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306_1978 AT

306. Bundesgesetz: Änderung des Wechselgesetzes 1955 und des Scheckgesetzes 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Bundesgesetz: Änderung des Wechselgesetzes 1955 und des Scheckgesetzes 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 190/1963, wird

wie folgt geändert

Der Abs. 3 des Art. 72 hat zu lauten

„(3) Feiertage im Sinne der vorstehenden

Absätze sind außer den Sonntagen die nach

dem Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153,

in der jeweils geltenden Fassung als Feiertage

bestimmten Tage; Samstage, der Karfreitag und

der 24. Dezember werden den Feiertagen gleichgestellt."

Artikel II

Das Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 91/1976, wird

wie folgt geändert

Der Abs. 3 des Art. 55 hat zu lauten

„(3) Feiertage im Sinne des vorstehenden

Absatzes sind außer den Sonntagen die nach dem

Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der

jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten

Tage; Samstage, der Karfreitag und der

24. Dezember werden den Feiertagen gleichgestellt."

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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