306. Kundmachung: Änderung der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ÄNDERUNG DER VERFAHRENSORDNUNG
Artikel 16
Absatz 3
(3) Die Kommission ist ferner
bei Anwesenheit von sieben
Mitgliedern beschlußfähig, wenn
sie nach dem Zusatz zur vorliegenden
Verfahrensordnung
(Verfahrenshilfe) tätig wird.
Artikel 17
Absatz 1
(1) Alle Beratungen der Kommission
sind und bleiben vertraulich.
Nur der Sekretär der
Kommission, die Mitglieder
ihres Sekretariats, die Dolmetscher
und die technischen und
Sekretariatshilfskräfte der Kommission
dürfen bei ihren Sitzungen
anwesend sein, falls die
Kommission nicht anders entscheidet.
Artikel 20
Der Sekretär ist verantwortlich
für die Veröffentlichung
— der Entscheidungen der
Kommission,
— der Protokolle der Tagungen
der Kommission,
— jedes anderen Schriftstücks,
soweit der Präsident ihre Veröffentlichung
in den Amtssprachen
oder in einer anderen
Sprache für zweckmäßig hält.
Artikel 24
Absätze 3 und 4
(3) Der Präsident kann einer
Partei oder einer Person, die
diese Partei vertritt, gestatten,
sich bei der mündlichen Verhandlung
oder in Schriftstücken
einer anderen als der englischen
oder französischen Sprache zu
bedienen. Jedes derartige Schriftstück
ist in einer Urschrift und
mindestens zwei Abschriften
vorzulegen.
(4) Der Sekretär ist befugt, sich
im Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer
einer anderen
als der englischen oder französischen
Sprache zu bedienen.
Artikel 26
Absatz 3 lit. a
bedarf keiner Änderung in der
deutschen Übersetzung.
Artikel 27
Die Kommission behandelt
die bei ihr anhängigen Beschwerden
in der Reihenfolge,
in der sie für die Prüfung reif
werden. Sie kann jedoch beschließen,
eine bestimmte Beschwerde
mit Vorrang zu behandeln.
Artikel 28
(1) Die Kommission kann von
Amts wegen oder auf Antrag
einer Partei jede Maßnahme
treffen, die sie zum Zweck der
sachgemäßen Erfüllung der ihr
nach der Konvention obliegenden
Aufgaben für angebracht
oder erforderlich hält.
(2) Die Kommission kann eines
oder mehrere ihrer Mitglieder
beauftragen, in ihrem Namen
derartige Maßnahmen durchzuführen,
insbesondere Zeugen
oder Sachverständige zu vernehmen,
Urkunden zu prüfen oder
einen Augenschein vorzunehmen.
Diese Mitglieder erstatten
der Kommission Bericht.
(3) Wenn die Kommission
nicht tagt, kann der Präsident
oder im Fall seiner Verhinderung
einer der Vizepräsidenten
im Namen der Kommission
jede in einem Dringlichkeitsfall
erforderliche Maßnahme treffen.
Sobald die Kommission wieder
tagt, berichtet ihr der Präsident
oder der in Betracht kommende
Vizepräsident über die von ihm
auf Grund dieses Absatzes getroffene
Maßnahme.
Artikel 30
(1) Die Verhandlungen vor
der Kommission sind nicht
öffentlich. Falls die Kommission
nicht anders entscheidet, werden
nur folgende Personen zugelassen
a) Personen, welche die Parteien
nach Artikel 25 oder
26 vertreten;
b) der Beschwerdeführer, soweit
es sich um eine natürliche
Person handelt;
c) jede andere Person, deren
Vernehmung als Zeuge
oder Sachverständiger die
Kommission angeordnet
hat, während der Dauer
der Vernehmung;
d) die in Artikel 17 Absatz 1
bezeichneten Personen.
(2) Ist der Beschwerdeführer
eine nichtstaatliche Organisation
oder eine Personenvereinigung,
so vergewissert sich die Kommission,
daß die Erschienenen
berechtigt sind, sie zu vertreten.
(3) Im Interesse des ordnungsgemäßen
Ablaufs einer Verhandlung
kann die Kommission die
Anzahl der Vertreter oder Berater
der Parteien, die erscheinen
dürfen, begrenzen.
216
(4) Die Parteien teilen der
Kommission spätestens zehn
Tage vor Eröffnung der Verhandlung
Namen und Stellung
der Personen mit, die in ihrem
Namen bei der Verhandlung
erscheinen werden.
(5) Dieser Artikel gilt sinngemäß
für Verhandlungen vor
Beauftragten der Kommission.
Artikel 35bis
Absatz 4
(4) Ordnet die Kommission
die Vorlage eines Schriftstückes
an, so fallen die Kosten, je nach
Entscheidung der Kommission,
der Partei, die es vorlegt, oder
dem Europarat zur Last. Werden
sie dem Europarat auferlegt,
so wird die Höhe mit Zustimmung
des Präsidenten der Kommission
festgesetzt.
Artikel 43
Absatz 1
(1) Der Sekretär teilt die Entscheidung
der Kommission dem
Beschwerdeführer und dem betroffenen
Hohen Vertragschließenden
Teil mit. Jedoch wird in
dem in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen
Fall sowie in dem
Fall, daß lediglich vom Beschwerdeführer
Auskunft erteilt
worden ist, die Entscheidung
dem betroffenen Hohen Vertragschließenden
Teil nur mitgeteilt,
wenn er es beantragt und
wenn die Kommission nichts
anderes beschließt.
Die vorstehenden Änderungen der Artikel 16 und 43 sind am 7. Juli 1979, die der Artikel 17,
20, 24, 26 und 27 am 5. Dezember 1979 und die der Artikel 28, 30 und 35bis am 7. März 1980 in
Kraft getreten.