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306_1979 AT

306. Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

IN ITALIEN

AMBASCIATA D'AUSTRIA

IN ITALIA

Rom, am 31. Mai 1978

Exzellenz!

Im Nachhang zum Notenwechsel vom 19. Feber

1976, der in Durchführung von Artikel 10

des Übereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954, weitere

Kundmachungen von Notenwechseln BGBl. Nr. 87/1956, 22/1957, 491/1974 und 360/1977 vom 14. März 1952

zwischen der Republik Österreich und der Italienischen

Republik zur Förderung der kulturellen

Beziehungen zwischen den beiden Ländern die

gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und

Grade behandelt, beehre ich mich, im Auftrag

meiner Regierung folgendes vorzuschlagen

Die in der Beilage angeführten akademischen

Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der

Österreichisch-Italienischen Expertenkommission

in ihrer 5. Sitzung am 15. November 1977 festgestellt

wurde, werden ohne Zusatzprüfung gegenseitig

anerkannt, sofern in der Beilage nichts

Gegenteiliges vorgesehen ist.

Sollte die italienische Regierung bereit sein,

die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich

im Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß

die vorliegende Note und die Antwort Eurer

Exzellenz ein Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Italienischen Republik

darstellen, das 60 Tage nach dem Tag in Kraft

tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen,

daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Georg Schlumberger

S. E.

Arnaldo Forlani

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Rom

Beilage

LISTE DER GLEICHGESTELLTEN AKADEMISCHEN GRADE

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Rom, am 31. Mai 1978

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note

heutigen Datums zu bestätigen, die folgenden

Inhalt hat

„Exzellenz,

Im Nachhang zum Notenwechsel vom

19. Februar 1976, der in Durchführung von

Artikel 10 des Übereinkommens vom 14. März

1952 zwischen der Republik Österreich und der

Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen

Beziehungen zwischen den beiden Ländern

die gegenseitige Anerkennung akademischer

Titel und Grade behandelt, beehre ich mich, im

Auftrag meiner Regierung folgendes vorzuschlagen

Die in der Beilage angeführten akademischen

Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der

Österreichisch-Italienischen Expertenkommission

in ihrer 5. Sitzung am 15. November 1977 festgestellt

wurde, werden ohne Zusatzprüfung

gegenseitig anerkannt, sofern in der Beilage nichts

Gegenteiliges vorgesehen ist.

Sollte die italienische Regierung bereit sein, die

obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich in

Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß die

vorliegende Note und die Antwort Eurer Exzellenz

ein Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Italienischen Republik darstellen,

das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt,

an dem die beiden Staaten einander mitteilen,

daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen

hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung."

In Beantwortung Ihrer Note beehre ich mich,

Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Italienischen

Republik mit dem darin enthaltenen Vorschlag

einverstanden ist.

Ich benütze die Gelegenheit, um Ihnen den

Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung zu

erneuern.

Arnaldo Forlani

S. E. Herrn

Georg Schlumberger

Botschafter der

Republik Österreich

Die Ermächtigung zur Abgabe der im Notenwechsel vorgesehenen Mitteilung wurde vom

Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Notenwechsel tritt

am 14. August 1979 in Kraft.

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