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306_1975 AT

306. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/

1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 245/1965, 340/1965, 171/1966, 298/1968,

288/1969, 247/1970, 486/1971 und 229/1972 sowie

der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1971, wird

wie folgt geändert

1. Im § 1 hat es statt der Worte „gewerbliche,

kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen"

zu lauten: „Berufsschulen (einschließlich

der hauswirtschaftlichen Berufsschulen), jedoch

ausgenommen die land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen".

2. Im § 4 lit. c haben die Worte "gewerblichen,

kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen" zu

entfallen.

3. Im § 19 Abs. 2 und 3 und im § 21 Abs. 6

haben jeweils die Worte „gewerblichen, kaufmännischen

und hauswirtschaftlichen" zu entfallen.

4. § 22 hat zu lauten

„§ 22. Vertretung des Schulleiters

und Betrauung mit der Leitung

(1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

a) einer Volksschule ist er von dem der

Schule zugewiesenen dienstrangältesten Lehrer,

der einer der Verwendungsgruppen L 2

angehört, zu vertreten, wobei — auch wenn

im organisatorischen Zusammenhang mit

der Volksschule eine oder mehrere Sonderschulklassen

oder Klassen des Polytechnischen

Lehrganges geführt werden — eine

Unterscheidung zwischen den einzelnen

Verwendungsgruppen L 2 nicht stattfindet;

b) einer Hauptschule oder einer Sonderschule

oder eines Polytechnischen Lehrganges ist

er von dem der Schule zugewiesenen dienstrangältesten

Lehrer, der einer der Verwendungsgruppen

L 2 angehört und der die

Lehramtsprüfung für Hauptschulen bzw.

für Sonderschulen bzw. für Polytechnische

Lehrgänge abgelegt hat, zu vertreten; steht

ein entsprechend lehrbefähigter Lehrer nicht

zur Verfügung, hat die Vertretung der der

Schule zugewiesene dienstrangälteste Lehrer

der jeweils höchsten Verwendungsgruppe zu

übernehmen;

c) einer Berufsschule ist er —unbeschadet der

Bestimmung des ersten Satzes des Abs. 3 —

von dem der Schule zugewiesenen Lehrer

mit der längsten hauptamtlichen Verwendung

an Berufsschulen der jeweils höchsten

Verwendungsgruppe zu vertreten.

Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe

gemäß lit. b und lit. c hat bezüglich

der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge

L 2a 2, L 2a 1 zu gelten; der Verwendungsgruppe

L 2a 2 sind die Verwendungsgruppen

L 2b 3 und L 2b 2, der Verwendungsgruppe

L 2a 1 ist die Verwendungsgruppe L 2b 1

gleichzuhalten. In allen Fällen der lit. a bis c ist

Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung

des Leiters, daß der vertretende Lehrer

seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf

Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllt.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten

jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung des

Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung

betrauten Lehrers.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters

einer Schule ist, erforderlichenfalls unter

gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung (§ 17),

ein Landeslehrer, der die besonderen Anstellungserfordernisse

(§ 7) für die betreffende Schulart

erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in

diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung

nicht innerhalb eines weiteren Monates mit

Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat

unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist,

daß die Verhinderung länger als drei Monate

dauern wird, oder wenn die Leiterstelle frei geworden

ist.

(3) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter

des Leiters bestellt ist (§ 38 Abs. 7), vertritt

dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung.

Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2

gelten sinngemäß für die Vertretung des Stellvertreters

des Leiters in seinem Aufgabenbereich."

5. § 28 hat zu lauten

„§ 28. Lehramtliche Pflichten

Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen

Unterrichtes verpflichtet (Lehrverpflichtung) und

hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten."

6. Im § 29 hat

a) Abs. 1 zu lauten

„(1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner

Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu

erfüllen."

b) Abs. 2 zu entfallen und Abs. 3 die Bezeichnung

Abs. 2 zu erhalten;

c) Abs. 4 zu entfallen.

7. Im § 35 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen,

mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 39

Abs. 1), beträgt — unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 2—24 Wochenstunden, bei zweisprachigem

Unterricht 21 Wochenstunden."

8. Im § 36 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen,

mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 39

Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden."

9. § 38 hat zu lauten

„§ 38. Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Lehrer an Berufsschulen

(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen

(ausgenommen hauswirtschaftlichen

Berufsschulen) — mit Ausnahme der Religionslehrer

(§ 39 Abs. 1) — beträgt

a) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher

Unterricht) 23 Wochenstunden,

b) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich

fachzeichnerischer Unterricht bzw.

waren- und verkaufskundlicher und wirtschaftsgeographischer

Unterricht) 23 Wochenstunden,

c) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 27

Wochenstunden,

d) für den Unterricht in Kurzschrift und Maschinschreiben

23 Wochenstunden.

(2) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen

Berufsschulen — mit Ausnahme

der Religionslehrer (§ 39 Abs. 1) — beträgt 23

Wochenstunden.

(3) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und

2 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die

Gesamtminderung nicht mehr als drei Wochenstunden

beträgt;

a) für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

um eine Wochenstunde, bei mehr

als drei Klassen um zwei Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;

b) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßig

Schularbeiten zulässig oder vorgeschrieben

sind, um eine Wochenstunde, bei Erteilung

dieses Unterrichtes in mehr als vier Klassen

um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung

von 23 Wochenstunden;

c) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig

Schularbeiten zulässig sind, um eine Wochenstunde,

bei Erteilung dieses Unterrichts

in mehr als sechs Klassen um zwei Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;

c) für die Verwaltung

aa) der Sammlung für Fachkunde,

bb) der Sammlung für Fachzeichnen,

cc) der Sammlung für Warenkunde,

dd) der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,

ee) der Übungsdrucksorten,

ff) der Laboratoriumseinrichtungen,

gg) der Schreib- und Büromaschinen,

hh) der Bücherei,

ii) der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe

(Bild- und Tonträger)

je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt

jedoch höchstens um eine Wochenstunde

der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;

e) für die Verwaltung einer organisationsmäßig

vorgesehenen Lehrwerkstätte um

eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 27 Wochenstunden;

f) bei Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe

III für die Verwaltung, Vorbereitung

(Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials,

sofern diese Aufgaben nicht von

einem anderen Bediensteten zu besorgen

sind,

aa) um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 27 Wochenstunden,

wenn der Lehrer in dieser Fachgruppe

mit mehr als der halben Lehrverpflichtung

verwendet wird,

bb) um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 27 Wochenstunden,

wenn der Lehrer in dieser Fachgruppe

mit der halben oder einer geringeren

Lehrverpflichtung verwendet wird.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 sind auf

Lehrer an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten

Berufsschulen mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Gesamtzahl der Jahresstunden

jener eines vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig

geführten Berufsschule entspricht.

(5) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an

Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht

gleichzuhalten.

(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen

beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert

sich für je 30 Schüler, soweit es sich aber

um Schüler mit Werkstättenunterricht an Berufsschulen

(ausgenommen hauswirtschaftlichen Berufsschulen)

handelt, für je 20 Schüler um eine

Wochenstunde.

(7) Ergeben sich bei der Berechnung nach Abs. 6

mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter

des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung

23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert

sich um so viele Wochenstunden, als die

Anzahl der gemäß Abs. 6 errechneten Abzugsstunden

des Leiters 23 übersteigt.

(8) Bei Anwendung der Bestimmungen der

Abs. 6 und 7 ist jeweils von der Schülerzahl an

dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen

31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig

oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von

der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des

vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende

Lehrverpflichtungsstunden sind die Bestimmungen

des Abs. 4 anzuwenden.

(9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der

Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen,

daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung

gemäß Abs. 6 weniger als zwölf

Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen

Unterrichtserteilung freigestellt werden; das

gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren

Lehrverpflichtung gemäß Abs. 7 weniger als

zwölf Wochenstunden beträgt.

(10) Die Beschäftigung von Berufsschullehrern

als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang

mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen,

ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers

zulässig und mit seiner Zustimmung in

die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Beschäftigung

ist mit zwei Dritteln der Lehrverpflichtung

in diese einzurechnen, wenn der Lehrer

nach der Diensteinteilung jeweils nach zwei Tagen

Erzieherdienst einen Tag vom Erzieherdienst frei

ist; wird der Lehrer jedoch mit einer Diensteinteilung

verwendet, nach der er jeweils nach

einem Tag Erzieherdienst zwei Tage vom Erzieherdienst

frei ist, so ist diese Beschäftigung mit

einem Drittel der Lehrverpflichtung in diese einzurechnen.

Fälle, in denen ein Lehrer als Leiter

des Schülerheimes oder in einer anderen als der

erwähnten Weise als Erzieher beschäftigt wird,

sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde

unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme

des Lehrers im Vergleich zu der erwähnten

Tätigkeit entweder allgemein durch Verordnung

oder im Einzelfall zu regeln."

10. § 39 hat zu lauten

„§ 39. Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Lehrer für einzelne

Gegenstände

(1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer

an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen

Lehrgängen sowie an Berufsschulen

beträgt 22 Wochenstunden.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an den

im. Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach

den für die betreffende Schulart in den §§ 35

bis 38 festgesetzten Bestimmungen. Sofern eine

solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden

beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne

Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er

— unter Einrechnung einer allfälligen Geh-,

Warte- oder Fahrzeit gemäß § 32 — mit mindestens

23 Wochenstunden in Verwendung

steht."

11. § 44 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Auf einen gemäß Abs. 4 außer Dienst gestellten

Landeslehrer sind die Bestimmungen des

ersten, zweiten und dritten Satzes im § 10 Abs. 1

des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, auch

dann anzuwenden, wenn er ein vom Landeshauptmann

verschiedenes Mitglied einer Landesregierung

ist. Eine bestehende Sozialversicherung

wird durch die Stillegung des Diensteinkommens,

des Ruhe- oder des Versorgungsgenusses nicht berührt."

12. Im § 46 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten

Landeslehrer für einzelne Gegenstände, insbesondere

der Arbeitslehrerinnen, beträgt für jede

Wochenstunde 4'2 v. H. des Monatsbezuges eines

vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden

Verwendungsgruppe."

13. Im § 50 hat

a) Abs. 4 zu lauten

„(4) Landeslehrer ab der 12. Gehaltsstufe, die

bereits mindestens dreimal beurteilt wurden, sind

nur auf Antrag der Dienst- oder Schulbehörde

zu beurteilen, sofern die Dienstbeurteilung für

eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung

ist."

b) Abs. 6 zu lauten

„(6) Der Leiter hat bis zum Ende des Schuljahres,

in dem für die einzelnen Landeslehrer

seiner Schule eine Dienstbeschreibung vorzunehmen

ist, einen Bericht zur Beurteilung dieser

Landeslehrer im Dienstwege der zur Dienstbeschreibung

berufenen Behörde unter Begrenzung

auf die im, § 51 Abs. 1 enthaltenen Richtlinien

vorzulegen."

c) an die Stelle der Bezeichnung der bisherigen

Abs. 6 bis 8 die Bezeichnung „(7)", „(8)" bzw.

„(9)" zu treten.

14. § 64 hat zu lauten:"

§ 64.

(1) Mit der Vollziehung der Bestimmungen

des § 22 Abs. 1 und 3 sowie der ersten beiden

Teilsätze des ersten Satzes des § 38 Abs. 7 ist

der Bundesminister für Unterricht und Kunst,

mit der Vollziehung des § 44 Abs. 6 letzter Satz

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und in der Fassung

des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli

1962, BGBl. Nr. 215, zustehenden Rechte ist der

Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

(ausgenommen die Verordnungen gemäß

§ 19 Abs. 5) sind vom Bundesminister für Unterricht

und Kunst im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler, soweit ihre Bestimmungen

finanzielle Auswirkungen für den Bund nach

sich ziehen, außerdem im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf

Grund von Bundesgesetzen, die gemäß §§ 2

und 45 auf Landeslehrer anwendbar sind, die

Bundesregierung oder die Bundesregierung im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich

dieses Bundesgesetzes."

Artikel II

Für die Zeit vom 1. Jänner 1975 bis einschließlich

31. August 1976 gelten folgende Bestimmungen

1. Im § 35 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen,

mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 39

Abs. 1), beträgt — unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 2 — 24'5 Wochenstunden, bei zweisprachigem

Unterricht 21'5 Wochenstunden."

2. Im § 36 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen,

mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 39

Abs. 1), beträgt 23'5 Wochenstunden."

3. Im § 38 haben

a) die Abs. 1 bis 4 zu lauten

„(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an gewerblichen

Berufsschulen — mit Ausnahme der

Religionslehrer (§ 39 Abs. 1) — beträgt

a) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe I (betriebswirtschaftlicher und

staatsbürgerlicher Unterricht) 23'5 Wochenstunden,

b) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich

fachzeichnerischem Unterricht)

23•5 Wochenstunden,

c) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe III (praktischer Unterricht)

27'5 Wochenstunden.

(2) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an

kaufmännischen Berufsschulen — mit Ausnahme

der Religionslehrer (§ 39 Abs. 1) — beträgt

a) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe I (sprachlicher, betriebswirtschaftlicher

und staatsbürgerlicher Unterricht)

23'5 Wochenstunden,

b) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe II (waren- und verkaufskundlicher

und wirtschaftsgeographischer Unterricht)

23'5 Wochenstunden,

c) für den Unterricht in Kurzschrift und

Maschinschreiben 23'5 Wochenstunden.

(3) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen

Berufsschulen — mit Ausnahme

der Religionslehrer (§ 39 Abs. 1) — beträgt

23'5 Wochenstunden.

(4) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1

bis 3 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die

Gesamtminderung nicht mehr als drei Wochenstunden

beträgt,

a) für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

um eine Wochenstunde, bei mehr

als drei Klassen um zwei Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von 23•5 Wochenstunden;

b) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe I an gewerblichen und kauf-

männischen Berufsschulen, in denen lehrplanmäßig

Schularbeiten zulässig oder vorgeschrieben

sind, um eine Wochenstunde,

bei Erteilung dieses Unterrichtes in mehr

als vier Klasssen um zwei Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von 23•5 Wochenstunden;

c) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe II an gewerblichen Berufsschulen,

in denen lehrplanmäßig Schularbeiten

zulässig sind, um eine Wochenstunde,

bei Erteilung des Unterrichtes in

mehr als sechs Klassen um zwei Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von

23'5 Wochenstunden;

d) für die Verwaltung

aa) der Sammlung für Fachkunde,

bb) der Sammlung für Fachzeichnen,

cc) der Sammlung für Warenkunde,

dd) der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,

ee) der Übungsdrucksorten,

ff) der Laboratoriumseinrichtungen,

gg) der Schreib- und Büromaschinen,

hh) der Bücherei,

ii) der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe

(Bild- und Tonträger)

je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt

jedoch höchstens um eine Wochenstunde

der Lehrverpflichtung von 23'5 Wochenstunden;

e) für die Verwaltung einer organisationsmäßig

vorgesehenen Lehrwerkstätte um

eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 27'5 Wochenstunden;

f) bei Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe

III an gewerblichen Berufsschulen

für die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung)

und Ausgabe des Arbeitsmaterials,

sofern diese Aufgaben nicht von

einem anderen Bediensteten zu besorgen

sind,

aa) um eine Wochenstunde der Lehrververpflichtung

von 27'5 Wochenstunden,

wenn der Lehrer in dieser Fachgruppe

mit mehr als der halben Lehrverpflichtung

verwendet wird,

bb) um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 27'5 Wochenstunden,

wenn der Lehrer in dieser Fachgruppe

mit der halben oder einer geringeren

Lehrverpflichtung verwendet

wird."

b) die Abs. 6 und 7 zu lauten

„(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von

gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen

Berufsschulen beträgt 23•5 Wochenstunden.

Sie vermindert sich für je 30 Schüler,

soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht

an gewerblichen Berufsschulen handelt,

für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.

(7) Ergeben sich bei der Berechnung nach

Abs. 6 mehr als 30 Abzugsstunden, so ist ein

Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen

Lehrverpflichtung 23'5 Wochenstunden beträgt.

Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden,

als die Anzahl der gemäß Abs. 6 errechneten

Abzugsstunden des Leiters 23'5 übersteigt."

4. § 39 hat zu lauten

„§ 39. Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Lehrer für einzelne

Gegenstände

(1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer

an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen

Lehrgängen sowie an gewerblichen,

kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen

beträgt 22'5 Wochenstunden.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an den

im Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach

den für die betreffende Schulart in den §§ 35

bis 38 festgesetzten Bestimmungen. Sofern eine

solche Lehrverpflichtung mehr als 23'5 Wochenstunden

beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne

Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er

— unter Einrechnung einer allfälligen Geh-,

Warte- oder Fahrzeit gemäß § 32 — mit mindestens

23'5 Wochenstunden in Verwendung

steht."

5. Im § 46 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten

Landeslehrer für einzelne Gegenstände, insbesondere

der Arbeitslehrerinnen, beträgt für jede

Wochenstunde 4'1 v. H. des Monatsbezuges

eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden

Verwendungsgruppe."

Artikel III

(1) Die Z. 1 bis 5, 8 bis 11 und 13 des Art. I

treten mit 1. September 1976 in Kraft.

(2) Die Z. 6 und 7 sowie 14 des Art. I treten

mit 1. September 1974 in Kraft.

(3) Die Z. 12 und 15 des Art. I treten mit

1. Juli 1972 in Kraft.

(4) Art. II tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft

und mit 31. August 1976 außer Kraft.

Artikel IV

(1) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 4, soweit

diese den § 22 Abs. 1 und 3 betrifft, des

Art. I Z. 9, soweit diese die ersten beiden Teilsätze

des ersten Satzes des. § 38 Abs. 7 betrifft,

und des Art. II Z. 3, soweit diese die

ersten beiden Teilsätze des ersten Satzes des

§ 38 Abs. 7 betrifft, ist der Bundesminister für

Unterricht und Kunst, mit der Vollziehung des

Art. I Z. 11, soweit diese den § 4 Abs. 6 letzter

Satz betrifft, ist der Bundesminister für soziale

Verwaltung betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist der Bundesminister für Unterricht

und Kunst betraut.

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