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306_1968 AT

306. Bundesgesetz: Vermessungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Bundesgesetz: Vermessungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Aufgaben der Landesvermessung sind

1. die Grundlagenvermessungen, und zwar

a) die Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen

Feldes von Festpunkten,

b) die astronomisch-geodätischen Arbeiten für

die Zwecke des Festpunktfeldes und zur

Erforschung der Erdgestalt,

c) die Schaffung und Erhaltung von Höhepunkten

besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement)

und

d) die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes

der Erde und für die geophysikalische

Landesaufnahme;

2. die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;

3. die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;

4. die Führung des Grenzkatasters;

5. die Amtshandlungen im Zusammenhang mit

dem Grenzkataster;

6. die Herstellung der staatlichen Landkarten

(topographische Landesaufnahme);

7. die Vermarkung und Vermessung der Bundesgrenzen.

§ 2. (1) Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz,

BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz,

BGBl. Nr. 146/1957, und in den Landesgesetzen

in den Angelegenheiten der Bodenreform

vorgesehenen Berechtigungen werden die

in § 1 angeführten Aufgaben von dem dem

Bundesministerium für Bauten und Technik

nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

und den Vermessungsämtern besorgt.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte

Bundesgebiet umfaßt, hat die in § 1 Z. 1,

3, 6 und 7 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

nachgeordneten Vermessungsämter

haben die übrigen in § 1 angeführten Aufgaben

zu besorgen.

(4) Die Errichtung, die Auflassung und den

Sprengel der Vermessungsämter bestimmt das

Bundesministerium für Bauten und Technik nach

Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung

durch Verordnung.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

kann nach Maßgabe der Erforder-

nisse der Landesvermessung vermessungstechnische

Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für

Vermessungswesen durchführen lassen.

§ 3. (1) Auf das behördliche Verfahren des

Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen

sowie der Vermessungsämter ist das Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetz — AVG. 1950,

BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

(2) In den Fällen der §§ 34, 38, 40 und 41

ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag

der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich

stattgegeben wird.

§ 4. (1) Die Organe der Vermessungsbehörden

sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes

1957, BGBl. Nr. 60, und des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, berechtigt,

zur Durchführung ihrer in § 1 Z. 1 bis 6 angeführten

Aufgaben

a) jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf

errichteten Gebäude zu betreten und,

soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse

erlauben, zu befahren,

b) einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde

Bäume, Sträucher und sonstige

Pflanzen im notwendigen Umfange zu beseitigen

und

c) alle erforderlichen Vermessungszeichen und

Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Berechtigungen nach

Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung

von Rechten an den Grundstücken soweit als

möglich zu vermeiden.

(3) Der Grundstückseigentümer ist von der Errichtung

eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens

unverzüglich in Kenntnis zu

setzen.

§ 5. (1) Werden auf einem Grundstück Vermessungszeichen

auf Dauer errichtet oder werden

Bäume, Sträucher oder sonstige, Pflanzen beseitigt

oder gestutzt, so ist der Grundstückseigentümer

berechtigt, binnen einer Fallfrist von

einem Jahr Schadloshaltung gemäß § 1323 des

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu begehren.

(2) Über das Begehren nach Abs. 1 entscheidet

die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

ist ein Rechtsmittel nicht zulässig;

es steht jedoch sowohl dem Antragsteller

als auch dem Bund frei, binnen drei Monaten

nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde

einen Antrag auf Festsetzung

der Entschädigung bei dem nach der Lage des

Grundstückes zuständigen Bezirksgericht einzubringen,

welches darüber im Verfahren außer

Streitsachen entscheidet.

(4) Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes

tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde

außer Kraft. Ein Antrag nach Abs. 3 kann nur

mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen

werden.

§ 6. (1) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften

sowie die auf Grund der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes errichteten Vermessungszeichen

dürfen nur von Organen des Bundesamtes

für Eich- und Vermessungswesen und der

Vermessungsämter verändert oder entfernt werden;

sie dürfen, solange sie als solche in Verwendung

stehen, nicht beschädigt oder in ihrer

Benützbarkeit beeinträchtigt werden.

(2) Das Vermessungsamt hat auf Antrag der

Eigentümer oder der zur Bauführung Berechtigten

die zeitweise oder dauernde Versetzung oder

die Entfernung von Vermessungszeichen zu veranlassen,

wenn dies durch eine Bauführung oder

eine sonstige wesentliche Veränderung am

Grundstück notwendig wird.

§ 7. (1) Katastralgemeinden sind jene Teile der

Erdoberfläche, die unter Bedachtnahme auf die

nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen

Änderungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes im Grundsteuerkataster

als solche bezeichnet sind.

(2) Grundstücke sind jene Teile einer Katastralgemeinde,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes im Grundsteuerkataster

als solche mit einer eigenen Nummer

bezeichnet sind oder später durch Grundbuchsbeschluß

neu gebildet werden.

ABSCHNITT II

Der Grenzkataster

§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte

Grenzkataster ist bestimmt

1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen

der Grundstücke und

2. zur bloßen Ersichtlichmachung der Benützungsarten,

Flächenausmaße und sonstiger

Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der

Grundstücke.

§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem

technischen Operat, dem Grundstücksverzeichnis

und den Grundbesitzbogen.

(2) Das technische Operat umfaßt

a) die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung

der Festpunkte und der Grenzen der

Grundstücke,

b) die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen

und

c) die Katastralmappe, welche zur Darstellung

der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke,

der Abgrenzungen der Benützungsarten

und allfälliger weiterer Angaben zur

leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke

bestimmt ist.

(3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für

jedes Grundstück

a) die Grundstücksnummer,

b) die Benützungsaxten,

c) das Flächenausmaß getrennt nach Benützungsarten,

d) die sonstigen Angaben zur leichteren

Kenntlichmachung und

e) die Eintragungen (§ 11).

(4) Die Grundbesitzbogen sind Auszüge aus

dem Grundstücksverzeichnis, die alle in einer

Katastralgemeinde gelegenen, demselben Eigentümer

entweder allein oder bei jeweils gleicher

Verteilung der Anteile mit denselben Personen

gemeinsam gehörigen Grundstücke enthalten.

§ 10. (1) Die Benützungsarten und deren

Mindestausmaße sind im Anhang zu diesem

Bundesgesetz festgelegt.

(2) Weist ein Grundstück mehrere Benützungsarten

auf, so sind jene in den Grenzkataster einzutragen,

deren Flächen das Mindestausmaß

übersteigen. Alle übrigen Flächen sind der Benützungsart

mit dem größten Flächenausmaß zuzurechnen.

Wird auch dadurch das Mindestausmaß

nicht erreicht, so ist diese Benützungsart

einzutragen.

(3) Die Änderung einer Benützungsart ist nur

einzutragen, wenn

a) das Grundstück nur eine Benützungsart

aufweist,

b) sie eine Änderung von Eintragungen nach

Abs. 2 zur Folge hat oder

c) der Unterschied zwischen dem bisherigen

und dem neuen Flächenausmaß das Mindestausmaß

übersteigt.

§ 11. (1) Die Eintragungen in den Grenzkataster

sind

a) Einverleibungen von Änderungen der

Grenzen von Grundstücken gemäß den

Grundbuchsbeschlüssen,

b) Anmerkung der Berichtigungsverfahren

nach § 13, der Meldungen der Vermessungsämter

an die Grundbuchsgerichte über

Amtshandlungen gemäß §§ 12 und 34

{Anmeldungsbogen) oder der gemäß § 39

erteilten Bescheinigungen und

c) Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf

Grund der Angaben in den Plänen (§§ 37

und 43 Abs. 5) oder in Ermangelung solcher

auf Grund der von den Vermessungsämtern

vorzunehmenden Ermittlungen,

der Benützungsarten und der sonstigen

Angaben auf Grund von Mitteilungen der

zuständigen Behörden oder in Ermangelung

solcher auf Grund von Erhebungen.

(2) Sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt,

sind die Eintragungen im Grundstücksverzeichnis

vorzunehmen.

(3) Ist eine sonstige Angabe zur leichteren

Kenntlichmachung der Grundstücke in der Katastralmappe

dargestellt, kann die Eintragung im

Grundstücksverzeichnis entfallen.

§ 12. (1) Zwei oder mehrere Grundstücke

können vereinigt werden, wenn

a) sie in der selben Katastralgemeinde gelegen

sind und zusammenhängen,

b) ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse

gleich sind und

c) die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung

liegt und vermessungstechnische

Erwägungen nicht entgegenstehen.

(2) Wenn die in Abs. 1 lit. a und c angeführten

Voraussetzungen vorliegen, hat dies das Vermessungsamt

auf Antrag des Eigentümers oder

von Amts wegen mit dessen Zustimmung in

einem Anmeldungsbogen zu beurkunden.

(3) Die Vereinigung ist vom Grundbuchsgericht

auf Grund des Anmeldungsbogens vorzunehmen,

wenn die in Abs. 1 lit. b angeführte

Voraussetzung vorliegt. Bei Beurteilung dieser

Frage haben Dienstbarkeiten, die auf bestimmte

räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2

des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 39), außer Betracht zu bleiben.

§ 13. (1) Ergibt sich, daß die Neuanlegung des

Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene

Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer

Grundlage nicht im Einklang steht, so ist von

Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers

die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1

ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung

hat zur Folge, daß für die betroffenen

Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters

nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z. 1

anzusehen sind und der Schutz des guten

Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist.

(3) Nach Rechtskraft des Bescheides nach

Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die

Anmerkung zu löschen.

§ 14. (1) Der Grenzkataster ist öffentlich.

(2) Jedermann kann zu den festgesetzten

Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines

Organes des Vermessungsamtes einsehen.

(3) Die Einsichtnahme in die technischen

Unterlagen für die Ersichtlichmachung gemäß

§ 9 Abs. 2 lit. b ist jedoch insoweit zu beschränken,

als militärische Interessen dies erfordern.

ABSCHNITT III

Neuanlegung des Grenzkatasters

§ 15. (1) Die Einführung des Grenzkatasters

in einer Katastralgemeinde erfolgt

a) durch die grundstücksweise vorzunehmende

Umwandlung des Grundsteuerkatasters in

einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung

§§ 16 bis 20) oder

b) durch die Neuanlegung des gesamten

Grenzkatasters (allgemeine Neuanlegung

§§ 21 bis 32).

(2) Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden

erfolgen, für die ein Festpunktfeld

gemäß § 1 Z. 1 lit. a vorhanden ist.

§ 16. (1) Der Beginn des Verfahrens zur teilweisen

Neuanlegung ist vom Bundesamt für

Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe der

Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung

festzusetzen.

(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen. Sie tritt am

Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.

(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind

die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen

wird, das Amt der Landesregierung

und die Ingenieurkammer in Kenntnis zu setzen.

§ 17. (1) Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 lit. a)

erfolgt

a) auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,

b) auf Grund einer zu diesem Zweck. vorgenommenen

Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),

c) nach Maßgabe des Abs. 2 auf Grund eines

Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach

einer sonstigen Grenzvermessung gemäß

§ 34 oder einem Verfahren der Agrarbehörden

in den Angelegenheiten der

Bodenreform oder

d) von Amts wegen im Falle des § 19.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. c erfolgt die

Umwandlung jedoch nur hinsichtlich der Grundstücke,

deren Grenzen zur Gänze von

der Grenzvermessung oder vom Verfahren der

Agrarbehörden erfaßt wurden.

§ 18. (1) Dem Antrag auf Umwandlung gemäß

§ 17 Abs. 1 lit. a hinsichtlich eines Grundstückes

sind anzuschließen

a) ein Verzeichnis der Namen und Anschriften

der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke,

sofern diese nicht bereits im Grenzkataster

enthalten sind, und

b) ein Plan eines Ingenieurkonsulenten für

das Vermessungswesen, der den Voraussetzungen

der §§ 37 und 43 entspricht, in

so vielen Ausfertigungen, als für den Kataster

und für jede der in lit. a angeführten

Personen, für die keine Zustimmungserklärung

beigebracht wird, erforderlich ist.

(2) Entspricht der Antrag den Bestimmungen

des Abs. 1, so hat das Vermessungsamt die in

Abs. 1 angeführten Personen, für die keine Zustimmungserklärung

beigebracht worden ist,

unter Anschluß einer Planausfertigung und einer

Belehrung über die Säumnisfolgen (Abs. 3) vom

Antrag in Kenntnis zu setzen.

(3) Werden innerhalb von vier Wochen nach

Zustellung keine Einwendungen gegen den

Grenzverlauf oder gegen dessen planliche Darstellung

erhoben, so gelten die Grenzen als

anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.

Werden solche Einwendungen erhoben, so

ist der Antrag unter Bekanntgabe der Einwendungen

zurückzuweisen.

§ 19. Sind alle an ein Grundstück angrenzenden

Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten,

so hat das Vermessungsamt die Umwandlung

hinsichtlich dieses Grundstückes von Amts

wegen vorzunehmen und den Eigentümer hievon

in Kenntnis zu setzen.

§ 20. (1) Die Umwandlung ist im Grundstücksverzeichnis

des Grundsteuerkatasters einzutragen.

(2) Zugleich mit der Eintragung nach Abs. 1

sind anstelle der bisherigen Kulturgattungen,

Widmungen und Flächenausmaße die Benützungsarten

und deren Flächenausmaße einzutragen.

(3) Mit den Eintragungen nach Abs. 1 und 2

wird der Grundsteuerkataster hinsichtlich dieses

Grundstückes zu einem Grenzkataster im Sinne

der §§ 8 ff.

§ 21. Die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters

ist nach Maßgabe der Erfordernisse der

Landesvermessung sowie der Sparsamkeit und

der Wirtschaftlichkeit durchzuführen

1. zur erstmaligen Anlegung,

2. zur Vervollständigung der teilweisen Neuanlegung

oder

3. zur Wiederherstellung eines vernichteten

oder unbrauchbar gewordenen Grenzkatasters.

§ 22. (1) Der Beginn des Verfahrens zur allgemeinen

Neuanlegung ist vom Bundesamt für

Eich- und Vermessungswesen durch Verordnung

festzusetzen.

(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen. Sie tritt am

Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.

(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind

die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen

wird, das Amt der Landesregierung

und die Ingenieurkammer in Kenntnis zu setzen.

(4) Während der Dauer des Verfahrens geht

die Zuständigkeit für die in § 1 Z. 4 und 5

angeführten Aufgaben auf das Bundesamt für

Eich- und Vermessungswesen über.

§ 23. Die Gemeinden haben die für die amtlichen

Arbeiten nötigen Kanzleiräume zur Verfügung

zu stellen, in gehörigem Zustand zu

halten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen

nötigen Hilfeleistungen gegen Ersatz

der Kosten Sorge zu tragen.

§ 24. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen

der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen

durchzuführen, zu denen sämtliche

beteiligte Eigentümer zu laden sind.

§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von

den erschienenen beteiligten Eigentümern nach

Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster,

Pläne und andere) der Verlauf der

Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen,

wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer

der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so

ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen

Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den

Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches

Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der

behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich

auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf

übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs

Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites

bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig

zu machen. Läßt sich auf diese Weise der

zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde

Eigentümer nicht ermitteln, so ist

derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung

den sonstigen in der Grenzverhandlung

hervorgekommenen Umständen nach den

geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

(3) Wird eine von einem Eigentümer auf

Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte

Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt

im Verhältnis zu ihm der von den übrigen

beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung

angegebene Grenzverlauf als richtig.

(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung

nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung

der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht

den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht

im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2

des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches),

nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger

Beendigung des außerstreitigen Verfahrens

offen.

(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung

nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er

ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht

gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen

beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung

angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine

den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige

gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt

dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.

(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den

Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren

anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der

Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 26. Die Niederschriften über die Grenzverhandlung

haben die Beschreibung der festgelegten

Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine

Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten

angegebene Grenzverlauf anzuführen.

§ 27. (1) Die festgelegten Grenzen sind gemäß

§ 36 zu vermessen.

(2) Wurde mangels Einigung der beteiligten

Eigentümer der Verlauf der Grenzen der Grundstücke

in der Grenzverhandlung nicht festgelegt,

so ist der in der Natur vorgefundene oder in

Ermangelung eines solchen der sich auf Grund

der Behelfe ergebende Grenzverlauf zu vermessen.

§ 28. (1) Die Grundlage für die Anlegung des

Grenzkatasters bilden

a) die Niederschriften über die Grenzverhandlungen

in den Fällen, in denen der

Grenzverlauf festgelegt wurde (§ 25 Abs. 1)

oder in denen der von den übrigen beteiligten

Eigentümern angegebene Grenzverlauf

maßgebend ist (§ 25 Abs. 3 und 5),

b) rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen

im streitigen, oder, wenn ihnen nicht ein

späteres Urteil entgegensteht, im außerstreitigen

Verfahren,

c) gerichtliche Vergleiche.

(2) Auf Grund der im Abs. 1 angeführten

Urkunden und auf Grund der Vermessung ist

unter Berücksichtigung, der inzwischen im

Grundsteuerkataster vorgenommenen Eintragungen

der Entwurf des Grenzkatasters zu

erstellen und durch Verordnung das Richtigstellungsverfahren

einzuleiten.

(3) Der Entwurf ist auch dann zu erstellen,

wenn die Grundlagen (Abs. 1) hinsichtlich

einzelner Grundstücke noch fehlen. Diese Grundstücke

sind im Entwurf gesondert kenntlich zu

machen.

§ 29. (1) Die Verordnung gemäß § 28 Abs. 2

hat zu enthalten

a) die Bezeichnung der Katastralgemeinde,

für welche die Neuanlegung erfolgt ist,

b) die Bezeichnung des Ortes, wo der Entwurf

eingesehen werden kann,

c) den Beginn und die Dauer des Richtigstellungsverfahrens,

welche mindestens

sechs Wochen zu betragen hat.

(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen. Sie tritt am

Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.

(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind

die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen

wird, das Amt der Landesregierung

und die Ingenieurkammer in Kenntnis zu setzen.

(4) Von Beginn des Richtigstellungsverfahrens

an sind Eintragungen (§ 11) nur noch im Entwurf

vorzunehmen.

§ 30. (1) Während des Richtigstellungsverfahrens

können von den beteiligten Eigentümern

Einwendungen gegen den Entwurf dahingehend

erhoben werden, daß

a) die Grenzen nicht entsprechend der in

§ 28 Abs. 1 angeführten Grundlagen und

der inzwischen eingetretenen Veränderungen

im Entwurf enthalten sind oder

b) die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten

wurden.

(2) Über jede Einwendung ist eine mündliche

Verhandlung je nach Erfordernis an Ort und

Stelle oder in der Kanzlei, in der der Entwurf

aufliegt, abzuhalten.

(3) Wird den Einwendungen stattgegeben, so

ist nach Rechtskraft des Bescheides der Entwurf

entsprechend richtigzustellen.

§ 31. (1) Nach Abschluß des Richtigstellungsverfahrens

ist die Beendigung der allgemeinen

Neuanlegung und das Inkrafttreten des berichtigten

Entwurfes durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen. Sie tritt am

Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.

(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind

die Gemeinde, in der. die Neuanlegung vorgenommen

wird, das Amt der Landesregierung

und die Ingenieurkammer in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Entwurf kann auch in Kraft gesetzt

werden, wenn die Grundlagen gemäß § 28 Abs. 1

hinsichtlich einzelner Grundstücke noch fehlen

oder über Einwendungen noch nicht rechtskräftig

entschieden wurde. Die betroffenen

Grundstücke sind in der Verordnung anzuführen.

Im Grundstücksverzeichnis ist anzumerken,

daß für diese Grundstücke die §§ 8 Z. 1, 40, 49

und 50 keine Anwendung finden.

(5) Nach Vorliegen der Grundlagen oder nach

Abschluß der auf Grund der Einwendungen

eingeleiteten Verfahren ist die Berichtigung des

Grenzkatasters mit Bescheid zu verfügen und

nach Rechtskraft desselben vorzunehmen; gleichzeitig

ist die Anmerkung zu löschen.

§ 32. Bei einer Neuanlegung gemäß § 21 Z. 2

gelten folgende Sonderbestimmungen

1. Für bereits im Grenzkataster enthaltene

Grundstücke haben die Grenzverhandlungen

gemäß §§ 24 bis 26 und die Vermessung gemäß

§ 27 zu entfallen; anstelle der Niederschriften

und der Vermessungen treten die Angaben des

Grenzkatasters.

2. Für Grenzen zwischen den in Z. 1 angeführten

und den anderen Grundstücken haben die

Festlegungen (§ 25 Abs. 1) zu entfallen; an ihre

Stelle treten die Angaben des Grenzkatasters.

ABSCHNITT IV

Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem

Grenzkataster

§ 33. Amtshandlungen gemäß § 1 Z. 5 sind

1. Grenzvermessungen (§§ 34 und 35),

2. Erhebungen der Benützungsarten (§ 38),

3. Ausstellung von Bescheinigungen (§ 39),

4. Grenzwiederherstellungen (§ 40),

5. Grenzermittlungen (§ 41) und

6. Änderungen von Katastralgemeinden (§ 42).

§ 34. (1) Auf Antrag der Grundeigentümer

sind Grenzvermessungen für die in den §§ 13

und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.

Nr. 3/1930, genannten Zwecke sowie zum

Zwecke der Umwandlung (§ 17 Abs. 1 lit. b)

durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu

nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen

gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter

nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn im Sprengel eines Vermessungsamtes

kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen

seinen Sitz hat, sind auf Antrag der

Grundeigentümer auch Grenzvermessungen für

alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen,

Ab- und Zuschreibungen innerhalb zweier

Jahre ab Antragstellung durchzuführen.

§ 35. (1) Grenzvermessungen zum Zwecke der

Umwandlung umfassen die Grenzverhandlungen

gemäß §§ 24 bis 26, die Vermessung der festgelegten

Grenzen gemäß § 36 und die Erstellung

eines Planes.

(2) Sonstige Grenzvermessungen umfassen

a) wenn nur im Grenzkataster oder nur im

Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke

betroffen werden, die Kennzeichnung

der neu entstehenden Grenzen in der

Weise, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches vorsieht, und deren

Vermessung gemäß § 36, zu der die beteiligten

Eigentümer zu laden sind, sowie die

Ausfertigung der erforderlichen Pläne oder

Anmeldungsbogen und die Festsetzung der

zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen

Grundstücksnummern;

b) wenn sowohl im Grenzkataster als auch

im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke

betroffen werden, überdies eine

Grenzverhandlung gemäß §§ 24 bis 26

insoweit, als dies zur Festlegung der über

den bisherigen Umfang hinausgehenden

Grenzen der im Grenzkataster enthaltenen

Grundstücke erforderlich ist.

§ 36. (1) Die Vermessungen in den Katastralgemeinden,

in denen ein Neuanlegungsverfahren

eingeleitet oder abgeschlossen wurde, haben

unter Anschluß an das Festpunktfeld derart zu

erfolgen, daß die Lage der Grenzpunkte durch

Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf

in der Katastralmappe darstellbar ist.

(2) Für die Vermessungen in den übrigen

Katastralgemeinden findet Abs. 1 mit der Maßgabe

Anwendung, daß anstelle des Anschlusses an

das Festpunktfeld seit ihrer letzten Vermessung

unverändert gebliebene Punkte in die Vermessung

einzubeziehen sind.

(3) Die näheren Vorschriften über die Vermessungen

gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die

Fehlergrenzen erläßt nach dem jeweiligen Stand

der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen

der Wirtschaftlichkeit im Hinblick

auf Bodenwert und technische Gegebenheiten das

Bundesministerium für Bauten und Technik

durch Verordnung.

§ 37. (1) Pläne im Sinne des § 35 haben zu

enthalten

a) das Datum der Vermessung und der Planausfertigung,

b) eine Erklärung über die Art der Kennzeichnung

der Grenzen,

c) im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung

des Standes vor und des neuen

Standes nach der Vermessung unter Berücksichtigung

der angemerkten Pläne und

Anmeldungsbogen und

d) die vermessungstechnischen Angaben zur

Lagebestimmung der von der Vermessung

betroffenen Grenzen.

(2) Die näheren Vorschriften über die gemäß

Abs. 1 lit. c und d erforderlichen Angaben erläßt

nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und

der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit

im Hinblick auf Bodenwert und

technische Gegebenheiten das Bundesministerium

für Bauten und Technik durch Verordnung.

§ 38. (1) Die Erhebung der Benützungsart ist

vorzunehmen

a) hinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich

jeder Grenzvermessung gemäß § 34

oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb

eines Jahres nach Antragstellung und

b) hinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen

Katastralgemeinde von Amts wegen.

(2) Im Falle eines Antrages ist der Eigentümer

zur Amtshandlung zu laden.

(3) Die Abgrenzungen der Benützungsarten

sind so zu vermessen, daß sie in der Katastralmappe

lagerichtig darstellbar sind.

§ 39. (1) Pläne der in § 1 Abs. 1 lit. a, c und d

sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,

BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung des § 53 dieses

Bundesgesetzes bezeichneten Personen bedürfen

zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer

Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb

zweier Jahre vor dem Einlangen beim

Grundbuchsgericht ausgestellt ist.

(2) Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn

a) der Plan den Voraussetzungen der §§ 37

und 43 Abs. 4 entspricht,

b) die Vermessung nicht länger als zwei Jahre

zurückliegt und

c) ein für den Grenzkataster bestimmtes

Gleichstück des Planes vorgelegt wurde.

(3) Setzt die grundbücherliche Durchführung

eines Planes die Durchführung eines angemerkten

Planes oder Anmeldungsbogens (§ 11 Abs. 1

lit. b) voraus, so ist, sofern die Voraussetzungen

des Abs. 2 vorliegen, die Bescheinigung unter der

Bedingung auszustellen, daß der angemerkte Plan

oder Anmeldungsbogen im Grundbuch spätestens

gleichzeitig durchgeführt wird.

(4) In der Bescheinigung sind die zur grundbücherlichen

Durchführung erforderlichen

Grundstücksnummern festzusetzen.

§ 40. (1) Auf Antrag des Eigentümers ist die

Wiederherstellung von streitigen Grenzen auf

Grund der Unterlagen des Grenzkatasters innerhalb

zweier Jahre ab Antragstellung vorzunehmen.

(2) Zur Amtshandlung sind die beteiligten

Eigentümer zu laden.

(3) Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller

während der Amtshandlung in der

Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht.

§ 41. (1) Wenn im Sprengel eines Vermessungsamtes

kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen

seinen Sitz hat, kann auf Antrag

der beteiligten Eigentümer die Vermessung von

nicht im Grenzkataster enthaltenen Grenzen,

über deren Verlauf kein Streit besteht, vorgenommen

werden. Hiebei ist darauf Bedacht zu

nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen

gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter

nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Vermessung hat eine Grenzverhandlung

gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und § 26 vorauszugehen.

§ 42. (1) Änderungen von Katastralgemeinden

sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

im Einvernehmen mit dem Präsidenten

des zuständigen Oberlandesgerichtes

anzuordnen, wenn

a) eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen

eintritt, die zugleich Grenzen von Katastralgemeinden

sind, oder

b) dies zur Erhaltung der topographischen

Abgrenzung erforderlich ist.

(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen. Sie tritt am

Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.

(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind

die Gemeinden, das Amt der Landesregierung

und die Ingenieurkammer in Kenntnis zu setzen.

ABSCHNITT V

Sonderbestimmungen für Vermessungsbefugte

§ 43. (1) Die Organe und Beauftragten der in

§ 1 Abs. 1 lit. a, c und d sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,

BGBl. Nr. 3/1930, in

der Fassung des § 53 dieses Bundesgesetzes, bezeichneten

Personen sind unbeschadet der Vorschriften

des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.

Nr. 60, und des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/

1957, berechtigt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen

Arbeiten

a) jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf

errichteten Gebäude zu betreten,

b) einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde

Bäume, Sträucher und sonstige

Pflanzen im notwendigen Umfange zu beseitigen

und

c) alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend

anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Berechtigungen nach

Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung

von Rechten an den Grundstücken soweit als

möglich zu vermeiden.

(3) Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden,

die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen,

haben die Bestimmungen des § 5 Anwendung zu

finden.

(4) Vermessungen für die in § 34 angeführten

Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.

(5) Die Pläne über Vermessungen, nach Abs. 4

haben neben den in § 37 angeführten. Angaben

noch einen Hinweis auf die Berechtigung des

Planverfassers zu enthalten. Werden von einer

Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im

Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen,

so ist der Plan derart anzulegen, daß

sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.

ABSCHNITT VI

Mitwirkung der Grundeigentümer und der Behörden

§ 44. (1) Die Grundeigentümer und die

Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Vermessungsamt

folgende Änderungen an ihren

Grundstücken innerhalb vier Wochen ab Kenntnisnahme

zu melden

a) Änderungen von Grenzen gemäß §§ 411

und 412 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,

b) Änderungen von Grenzen gemäß § 418 des

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und

c) die Beschädigung oder Zerstörung von Vermessungszeichen.

(2) Die Gerichte sowie die sonstigen Behörden,

Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften

sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder

ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen

gemäß Abs. 1 sowie über Änderungen

der Benützungsarten und deren Abgrenzungen

dem Vermessungsamt mitzuteilen.

ABSCHNITT VII

Verhältnis zu den Grundbuchsgerichten und den

Finanzbehörden

§ 45. (1) Grenzkataster und Grundbuch sind

in steter Übereinstimmung zu halten. Zu diesem

Zweck sind dem Grundbuchsgericht die Ergebnisse

der Amtshandlungen, die Eintragungen im

Grundbuch nach sich ziehen können, mittels Anmeldungsbogen

mitzuteilen.

(2) Die Grundbuchsmappe jedoch ist von Organen

des Vermessungsamtes in angemessenen

Zeitabständen mit der Katastralmappe in Übereinstimmung

zu bringen.

§ 46. Die Vermessungsämter sind verpflichtet,

den Finanzämtern Abschriften der jeweiligen

Grundbesitzbogen zu übergeben.

ABSCHNITT VIII

Verwaltungsabgaben und Kosten

§ 47. (1) Von den Parteien sind für die Ausstellung

der in Abs. 2 lit. a und b angeführten

Auszüge und für Amtshandlungen nach Abs. 2

lit. c besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten,

die vom Bundesministerium für Bauten und

Technik entsprechend dem dadurch entstehenden

Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung

festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach

der für die Durchführung erforderlichen Zeit,

nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und

nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen

(Drucksorten, Material, Reisekosten und

Postgebühren) zu ermitteln.

(2) Auszüge und Amtshandlungen im Sinne

des Abs. 1 sind

a) Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis,

b) Auszüge aus dem technischen Operat,

c) Amtshandlungen nach den §§ 12 (auf Antrag

des Eigentümers), 17 Abs. 1 lit. a, 34,

38 Abs. 1 lit. a (auf Antrag des Eigentümers),

39, 40 und 41.

§ 48. (1) Die Vermessungsbehörden sind, soweit

nicht militärische Interessen entgegenstehen,

berechtigt, neben den in § 47 Abs. 2 angeführten

Auszügen und Kopien sonstige Auszüge und

Kopien von vermessungstechnischen Unterlagen,

Vordrucken und staatlichen Karten gegen Kostenersatz

abzugeben.

(2) Die Verkaufspreise gemäß Abs. 1 sind vom

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

kostendeckend festzusetzen.

ABSCHNITT IX

Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 49. Ein auf die in der Natur ersichtlichen

Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch

kann demjenigen nicht entgegengesetzt

werden, der ein Recht im Vertrauen auf die im

Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben

hat.

§ 50. Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster

enthaltenen Grundstückes ist ausgeschlossen.

ABSCHNITT X

Strafbestimmungen

§ 51. (1) Wer ein Vermessungszeichen unbefugt

zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner

Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern

nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt,

eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer

Geldstrafe bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu zwei

Wochen zu bestrafen. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 124/1969.

(2) Wer die in § 44 Abs. 1 vorgeschriebene

Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit

Geldstrafe bis 500 S oder mit Arrest bis zu drei

Tagen zu bestrafen.

(3) Im Falle einer Verwaltungsübertretung

nach Abs. 1 sind dem Täter im Straferkenntnis

überdies die Kosten der Wiederherstellung des

Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre, die

Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren

ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und

eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf,

fünf Jahre.

ABSCHNITT XI

Übergangsbestimmungen

§ 52. Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen

Grundstücke ist der Grundsteuerkataster

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

mit folgender Maßgabe weiterzuführen

1. Die Bestimmungen der §§ 8 Z. 1, 40, 49

und 50 finden auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster

enthalten sind, keine Anwendung.

2. Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen,

Widmungen und Flächenausmaße sind auf

Grund von Erhebungen gemäß § 38 durch die

Angabe der Benützungsarten und der Flächenausmaße

gemäß § 9 Abs. 3 lit. b und c zu ersetzen.

3. Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster

enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters

gemäß § 12 ist ausgeschlossen.

4. Wird vom Vermessungsamt anläßlich einer

Amtshandlung festgestellt, daß die Lage und Gestalt

eines Grundstückes auf der Katastralmappe

mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt,

ist die Berichtigung der Katastralmappe

von Amts wegen vorzunehmen.

5. Nach den bisherigen Vorschriften erteilte

Bestätigungen von solchen Plänen einschließlich

der erteilten (vorgemerkten) Grundstücksnummern,

die nicht bereits grundbücherlich durchgeführt

sind, verlieren ihre Gültigkeit nach Ablauf

eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

ABSCHNITT XII

Änderungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, des

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Allgemeinen

Grundbuchsgesetzes und des Allgemeinen

Grundbuchsanlegungsgesetzes

§ 53. Das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl.

Nr; 3/1930, in der Fassung der Verordnung

DRGBl. 1944 I S. 216, der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 141/1950, BGBl. Nr. 39/1955, BGBl. Nr. 166/

1961 und der Kundmachung des Bundeskanzleramtes

BGBl. Nr. 265/1961, wird in folgender

Weise abgeändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Die grundbücherliche Teilung eines

Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes

durchgeführt werden, der

a) von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,

b) von einer Vermessungsbehörde,

c) innerhalb ihres Wirkungsbereiches von

einer Dienststelle des Bundes oder eines

Landes, die über Bedienstete verfügt, die

das Studium für Vermessungswesen an einer

wissenschaftlichen Hochschule vollendet

haben oder

d) innerhalb ihres Wirkungsbereiches von

einer Agrarbehörde

verfaßt worden ist.

(2) Durch Verordnung können nach Einholung

eines Gutachtens der beteiligten Ingenieurkammern

auch die für Zwecke des eigenen

Dienstbereiches verfaßten Pläne anderer Behörden

und Ämter, die über mindestens einen Bediensteten

verfügen, der das Studium für Vermessungswesen

an einer wissenschaftlichen Hochschule

vollendet hat und auf Grund seiner Praxis

eine hinreichende Gewähr für die Anfertigung

entsprechender Pläne bietet, als geeignet erklärt

werden, zur Grundlage grundbücherlicher Teilungen

zu dienen."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Nebst der Urschrift des Planes ist eine

vom Verfasser desselben oder von einer der in

§ 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigte

gebührenfreie Kopie für die Urkundensammlung

und die Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß

§ 39 Vermessungsgesetz beizulegen. Die für

die Urkundensammlung bestimmte Kopie kann

durch die Urschrift ersetzt werden."

3. § 27 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 27. (1) Wenn anläßlich einer Grundteilung

sich aus dem Teilungsplan und dessen Beilagen

ergibt, daß die Parteien über die unverändert

gebliebenen Grenzen der noch nicht im Grenzkataster

enthaltenen Trennstücke in der Natur

einig sind, diese aber in der Grundbuchsmappe

unrichtig dargestellt sind, hat das Gericht die

Berichtigung der Grundbuchsmappe anzuordnen.

Das Einverständnis der Parteien ist von dem

Verfasser des Planes zu beurkunden."

4. Nach § 28 wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 28 a. (1) Betreffen die angezeigten Veränderungen

Gründstücke, bezüglich deren das

Grundbuch bei mehreren Gerichten geführt wird,

so haben diese Gerichte miteinander das Einvernehmen

zu pflegen. Das Gericht, bei dem der

Anmeldungsbogen eingebracht wurde, hat bei

seinen Erhebungen (Vernehmungen) auch auf die

bei dem anderen Gerichte vorzunehmenden

Amtshandlungen Bedacht zu nehmen, dem anderen

Gerichte den zweiten Durchschlag oder

eine Abschrift des Anmeldungsbogens und der

aufgenommenen, zur Erledigung notwendigen

Protokolle zu übersenden und hiebei mitzuteilen,

welche Erledigung es beabsichtigt.

(2) Sind die beiden Gerichte einig, so erlassen

sie entsprechende Beschlüsse. Ist nach Ansicht

beider Gerichte ein Auftrag zur Herstellung der

Grundbuchsordnung zu erteilen, so obliegt das

weitere Verfahren ausschließlich dem Gerichte,

dessen Grundstück verkleinert werden soll.

(3) Sind die beiden Gerichte verschiedener

Meinung, so ist zunächst die Ansicht des Gerichtes

maßgebend, das eine weitergehende Veränderung

annimmt, zum Beispiel nicht eine Mappenberichtigung,

sondern die Erteilung eines Auftrages

zur Herstellung der Grundbuchsordnung

beabsichtigt. Erwächst dieser Beschluß in Rechtskraft,

so sind beide Gerichte an diese Entscheidung

gebunden."

5. § 30 hat zu lauten

„§ 30. Grundstücke im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind jene Teile einer Katastralgemeinde,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermessungsgesetzes

als solche im Grundsteuerkataster

mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind oder

später durch Grundbuchsbeschluß neu gebildet

werden."

§ 54. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch

wird in folgender Weise abgeändert

1. § 845 hat zu lauten

„§ 845. Bei Teilungen der Grundstücke sind

die gegenseitigen Grenzen durch entsprechende

Grenzzeichen auf eine deutliche und unwandelbare

Art zu bezeichnen."

2. Nach § 853 wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 853 a. Für Grenzen von Grundstücken, die

im Grenzkataster enthalten sind, finden die Bestimmungen

der §§ 850 bis 853 keine Anwendung."

§ 55. § 119 Z. 5 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 39, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 48/1956, BGBl.

Nr. 256/1957 und BGBl. Nr. 15/1958, hat zu

lauten

„5. Von Änderungen, welche die im Grenzkataster

oder im Grundsteuerkataster enthaltenen

Angaben berühren, ist das Vermessungsamt

in Kenntnis zu setzen."

§ 56. § 5 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes,

BGBl. Nr. 2/1930, hat zu

lauten

„§ 5. (1) Ein Grundbuchskörper kann aus

einem oder mehreren Grundstücken bestehen.

Grundstücke im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Vermessungsgesetzes

als solche im Grundsteuerkataster mit einer

eigenen Nummer bezeichnet sind oder später

durch Grundbuchsbeschluß neu gebildet werden."

ABSCHNITT XIII

Schlußbestimmungen

§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1969 in Kraft.

(2) Durchführungsverordnungen können bereits

vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt

erlassen werden, jedoch treten diese frühestens

mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

werden alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften

über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz

geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere

werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben

1. das Allerhöchste Patent (Grundsteuerpatent)

vom 23. Dezember 1817, PolGes. Slg. Bd. 45;

2. das Gesetz vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88,

über die Regelung der Grundsteuer;

3. das Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 81,

in Betreff der Bestellung der zur Durchführung

des Gesetzes vom 24. Mai 1869 über die Regelung

der Grundsteuer berufenen Commissionen;

4. das Gesetz vom 20. Jänner 1876, RGBl.

Nr. 13, betreffend die Abänderung des § 12 des

Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;

5. das Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54,

betreffend Änderungen des Gesetzes vom 24. Mai

1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der

Grundsteuer und die Aufhebung des Gesetzes

vom 15. Dezember 1875, RGBl. Nr. 154;

6. das Gesetz vom 28. März 1880, RGBl.

Nr. 34, betreffend Abänderungen und Nachtragsbestimmungen

zu dem Gesetz vom 6. April

1879, RGBl. Nr. 54, über die Regelung der

Grundsteuer;

7. das Gesetz vom 3,0. März 1881, RGBl.

Nr. 25, betreffend die Abänderung der für das

Reklamationsverfahren bei Regelung der Grundsteuer

geltenden Termine;

8. das Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83,

über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;

9. die Verordnung des Finanzministeriums

vom 11. Juni 1883, RGBl. Nr. 91, betreffend

den Vollzug des Gesetzes vom 23. Mai 1883,

RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des

Grundsteuerkatasters;

10. das Gesetz vom 1. Jänner 1895, RGBl.

Nr. 3, betreffend die Bestellung vom Commissionen

zum Zwecke der Revision des Grundsteuerkatasters

in Gemäßheit des § 41 des Gesetzes

vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;

11. das Gesetz vom 12. Juli 1896, RGBl.

Nr. 121, betreffend die Revision des Grundsteuerkatasters;

12. die Kaiserliche Verordnung vom 1. Juni

1914, RGBl. Nr. 117, betreffend einige Abänderungen

des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl.

Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;

13. das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1921,

BGBl. Nr. 86, betreffend die Abänderung des

Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über

die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;

14. die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr vom 3. Dezember 1923,

BGBl. Nr. 613, betreffend das Statut des Bundesamtes

für Eich- und Vermessungswesen;

15. die Verordnung der Bundesregierung vom

3. März 1927, BGBl. Nr. 106, womit die Geltung

von Vorschriften betreffend die Evidenzhaltung

des Grundsteuerkatasters auf das Burgenland

erstreckt wird;

16. das Bundesgesetz vom 2. Juli 1930, BGBl.

Nr. 233, wirksam für das Bundesland Vorarlberg,

betreffend eine teilweise Revision des

Grundkatasters;

17. das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934,

BGBl. Nr. 336, über das Verbot vermessungstechnischer

Arbeiten und der Herstellung und

des Vertriebes topographischer Karten;

18. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 454/1937, womit

das Bundesgesetz, wirksam für das Land

Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision

des Grundkatasters, BGBl. Nr. 233/1930, abgeändert

wird;

19. die Verordnung über die Veröffentlichung

kartographischer Darstellungen vom 6. Februar

1940, DRGBl. I S. 294;

20. die Ersten Durchführungsbestimmungen

zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer

Darstellungen vom 6. Februar

1940, DRGBl. I S. 295;

21. die Zweiten Durchführungsbestimmungen

zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer

Darstellungen vom 19. August

1942, DRGBl. I S. 527;

22. die Verordnung zur Änderung der Verordnung

über die Veröffentlichung kartographischer

Darstellungen vom 20. Februar 1944,

DRGBl. I S. 57;

23. die Dritten Durchführungsbestimmungen

zur Verordnung über die Veröffenlichung kartographischer

Darstellungen vom 21. Februar 1944,

DRGBl. I S. 58.

§ 58. Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/

1958, BGBl. Nr. 137/1958, BGBl. Nr. 111/1960,

BGBl. Nr. 106/1962, BGBl. Nr. 115/1963 und

BGBl. Nr. 87/1965 wird in folgender Weise abgeändert

1. In § 11 hat die Z. 7 zu entfallen.

2. In § 13 Abs. 1 hat die Z. 5 zu entfallen.

3. In § 14 haben die Tarifposten 17 und 18

zu entfallen.

§ 59. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25

Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist das Bundesministerium

für Bauten und Technik, hinsichtlich

des § 1 Z. 7 im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich der

§§ 46, 47 und 48 Abs. 2 im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich

der §§ 5 Abs. 1, 3 und 4, 39, 42, 43 Abs. 3,

44 Abs. 2, 45 und 52 im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Justiz und hinsichtlich

der §§ 14 und 48 Abs. 1 im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Landesverteidigung

betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 3, 25

Abs. 4, 49, 50 und 53 bis 56 ist das Bundesministerium

für Justiz, hinsichtlich des § 53 Z. 2,

soweit es sich um die Gebührenbefreiung handelt,

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 58 ist das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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