306. Verordnung: Änderung der Ersten Krankenpflegeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die
Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der
medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967 und
Nr. 95/1969, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht verordnet
Artikel I
Die Erste Krankenpflegeverordnung, BGBl.
Nr. 212/1961, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer
von jährlich zwei Monaten."
2. § 4 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Überschreiten die Erkrankungszeiten in
einem Ausbildungsjahr den Zeitraum von zwei
Monaten, so ist dieses Ausbildungsjahr zu
wiederholen; in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen kann jedoch die Aufnahmekommission
von der Wiederholung des Jahres
ganz oder teilweise befreien, sofern die Erreichung
des Ausbildungszieles noch gewährleistet
erscheint."
3. § 4 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Hat ein Schiller (eine Schülerin) eine allgemeine
Krankenpflegeschule oder eine Kinderkrankenpflegeschule
länger als ein Jahr besucht
und ist aus der Schule ausgetreten, ohne daß
hiefür voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles,
eine rechtskräftige Verurteilung
wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine
verläßliche Berufsausübung nicht erwarten
ließen, grobe Dienstesverletzungen oder grobe
Verstöße gegen die Anstaltsordnung maßgebend
waren, so hat die Aufnahmskommission der jeweiligen
Schule bei Entscheidung über das Ansuchen
um Eintritt in die allgemeine Krankenpflegeschule
oder Kinderkrankenpflegeschule
unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung
der Ausbildung und die bereits zurückgelegte
Ausbildung festzustellen, ob und in
welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen
ist; dasselbe gilt auch für den Fall
eines Übertritts von einer Ausbildungsstätte für
die psychiatrische Krankenpflege in eine allgemeine
Krankenpflegeschule oder Kinderkrankenpflegeschule."
4. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen
Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen .1
und 2 jeweils angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten."
5. § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Mit dem Unterricht in den unter
Z. 1 bis 27 der Anlagen 1 und 2 angeführten
Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3
Abs. 1 lit. a) zu betrauen. In den Unterrichtsfächern
13 bis 22 der Anlagen 1 und 2 sind
vornehmlich Fachärzte des betreffenden medizinischen
Sonderfaches heranzuziehen.
(2) Zum Abhalten des Unterrichtes in dem
unter Z. 28 der Anlagen 1 und 2 angeführten
Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute
rechtskundige Person heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 29
der Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfach
ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung
im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit
des betreffenden Unterrichtsfaches können mit
dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 27
der Anlagen 1 und 2 genannten Fächer diplomierte
Krankenpflegepersonen betraut werden,
die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 lit. c entsprechen.
(5) Für einzelne der unter Z. 1 bis 27 der
Anlagen 1 und 2 genannten Unterrichtsfächer
sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar
auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen
beruht, können auch sonstige Personen,
die auf dem betreffenden Gebiet ausgebildet
und erfahren sind (§ 3 Abs. 1 lit. d) zum
Unterricht herangezogen werden."
6. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Neben den Unterrichtsstunden sind
von den Lehrschwestern (Lehrpflegern) Wiederholungsstunden
abzuhalten. Diese Stunden sind
der Vertiefung der den Schülern (Schülerinnen)
in den Unterrichtsstunden vermittelten Kenntnisse
zu widmen.
(2) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden
hat während der ersten vier Ausbildungsmonate
wöchentlich 30 Stunden, während
der übrigen Ausbildungszeit wöchentlich 20 Stunden
nicht zu überschreiten."
7. § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 10. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung
ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 14 a Abs. 1 eine Unterweisung
jedenfalls auf den folgenden Gebieten in nachstehend
genannter Mindestdauer durchzuführen
a) an allgemeinen Krankenpflegeschulen
Innere Medizin 5 Monate,
Chirurgie einschließlich
Operationssaal 5 Monate,
Kinder- und Infektionskrankheiten
5 Monate,
Gynäkologie und Geburtshilfe
mit Neugeborenen-
und Wochenbettpflege 3 Monate,
Haushalts- und Küchenbetrieb
1 Monat,
Ambulatoriumsdienst 1 Monat;
b) an Kinderkrankenpflegeschulen
Interne Kinderabteilung .... 5 Monate,
Chirurgie einschließlich
Operationssaal (womöglich
Kinderchirurgie) 3 Monate,
Kinderinfektionsabteilung .. 4 Monate,
Gynäkologie und Geburtshilfe
mit Neugeborenen-
und Wochenbettpflege .... 3 Monate,
Frühgeburten- und Säuglingsstation
5 Monate,
Diät- und Milchküche 2 Monate,
Ambulatoriumsdienst 1 Monat."
8. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zu einer praktischen Unterweisung in der
Tätigkeit am Krankenbett und im Operationssaal
dürfen Schüler(-innen) erst mit Erreichung
des Alters von 17 Jahren und 4 Monaten herangezogen
werden. Die praktische Einführung von
Schülern (Schülerinnen) in das Gebiet der Röntgen-
und Isotopenkunde ist erst nach Vollendung
des 18. Lebensjahres zulässig."
9. Nach § 14 ist ein § 14 a folgenden Inhalts
einzufügen
„§ 14 a. (1) Die Gesamtstundenanzahl im
Rahmen der Ausbildung darf 5200 Stunden nicht
unterschreiten; hievon haben mindestens ein
Drittel auf die theoretische Ausbildung (Unterrichts-
und Wiederholungsstunden) und mindestens
die Hälfte auf die praktische Ausbildung
zu entfallen.
(2) Die Schüler(-innen) sind verpflichtet, an den
Unterrichts- und Wiederholungsstunden sowie
an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilzunehmen,
bei Fernbleiben sind entsprechende
Nachweise vorzulegen."
10. § 18 hat zu lauten
„§ 18. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges
und zur Erlangung der Berufsberechtigung
aus den Unterrichtsfächern Prüfungen
durchzuführen.
(2) Reine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern
Geschichte und Ethik der Krankenpflege,
Berufskunde der Krankenpflege, Einfache Laboratoriumstechnik,
Grundzüge der Psychologie,
Grundzüge der Soziologie und Pädagogik,
Grundzüge der Physik und Grundzüge der
Chemie abzunehmen. Die Lehrkräfte haben sich
aber vom Lernerfolg in diesen Unterrichtsfächern
laufend zu überzeugen.
(3) Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen
von den Lehrkräften des betreffenden
Unterrichtsfaches oder im Rahmen der ersten
und zweiten Vorprüfung beziehungsweise der
Diplomprüfung in Form von Teilprüfungen von
den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten."
11. § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 19. (1) Einzelprüfungen sind aus nachstehenden
Unterrichtsfächern abzunehmen
a) im ersten Ausbildungsjahr
Instrumenten- und Gerätelehre,
Erste Hilfe,
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes sowie der
Staatsbürgerkunde,
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;
b) im zweiten Ausbildungsjahr
Lehre von der Ernährung, von der Kranken-
und Diätkost,
Augenkrankheiten,
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
Einfache Methoden der physikalischen
Therapie;
c) im dritten Ausbildungsjahr
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Röntgen- und Isotopenkunde einschließlich
Strahlenschutz,
Grundzüge der Beschäftigungstherapie (an
allgemeinen Krankenpflegeschulen) beziehungsweise
Beschäftigung von Kindern
(an Kinderkrankenpflegeschulen)."
12. § 20 hat zu lauten
„§ 20. (1) Die erste Vorprüfung hat nachstehende
Unterrichtsfächer zu umfassen
Lehre vom Bau des menschlichen Körpers
(Anatomie),
Lehre vom Leben und von der Tätigkeit der
menschlichen Organe (Biologie und Physiologie),
Grundzüge der allgemeinen und besonderen
Lehre von den Krankheiten,
Grundpflege und Verbandslehre,
Allgemeine Hygiene, Sozialhygiene und Krankenhaushygiene
sowie Infektionslehre einschließlich
Desinfektion und Sterilisation.
(2) Die zweite Vorprüfung hat nachstehende
Unterrichtsfächer zu enthalten
Allgemeine Krankenpflegetechnik,
Innere Medizin und Infektionskrankheiten,
Medikamentenlehre und Lehre von den
Giften."
13. § 21 hat zu lauten
„§ 21. Die Diplomprüfung hat nachstehende
Unterrichtsfächer zu umfassen
a) an allgemeinen Krankenpflegeschulen
Spezielle Krankenpflegetechnik,
Allgemeine und spezielle Chirurgie,
Gynäkologie und Geburtshilfe mit Neugeborenen-
und Wochenbettpflege,
Kinderheilkunde, Kinderinfektionskrankheiten
sowie Ernährung des gesunden
und kranken Kindes,
Psychiatrie und Neurologie;
b) an Kinderkrankenpflegeschulen
Spezielle Krankenpflegetechnik,
Allgemeine und spezielle Chirurgie,
Gynäkologie und Geburtshilfe mit Neugeborenen-
und Wochenbettpflege,
Kinderheilkunde und Kinderinfektionskrankheiten,
Ernährung von Frühgeborenen,
Säuglingen, gesunden und
kranken Kindern,
Psychiatrie und Neurologie unter Berücksichtigung
des Kindesalters."
14. § 22 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 22. (1) Die erste im Rahmen der ersten und
zweiten Vorprüfung beziehungsweise der
Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf
frühestens vier Monate vor Ende des jeweiligen
Ausbildungsjahres abgenommen werden. Die
letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten
Wochen des jeweiligen Ausbildungsjahres abzunehmen."
15. § 23 hat zu lauten
„§ 23. (1) Die erfolgreich abgelegte erste Vorprüfung
ist die Voraussetzung für die Fortsetzung
der Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr,
die erfolgreich abgelegte zweite Vorprüfung
die Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung
im dritten Ausbildungsjahr.
(2) Jedoch dürfen Schüler(-innen), die bei der
ersten oder zweiten Vorprüfung einen ungenügenden
Erfolg in nicht mehr als zwei Unterrichtsfächern
aufgewiesen haben, unter der Bedingung
das zweite beziehungsweise dritte Ausbildungsjahr
beginnen, daß sie innerhalb von
drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in
diesen Unterrichtsfächern bestehen. Wird die
Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach
nicht bestanden, so ist das erste beziehungsweise
zweite Ausbildungsjahr zu wiederholen."
16. Der erste Halbsatz des § 25 Abs. 1 hat
zu lauten
„§ 25. (1) Der Prüfungskommission für die
erste und zweite Vorprüfung beziehungsweise die
Diplomprüfung haben anzugehören:"
17. § 30 hat zu lauten
„§ 30. (1) Bei ungenügendem Erfolg in mehr
als zwei Prüfungsgegenständen der ersten oder
zweiten Vorprüfung beziehungsweise der
Diplomprüfung sind das Ausbildungsjahr und die
erste oder zweite Vorprüfung beziehungsweise
die Diplomprüfung zu wiederholen.
(2) Eine nicht bestandene erste oder zweite
Vorprüfung beziehungsweise Diplomprüfung
darf zweimal wiederholt werden.
(3) Bei ungenügendem Erfolg in einem oder
zwei Prüfungsgegenständen der ersten oder
zweiten Vorprüfung beziehungsweise der
Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung
in dem nicht bestandenen Gegenstand abgelegt
werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung
sowie die vom Prüfling bis
dahin nachzuholende Ausbildung sind von der
Prüfungskommission festzusetzen.
(4) Zu einer Wiederholungsprüfung wegen ungenügenden
Erfolges in einem Prüfungsgegenstand
bei der Diplomprüfung darf der Prüfling
zweimal antreten. Bei Nichtbestehen der zweiten
Wiederholungsprüfung sind das dritte Ausbildungsjahr
und die Diplomprüfung zu wiederholen."
18. § 32 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 32. (1) Über eine erfolgreich abgelegte erste
und zweite Vorprüfung ist nur bei Verlassen der
Schule ein Prüfungszeugnis auszustellen (Muster
siehe Anlage 3). Das auf Grund der ersten und
zweiten Vorprüfung festgestellte Ausbildungsergebnis
ist jedoch entsprechend zu vermerken
und den Krankenpflegeschülern(-schülerinnen)
schriftlich mitzuteilen."
19. § 32 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Auf Verlangen der Absolventen ist von
der Schulleitung ein Zeugnis über die in den
Prüfungsfächern der ersten und zweiten Vorprüfung
beziehungsweise der Diplomprüfung erzielten
Noten auszustellen; dieses neben dem
Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche
Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen."
20. Die §§ 34 und 35 haben zu entfallen.
21. An Stelle der bisherigen Anlagen 1 bis 4
sind der Verordnung die der vorliegenden Verordnung
angeschlossenen Anlagen 1 bis 4 anzufügen.
22. Die bisherige Anlage 5 hat zu entfallen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. September 1969
in Kraft.