306. Bundesgesetz: Änderung des Wechselgesetzes 1955 und des Scheckgesetzes 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 190/1963, wird
wie folgt geändert
Der Abs. 3 des Art. 72 hat zu lauten
„(3) Feiertage im Sinne der vorstehenden
Absätze sind außer den Sonntagen die nach
dem Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153,
in der jeweils geltenden Fassung als Feiertage
bestimmten Tage; Samstage, der Karfreitag und
der 24. Dezember werden den Feiertagen gleichgestellt."
Artikel II
Das Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 91/1976, wird
wie folgt geändert
Der Abs. 3 des Art. 55 hat zu lauten
„(3) Feiertage im Sinne des vorstehenden
Absatzes sind außer den Sonntagen die nach dem
Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der
jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten
Tage; Samstage, der Karfreitag und der
24. Dezember werden den Feiertagen gleichgestellt."
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.