleichartiger

Erzeugnisse (Abs. 1), die unter Verwendung

von Mahlprodukten aus einer

Exportvermahlung hergestellt wurden, dem

Fonds die für die Herstellung des Erzeugnisses

je 100 kg erforderliche Menge an Mahlprodukten

(Abs. 1) unter Anführung der Type

bekanntzugeben;

2. anläßlich der Meldung nach § 4 Abs. 1 die im

Meldemonat erfolgten Vermahlungen für den

indirekten Export bekanntzugeben und dafür

die Bestellung eines inländischen Be- oder

Verarbeitungsbetriebes für den Export vorzulegen;

3. die ihm von den Erzeugern übermittelten

bestätigten Austrittsnachweise im Sinne des

§ 4 c vorzulegen und im Sinne der Z 1 zu

errechnen, welche Menge an Mahlprodukten

für die Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse

erforderlich war; Austrittsnachweise, die

nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer

Erteilung vorgelegt werden, dürfen nicht

mehr berücksichtigt werden.

(6) Der Mühlenfonds kann auf Ersuchen des

Mühleninhabers eine Vorauszahlung auf den

gemäß Abs. 4 vereinbarten Zuschuß leisten, wenn

das Mehl oder der Grieß von der Mühle ausgeliefert

wurde, der Lieferauftrag eines inländischen Be-

oder Verarbeitungsbetriebes und die Bestellung der

herzustellenden Produkte für den Export nachgewiesen

worden sind und der Mühleninhaber seiner

Verpflichtung nach Abs. 5 Z 1 nachgekommen ist.

Weist der Mühleninhaber die erfolgte Bestellung

von Mehl oder Grieß durch einen inländischen Be-

oder Verarbeitungsbetrieb nach, der in den letzten

zwei Jahren mehrmals Erzeugnisse ausgeführt hat,

die Mehl oder Grieß enthalten, so genügt dieser

Nachweis. Für den Fall, daß ein Zuschuß nicht

oder nicht in entsprechendem Ausmaß zu zahlen

ist, ist zu vereinbaren, daß der vorausgezahlte

Betrag zuzüglich einer ab der Zeit der Zuzählung

der Vorauszahlung laufenden, den Diskontsatz der

Oesterreichischen Nationalbank um 3 vH übersteigenden

Verzinsung zurückzuzahlen ist.

(7) Der Mühlenfonds ist nicht verpflichtet, mit

einem Mühleninhaber, der schon zweimal aus im

Abs. 4 zweiter Satz angeführten Gründen den

Zuschuß zurückzuzahlen hatte, einen Vertrag

gemäß Abs. 4 abzuschließen.

(8) Zur Deckung der Kosten der Förderungsmaßnahmen

gemäß Abs. 3 hat der Mühlenfonds

einen Zuschlag zu den Grundbeiträgen gemäß § 13

Abs. 1 Z 1 vorzuschreiben. § 13 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des

Mühlenkuratoriums die Höhe des Zuschlages unter

Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten der

Förderungsmaßnahmen und der auf Grund des

Zuschlages vorhandenen Mittel festzulegen. Der

letzte Satz des § 9 gilt sinngemäß."

12. Nach § 4 b ist folgender § 4 c einzufügen

„§ 4 c. (1) Zum Nachweis der Ausfuhr von

Waren im Rahmen einer Exportvermahlung (§ 4 a

Abs. 1 und § 4 b Abs. 1) sind diese Waren als austrittsnachweispflichtig

im Sinne der zollgesetzlichen

Bestimmungen zu behandeln, wenn in der

Warenerklärung die der Gewährung des Zuschusses

gemäß § 4 a Abs. 4 oder § 4 b Abs. 3 zugrundeliegende

Menge an Mahlprodukten angegeben ist.

(Z) Die Rückbringung von Mahlprodukten aus

einer Exportvermahlung oder von daraus hergestellten

Erzeugnissen in das Zollgebiet als zollfreie

inländische Rückwaren ist von den Zollämtern dem

Mühlenfonds bekanntzugeben."

13. Nach § 5 Abs. 2 ist folgender Abs. 2 a einzufügen

„(2 a) Wenn der Eigentümer einer Mühle zur

dauernden Stillegung einer Mühle, die am

31. Dezember 1981 in seinem Eigentum gestanden

ist, ohne Zahlung eines Ablösebetrages durch den

Mühlenfonds bereit ist, hat auf seinen Antrag der

Mühlenfonds auf Grund eines Beschlusses des

Mühlenkuratoriums an Stelle der Zahlung eines

Ablösebetrages mit Bescheid die Vermahlungsmenge

a) auf eine andere Mühle desselben Eigentümers

zu übertragen, wenn diese Mühle am

31. Dezember 1981 ebenfalls im Eigentum

des Antragstellers gestanden ist, oder

b) auf eine andere Liegenschaft desselben

Eigentümers zu übertragen, wenn diese Liegenschaft

am 31. Dezember 1981 ebenfalls

im Eigentum des Antragstellers gestanden

ist."

14. § 5 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten

„(6) Wenn sich bei der Stillegung einer Mühle

gemäß Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 2 a für in dieser

Mühle beschäftigte Arbeitnehmer wirtschaftliche

Härten ergeben, so kann der Mühlenfonds nach

Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel

angemessene Zuwendungen an diese Arbeitnehmer

beschließen, um ihnen, zum Beispiel durch Übersiedlungsbeihilfen

oder Umschulungsbeihilfen, den

Antritt eines anderen Arbeitsplatzes zu erleichtern

oder um durch zeitlich befristete laufende Zuwendungen

ältere Arbeitnehmer, für die ein zumutbarer

Arbeitsplatz nicht gefunden werden konnte, zu

unterstützen."

15. § 8 Abs. 1 Z 8 hat zu lauten

„8. Festsetzung der Zusatzvermahlung gemäß

§ 4 a Abs. 2 und Festsetzung der Höhe des

Zuschusses zu den Vermahlungskosten zur Förderung

von Exportvermahlungen gemäß § 4 a Abs. 4

und gemäß § 4 b Abs. 3;"

16. § 8 Abs. 1 Z 9 hat zu lauten

„9. Festlegung der Höhe des Zusatzbeitrages

gemäß § 4 a Abs. 10 und der Höhe des Zuschlages

zu den Grundbeiträgen gemäß § 4 b Abs. 8;"

17. Im § 13 Abs. 1 sind die Z 4 und 5 als Z 5 und

6 zu bezeichnen; die Z 4 hat zu lauten

„4. Zahlungen gemäß § 4 a Abs. 10 und gemäß

§ 4 b Abs. 8;"

18. § 13 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„(2) Die Beiträge und Zahlungen gemäß Abs. 1

Z 1, 2, 3 und 4 sind vom Mühlenfonds auf Grund

der Meldungen der Mühleninhaber über ihre tatsächlichen

Vermahlungsmengen sowie über die in

diesen Mengen enthaltenen Vorvermahlungen und

Nachvermahlungen zu errechnen und mit Bescheid

zur Zahlung vorzuschreiben; sie sind mit der

Rechtskraft des Bescheides fällig."

19. Dem § 14 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Dem Mühlenfonds steht das Recht der

Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes

wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 131

Abs. 2 B-VG zu."

20. Im § 17 Abs. 1 haben die Worte „und des

§ 4 a Abs. 6 und 9" zu entfallen.

21. § 18 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des

§ 5 Abs. 4 und 5, des § 12 und des § 17 Abs. 3 und 5

mit Ablauf des 30. Juni 1984 außer Kraft."

22. § 18 Abs. 7 zweiter Satz hat zu lauten

„Mit der Vollziehung des § 2 a Abs. 3 ist der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, mit der

Vollziehung des § 4 c der Bundesminister für

Finanzen und mit der Vollziehung des § 17 Abs. 5

der Bundesminister für Justiz betraut."

Artikel II

Auf die vor dem 1. Juli 1982 durchgeführten

direkten Exportvermahlungen ist auch nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes § 4 a des Mühlengesetzes

1981, BGBl. Nr. 206, anzuwenden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in

Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 18 Abs. 7 des

Mühlengesetzes 1981 in der Fassung des Art. I Z 22

dieses Bundesgesetzes.

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