306. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn und der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Engerwitzdorf und Unterweitersdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
A 7 Mühlkreis Autobahn wird im Bereich der
Gemeinden Engerwitzdorf und Unterweitersdorf
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
im Anschluß an den durch die Verordnung vom
16. September 1974, BGBl. Nr. 597, bestimmten
Abschnitt, verläuft sodann in östlicher
Richtung über die Halbanschlußstelle „Gallneukirchen",
dreht dann in nördliche Richtung und
führt über die Anschlußstelle „Unterweitersdorf"
zur bestehenden Trasse der B 125 Prager
Straße, welche bei deren km 19,10 — südwestlich
der Ortschaft Unterweitersdorf — erreicht
wird.
2. Der Straßenverlauf von zwei Abschnitten
der B 125 Prager Straße wird im Bereich der
Gemeinde Engerwitzdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse weicht
zwischen km 10,50 (alt) und 11,20 (alt) sowie
zwischen 12,60 (alt) und 13,025 (alt) von der
bestehenden Trasse ab.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
einschließlich der Anschlußstellen mit
ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim
Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Engerwitzdorf
und Unterweitersdorf aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.