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306_1970 AT

306. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Jamaika über die Abschaffung der Sichtvermerkspflicht (Notenwechsel)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Jamaika über die Abschaffung der Sichtvermerkspflicht (Notenwechsel)

(Übersetzung)

Ministry of External Affairs,

24 East Race Course,

Kingston,

Jamaica

25. August 1970

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung von Jamaica zur Erleichterung

des Reiseverkehrs zwischen Jamaica und Österreich

bereit ist, mit der österreichischen Bundesregierung

ein Abkommen über die Abschaffung

der Sichtvermerkspflicht folgenden Inhalts zu

schließen

1. Jamaicanische und österreichische Staatsbürger,

die einen von den zuständigen Behörden

ihres Landes ausgestellten gültigen

Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht

Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

einreisen und sich dort 90 Tage

aufhalten.

2. Jamaicanische und österreichische Staatsbürger,

die in der Absicht, eine Erwerbstätigkeit

auszuüben oder zu einem 90 Tage

übersteigenden Aufenthalt in das Staatsgebiet

des anderen Vertragsstaates einreisen,

sind verpflichtet, vor einer solchen Einreise

einen Sichtvermerk einzuholen.

3. Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien

die jamaicanischen und österreichischen

Staatsbürger nicht von der Verpflichtung,

die österreichischen und jamaicanischen Gesetze

und Vorschriften, betreffend die Einreise

und den Aufenthalt von Ausländern,

zu beachten.

4. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht

vor, Personen, die er als unerwünscht betrachtet

oder die gegen die vorstehenden

Bestimmungen verstoßen, die Einreise oder

den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.

5. Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von

seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf

sein Gebiet zurücknehmen, selbst wenn

deren Staatsangehörigkeit bestritten werden

sollte.

6. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht

vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,

Ordnung oder Gesundheit die Anwendung

dieses Abkommens, mit Ausnahme des

Artikels 5, vorübergehend auszusetzen. Einführung

und Aufhebung dieser Maßnahme

sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich

auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

7. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses

Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen

Frist aufkündigen.

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung

der österreichischen Bundesregierung

finden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese

Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz dazu,

ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten

in dieser Angelegenheit bilden, welches

am 90. Tag nach Vornahme des Notenwechsels

in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

H. L. Shearer

Ministerpräsident und Minister für

Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz

Dr. Peter Müller,

Österreichischer Botschafter,

Caracas,

Venezuela

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Caracas, am 25. August 1970

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer

Exzellenz vom 25. August 1970 zu bestätigen,

welche folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung von Jamaica zur Erleichterung

des Reiseverkehrs zwischen Jamaica und Österreich

bereit: ist, mit der österreichischen Bundesregierung

ein Abkommen über die Abschaffung

der Sichtvermerkspflicht folgenden Inhalts zu

schließen

1. Jamaicanische und österreichische Staatsbürger,

die einen von den zuständigen Behörden

ihres Landes ausgestellten gültigen

Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht

Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

einreisen und sich dort 90 Tage

aufhalten.

2. Jamaicanische und österreichische Staatsbürger,

die in der Absicht, eine Erwerbstätigkeit

auszuüben oder zu einem 90 Tage

übersteigenden Aufenthalt in das Staatsgebiet

des anderen Vertragsstaates einreisen,

sind verpflichtet, vor einer solchen Einreise

einen Sichtvermerk einzuholen.

3. Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien

die jamaicanischen und österreichischen

Staatsbürger nicht von der Verpflichtung,

die österreichischen und jamaicanischen

Gesetze und Vorschriften, betreffend die

Einreise und den Aufenthalt von Ausländern,

zu beachten.

4. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht

vor, Personen, die er als unerwünscht betrachtet

oder die gegen die vorstehenden

Bestimmungen verstoßen, die Einreise oder

den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.

5. Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von

seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf

sein Gebiet zurücknehmen, selbst wenn

deren Staatsangehörigkeit bestritten werden

sollte.

6. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht

vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,

Ordnung oder Gesundheit die Anwendung

dieses Abkommens, mit Ausnahme des

Artikels 5, vorübergehend auszusetzen. Einführung

und Aufhebung dieser Maßnahme

sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich

auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

7. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann

dieses Abkommen unter Beachtung einer

dreimonatigen Frist aufkündigen.

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung

der österreichischen Bundesregierung

finden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese

Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz dazu

ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten

in dieser Angelegenheit bilden, welches

am 90. Tag nach Vornahme des Notenwechsels

in Kraft tritt."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die österreichische Bundesregierung den vorstehenden

Vorschlägen zustimmt und sohin die

Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote

dazu ein Abkommen zwischen unseren beiden

Regierungen in dieser Angelegenheit bilden,

welches am 90. Tag nach Vornahme des Notenwechsels

in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Peter Müller

Österreichischer Botschafter

Seiner Exzellenz

Hugh L. Shearer

Prime Minister and Minister

of External Affairs,

24 East Race Course,

Kingston,

Jamaica

Das vorliegende Abkommen tritt nach Durchführung des in seinem vorletzten Absatz vorgesehenen

Notenwechsels am 23. November 1970 in Kraft.

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