306. Verordnung: Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 12 des
Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates verordnet
§ 1. In folgenden Gebietsteilen (§ 2 Abs. 1
Z. 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/
1976) sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer
Natur, die von Gebietskörperschaften
oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl
in deutscher als auch slowenischer Sprache
anzubringen
1. Im politischen Bezirk Klagenfurt Land
In der Gemeinde Ebental im Gebiet der ehemaligen
Gemeinde Radsberg, in der Gemeinde
Ferlach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde
Windisch-Bleiberg, in der Gemeinde Ludmannsdorf
in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden
Ludmannsdorf und Oberdörfl und in der Gemeinde
Zell;
2. im politischen Bezirk Völkermarkt
In der Gemeinde Bleiburg in den Gebieten
der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg
und Moos, in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach
im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Vellach, in
der Gemeinde Globasnitz und in der Gemeinde
Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde
Schwabegg.
§ 2. Ehemalige Gemeinden im Sinne dieser
Verordnung sind die von bestehenden Gemeinden
(§ 1) erfaßten Gebiete von Gemeinden nach
dem Stand zum 15. Mai 1955.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977
in Kraft.