306. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/
1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 245/1965, 340/1965, 171/1966, 298/1968,
288/1969, 247/1970, 486/1971 und 229/1972 sowie
der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1971, wird
wie folgt geändert
1. Im § 1 hat es statt der Worte „gewerbliche,
kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen"
zu lauten: „Berufsschulen (einschließlich
der hauswirtschaftlichen Berufsschulen), jedoch
ausgenommen die land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen".
2. Im § 4 lit. c haben die Worte "gewerblichen,
kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen" zu
entfallen.
3. Im § 19 Abs. 2 und 3 und im § 21 Abs. 6
haben jeweils die Worte „gewerblichen, kaufmännischen
und hauswirtschaftlichen" zu entfallen.
4. § 22 hat zu lauten
„§ 22. Vertretung des Schulleiters
und Betrauung mit der Leitung
(1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters
a) einer Volksschule ist er von dem der
Schule zugewiesenen dienstrangältesten Lehrer,
der einer der Verwendungsgruppen L 2
angehört, zu vertreten, wobei — auch wenn
im organisatorischen Zusammenhang mit
der Volksschule eine oder mehrere Sonderschulklassen
oder Klassen des Polytechnischen
Lehrganges geführt werden — eine
Unterscheidung zwischen den einzelnen
Verwendungsgruppen L 2 nicht stattfindet;
b) einer Hauptschule oder einer Sonderschule
oder eines Polytechnischen Lehrganges ist
er von dem der Schule zugewiesenen dienstrangältesten
Lehrer, der einer der Verwendungsgruppen
L 2 angehört und der die
Lehramtsprüfung für Hauptschulen bzw.
für Sonderschulen bzw. für Polytechnische
Lehrgänge abgelegt hat, zu vertreten; steht
ein entsprechend lehrbefähigter Lehrer nicht
zur Verfügung, hat die Vertretung der der
Schule zugewiesene dienstrangälteste Lehrer
der jeweils höchsten Verwendungsgruppe zu
übernehmen;
c) einer Berufsschule ist er —unbeschadet der
Bestimmung des ersten Satzes des Abs. 3 —
von dem der Schule zugewiesenen Lehrer
mit der längsten hauptamtlichen Verwendung
an Berufsschulen der jeweils höchsten
Verwendungsgruppe zu vertreten.
Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe
gemäß lit. b und lit. c hat bezüglich
der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge
L 2a 2, L 2a 1 zu gelten; der Verwendungsgruppe
L 2a 2 sind die Verwendungsgruppen
L 2b 3 und L 2b 2, der Verwendungsgruppe
L 2a 1 ist die Verwendungsgruppe L 2b 1
gleichzuhalten. In allen Fällen der lit. a bis c ist
Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung
des Leiters, daß der vertretende Lehrer
seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf
Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten
jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung des
Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung
betrauten Lehrers.
(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters
einer Schule ist, erforderlichenfalls unter
gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung (§ 17),
ein Landeslehrer, der die besonderen Anstellungserfordernisse
(§ 7) für die betreffende Schulart
erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in
diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung
nicht innerhalb eines weiteren Monates mit
Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat
unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist,
daß die Verhinderung länger als drei Monate
dauern wird, oder wenn die Leiterstelle frei geworden
ist.
(3) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter
des Leiters bestellt ist (§ 38 Abs. 7), vertritt
dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung.
Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
gelten sinngemäß für die Vertretung des Stellvertreters
des Leiters in seinem Aufgabenbereich."
5. § 28 hat zu lauten
„§ 28. Lehramtliche Pflichten
Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen
Unterrichtes verpflichtet (Lehrverpflichtung) und
hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten."
6. Im § 29 hat
a) Abs. 1 zu lauten
„(1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner
Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu
erfüllen."
b) Abs. 2 zu entfallen und Abs. 3 die Bezeichnung
Abs. 2 zu erhalten;
c) Abs. 4 zu entfallen.
7. Im § 35 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen,
mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 39
Abs. 1), beträgt — unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 2—24 Wochenstunden, bei zweisprachigem
Unterricht 21 Wochenstunden."
8. Im § 36 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen,
mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 39
Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden."
9. § 38 hat zu lauten
„§ 38. Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Lehrer an Berufsschulen
(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen
(ausgenommen hauswirtschaftlichen
Berufsschulen) — mit Ausnahme der Religionslehrer
(§ 39 Abs. 1) — beträgt
a) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher
Unterricht) 23 Wochenstunden,
b) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich
fachzeichnerischer Unterricht bzw.
waren- und verkaufskundlicher und wirtschaftsgeographischer
Unterricht) 23 Wochenstunden,
c) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 27
Wochenstunden,
d) für den Unterricht in Kurzschrift und Maschinschreiben
23 Wochenstunden.
(2) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen
Berufsschulen — mit Ausnahme
der Religionslehrer (§ 39 Abs. 1) — beträgt 23
Wochenstunden.
(3) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und
2 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die
Gesamtminderung nicht mehr als drei Wochenstunden
beträgt;
a) für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
um eine Wochenstunde, bei mehr
als drei Klassen um zwei Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
b) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßig
Schularbeiten zulässig oder vorgeschrieben
sind, um eine Wochenstunde, bei Erteilung
dieses Unterrichtes in mehr als vier Klassen
um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung
von 23 Wochenstunden;
c) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig
Schularbeiten zulässig sind, um eine Wochenstunde,
bei Erteilung dieses Unterrichts
in mehr als sechs Klassen um zwei Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
c) für die Verwaltung
aa) der Sammlung für Fachkunde,
bb) der Sammlung für Fachzeichnen,
cc) der Sammlung für Warenkunde,
dd) der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
ee) der Übungsdrucksorten,
ff) der Laboratoriumseinrichtungen,
gg) der Schreib- und Büromaschinen,
hh) der Bücherei,
ii) der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe
(Bild- und Tonträger)
je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt
jedoch höchstens um eine Wochenstunde
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
e) für die Verwaltung einer organisationsmäßig
vorgesehenen Lehrwerkstätte um
eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 27 Wochenstunden;
f) bei Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe
III für die Verwaltung, Vorbereitung
(Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials,
sofern diese Aufgaben nicht von
einem anderen Bediensteten zu besorgen
sind,
aa) um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 27 Wochenstunden,
wenn der Lehrer in dieser Fachgruppe
mit mehr als der halben Lehrverpflichtung
verwendet wird,
bb) um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 27 Wochenstunden,
wenn der Lehrer in dieser Fachgruppe
mit der halben oder einer geringeren
Lehrverpflichtung verwendet wird.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 sind auf
Lehrer an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten
Berufsschulen mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Gesamtzahl der Jahresstunden
jener eines vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig
geführten Berufsschule entspricht.
(5) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an
Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht
gleichzuhalten.
(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen
beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert
sich für je 30 Schüler, soweit es sich aber
um Schüler mit Werkstättenunterricht an Berufsschulen
(ausgenommen hauswirtschaftlichen Berufsschulen)
handelt, für je 20 Schüler um eine
Wochenstunde.
(7) Ergeben sich bei der Berechnung nach Abs. 6
mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter
des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung
23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert
sich um so viele Wochenstunden, als die
Anzahl der gemäß Abs. 6 errechneten Abzugsstunden
des Leiters 23 übersteigt.
(8) Bei Anwendung der Bestimmungen der
Abs. 6 und 7 ist jeweils von der Schülerzahl an
dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen
31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig
oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von
der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des
vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende
Lehrverpflichtungsstunden sind die Bestimmungen
des Abs. 4 anzuwenden.
(9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der
Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen,
daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung
gemäß Abs. 6 weniger als zwölf
Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen
Unterrichtserteilung freigestellt werden; das
gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren
Lehrverpflichtung gemäß Abs. 7 weniger als
zwölf Wochenstunden beträgt.
(10) Die Beschäftigung von Berufsschullehrern
als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang
mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen,
ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers
zulässig und mit seiner Zustimmung in
die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Beschäftigung
ist mit zwei Dritteln der Lehrverpflichtung
in diese einzurechnen, wenn der Lehrer
nach der Diensteinteilung jeweils nach zwei Tagen
Erzieherdienst einen Tag vom Erzieherdienst frei
ist; wird der Lehrer jedoch mit einer Diensteinteilung
verwendet, nach der er jeweils nach
einem Tag Erzieherdienst zwei Tage vom Erzieherdienst
frei ist, so ist diese Beschäftigung mit
einem Drittel der Lehrverpflichtung in diese einzurechnen.
Fälle, in denen ein Lehrer als Leiter
des Schülerheimes oder in einer anderen als der
erwähnten Weise als Erzieher beschäftigt wird,
sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde
unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme
des Lehrers im Vergleich zu der erwähnten
Tätigkeit entweder allgemein durch Verordnung
oder im Einzelfall zu regeln."
10. § 39 hat zu lauten
„§ 39. Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Lehrer für einzelne
Gegenstände
(1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer
an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen
Lehrgängen sowie an Berufsschulen
beträgt 22 Wochenstunden.
(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an den
im. Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach
den für die betreffende Schulart in den §§ 35
bis 38 festgesetzten Bestimmungen. Sofern eine
solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden
beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne
Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er
— unter Einrechnung einer allfälligen Geh-,
Warte- oder Fahrzeit gemäß § 32 — mit mindestens
23 Wochenstunden in Verwendung
steht."
11. § 44 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Auf einen gemäß Abs. 4 außer Dienst gestellten
Landeslehrer sind die Bestimmungen des
ersten, zweiten und dritten Satzes im § 10 Abs. 1
des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, auch
dann anzuwenden, wenn er ein vom Landeshauptmann
verschiedenes Mitglied einer Landesregierung
ist. Eine bestehende Sozialversicherung
wird durch die Stillegung des Diensteinkommens,
des Ruhe- oder des Versorgungsgenusses nicht berührt."
12. Im § 46 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten
Landeslehrer für einzelne Gegenstände, insbesondere
der Arbeitslehrerinnen, beträgt für jede
Wochenstunde 4'2 v. H. des Monatsbezuges eines
vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden
Verwendungsgruppe."
13. Im § 50 hat
a) Abs. 4 zu lauten
„(4) Landeslehrer ab der 12. Gehaltsstufe, die
bereits mindestens dreimal beurteilt wurden, sind
nur auf Antrag der Dienst- oder Schulbehörde
zu beurteilen, sofern die Dienstbeurteilung für
eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung
ist."
b) Abs. 6 zu lauten
„(6) Der Leiter hat bis zum Ende des Schuljahres,
in dem für die einzelnen Landeslehrer
seiner Schule eine Dienstbeschreibung vorzunehmen
ist, einen Bericht zur Beurteilung dieser
Landeslehrer im Dienstwege der zur Dienstbeschreibung
berufenen Behörde unter Begrenzung
auf die im, § 51 Abs. 1 enthaltenen Richtlinien
vorzulegen."
c) an die Stelle der Bezeichnung der bisherigen
Abs. 6 bis 8 die Bezeichnung „(7)", „(8)" bzw.
„(9)" zu treten.
14. § 64 hat zu lauten:"
§ 64.
(1) Mit der Vollziehung der Bestimmungen
des § 22 Abs. 1 und 3 sowie der ersten beiden
Teilsätze des ersten Satzes des § 38 Abs. 7 ist
der Bundesminister für Unterricht und Kunst,
mit der Vollziehung des § 44 Abs. 6 letzter Satz
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und in der Fassung
des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli
1962, BGBl. Nr. 215, zustehenden Rechte ist der
Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
(ausgenommen die Verordnungen gemäß
§ 19 Abs. 5) sind vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler, soweit ihre Bestimmungen
finanzielle Auswirkungen für den Bund nach
sich ziehen, außerdem im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf
Grund von Bundesgesetzen, die gemäß §§ 2
und 45 auf Landeslehrer anwendbar sind, die
Bundesregierung oder die Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes."
Artikel II
Für die Zeit vom 1. Jänner 1975 bis einschließlich
31. August 1976 gelten folgende Bestimmungen
1. Im § 35 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen,
mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 39
Abs. 1), beträgt — unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 2 — 24'5 Wochenstunden, bei zweisprachigem
Unterricht 21'5 Wochenstunden."
2. Im § 36 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen,
mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 39
Abs. 1), beträgt 23'5 Wochenstunden."
3. Im § 38 haben
a) die Abs. 1 bis 4 zu lauten
„(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an gewerblichen
Berufsschulen — mit Ausnahme der
Religionslehrer (§ 39 Abs. 1) — beträgt
a) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe I (betriebswirtschaftlicher und
staatsbürgerlicher Unterricht) 23'5 Wochenstunden,
b) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich
fachzeichnerischem Unterricht)
23•5 Wochenstunden,
c) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe III (praktischer Unterricht)
27'5 Wochenstunden.
(2) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an
kaufmännischen Berufsschulen — mit Ausnahme
der Religionslehrer (§ 39 Abs. 1) — beträgt
a) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe I (sprachlicher, betriebswirtschaftlicher
und staatsbürgerlicher Unterricht)
23'5 Wochenstunden,
b) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe II (waren- und verkaufskundlicher
und wirtschaftsgeographischer Unterricht)
23'5 Wochenstunden,
c) für den Unterricht in Kurzschrift und
Maschinschreiben 23'5 Wochenstunden.
(3) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen
Berufsschulen — mit Ausnahme
der Religionslehrer (§ 39 Abs. 1) — beträgt
23'5 Wochenstunden.
(4) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1
bis 3 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die
Gesamtminderung nicht mehr als drei Wochenstunden
beträgt,
a) für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
um eine Wochenstunde, bei mehr
als drei Klassen um zwei Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von 23•5 Wochenstunden;
b) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe I an gewerblichen und kauf-
männischen Berufsschulen, in denen lehrplanmäßig
Schularbeiten zulässig oder vorgeschrieben
sind, um eine Wochenstunde,
bei Erteilung dieses Unterrichtes in mehr
als vier Klasssen um zwei Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von 23•5 Wochenstunden;
c) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe II an gewerblichen Berufsschulen,
in denen lehrplanmäßig Schularbeiten
zulässig sind, um eine Wochenstunde,
bei Erteilung des Unterrichtes in
mehr als sechs Klassen um zwei Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von
23'5 Wochenstunden;
d) für die Verwaltung
aa) der Sammlung für Fachkunde,
bb) der Sammlung für Fachzeichnen,
cc) der Sammlung für Warenkunde,
dd) der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
ee) der Übungsdrucksorten,
ff) der Laboratoriumseinrichtungen,
gg) der Schreib- und Büromaschinen,
hh) der Bücherei,
ii) der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe
(Bild- und Tonträger)
je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt
jedoch höchstens um eine Wochenstunde
der Lehrverpflichtung von 23'5 Wochenstunden;
e) für die Verwaltung einer organisationsmäßig
vorgesehenen Lehrwerkstätte um
eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 27'5 Wochenstunden;
f) bei Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe
III an gewerblichen Berufsschulen
für die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung)
und Ausgabe des Arbeitsmaterials,
sofern diese Aufgaben nicht von
einem anderen Bediensteten zu besorgen
sind,
aa) um eine Wochenstunde der Lehrververpflichtung
von 27'5 Wochenstunden,
wenn der Lehrer in dieser Fachgruppe
mit mehr als der halben Lehrverpflichtung
verwendet wird,
bb) um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 27'5 Wochenstunden,
wenn der Lehrer in dieser Fachgruppe
mit der halben oder einer geringeren
Lehrverpflichtung verwendet
wird."
b) die Abs. 6 und 7 zu lauten
„(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von
gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen
Berufsschulen beträgt 23•5 Wochenstunden.
Sie vermindert sich für je 30 Schüler,
soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht
an gewerblichen Berufsschulen handelt,
für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.
(7) Ergeben sich bei der Berechnung nach
Abs. 6 mehr als 30 Abzugsstunden, so ist ein
Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen
Lehrverpflichtung 23'5 Wochenstunden beträgt.
Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden,
als die Anzahl der gemäß Abs. 6 errechneten
Abzugsstunden des Leiters 23'5 übersteigt."
4. § 39 hat zu lauten
„§ 39. Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Lehrer für einzelne
Gegenstände
(1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer
an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen
Lehrgängen sowie an gewerblichen,
kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen
beträgt 22'5 Wochenstunden.
(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an den
im Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach
den für die betreffende Schulart in den §§ 35
bis 38 festgesetzten Bestimmungen. Sofern eine
solche Lehrverpflichtung mehr als 23'5 Wochenstunden
beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne
Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er
— unter Einrechnung einer allfälligen Geh-,
Warte- oder Fahrzeit gemäß § 32 — mit mindestens
23'5 Wochenstunden in Verwendung
steht."
5. Im § 46 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten
Landeslehrer für einzelne Gegenstände, insbesondere
der Arbeitslehrerinnen, beträgt für jede
Wochenstunde 4'1 v. H. des Monatsbezuges
eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden
Verwendungsgruppe."
Artikel III
(1) Die Z. 1 bis 5, 8 bis 11 und 13 des Art. I
treten mit 1. September 1976 in Kraft.
(2) Die Z. 6 und 7 sowie 14 des Art. I treten
mit 1. September 1974 in Kraft.
(3) Die Z. 12 und 15 des Art. I treten mit
1. Juli 1972 in Kraft.
(4) Art. II tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft
und mit 31. August 1976 außer Kraft.
Artikel IV
(1) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 4, soweit
diese den § 22 Abs. 1 und 3 betrifft, des
Art. I Z. 9, soweit diese die ersten beiden Teilsätze
des ersten Satzes des. § 38 Abs. 7 betrifft,
und des Art. II Z. 3, soweit diese die
ersten beiden Teilsätze des ersten Satzes des
§ 38 Abs. 7 betrifft, ist der Bundesminister für
Unterricht und Kunst, mit der Vollziehung des
Art. I Z. 11, soweit diese den § 4 Abs. 6 letzter
Satz betrifft, ist der Bundesminister für soziale
Verwaltung betraut.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist der Bundesminister für Unterricht
und Kunst betraut.