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306. Verordnung: Wählerevidenzverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Verordnung: Wählerevidenzverordnung 1973

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 60, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 289/1971 und 280/1973

wird verordnet

§ 1. Alle Personen, die die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen und das 19. Lebensjahr

vollendet haben, sind, wenn sie in einer

Gemeinde nicht nur vorübergehenden Aufenthalt

nehmen (zum Beispiel als Urlauber, Geschäftsreisende,

Anstaltspfleglinge, Gäste, Durchziehende

usw.), auf Grund der im Meldezettel (Anlage A

des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973) enthaltenen

Angaben (Familien- und Vorname,

Geburtsdatum und Wohnadresse) in die Wählerevidenz

aufzunehmen.

§ 2. (1) Ist die Meldebehörde eine Bundespolizeibehörde,

so hat sie für die im § 1 genannten

Personen eine Ausfertigung des Meldezettels,

mit der Amtsstampiglie versehen, der

zuständigen Gemeinde zu übermitteln.

(2) Ebenso haben die Bundespolizeibehörden

auf Grund der polizeilichen Abmeldung die

Namen und Personaldaten der Wahl(Stimm)berechtigten

der bisherigen Wohnsitzgemeinde

bekanntzugeben.

§ 3. In Orten, die zum Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde gehören, hat diese Behörde

dem Gemeindeamte (Magistrat) auf Verlangen

unverzüglich die Personen, die dem neuen Wahl(Stimm)berechtigten-

Jahrgang angehören, bekanntzugeben.

Die Bekanntgabe hat in der aus

dem Muster der Anlage ersichtlichen Form zu

erfolgen.

§ 4. (1) Die Ämter der Landesregierungen

haben die Namen und Personaldaten der Personen,

die die österreichische Staatsbürgerschaft

erwerben, der Gemeinde, in der diese Personen

ihren ordentlichen Wohnsitz haben, unverzüglich

nach Aushändigung oder Zustellung des

Bescheides über die Verleihung der Staatsbürgerschaft

unter Beifügung des Erwerbsgrundes und

des Tages des Staatsbürgerschaftserwerbs bekanntzugeben.

(2) In gleicher Weise haben die Gemeinden

und die Gemeindeverbände nach § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 250, der

Wohnsitzgemeinde den Erwerb der Staatsbürgerschaft

durch Erklärung (§ 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1965) bekanntzugeben, sofern es

sich nicht um ein und dieselbe Gemeinde handelt.

Die Übermittlung der vorstehenden Angaben ist

in der Regel durch Übersendung einer Durchschrift

des Bescheides oder der Bescheinigung

über den Erwerb der Staatsbürgerschaft vorzunehmen.

(3) Eine Verständigung der Wohnsitzgemeinde

im Sinne des Abs. 1 hat auch im Falle der

bescheidmäßigen Feststellung des Besitzes oder

Nichtbesitzes der Staatsbürgerschaft unter Beifügung

des Verlustgrundes und des Tages des

Staatsbürgerschaftsverlustes zu erfolgen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

nur für Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet

haben oder bis 31. Dezember des Jahres

des Erwerbes, des Verlustes oder der Feststellung

des Besitzes der Staatsbürgerschaft das 19. Lebensjahr

vollenden.

§ 5. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände,

die ihnen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 4

oder sonst von Amts wegen bekannt werden

und geeignet sind, eine Änderung der Wählerevidenz

zu bewirken, wahrzunehmen und die

erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz

durchzuführen.

(2) Umstände gemäß Abs. 1, die auch in der

Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu

berücksichtigen sind, sind dieser Gemeinde

unverzüglich mitzuteilen.

§ 6. Die Wählerevidenzverordnung, BGBl.

Nr. 7/1961, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 140/1967 und BGBl. Nr. 16/1969

tritt außer Kraft.

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