306. Bundesgesetz: Vermessungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Aufgaben der Landesvermessung sind
1. die Grundlagenvermessungen, und zwar
a) die Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen
Feldes von Festpunkten,
b) die astronomisch-geodätischen Arbeiten für
die Zwecke des Festpunktfeldes und zur
Erforschung der Erdgestalt,
c) die Schaffung und Erhaltung von Höhepunkten
besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement)
und
d) die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes
der Erde und für die geophysikalische
Landesaufnahme;
2. die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;
3. die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;
4. die Führung des Grenzkatasters;
5. die Amtshandlungen im Zusammenhang mit
dem Grenzkataster;
6. die Herstellung der staatlichen Landkarten
(topographische Landesaufnahme);
7. die Vermarkung und Vermessung der Bundesgrenzen.
§ 2. (1) Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz,
BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz,
BGBl. Nr. 146/1957, und in den Landesgesetzen
in den Angelegenheiten der Bodenreform
vorgesehenen Berechtigungen werden die
in § 1 angeführten Aufgaben von dem dem
Bundesministerium für Bauten und Technik
nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
und den Vermessungsämtern besorgt.
(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte
Bundesgebiet umfaßt, hat die in § 1 Z. 1,
3, 6 und 7 angeführten Aufgaben zu besorgen.
(3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
nachgeordneten Vermessungsämter
haben die übrigen in § 1 angeführten Aufgaben
zu besorgen.
(4) Die Errichtung, die Auflassung und den
Sprengel der Vermessungsämter bestimmt das
Bundesministerium für Bauten und Technik nach
Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung
durch Verordnung.
(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
kann nach Maßgabe der Erforder-
nisse der Landesvermessung vermessungstechnische
Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für
Vermessungswesen durchführen lassen.
§ 3. (1) Auf das behördliche Verfahren des
Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen
sowie der Vermessungsämter ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz — AVG. 1950,
BGBl. Nr. 172, anzuwenden.
(2) In den Fällen der §§ 34, 38, 40 und 41
ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag
der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich
stattgegeben wird.
§ 4. (1) Die Organe der Vermessungsbehörden
sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes
1957, BGBl. Nr. 60, und des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, berechtigt,
zur Durchführung ihrer in § 1 Z. 1 bis 6 angeführten
Aufgaben
a) jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf
errichteten Gebäude zu betreten und,
soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse
erlauben, zu befahren,
b) einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde
Bäume, Sträucher und sonstige
Pflanzen im notwendigen Umfange zu beseitigen
und
c) alle erforderlichen Vermessungszeichen und
Grenzzeichen anzubringen.
(2) Bei Ausübung der Berechtigungen nach
Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung
von Rechten an den Grundstücken soweit als
möglich zu vermeiden.
(3) Der Grundstückseigentümer ist von der Errichtung
eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens
unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
§ 5. (1) Werden auf einem Grundstück Vermessungszeichen
auf Dauer errichtet oder werden
Bäume, Sträucher oder sonstige, Pflanzen beseitigt
oder gestutzt, so ist der Grundstückseigentümer
berechtigt, binnen einer Fallfrist von
einem Jahr Schadloshaltung gemäß § 1323 des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu begehren.
(2) Über das Begehren nach Abs. 1 entscheidet
die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig;
es steht jedoch sowohl dem Antragsteller
als auch dem Bund frei, binnen drei Monaten
nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde
einen Antrag auf Festsetzung
der Entschädigung bei dem nach der Lage des
Grundstückes zuständigen Bezirksgericht einzubringen,
welches darüber im Verfahren außer
Streitsachen entscheidet.
(4) Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes
tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
außer Kraft. Ein Antrag nach Abs. 3 kann nur
mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen
werden.
§ 6. (1) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften
sowie die auf Grund der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes errichteten Vermessungszeichen
dürfen nur von Organen des Bundesamtes
für Eich- und Vermessungswesen und der
Vermessungsämter verändert oder entfernt werden;
sie dürfen, solange sie als solche in Verwendung
stehen, nicht beschädigt oder in ihrer
Benützbarkeit beeinträchtigt werden.
(2) Das Vermessungsamt hat auf Antrag der
Eigentümer oder der zur Bauführung Berechtigten
die zeitweise oder dauernde Versetzung oder
die Entfernung von Vermessungszeichen zu veranlassen,
wenn dies durch eine Bauführung oder
eine sonstige wesentliche Veränderung am
Grundstück notwendig wird.
§ 7. (1) Katastralgemeinden sind jene Teile der
Erdoberfläche, die unter Bedachtnahme auf die
nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen
Änderungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes im Grundsteuerkataster
als solche bezeichnet sind.
(2) Grundstücke sind jene Teile einer Katastralgemeinde,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes im Grundsteuerkataster
als solche mit einer eigenen Nummer
bezeichnet sind oder später durch Grundbuchsbeschluß
neu gebildet werden.
ABSCHNITT II
Der Grenzkataster
§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte
Grenzkataster ist bestimmt
1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen
der Grundstücke und
2. zur bloßen Ersichtlichmachung der Benützungsarten,
Flächenausmaße und sonstiger
Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der
Grundstücke.
§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem
technischen Operat, dem Grundstücksverzeichnis
und den Grundbesitzbogen.
(2) Das technische Operat umfaßt
a) die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung
der Festpunkte und der Grenzen der
Grundstücke,
b) die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen
und
c) die Katastralmappe, welche zur Darstellung
der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke,
der Abgrenzungen der Benützungsarten
und allfälliger weiterer Angaben zur
leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke
bestimmt ist.
(3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für
jedes Grundstück
a) die Grundstücksnummer,
b) die Benützungsaxten,
c) das Flächenausmaß getrennt nach Benützungsarten,
d) die sonstigen Angaben zur leichteren
Kenntlichmachung und
e) die Eintragungen (§ 11).
(4) Die Grundbesitzbogen sind Auszüge aus
dem Grundstücksverzeichnis, die alle in einer
Katastralgemeinde gelegenen, demselben Eigentümer
entweder allein oder bei jeweils gleicher
Verteilung der Anteile mit denselben Personen
gemeinsam gehörigen Grundstücke enthalten.
§ 10. (1) Die Benützungsarten und deren
Mindestausmaße sind im Anhang zu diesem
Bundesgesetz festgelegt.
(2) Weist ein Grundstück mehrere Benützungsarten
auf, so sind jene in den Grenzkataster einzutragen,
deren Flächen das Mindestausmaß
übersteigen. Alle übrigen Flächen sind der Benützungsart
mit dem größten Flächenausmaß zuzurechnen.
Wird auch dadurch das Mindestausmaß
nicht erreicht, so ist diese Benützungsart
einzutragen.
(3) Die Änderung einer Benützungsart ist nur
einzutragen, wenn
a) das Grundstück nur eine Benützungsart
aufweist,
b) sie eine Änderung von Eintragungen nach
Abs. 2 zur Folge hat oder
c) der Unterschied zwischen dem bisherigen
und dem neuen Flächenausmaß das Mindestausmaß
übersteigt.
§ 11. (1) Die Eintragungen in den Grenzkataster
sind
a) Einverleibungen von Änderungen der
Grenzen von Grundstücken gemäß den
Grundbuchsbeschlüssen,
b) Anmerkung der Berichtigungsverfahren
nach § 13, der Meldungen der Vermessungsämter
an die Grundbuchsgerichte über
Amtshandlungen gemäß §§ 12 und 34
{Anmeldungsbogen) oder der gemäß § 39
erteilten Bescheinigungen und
c) Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf
Grund der Angaben in den Plänen (§§ 37
und 43 Abs. 5) oder in Ermangelung solcher
auf Grund der von den Vermessungsämtern
vorzunehmenden Ermittlungen,
der Benützungsarten und der sonstigen
Angaben auf Grund von Mitteilungen der
zuständigen Behörden oder in Ermangelung
solcher auf Grund von Erhebungen.
(2) Sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt,
sind die Eintragungen im Grundstücksverzeichnis
vorzunehmen.
(3) Ist eine sonstige Angabe zur leichteren
Kenntlichmachung der Grundstücke in der Katastralmappe
dargestellt, kann die Eintragung im
Grundstücksverzeichnis entfallen.
§ 12. (1) Zwei oder mehrere Grundstücke
können vereinigt werden, wenn
a) sie in der selben Katastralgemeinde gelegen
sind und zusammenhängen,
b) ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse
gleich sind und
c) die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
liegt und vermessungstechnische
Erwägungen nicht entgegenstehen.
(2) Wenn die in Abs. 1 lit. a und c angeführten
Voraussetzungen vorliegen, hat dies das Vermessungsamt
auf Antrag des Eigentümers oder
von Amts wegen mit dessen Zustimmung in
einem Anmeldungsbogen zu beurkunden.
(3) Die Vereinigung ist vom Grundbuchsgericht
auf Grund des Anmeldungsbogens vorzunehmen,
wenn die in Abs. 1 lit. b angeführte
Voraussetzung vorliegt. Bei Beurteilung dieser
Frage haben Dienstbarkeiten, die auf bestimmte
räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2
des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 39), außer Betracht zu bleiben.
§ 13. (1) Ergibt sich, daß die Neuanlegung des
Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene
Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer
Grundlage nicht im Einklang steht, so ist von
Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers
die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.
(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1
ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung
hat zur Folge, daß für die betroffenen
Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters
nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z. 1
anzusehen sind und der Schutz des guten
Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist.
(3) Nach Rechtskraft des Bescheides nach
Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die
Anmerkung zu löschen.
§ 14. (1) Der Grenzkataster ist öffentlich.
(2) Jedermann kann zu den festgesetzten
Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines
Organes des Vermessungsamtes einsehen.
(3) Die Einsichtnahme in die technischen
Unterlagen für die Ersichtlichmachung gemäß
§ 9 Abs. 2 lit. b ist jedoch insoweit zu beschränken,
als militärische Interessen dies erfordern.
ABSCHNITT III
Neuanlegung des Grenzkatasters
§ 15. (1) Die Einführung des Grenzkatasters
in einer Katastralgemeinde erfolgt
a) durch die grundstücksweise vorzunehmende
Umwandlung des Grundsteuerkatasters in
einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung
§§ 16 bis 20) oder
b) durch die Neuanlegung des gesamten
Grenzkatasters (allgemeine Neuanlegung
§§ 21 bis 32).
(2) Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden
erfolgen, für die ein Festpunktfeld
gemäß § 1 Z. 1 lit. a vorhanden ist.
§ 16. (1) Der Beginn des Verfahrens zur teilweisen
Neuanlegung ist vom Bundesamt für
Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe der
Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung
festzusetzen.
(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen. Sie tritt am
Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind
die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen
wird, das Amt der Landesregierung
und die Ingenieurkammer in Kenntnis zu setzen.
§ 17. (1) Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 lit. a)
erfolgt
a) auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
b) auf Grund einer zu diesem Zweck. vorgenommenen
Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
c) nach Maßgabe des Abs. 2 auf Grund eines
Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach
einer sonstigen Grenzvermessung gemäß
§ 34 oder einem Verfahren der Agrarbehörden
in den Angelegenheiten der
Bodenreform oder
d) von Amts wegen im Falle des § 19.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. c erfolgt die
Umwandlung jedoch nur hinsichtlich der Grundstücke,
deren Grenzen zur Gänze von
der Grenzvermessung oder vom Verfahren der
Agrarbehörden erfaßt wurden.
§ 18. (1) Dem Antrag auf Umwandlung gemäß
§ 17 Abs. 1 lit. a hinsichtlich eines Grundstückes
sind anzuschließen
a) ein Verzeichnis der Namen und Anschriften
der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke,
sofern diese nicht bereits im Grenzkataster
enthalten sind, und
b) ein Plan eines Ingenieurkonsulenten für
das Vermessungswesen, der den Voraussetzungen
der §§ 37 und 43 entspricht, in
so vielen Ausfertigungen, als für den Kataster
und für jede der in lit. a angeführten
Personen, für die keine Zustimmungserklärung
beigebracht wird, erforderlich ist.
(2) Entspricht der Antrag den Bestimmungen
des Abs. 1, so hat das Vermessungsamt die in
Abs. 1 angeführten Personen, für die keine Zustimmungserklärung
beigebracht worden ist,
unter Anschluß einer Planausfertigung und einer
Belehrung über die Säumnisfolgen (Abs. 3) vom
Antrag in Kenntnis zu setzen.
(3) Werden innerhalb von vier Wochen nach
Zustellung keine Einwendungen gegen den
Grenzverlauf oder gegen dessen planliche Darstellung
erhoben, so gelten die Grenzen als
anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.
Werden solche Einwendungen erhoben, so
ist der Antrag unter Bekanntgabe der Einwendungen
zurückzuweisen.
§ 19. Sind alle an ein Grundstück angrenzenden
Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten,
so hat das Vermessungsamt die Umwandlung
hinsichtlich dieses Grundstückes von Amts
wegen vorzunehmen und den Eigentümer hievon
in Kenntnis zu setzen.
§ 20. (1) Die Umwandlung ist im Grundstücksverzeichnis
des Grundsteuerkatasters einzutragen.
(2) Zugleich mit der Eintragung nach Abs. 1
sind anstelle der bisherigen Kulturgattungen,
Widmungen und Flächenausmaße die Benützungsarten
und deren Flächenausmaße einzutragen.
(3) Mit den Eintragungen nach Abs. 1 und 2
wird der Grundsteuerkataster hinsichtlich dieses
Grundstückes zu einem Grenzkataster im Sinne
der §§ 8 ff.
§ 21. Die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters
ist nach Maßgabe der Erfordernisse der
Landesvermessung sowie der Sparsamkeit und
der Wirtschaftlichkeit durchzuführen
1. zur erstmaligen Anlegung,
2. zur Vervollständigung der teilweisen Neuanlegung
oder
3. zur Wiederherstellung eines vernichteten
oder unbrauchbar gewordenen Grenzkatasters.
§ 22. (1) Der Beginn des Verfahrens zur allgemeinen
Neuanlegung ist vom Bundesamt für
Eich- und Vermessungswesen durch Verordnung
festzusetzen.
(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen. Sie tritt am
Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind
die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen
wird, das Amt der Landesregierung
und die Ingenieurkammer in Kenntnis zu setzen.
(4) Während der Dauer des Verfahrens geht
die Zuständigkeit für die in § 1 Z. 4 und 5
angeführten Aufgaben auf das Bundesamt für
Eich- und Vermessungswesen über.
§ 23. Die Gemeinden haben die für die amtlichen
Arbeiten nötigen Kanzleiräume zur Verfügung
zu stellen, in gehörigem Zustand zu
halten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen
nötigen Hilfeleistungen gegen Ersatz
der Kosten Sorge zu tragen.
§ 24. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen
der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen
durchzuführen, zu denen sämtliche
beteiligte Eigentümer zu laden sind.
§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von
den erschienenen beteiligten Eigentümern nach
Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster,
Pläne und andere) der Verlauf der
Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen,
wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer
der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so
ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen
Kostenersatz vorzunehmen.
(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den
Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches
Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der
behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich
auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf
übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs
Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites
bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig
zu machen. Läßt sich auf diese Weise der
zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde
Eigentümer nicht ermitteln, so ist
derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung
den sonstigen in der Grenzverhandlung
hervorgekommenen Umständen nach den
geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
(3) Wird eine von einem Eigentümer auf
Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte
Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt
im Verhältnis zu ihm der von den übrigen
beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung
angegebene Grenzverlauf als richtig.
(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung
nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung
der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht
den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht
im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches),
nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger
Beendigung des außerstreitigen Verfahrens
offen.
(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung
nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er
ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht
gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen
beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung
angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine
den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige
gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt
dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.
(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den
Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren
anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der
Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 26. Die Niederschriften über die Grenzverhandlung
haben die Beschreibung der festgelegten
Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine
Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten
angegebene Grenzverlauf anzuführen.
§ 27. (1) Die festgelegten Grenzen sind gemäß
§ 36 zu vermessen.
(2) Wurde mangels Einigung der beteiligten
Eigentümer der Verlauf der Grenzen der Grundstücke
in der Grenzverhandlung nicht festgelegt,
so ist der in der Natur vorgefundene oder in
Ermangelung eines solchen der sich auf Grund
der Behelfe ergebende Grenzverlauf zu vermessen.
§ 28. (1) Die Grundlage für die Anlegung des
Grenzkatasters bilden
a) die Niederschriften über die Grenzverhandlungen
in den Fällen, in denen der
Grenzverlauf festgelegt wurde (§ 25 Abs. 1)
oder in denen der von den übrigen beteiligten
Eigentümern angegebene Grenzverlauf
maßgebend ist (§ 25 Abs. 3 und 5),
b) rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen
im streitigen, oder, wenn ihnen nicht ein
späteres Urteil entgegensteht, im außerstreitigen
Verfahren,
c) gerichtliche Vergleiche.
(2) Auf Grund der im Abs. 1 angeführten
Urkunden und auf Grund der Vermessung ist
unter Berücksichtigung, der inzwischen im
Grundsteuerkataster vorgenommenen Eintragungen
der Entwurf des Grenzkatasters zu
erstellen und durch Verordnung das Richtigstellungsverfahren
einzuleiten.
(3) Der Entwurf ist auch dann zu erstellen,
wenn die Grundlagen (Abs. 1) hinsichtlich
einzelner Grundstücke noch fehlen. Diese Grundstücke
sind im Entwurf gesondert kenntlich zu
machen.
§ 29. (1) Die Verordnung gemäß § 28 Abs. 2
hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der Katastralgemeinde,
für welche die Neuanlegung erfolgt ist,
b) die Bezeichnung des Ortes, wo der Entwurf
eingesehen werden kann,
c) den Beginn und die Dauer des Richtigstellungsverfahrens,
welche mindestens
sechs Wochen zu betragen hat.
(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen. Sie tritt am
Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind
die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen
wird, das Amt der Landesregierung
und die Ingenieurkammer in Kenntnis zu setzen.
(4) Von Beginn des Richtigstellungsverfahrens
an sind Eintragungen (§ 11) nur noch im Entwurf
vorzunehmen.
§ 30. (1) Während des Richtigstellungsverfahrens
können von den beteiligten Eigentümern
Einwendungen gegen den Entwurf dahingehend
erhoben werden, daß
a) die Grenzen nicht entsprechend der in
§ 28 Abs. 1 angeführten Grundlagen und
der inzwischen eingetretenen Veränderungen
im Entwurf enthalten sind oder
b) die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten
wurden.
(2) Über jede Einwendung ist eine mündliche
Verhandlung je nach Erfordernis an Ort und
Stelle oder in der Kanzlei, in der der Entwurf
aufliegt, abzuhalten.
(3) Wird den Einwendungen stattgegeben, so
ist nach Rechtskraft des Bescheides der Entwurf
entsprechend richtigzustellen.
§ 31. (1) Nach Abschluß des Richtigstellungsverfahrens
ist die Beendigung der allgemeinen
Neuanlegung und das Inkrafttreten des berichtigten
Entwurfes durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen. Sie tritt am
Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind
die Gemeinde, in der. die Neuanlegung vorgenommen
wird, das Amt der Landesregierung
und die Ingenieurkammer in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Entwurf kann auch in Kraft gesetzt
werden, wenn die Grundlagen gemäß § 28 Abs. 1
hinsichtlich einzelner Grundstücke noch fehlen
oder über Einwendungen noch nicht rechtskräftig
entschieden wurde. Die betroffenen
Grundstücke sind in der Verordnung anzuführen.
Im Grundstücksverzeichnis ist anzumerken,
daß für diese Grundstücke die §§ 8 Z. 1, 40, 49
und 50 keine Anwendung finden.
(5) Nach Vorliegen der Grundlagen oder nach
Abschluß der auf Grund der Einwendungen
eingeleiteten Verfahren ist die Berichtigung des
Grenzkatasters mit Bescheid zu verfügen und
nach Rechtskraft desselben vorzunehmen; gleichzeitig
ist die Anmerkung zu löschen.
§ 32. Bei einer Neuanlegung gemäß § 21 Z. 2
gelten folgende Sonderbestimmungen
1. Für bereits im Grenzkataster enthaltene
Grundstücke haben die Grenzverhandlungen
gemäß §§ 24 bis 26 und die Vermessung gemäß
§ 27 zu entfallen; anstelle der Niederschriften
und der Vermessungen treten die Angaben des
Grenzkatasters.
2. Für Grenzen zwischen den in Z. 1 angeführten
und den anderen Grundstücken haben die
Festlegungen (§ 25 Abs. 1) zu entfallen; an ihre
Stelle treten die Angaben des Grenzkatasters.
ABSCHNITT IV
Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem
Grenzkataster
§ 33. Amtshandlungen gemäß § 1 Z. 5 sind
1. Grenzvermessungen (§§ 34 und 35),
2. Erhebungen der Benützungsarten (§ 38),
3. Ausstellung von Bescheinigungen (§ 39),
4. Grenzwiederherstellungen (§ 40),
5. Grenzermittlungen (§ 41) und
6. Änderungen von Katastralgemeinden (§ 42).
§ 34. (1) Auf Antrag der Grundeigentümer
sind Grenzvermessungen für die in den §§ 13
und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.
Nr. 3/1930, genannten Zwecke sowie zum
Zwecke der Umwandlung (§ 17 Abs. 1 lit. b)
durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu
nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen
gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter
nicht beeinträchtigt wird.
(2) Wenn im Sprengel eines Vermessungsamtes
kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen
seinen Sitz hat, sind auf Antrag der
Grundeigentümer auch Grenzvermessungen für
alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen,
Ab- und Zuschreibungen innerhalb zweier
Jahre ab Antragstellung durchzuführen.
§ 35. (1) Grenzvermessungen zum Zwecke der
Umwandlung umfassen die Grenzverhandlungen
gemäß §§ 24 bis 26, die Vermessung der festgelegten
Grenzen gemäß § 36 und die Erstellung
eines Planes.
(2) Sonstige Grenzvermessungen umfassen
a) wenn nur im Grenzkataster oder nur im
Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke
betroffen werden, die Kennzeichnung
der neu entstehenden Grenzen in der
Weise, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches vorsieht, und deren
Vermessung gemäß § 36, zu der die beteiligten
Eigentümer zu laden sind, sowie die
Ausfertigung der erforderlichen Pläne oder
Anmeldungsbogen und die Festsetzung der
zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen
Grundstücksnummern;
b) wenn sowohl im Grenzkataster als auch
im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke
betroffen werden, überdies eine
Grenzverhandlung gemäß §§ 24 bis 26
insoweit, als dies zur Festlegung der über
den bisherigen Umfang hinausgehenden
Grenzen der im Grenzkataster enthaltenen
Grundstücke erforderlich ist.
§ 36. (1) Die Vermessungen in den Katastralgemeinden,
in denen ein Neuanlegungsverfahren
eingeleitet oder abgeschlossen wurde, haben
unter Anschluß an das Festpunktfeld derart zu
erfolgen, daß die Lage der Grenzpunkte durch
Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf
in der Katastralmappe darstellbar ist.
(2) Für die Vermessungen in den übrigen
Katastralgemeinden findet Abs. 1 mit der Maßgabe
Anwendung, daß anstelle des Anschlusses an
das Festpunktfeld seit ihrer letzten Vermessung
unverändert gebliebene Punkte in die Vermessung
einzubeziehen sind.
(3) Die näheren Vorschriften über die Vermessungen
gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die
Fehlergrenzen erläßt nach dem jeweiligen Stand
der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen
der Wirtschaftlichkeit im Hinblick
auf Bodenwert und technische Gegebenheiten das
Bundesministerium für Bauten und Technik
durch Verordnung.
§ 37. (1) Pläne im Sinne des § 35 haben zu
enthalten
a) das Datum der Vermessung und der Planausfertigung,
b) eine Erklärung über die Art der Kennzeichnung
der Grenzen,
c) im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung
des Standes vor und des neuen
Standes nach der Vermessung unter Berücksichtigung
der angemerkten Pläne und
Anmeldungsbogen und
d) die vermessungstechnischen Angaben zur
Lagebestimmung der von der Vermessung
betroffenen Grenzen.
(2) Die näheren Vorschriften über die gemäß
Abs. 1 lit. c und d erforderlichen Angaben erläßt
nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und
der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit
im Hinblick auf Bodenwert und
technische Gegebenheiten das Bundesministerium
für Bauten und Technik durch Verordnung.
§ 38. (1) Die Erhebung der Benützungsart ist
vorzunehmen
a) hinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich
jeder Grenzvermessung gemäß § 34
oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb
eines Jahres nach Antragstellung und
b) hinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen
Katastralgemeinde von Amts wegen.
(2) Im Falle eines Antrages ist der Eigentümer
zur Amtshandlung zu laden.
(3) Die Abgrenzungen der Benützungsarten
sind so zu vermessen, daß sie in der Katastralmappe
lagerichtig darstellbar sind.
§ 39. (1) Pläne der in § 1 Abs. 1 lit. a, c und d
sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,
BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung des § 53 dieses
Bundesgesetzes bezeichneten Personen bedürfen
zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer
Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb
zweier Jahre vor dem Einlangen beim
Grundbuchsgericht ausgestellt ist.
(2) Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn
a) der Plan den Voraussetzungen der §§ 37
und 43 Abs. 4 entspricht,
b) die Vermessung nicht länger als zwei Jahre
zurückliegt und
c) ein für den Grenzkataster bestimmtes
Gleichstück des Planes vorgelegt wurde.
(3) Setzt die grundbücherliche Durchführung
eines Planes die Durchführung eines angemerkten
Planes oder Anmeldungsbogens (§ 11 Abs. 1
lit. b) voraus, so ist, sofern die Voraussetzungen
des Abs. 2 vorliegen, die Bescheinigung unter der
Bedingung auszustellen, daß der angemerkte Plan
oder Anmeldungsbogen im Grundbuch spätestens
gleichzeitig durchgeführt wird.
(4) In der Bescheinigung sind die zur grundbücherlichen
Durchführung erforderlichen
Grundstücksnummern festzusetzen.
§ 40. (1) Auf Antrag des Eigentümers ist die
Wiederherstellung von streitigen Grenzen auf
Grund der Unterlagen des Grenzkatasters innerhalb
zweier Jahre ab Antragstellung vorzunehmen.
(2) Zur Amtshandlung sind die beteiligten
Eigentümer zu laden.
(3) Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller
während der Amtshandlung in der
Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht.
§ 41. (1) Wenn im Sprengel eines Vermessungsamtes
kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen
seinen Sitz hat, kann auf Antrag
der beteiligten Eigentümer die Vermessung von
nicht im Grenzkataster enthaltenen Grenzen,
über deren Verlauf kein Streit besteht, vorgenommen
werden. Hiebei ist darauf Bedacht zu
nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen
gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter
nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Vermessung hat eine Grenzverhandlung
gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und § 26 vorauszugehen.
§ 42. (1) Änderungen von Katastralgemeinden
sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
im Einvernehmen mit dem Präsidenten
des zuständigen Oberlandesgerichtes
anzuordnen, wenn
a) eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen
eintritt, die zugleich Grenzen von Katastralgemeinden
sind, oder
b) dies zur Erhaltung der topographischen
Abgrenzung erforderlich ist.
(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen. Sie tritt am
Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind
die Gemeinden, das Amt der Landesregierung
und die Ingenieurkammer in Kenntnis zu setzen.
ABSCHNITT V
Sonderbestimmungen für Vermessungsbefugte
§ 43. (1) Die Organe und Beauftragten der in
§ 1 Abs. 1 lit. a, c und d sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,
BGBl. Nr. 3/1930, in
der Fassung des § 53 dieses Bundesgesetzes, bezeichneten
Personen sind unbeschadet der Vorschriften
des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.
Nr. 60, und des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/
1957, berechtigt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen
Arbeiten
a) jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf
errichteten Gebäude zu betreten,
b) einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde
Bäume, Sträucher und sonstige
Pflanzen im notwendigen Umfange zu beseitigen
und
c) alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend
anzubringen.
(2) Bei Ausübung der Berechtigungen nach
Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung
von Rechten an den Grundstücken soweit als
möglich zu vermeiden.
(3) Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden,
die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen,
haben die Bestimmungen des § 5 Anwendung zu
finden.
(4) Vermessungen für die in § 34 angeführten
Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.
(5) Die Pläne über Vermessungen, nach Abs. 4
haben neben den in § 37 angeführten. Angaben
noch einen Hinweis auf die Berechtigung des
Planverfassers zu enthalten. Werden von einer
Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im
Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen,
so ist der Plan derart anzulegen, daß
sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.
ABSCHNITT VI
Mitwirkung der Grundeigentümer und der Behörden
§ 44. (1) Die Grundeigentümer und die
Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Vermessungsamt
folgende Änderungen an ihren
Grundstücken innerhalb vier Wochen ab Kenntnisnahme
zu melden
a) Änderungen von Grenzen gemäß §§ 411
und 412 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,
b) Änderungen von Grenzen gemäß § 418 des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und
c) die Beschädigung oder Zerstörung von Vermessungszeichen.
(2) Die Gerichte sowie die sonstigen Behörden,
Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften
sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder
ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen
gemäß Abs. 1 sowie über Änderungen
der Benützungsarten und deren Abgrenzungen
dem Vermessungsamt mitzuteilen.
ABSCHNITT VII
Verhältnis zu den Grundbuchsgerichten und den
Finanzbehörden
§ 45. (1) Grenzkataster und Grundbuch sind
in steter Übereinstimmung zu halten. Zu diesem
Zweck sind dem Grundbuchsgericht die Ergebnisse
der Amtshandlungen, die Eintragungen im
Grundbuch nach sich ziehen können, mittels Anmeldungsbogen
mitzuteilen.
(2) Die Grundbuchsmappe jedoch ist von Organen
des Vermessungsamtes in angemessenen
Zeitabständen mit der Katastralmappe in Übereinstimmung
zu bringen.
§ 46. Die Vermessungsämter sind verpflichtet,
den Finanzämtern Abschriften der jeweiligen
Grundbesitzbogen zu übergeben.
ABSCHNITT VIII
Verwaltungsabgaben und Kosten
§ 47. (1) Von den Parteien sind für die Ausstellung
der in Abs. 2 lit. a und b angeführten
Auszüge und für Amtshandlungen nach Abs. 2
lit. c besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten,
die vom Bundesministerium für Bauten und
Technik entsprechend dem dadurch entstehenden
Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung
festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach
der für die Durchführung erforderlichen Zeit,
nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und
nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen
(Drucksorten, Material, Reisekosten und
Postgebühren) zu ermitteln.
(2) Auszüge und Amtshandlungen im Sinne
des Abs. 1 sind
a) Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis,
b) Auszüge aus dem technischen Operat,
c) Amtshandlungen nach den §§ 12 (auf Antrag
des Eigentümers), 17 Abs. 1 lit. a, 34,
38 Abs. 1 lit. a (auf Antrag des Eigentümers),
39, 40 und 41.
§ 48. (1) Die Vermessungsbehörden sind, soweit
nicht militärische Interessen entgegenstehen,
berechtigt, neben den in § 47 Abs. 2 angeführten
Auszügen und Kopien sonstige Auszüge und
Kopien von vermessungstechnischen Unterlagen,
Vordrucken und staatlichen Karten gegen Kostenersatz
abzugeben.
(2) Die Verkaufspreise gemäß Abs. 1 sind vom
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
kostendeckend festzusetzen.
ABSCHNITT IX
Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 49. Ein auf die in der Natur ersichtlichen
Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch
kann demjenigen nicht entgegengesetzt
werden, der ein Recht im Vertrauen auf die im
Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben
hat.
§ 50. Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster
enthaltenen Grundstückes ist ausgeschlossen.
ABSCHNITT X
Strafbestimmungen
§ 51. (1) Wer ein Vermessungszeichen unbefugt
zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner
Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern
nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu zwei
Wochen zu bestrafen. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 124/1969.
(2) Wer die in § 44 Abs. 1 vorgeschriebene
Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis 500 S oder mit Arrest bis zu drei
Tagen zu bestrafen.
(3) Im Falle einer Verwaltungsübertretung
nach Abs. 1 sind dem Täter im Straferkenntnis
überdies die Kosten der Wiederherstellung des
Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre, die
Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren
ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und
eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf,
fünf Jahre.
ABSCHNITT XI
Übergangsbestimmungen
§ 52. Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen
Grundstücke ist der Grundsteuerkataster
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
mit folgender Maßgabe weiterzuführen
1. Die Bestimmungen der §§ 8 Z. 1, 40, 49
und 50 finden auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster
enthalten sind, keine Anwendung.
2. Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen,
Widmungen und Flächenausmaße sind auf
Grund von Erhebungen gemäß § 38 durch die
Angabe der Benützungsarten und der Flächenausmaße
gemäß § 9 Abs. 3 lit. b und c zu ersetzen.
3. Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster
enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters
gemäß § 12 ist ausgeschlossen.
4. Wird vom Vermessungsamt anläßlich einer
Amtshandlung festgestellt, daß die Lage und Gestalt
eines Grundstückes auf der Katastralmappe
mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt,
ist die Berichtigung der Katastralmappe
von Amts wegen vorzunehmen.
5. Nach den bisherigen Vorschriften erteilte
Bestätigungen von solchen Plänen einschließlich
der erteilten (vorgemerkten) Grundstücksnummern,
die nicht bereits grundbücherlich durchgeführt
sind, verlieren ihre Gültigkeit nach Ablauf
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
ABSCHNITT XII
Änderungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Allgemeinen
Grundbuchsgesetzes und des Allgemeinen
Grundbuchsanlegungsgesetzes
§ 53. Das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl.
Nr; 3/1930, in der Fassung der Verordnung
DRGBl. 1944 I S. 216, der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 141/1950, BGBl. Nr. 39/1955, BGBl. Nr. 166/
1961 und der Kundmachung des Bundeskanzleramtes
BGBl. Nr. 265/1961, wird in folgender
Weise abgeändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Die grundbücherliche Teilung eines
Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes
durchgeführt werden, der
a) von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,
b) von einer Vermessungsbehörde,
c) innerhalb ihres Wirkungsbereiches von
einer Dienststelle des Bundes oder eines
Landes, die über Bedienstete verfügt, die
das Studium für Vermessungswesen an einer
wissenschaftlichen Hochschule vollendet
haben oder
d) innerhalb ihres Wirkungsbereiches von
einer Agrarbehörde
verfaßt worden ist.
(2) Durch Verordnung können nach Einholung
eines Gutachtens der beteiligten Ingenieurkammern
auch die für Zwecke des eigenen
Dienstbereiches verfaßten Pläne anderer Behörden
und Ämter, die über mindestens einen Bediensteten
verfügen, der das Studium für Vermessungswesen
an einer wissenschaftlichen Hochschule
vollendet hat und auf Grund seiner Praxis
eine hinreichende Gewähr für die Anfertigung
entsprechender Pläne bietet, als geeignet erklärt
werden, zur Grundlage grundbücherlicher Teilungen
zu dienen."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Nebst der Urschrift des Planes ist eine
vom Verfasser desselben oder von einer der in
§ 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigte
gebührenfreie Kopie für die Urkundensammlung
und die Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß
§ 39 Vermessungsgesetz beizulegen. Die für
die Urkundensammlung bestimmte Kopie kann
durch die Urschrift ersetzt werden."
3. § 27 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 27. (1) Wenn anläßlich einer Grundteilung
sich aus dem Teilungsplan und dessen Beilagen
ergibt, daß die Parteien über die unverändert
gebliebenen Grenzen der noch nicht im Grenzkataster
enthaltenen Trennstücke in der Natur
einig sind, diese aber in der Grundbuchsmappe
unrichtig dargestellt sind, hat das Gericht die
Berichtigung der Grundbuchsmappe anzuordnen.
Das Einverständnis der Parteien ist von dem
Verfasser des Planes zu beurkunden."
4. Nach § 28 wird folgende Bestimmung eingefügt
„§ 28 a. (1) Betreffen die angezeigten Veränderungen
Gründstücke, bezüglich deren das
Grundbuch bei mehreren Gerichten geführt wird,
so haben diese Gerichte miteinander das Einvernehmen
zu pflegen. Das Gericht, bei dem der
Anmeldungsbogen eingebracht wurde, hat bei
seinen Erhebungen (Vernehmungen) auch auf die
bei dem anderen Gerichte vorzunehmenden
Amtshandlungen Bedacht zu nehmen, dem anderen
Gerichte den zweiten Durchschlag oder
eine Abschrift des Anmeldungsbogens und der
aufgenommenen, zur Erledigung notwendigen
Protokolle zu übersenden und hiebei mitzuteilen,
welche Erledigung es beabsichtigt.
(2) Sind die beiden Gerichte einig, so erlassen
sie entsprechende Beschlüsse. Ist nach Ansicht
beider Gerichte ein Auftrag zur Herstellung der
Grundbuchsordnung zu erteilen, so obliegt das
weitere Verfahren ausschließlich dem Gerichte,
dessen Grundstück verkleinert werden soll.
(3) Sind die beiden Gerichte verschiedener
Meinung, so ist zunächst die Ansicht des Gerichtes
maßgebend, das eine weitergehende Veränderung
annimmt, zum Beispiel nicht eine Mappenberichtigung,
sondern die Erteilung eines Auftrages
zur Herstellung der Grundbuchsordnung
beabsichtigt. Erwächst dieser Beschluß in Rechtskraft,
so sind beide Gerichte an diese Entscheidung
gebunden."
5. § 30 hat zu lauten
„§ 30. Grundstücke im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind jene Teile einer Katastralgemeinde,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermessungsgesetzes
als solche im Grundsteuerkataster
mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind oder
später durch Grundbuchsbeschluß neu gebildet
werden."
§ 54. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch
wird in folgender Weise abgeändert
1. § 845 hat zu lauten
„§ 845. Bei Teilungen der Grundstücke sind
die gegenseitigen Grenzen durch entsprechende
Grenzzeichen auf eine deutliche und unwandelbare
Art zu bezeichnen."
2. Nach § 853 wird folgende Bestimmung eingefügt
„§ 853 a. Für Grenzen von Grundstücken, die
im Grenzkataster enthalten sind, finden die Bestimmungen
der §§ 850 bis 853 keine Anwendung."
§ 55. § 119 Z. 5 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 39, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 48/1956, BGBl.
Nr. 256/1957 und BGBl. Nr. 15/1958, hat zu
lauten
„5. Von Änderungen, welche die im Grenzkataster
oder im Grundsteuerkataster enthaltenen
Angaben berühren, ist das Vermessungsamt
in Kenntnis zu setzen."
§ 56. § 5 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes,
BGBl. Nr. 2/1930, hat zu
lauten
„§ 5. (1) Ein Grundbuchskörper kann aus
einem oder mehreren Grundstücken bestehen.
Grundstücke im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Vermessungsgesetzes
als solche im Grundsteuerkataster mit einer
eigenen Nummer bezeichnet sind oder später
durch Grundbuchsbeschluß neu gebildet werden."
ABSCHNITT XIII
Schlußbestimmungen
§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1969 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können bereits
vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt
erlassen werden, jedoch treten diese frühestens
mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
werden alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften
über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz
geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere
werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben
1. das Allerhöchste Patent (Grundsteuerpatent)
vom 23. Dezember 1817, PolGes. Slg. Bd. 45;
2. das Gesetz vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88,
über die Regelung der Grundsteuer;
3. das Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 81,
in Betreff der Bestellung der zur Durchführung
des Gesetzes vom 24. Mai 1869 über die Regelung
der Grundsteuer berufenen Commissionen;
4. das Gesetz vom 20. Jänner 1876, RGBl.
Nr. 13, betreffend die Abänderung des § 12 des
Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
5. das Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54,
betreffend Änderungen des Gesetzes vom 24. Mai
1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der
Grundsteuer und die Aufhebung des Gesetzes
vom 15. Dezember 1875, RGBl. Nr. 154;
6. das Gesetz vom 28. März 1880, RGBl.
Nr. 34, betreffend Abänderungen und Nachtragsbestimmungen
zu dem Gesetz vom 6. April
1879, RGBl. Nr. 54, über die Regelung der
Grundsteuer;
7. das Gesetz vom 3,0. März 1881, RGBl.
Nr. 25, betreffend die Abänderung der für das
Reklamationsverfahren bei Regelung der Grundsteuer
geltenden Termine;
8. das Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83,
über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
9. die Verordnung des Finanzministeriums
vom 11. Juni 1883, RGBl. Nr. 91, betreffend
den Vollzug des Gesetzes vom 23. Mai 1883,
RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des
Grundsteuerkatasters;
10. das Gesetz vom 1. Jänner 1895, RGBl.
Nr. 3, betreffend die Bestellung vom Commissionen
zum Zwecke der Revision des Grundsteuerkatasters
in Gemäßheit des § 41 des Gesetzes
vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
11. das Gesetz vom 12. Juli 1896, RGBl.
Nr. 121, betreffend die Revision des Grundsteuerkatasters;
12. die Kaiserliche Verordnung vom 1. Juni
1914, RGBl. Nr. 117, betreffend einige Abänderungen
des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl.
Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
13. das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1921,
BGBl. Nr. 86, betreffend die Abänderung des
Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über
die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
14. die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr vom 3. Dezember 1923,
BGBl. Nr. 613, betreffend das Statut des Bundesamtes
für Eich- und Vermessungswesen;
15. die Verordnung der Bundesregierung vom
3. März 1927, BGBl. Nr. 106, womit die Geltung
von Vorschriften betreffend die Evidenzhaltung
des Grundsteuerkatasters auf das Burgenland
erstreckt wird;
16. das Bundesgesetz vom 2. Juli 1930, BGBl.
Nr. 233, wirksam für das Bundesland Vorarlberg,
betreffend eine teilweise Revision des
Grundkatasters;
17. das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934,
BGBl. Nr. 336, über das Verbot vermessungstechnischer
Arbeiten und der Herstellung und
des Vertriebes topographischer Karten;
18. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 454/1937, womit
das Bundesgesetz, wirksam für das Land
Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision
des Grundkatasters, BGBl. Nr. 233/1930, abgeändert
wird;
19. die Verordnung über die Veröffentlichung
kartographischer Darstellungen vom 6. Februar
1940, DRGBl. I S. 294;
20. die Ersten Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer
Darstellungen vom 6. Februar
1940, DRGBl. I S. 295;
21. die Zweiten Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer
Darstellungen vom 19. August
1942, DRGBl. I S. 527;
22. die Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Veröffentlichung kartographischer
Darstellungen vom 20. Februar 1944,
DRGBl. I S. 57;
23. die Dritten Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung über die Veröffenlichung kartographischer
Darstellungen vom 21. Februar 1944,
DRGBl. I S. 58.
§ 58. Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/
1958, BGBl. Nr. 137/1958, BGBl. Nr. 111/1960,
BGBl. Nr. 106/1962, BGBl. Nr. 115/1963 und
BGBl. Nr. 87/1965 wird in folgender Weise abgeändert
1. In § 11 hat die Z. 7 zu entfallen.
2. In § 13 Abs. 1 hat die Z. 5 zu entfallen.
3. In § 14 haben die Tarifposten 17 und 18
zu entfallen.
§ 59. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25
Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist das Bundesministerium
für Bauten und Technik, hinsichtlich
des § 1 Z. 7 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich der
§§ 46, 47 und 48 Abs. 2 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich
der §§ 5 Abs. 1, 3 und 4, 39, 42, 43 Abs. 3,
44 Abs. 2, 45 und 52 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Justiz und hinsichtlich
der §§ 14 und 48 Abs. 1 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Landesverteidigung
betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 3, 25
Abs. 4, 49, 50 und 53 bis 56 ist das Bundesministerium
für Justiz, hinsichtlich des § 53 Z. 2,
soweit es sich um die Gebührenbefreiung handelt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 58 ist das Bundesministerium
für Finanzen betraut.