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306_1976 AT

306. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn und der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Engerwitzdorf und Unterweitersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn und der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Engerwitzdorf und Unterweitersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

A 7 Mühlkreis Autobahn wird im Bereich der

Gemeinden Engerwitzdorf und Unterweitersdorf

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

im Anschluß an den durch die Verordnung vom

16. September 1974, BGBl. Nr. 597, bestimmten

Abschnitt, verläuft sodann in östlicher

Richtung über die Halbanschlußstelle „Gallneukirchen",

dreht dann in nördliche Richtung und

führt über die Anschlußstelle „Unterweitersdorf"

zur bestehenden Trasse der B 125 Prager

Straße, welche bei deren km 19,10 — südwestlich

der Ortschaft Unterweitersdorf — erreicht

wird.

2. Der Straßenverlauf von zwei Abschnitten

der B 125 Prager Straße wird im Bereich der

Gemeinde Engerwitzdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse weicht

zwischen km 10,50 (alt) und 11,20 (alt) sowie

zwischen 12,60 (alt) und 13,025 (alt) von der

bestehenden Trasse ab.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

einschließlich der Anschlußstellen mit

ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim

Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Engerwitzdorf

und Unterweitersdorf aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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