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306_1974 AT

306. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 183 Stubaital Straße im Bereich der Gemeinde Fulpmes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 183 Stubaital Straße im Bereich der Gemeinde Fulpmes

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 183 Stubaital Straße wird im Bereich der Gemeinde

Fulpmes wie folgt bestimmt

Die B 183 Stubaital Straße wird von

km 7,170 (alt) — Kleebachbrücke — bis

km 10,105 (alt) auf die bereits hergestellte

Straßentrasse umgelegt, welche — unter Umfahrung

des verbauten Gebietes — südlich von

Fulpmes und Medraz in gestreckter Linienführung

verläuft.

Gleichzeitig werden die durch die Umlegung

für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen

Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.

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