306. Verordnung: Wählerevidenzverordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 60, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 289/1971 und 280/1973
wird verordnet
§ 1. Alle Personen, die die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und das 19. Lebensjahr
vollendet haben, sind, wenn sie in einer
Gemeinde nicht nur vorübergehenden Aufenthalt
nehmen (zum Beispiel als Urlauber, Geschäftsreisende,
Anstaltspfleglinge, Gäste, Durchziehende
usw.), auf Grund der im Meldezettel (Anlage A
des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973) enthaltenen
Angaben (Familien- und Vorname,
Geburtsdatum und Wohnadresse) in die Wählerevidenz
aufzunehmen.
§ 2. (1) Ist die Meldebehörde eine Bundespolizeibehörde,
so hat sie für die im § 1 genannten
Personen eine Ausfertigung des Meldezettels,
mit der Amtsstampiglie versehen, der
zuständigen Gemeinde zu übermitteln.
(2) Ebenso haben die Bundespolizeibehörden
auf Grund der polizeilichen Abmeldung die
Namen und Personaldaten der Wahl(Stimm)berechtigten
der bisherigen Wohnsitzgemeinde
bekanntzugeben.
§ 3. In Orten, die zum Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde gehören, hat diese Behörde
dem Gemeindeamte (Magistrat) auf Verlangen
unverzüglich die Personen, die dem neuen Wahl(Stimm)berechtigten-
Jahrgang angehören, bekanntzugeben.
Die Bekanntgabe hat in der aus
dem Muster der Anlage ersichtlichen Form zu
erfolgen.
§ 4. (1) Die Ämter der Landesregierungen
haben die Namen und Personaldaten der Personen,
die die österreichische Staatsbürgerschaft
erwerben, der Gemeinde, in der diese Personen
ihren ordentlichen Wohnsitz haben, unverzüglich
nach Aushändigung oder Zustellung des
Bescheides über die Verleihung der Staatsbürgerschaft
unter Beifügung des Erwerbsgrundes und
des Tages des Staatsbürgerschaftserwerbs bekanntzugeben.
(2) In gleicher Weise haben die Gemeinden
und die Gemeindeverbände nach § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 250, der
Wohnsitzgemeinde den Erwerb der Staatsbürgerschaft
durch Erklärung (§ 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1965) bekanntzugeben, sofern es
sich nicht um ein und dieselbe Gemeinde handelt.
Die Übermittlung der vorstehenden Angaben ist
in der Regel durch Übersendung einer Durchschrift
des Bescheides oder der Bescheinigung
über den Erwerb der Staatsbürgerschaft vorzunehmen.
(3) Eine Verständigung der Wohnsitzgemeinde
im Sinne des Abs. 1 hat auch im Falle der
bescheidmäßigen Feststellung des Besitzes oder
Nichtbesitzes der Staatsbürgerschaft unter Beifügung
des Verlustgrundes und des Tages des
Staatsbürgerschaftsverlustes zu erfolgen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
nur für Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet
haben oder bis 31. Dezember des Jahres
des Erwerbes, des Verlustes oder der Feststellung
des Besitzes der Staatsbürgerschaft das 19. Lebensjahr
vollenden.
§ 5. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände,
die ihnen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 4
oder sonst von Amts wegen bekannt werden
und geeignet sind, eine Änderung der Wählerevidenz
zu bewirken, wahrzunehmen und die
erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz
durchzuführen.
(2) Umstände gemäß Abs. 1, die auch in der
Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu
berücksichtigen sind, sind dieser Gemeinde
unverzüglich mitzuteilen.
§ 6. Die Wählerevidenzverordnung, BGBl.
Nr. 7/1961, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 140/1967 und BGBl. Nr. 16/1969
tritt außer Kraft.