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306_1969 AT

306. Verordnung: Änderung der Ersten Krankenpflegeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Verordnung: Änderung der Ersten Krankenpflegeverordnung

Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die

Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der

medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967 und

Nr. 95/1969, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht verordnet

Artikel I

Die Erste Krankenpflegeverordnung, BGBl.

Nr. 212/1961, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer

von jährlich zwei Monaten."

2. § 4 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Überschreiten die Erkrankungszeiten in

einem Ausbildungsjahr den Zeitraum von zwei

Monaten, so ist dieses Ausbildungsjahr zu

wiederholen; in besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen kann jedoch die Aufnahmekommission

von der Wiederholung des Jahres

ganz oder teilweise befreien, sofern die Erreichung

des Ausbildungszieles noch gewährleistet

erscheint."

3. § 4 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Hat ein Schiller (eine Schülerin) eine allgemeine

Krankenpflegeschule oder eine Kinderkrankenpflegeschule

länger als ein Jahr besucht

und ist aus der Schule ausgetreten, ohne daß

hiefür voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles,

eine rechtskräftige Verurteilung

wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine

verläßliche Berufsausübung nicht erwarten

ließen, grobe Dienstesverletzungen oder grobe

Verstöße gegen die Anstaltsordnung maßgebend

waren, so hat die Aufnahmskommission der jeweiligen

Schule bei Entscheidung über das Ansuchen

um Eintritt in die allgemeine Krankenpflegeschule

oder Kinderkrankenpflegeschule

unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung

der Ausbildung und die bereits zurückgelegte

Ausbildung festzustellen, ob und in

welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen

ist; dasselbe gilt auch für den Fall

eines Übertritts von einer Ausbildungsstätte für

die psychiatrische Krankenpflege in eine allgemeine

Krankenpflegeschule oder Kinderkrankenpflegeschule."

4. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen

Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen .1

und 2 jeweils angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten."

5. § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Mit dem Unterricht in den unter

Z. 1 bis 27 der Anlagen 1 und 2 angeführten

Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3

Abs. 1 lit. a) zu betrauen. In den Unterrichtsfächern

13 bis 22 der Anlagen 1 und 2 sind

vornehmlich Fachärzte des betreffenden medizinischen

Sonderfaches heranzuziehen.

(2) Zum Abhalten des Unterrichtes in dem

unter Z. 28 der Anlagen 1 und 2 angeführten

Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute

rechtskundige Person heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 29

der Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfach

ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung

im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit

des betreffenden Unterrichtsfaches können mit

dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 27

der Anlagen 1 und 2 genannten Fächer diplomierte

Krankenpflegepersonen betraut werden,

die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 lit. c entsprechen.

(5) Für einzelne der unter Z. 1 bis 27 der

Anlagen 1 und 2 genannten Unterrichtsfächer

sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar

auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen

beruht, können auch sonstige Personen,

die auf dem betreffenden Gebiet ausgebildet

und erfahren sind (§ 3 Abs. 1 lit. d) zum

Unterricht herangezogen werden."

6. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Neben den Unterrichtsstunden sind

von den Lehrschwestern (Lehrpflegern) Wiederholungsstunden

abzuhalten. Diese Stunden sind

der Vertiefung der den Schülern (Schülerinnen)

in den Unterrichtsstunden vermittelten Kenntnisse

zu widmen.

(2) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden

hat während der ersten vier Ausbildungsmonate

wöchentlich 30 Stunden, während

der übrigen Ausbildungszeit wöchentlich 20 Stunden

nicht zu überschreiten."

7. § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 10. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung

ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 14 a Abs. 1 eine Unterweisung

jedenfalls auf den folgenden Gebieten in nachstehend

genannter Mindestdauer durchzuführen

a) an allgemeinen Krankenpflegeschulen

Innere Medizin 5 Monate,

Chirurgie einschließlich

Operationssaal 5 Monate,

Kinder- und Infektionskrankheiten

5 Monate,

Gynäkologie und Geburtshilfe

mit Neugeborenen-

und Wochenbettpflege 3 Monate,

Haushalts- und Küchenbetrieb

1 Monat,

Ambulatoriumsdienst 1 Monat;

b) an Kinderkrankenpflegeschulen

Interne Kinderabteilung .... 5 Monate,

Chirurgie einschließlich

Operationssaal (womöglich

Kinderchirurgie) 3 Monate,

Kinderinfektionsabteilung .. 4 Monate,

Gynäkologie und Geburtshilfe

mit Neugeborenen-

und Wochenbettpflege .... 3 Monate,

Frühgeburten- und Säuglingsstation

5 Monate,

Diät- und Milchküche 2 Monate,

Ambulatoriumsdienst 1 Monat."

8. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zu einer praktischen Unterweisung in der

Tätigkeit am Krankenbett und im Operationssaal

dürfen Schüler(-innen) erst mit Erreichung

des Alters von 17 Jahren und 4 Monaten herangezogen

werden. Die praktische Einführung von

Schülern (Schülerinnen) in das Gebiet der Röntgen-

und Isotopenkunde ist erst nach Vollendung

des 18. Lebensjahres zulässig."

9. Nach § 14 ist ein § 14 a folgenden Inhalts

einzufügen

„§ 14 a. (1) Die Gesamtstundenanzahl im

Rahmen der Ausbildung darf 5200 Stunden nicht

unterschreiten; hievon haben mindestens ein

Drittel auf die theoretische Ausbildung (Unterrichts-

und Wiederholungsstunden) und mindestens

die Hälfte auf die praktische Ausbildung

zu entfallen.

(2) Die Schüler(-innen) sind verpflichtet, an den

Unterrichts- und Wiederholungsstunden sowie

an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilzunehmen,

bei Fernbleiben sind entsprechende

Nachweise vorzulegen."

10. § 18 hat zu lauten

„§ 18. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges

und zur Erlangung der Berufsberechtigung

aus den Unterrichtsfächern Prüfungen

durchzuführen.

(2) Reine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern

Geschichte und Ethik der Krankenpflege,

Berufskunde der Krankenpflege, Einfache Laboratoriumstechnik,

Grundzüge der Psychologie,

Grundzüge der Soziologie und Pädagogik,

Grundzüge der Physik und Grundzüge der

Chemie abzunehmen. Die Lehrkräfte haben sich

aber vom Lernerfolg in diesen Unterrichtsfächern

laufend zu überzeugen.

(3) Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen

von den Lehrkräften des betreffenden

Unterrichtsfaches oder im Rahmen der ersten

und zweiten Vorprüfung beziehungsweise der

Diplomprüfung in Form von Teilprüfungen von

den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten."

11. § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 19. (1) Einzelprüfungen sind aus nachstehenden

Unterrichtsfächern abzunehmen

a) im ersten Ausbildungsjahr

Instrumenten- und Gerätelehre,

Erste Hilfe,

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und

Sozialversicherungsrechtes sowie der

Staatsbürgerkunde,

Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;

b) im zweiten Ausbildungsjahr

Lehre von der Ernährung, von der Kranken-

und Diätkost,

Augenkrankheiten,

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

Einfache Methoden der physikalischen

Therapie;

c) im dritten Ausbildungsjahr

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

Röntgen- und Isotopenkunde einschließlich

Strahlenschutz,

Grundzüge der Beschäftigungstherapie (an

allgemeinen Krankenpflegeschulen) beziehungsweise

Beschäftigung von Kindern

(an Kinderkrankenpflegeschulen)."

12. § 20 hat zu lauten

„§ 20. (1) Die erste Vorprüfung hat nachstehende

Unterrichtsfächer zu umfassen

Lehre vom Bau des menschlichen Körpers

(Anatomie),

Lehre vom Leben und von der Tätigkeit der

menschlichen Organe (Biologie und Physiologie),

Grundzüge der allgemeinen und besonderen

Lehre von den Krankheiten,

Grundpflege und Verbandslehre,

Allgemeine Hygiene, Sozialhygiene und Krankenhaushygiene

sowie Infektionslehre einschließlich

Desinfektion und Sterilisation.

(2) Die zweite Vorprüfung hat nachstehende

Unterrichtsfächer zu enthalten

Allgemeine Krankenpflegetechnik,

Innere Medizin und Infektionskrankheiten,

Medikamentenlehre und Lehre von den

Giften."

13. § 21 hat zu lauten

„§ 21. Die Diplomprüfung hat nachstehende

Unterrichtsfächer zu umfassen

a) an allgemeinen Krankenpflegeschulen

Spezielle Krankenpflegetechnik,

Allgemeine und spezielle Chirurgie,

Gynäkologie und Geburtshilfe mit Neugeborenen-

und Wochenbettpflege,

Kinderheilkunde, Kinderinfektionskrankheiten

sowie Ernährung des gesunden

und kranken Kindes,

Psychiatrie und Neurologie;

b) an Kinderkrankenpflegeschulen

Spezielle Krankenpflegetechnik,

Allgemeine und spezielle Chirurgie,

Gynäkologie und Geburtshilfe mit Neugeborenen-

und Wochenbettpflege,

Kinderheilkunde und Kinderinfektionskrankheiten,

Ernährung von Frühgeborenen,

Säuglingen, gesunden und

kranken Kindern,

Psychiatrie und Neurologie unter Berücksichtigung

des Kindesalters."

14. § 22 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 22. (1) Die erste im Rahmen der ersten und

zweiten Vorprüfung beziehungsweise der

Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf

frühestens vier Monate vor Ende des jeweiligen

Ausbildungsjahres abgenommen werden. Die

letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten

Wochen des jeweiligen Ausbildungsjahres abzunehmen."

15. § 23 hat zu lauten

„§ 23. (1) Die erfolgreich abgelegte erste Vorprüfung

ist die Voraussetzung für die Fortsetzung

der Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr,

die erfolgreich abgelegte zweite Vorprüfung

die Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung

im dritten Ausbildungsjahr.

(2) Jedoch dürfen Schüler(-innen), die bei der

ersten oder zweiten Vorprüfung einen ungenügenden

Erfolg in nicht mehr als zwei Unterrichtsfächern

aufgewiesen haben, unter der Bedingung

das zweite beziehungsweise dritte Ausbildungsjahr

beginnen, daß sie innerhalb von

drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in

diesen Unterrichtsfächern bestehen. Wird die

Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach

nicht bestanden, so ist das erste beziehungsweise

zweite Ausbildungsjahr zu wiederholen."

16. Der erste Halbsatz des § 25 Abs. 1 hat

zu lauten

„§ 25. (1) Der Prüfungskommission für die

erste und zweite Vorprüfung beziehungsweise die

Diplomprüfung haben anzugehören:"

17. § 30 hat zu lauten

„§ 30. (1) Bei ungenügendem Erfolg in mehr

als zwei Prüfungsgegenständen der ersten oder

zweiten Vorprüfung beziehungsweise der

Diplomprüfung sind das Ausbildungsjahr und die

erste oder zweite Vorprüfung beziehungsweise

die Diplomprüfung zu wiederholen.

(2) Eine nicht bestandene erste oder zweite

Vorprüfung beziehungsweise Diplomprüfung

darf zweimal wiederholt werden.

(3) Bei ungenügendem Erfolg in einem oder

zwei Prüfungsgegenständen der ersten oder

zweiten Vorprüfung beziehungsweise der

Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung

in dem nicht bestandenen Gegenstand abgelegt

werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung

sowie die vom Prüfling bis

dahin nachzuholende Ausbildung sind von der

Prüfungskommission festzusetzen.

(4) Zu einer Wiederholungsprüfung wegen ungenügenden

Erfolges in einem Prüfungsgegenstand

bei der Diplomprüfung darf der Prüfling

zweimal antreten. Bei Nichtbestehen der zweiten

Wiederholungsprüfung sind das dritte Ausbildungsjahr

und die Diplomprüfung zu wiederholen."

18. § 32 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 32. (1) Über eine erfolgreich abgelegte erste

und zweite Vorprüfung ist nur bei Verlassen der

Schule ein Prüfungszeugnis auszustellen (Muster

siehe Anlage 3). Das auf Grund der ersten und

zweiten Vorprüfung festgestellte Ausbildungsergebnis

ist jedoch entsprechend zu vermerken

und den Krankenpflegeschülern(-schülerinnen)

schriftlich mitzuteilen."

19. § 32 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Auf Verlangen der Absolventen ist von

der Schulleitung ein Zeugnis über die in den

Prüfungsfächern der ersten und zweiten Vorprüfung

beziehungsweise der Diplomprüfung erzielten

Noten auszustellen; dieses neben dem

Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche

Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen."

20. Die §§ 34 und 35 haben zu entfallen.

21. An Stelle der bisherigen Anlagen 1 bis 4

sind der Verordnung die der vorliegenden Verordnung

angeschlossenen Anlagen 1 bis 4 anzufügen.

22. Die bisherige Anlage 5 hat zu entfallen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. September 1969

in Kraft.

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