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306_1980 AT

306. Kundmachung: Änderung der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Kundmachung: Änderung der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte

(Übersetzung)

ÄNDERUNG DER VERFAHRENSORDNUNG

Artikel 16

Absatz 3

(3) Die Kommission ist ferner

bei Anwesenheit von sieben

Mitgliedern beschlußfähig, wenn

sie nach dem Zusatz zur vorliegenden

Verfahrensordnung

(Verfahrenshilfe) tätig wird.

Artikel 17

Absatz 1

(1) Alle Beratungen der Kommission

sind und bleiben vertraulich.

Nur der Sekretär der

Kommission, die Mitglieder

ihres Sekretariats, die Dolmetscher

und die technischen und

Sekretariatshilfskräfte der Kommission

dürfen bei ihren Sitzungen

anwesend sein, falls die

Kommission nicht anders entscheidet.

Artikel 20

Der Sekretär ist verantwortlich

für die Veröffentlichung

— der Entscheidungen der

Kommission,

— der Protokolle der Tagungen

der Kommission,

— jedes anderen Schriftstücks,

soweit der Präsident ihre Veröffentlichung

in den Amtssprachen

oder in einer anderen

Sprache für zweckmäßig hält.

Artikel 24

Absätze 3 und 4

(3) Der Präsident kann einer

Partei oder einer Person, die

diese Partei vertritt, gestatten,

sich bei der mündlichen Verhandlung

oder in Schriftstücken

einer anderen als der englischen

oder französischen Sprache zu

bedienen. Jedes derartige Schriftstück

ist in einer Urschrift und

mindestens zwei Abschriften

vorzulegen.

(4) Der Sekretär ist befugt, sich

im Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer

einer anderen

als der englischen oder französischen

Sprache zu bedienen.

Artikel 26

Absatz 3 lit. a

bedarf keiner Änderung in der

deutschen Übersetzung.

Artikel 27

Die Kommission behandelt

die bei ihr anhängigen Beschwerden

in der Reihenfolge,

in der sie für die Prüfung reif

werden. Sie kann jedoch beschließen,

eine bestimmte Beschwerde

mit Vorrang zu behandeln.

Artikel 28

(1) Die Kommission kann von

Amts wegen oder auf Antrag

einer Partei jede Maßnahme

treffen, die sie zum Zweck der

sachgemäßen Erfüllung der ihr

nach der Konvention obliegenden

Aufgaben für angebracht

oder erforderlich hält.

(2) Die Kommission kann eines

oder mehrere ihrer Mitglieder

beauftragen, in ihrem Namen

derartige Maßnahmen durchzuführen,

insbesondere Zeugen

oder Sachverständige zu vernehmen,

Urkunden zu prüfen oder

einen Augenschein vorzunehmen.

Diese Mitglieder erstatten

der Kommission Bericht.

(3) Wenn die Kommission

nicht tagt, kann der Präsident

oder im Fall seiner Verhinderung

einer der Vizepräsidenten

im Namen der Kommission

jede in einem Dringlichkeitsfall

erforderliche Maßnahme treffen.

Sobald die Kommission wieder

tagt, berichtet ihr der Präsident

oder der in Betracht kommende

Vizepräsident über die von ihm

auf Grund dieses Absatzes getroffene

Maßnahme.

Artikel 30

(1) Die Verhandlungen vor

der Kommission sind nicht

öffentlich. Falls die Kommission

nicht anders entscheidet, werden

nur folgende Personen zugelassen

a) Personen, welche die Parteien

nach Artikel 25 oder

26 vertreten;

b) der Beschwerdeführer, soweit

es sich um eine natürliche

Person handelt;

c) jede andere Person, deren

Vernehmung als Zeuge

oder Sachverständiger die

Kommission angeordnet

hat, während der Dauer

der Vernehmung;

d) die in Artikel 17 Absatz 1

bezeichneten Personen.

(2) Ist der Beschwerdeführer

eine nichtstaatliche Organisation

oder eine Personenvereinigung,

so vergewissert sich die Kommission,

daß die Erschienenen

berechtigt sind, sie zu vertreten.

(3) Im Interesse des ordnungsgemäßen

Ablaufs einer Verhandlung

kann die Kommission die

Anzahl der Vertreter oder Berater

der Parteien, die erscheinen

dürfen, begrenzen.

216

(4) Die Parteien teilen der

Kommission spätestens zehn

Tage vor Eröffnung der Verhandlung

Namen und Stellung

der Personen mit, die in ihrem

Namen bei der Verhandlung

erscheinen werden.

(5) Dieser Artikel gilt sinngemäß

für Verhandlungen vor

Beauftragten der Kommission.

Artikel 35bis

Absatz 4

(4) Ordnet die Kommission

die Vorlage eines Schriftstückes

an, so fallen die Kosten, je nach

Entscheidung der Kommission,

der Partei, die es vorlegt, oder

dem Europarat zur Last. Werden

sie dem Europarat auferlegt,

so wird die Höhe mit Zustimmung

des Präsidenten der Kommission

festgesetzt.

Artikel 43

Absatz 1

(1) Der Sekretär teilt die Entscheidung

der Kommission dem

Beschwerdeführer und dem betroffenen

Hohen Vertragschließenden

Teil mit. Jedoch wird in

dem in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen

Fall sowie in dem

Fall, daß lediglich vom Beschwerdeführer

Auskunft erteilt

worden ist, die Entscheidung

dem betroffenen Hohen Vertragschließenden

Teil nur mitgeteilt,

wenn er es beantragt und

wenn die Kommission nichts

anderes beschließt.

Die vorstehenden Änderungen der Artikel 16 und 43 sind am 7. Juli 1979, die der Artikel 17,

20, 24, 26 und 27 am 5. Dezember 1979 und die der Artikel 28, 30 und 35bis am 7. März 1980 in

Kraft getreten.

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