306. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Jamaika über die Abschaffung der Sichtvermerkspflicht (Notenwechsel)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Ministry of External Affairs,
24 East Race Course,
Kingston,
Jamaica
25. August 1970
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung von Jamaica zur Erleichterung
des Reiseverkehrs zwischen Jamaica und Österreich
bereit ist, mit der österreichischen Bundesregierung
ein Abkommen über die Abschaffung
der Sichtvermerkspflicht folgenden Inhalts zu
schließen
1. Jamaicanische und österreichische Staatsbürger,
die einen von den zuständigen Behörden
ihres Landes ausgestellten gültigen
Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht
Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
einreisen und sich dort 90 Tage
aufhalten.
2. Jamaicanische und österreichische Staatsbürger,
die in der Absicht, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben oder zu einem 90 Tage
übersteigenden Aufenthalt in das Staatsgebiet
des anderen Vertragsstaates einreisen,
sind verpflichtet, vor einer solchen Einreise
einen Sichtvermerk einzuholen.
3. Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien
die jamaicanischen und österreichischen
Staatsbürger nicht von der Verpflichtung,
die österreichischen und jamaicanischen Gesetze
und Vorschriften, betreffend die Einreise
und den Aufenthalt von Ausländern,
zu beachten.
4. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht
vor, Personen, die er als unerwünscht betrachtet
oder die gegen die vorstehenden
Bestimmungen verstoßen, die Einreise oder
den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.
5. Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von
seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf
sein Gebiet zurücknehmen, selbst wenn
deren Staatsangehörigkeit bestritten werden
sollte.
6. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht
vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,
Ordnung oder Gesundheit die Anwendung
dieses Abkommens, mit Ausnahme des
Artikels 5, vorübergehend auszusetzen. Einführung
und Aufhebung dieser Maßnahme
sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich
auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
7. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses
Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen
Frist aufkündigen.
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung
der österreichischen Bundesregierung
finden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese
Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz dazu,
ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten
in dieser Angelegenheit bilden, welches
am 90. Tag nach Vornahme des Notenwechsels
in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
H. L. Shearer
Ministerpräsident und Minister für
Auswärtige Angelegenheiten
Seiner Exzellenz
Dr. Peter Müller,
Österreichischer Botschafter,
Caracas,
Venezuela
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Caracas, am 25. August 1970
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer
Exzellenz vom 25. August 1970 zu bestätigen,
welche folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung von Jamaica zur Erleichterung
des Reiseverkehrs zwischen Jamaica und Österreich
bereit: ist, mit der österreichischen Bundesregierung
ein Abkommen über die Abschaffung
der Sichtvermerkspflicht folgenden Inhalts zu
schließen
1. Jamaicanische und österreichische Staatsbürger,
die einen von den zuständigen Behörden
ihres Landes ausgestellten gültigen
Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht
Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
einreisen und sich dort 90 Tage
aufhalten.
2. Jamaicanische und österreichische Staatsbürger,
die in der Absicht, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben oder zu einem 90 Tage
übersteigenden Aufenthalt in das Staatsgebiet
des anderen Vertragsstaates einreisen,
sind verpflichtet, vor einer solchen Einreise
einen Sichtvermerk einzuholen.
3. Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien
die jamaicanischen und österreichischen
Staatsbürger nicht von der Verpflichtung,
die österreichischen und jamaicanischen
Gesetze und Vorschriften, betreffend die
Einreise und den Aufenthalt von Ausländern,
zu beachten.
4. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht
vor, Personen, die er als unerwünscht betrachtet
oder die gegen die vorstehenden
Bestimmungen verstoßen, die Einreise oder
den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.
5. Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von
seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf
sein Gebiet zurücknehmen, selbst wenn
deren Staatsangehörigkeit bestritten werden
sollte.
6. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht
vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,
Ordnung oder Gesundheit die Anwendung
dieses Abkommens, mit Ausnahme des
Artikels 5, vorübergehend auszusetzen. Einführung
und Aufhebung dieser Maßnahme
sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich
auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
7. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann
dieses Abkommen unter Beachtung einer
dreimonatigen Frist aufkündigen.
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung
der österreichischen Bundesregierung
finden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese
Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz dazu
ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten
in dieser Angelegenheit bilden, welches
am 90. Tag nach Vornahme des Notenwechsels
in Kraft tritt."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die österreichische Bundesregierung den vorstehenden
Vorschlägen zustimmt und sohin die
Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote
dazu ein Abkommen zwischen unseren beiden
Regierungen in dieser Angelegenheit bilden,
welches am 90. Tag nach Vornahme des Notenwechsels
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Peter Müller
Österreichischer Botschafter
Seiner Exzellenz
Hugh L. Shearer
Prime Minister and Minister
of External Affairs,
24 East Race Course,
Kingston,
Jamaica
Das vorliegende Abkommen tritt nach Durchführung des in seinem vorletzten Absatz vorgesehenen
Notenwechsels am 23. November 1970 in Kraft.