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306_1977 AT

306. Verordnung: Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Verordnung: Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 12 des

Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

§ 1. In folgenden Gebietsteilen (§ 2 Abs. 1

Z. 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/

1976) sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer

Natur, die von Gebietskörperschaften

oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten

des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl

in deutscher als auch slowenischer Sprache

anzubringen

1. Im politischen Bezirk Klagenfurt Land

In der Gemeinde Ebental im Gebiet der ehemaligen

Gemeinde Radsberg, in der Gemeinde

Ferlach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde

Windisch-Bleiberg, in der Gemeinde Ludmannsdorf

in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden

Ludmannsdorf und Oberdörfl und in der Gemeinde

Zell;

2. im politischen Bezirk Völkermarkt

In der Gemeinde Bleiburg in den Gebieten

der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg

und Moos, in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach

im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Vellach, in

der Gemeinde Globasnitz und in der Gemeinde

Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde

Schwabegg.

§ 2. Ehemalige Gemeinden im Sinne dieser

Verordnung sind die von bestehenden Gemeinden

(§ 1) erfaßten Gebiete von Gemeinden nach

dem Stand zum 15. Mai 1955.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977

in Kraft.

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