306. Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
IN ITALIEN
AMBASCIATA D'AUSTRIA
IN ITALIA
Rom, am 31. Mai 1978
Exzellenz!
Im Nachhang zum Notenwechsel vom 19. Feber
1976, der in Durchführung von Artikel 10
des Übereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954, weitere
Kundmachungen von Notenwechseln BGBl. Nr. 87/1956, 22/1957, 491/1974 und 360/1977 vom 14. März 1952
zwischen der Republik Österreich und der Italienischen
Republik zur Förderung der kulturellen
Beziehungen zwischen den beiden Ländern die
gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und
Grade behandelt, beehre ich mich, im Auftrag
meiner Regierung folgendes vorzuschlagen
Die in der Beilage angeführten akademischen
Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der
Österreichisch-Italienischen Expertenkommission
in ihrer 5. Sitzung am 15. November 1977 festgestellt
wurde, werden ohne Zusatzprüfung gegenseitig
anerkannt, sofern in der Beilage nichts
Gegenteiliges vorgesehen ist.
Sollte die italienische Regierung bereit sein,
die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich
im Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß
die vorliegende Note und die Antwort Eurer
Exzellenz ein Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Italienischen Republik
darstellen, das 60 Tage nach dem Tag in Kraft
tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen,
daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Georg Schlumberger
S. E.
Arnaldo Forlani
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Rom
Beilage
LISTE DER GLEICHGESTELLTEN AKADEMISCHEN GRADE
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Rom, am 31. Mai 1978
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note
heutigen Datums zu bestätigen, die folgenden
Inhalt hat
„Exzellenz,
Im Nachhang zum Notenwechsel vom
19. Februar 1976, der in Durchführung von
Artikel 10 des Übereinkommens vom 14. März
1952 zwischen der Republik Österreich und der
Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen
Beziehungen zwischen den beiden Ländern
die gegenseitige Anerkennung akademischer
Titel und Grade behandelt, beehre ich mich, im
Auftrag meiner Regierung folgendes vorzuschlagen
Die in der Beilage angeführten akademischen
Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der
Österreichisch-Italienischen Expertenkommission
in ihrer 5. Sitzung am 15. November 1977 festgestellt
wurde, werden ohne Zusatzprüfung
gegenseitig anerkannt, sofern in der Beilage nichts
Gegenteiliges vorgesehen ist.
Sollte die italienische Regierung bereit sein, die
obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich in
Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß die
vorliegende Note und die Antwort Eurer Exzellenz
ein Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Italienischen Republik darstellen,
das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt,
an dem die beiden Staaten einander mitteilen,
daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen
hiefür gegeben sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung."
In Beantwortung Ihrer Note beehre ich mich,
Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Italienischen
Republik mit dem darin enthaltenen Vorschlag
einverstanden ist.
Ich benütze die Gelegenheit, um Ihnen den
Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung zu
erneuern.
Arnaldo Forlani
S. E. Herrn
Georg Schlumberger
Botschafter der
Republik Österreich
Die Ermächtigung zur Abgabe der im Notenwechsel vorgesehenen Mitteilung wurde vom
Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Notenwechsel tritt
am 14. August 1979 in Kraft.