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306_1967 AT

306. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Nachlaßangelegenheiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Nachlaßangelegenheiten

Nachdem der am 9. April 1965 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Ungarischen Volksrepublik über Nachlaßangelegenheiten, welcher also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

lind der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepu-

blik, von dem Wunsche geleitet, eine Regelung

über Nachlaßangelegenheiten zwischen den beiden

Staaten zu treffen, sind übereingekommen,

einen Vertrag über Nachlaßangelegenheiten abzuschließen,

und haben zu diesem Zweck zu

ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Bruno Kreisky, Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

Herrn Dr. Christian Broda, Bundesminister

für Justiz,

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik

Herrn Außenminister János Péter,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieser Vertrag gilt für die Behandlung der

Nachlässe österreichischer Staatsbürger, die in

der Ungarischen Volksrepublik ihren letzten

Wohnsitz gehabt oder dort Vermögen hinterlassen

haben, und der Nachlässe ungarischer

Staatsbürger, die in der Republik Österreich

ihren letzten Wohnsitz gehabt oder dort Vermögen

hinterlassen haben.

Artikel 2

Ungarische öffentliche Notare

Die Bestimmungen der folgenden Artikel, die

sich auf die Gerichte der Vertragsstaaten beziehen,

sind auch auf die öffentlichen Notare der

Ungarischen Volksrepublik, soweit diese mit

Nachlaßsachen befaßt sind, anzuwenden.

Artikel 3

Erbrechrtliche Gleichstellung

(1) Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates

dürfen im anderen in dem Rechte, letztwillige

Verfügungen zu treffen, Erbverträge und Verträge

über Schenkungen auf den Todesfall zu

schließen oder von Todes wegen Vermögen zu

erwerben, nicht schlechter gestellt werden als

die Staatsbürger dieses Vertragsstaates.

(2) Unter letztwilligen Verfügungen im Sinne

dieses Vertrages sind Erbeinsetzungen und Vermächtnisanordnungen

zu verstehen, unter dem

Erwerb von Todes wegen der Erwerb im Erbweg,

auf Grund einer Vermächtnisanordnung

oder des Pflichtteilsrechts.

Artikel 4

Testierfähigkeit; Form letztwilliger

Verfügungen

(1) Die Fähigkeit, letztwillige Verfügungen zu

treffen, und Willensmängel bei letztwilligen

Verfügungen sind nach dem Rechte des Vertragsstaates

zu beurteilen, dessen Staatsbürger

der Erblasser im Zeitpunkt der letztwilligen

Verfügung gewesen ist.

(2) Nach dem im Absatz 1 bezeichneten

Rechte sind auch die Zulässigkeit der Art und

des Inhaltes einer letztwilligen Verfügung zu

beurteilen; hat jedoch ein Staatsbürger des einen

Vertragsstaates eine Verfügung nach dem

Rechte des anderen Vertragsstaates getroffen, so

ist hinsichtlich des auf dessen Gebiet befindlichen

Nachlasses dieses Recht maßgebend.

(3) Hinsichtlich der Form ist eine letztwillige

Verfügung eines Staatsbürgers eines der Vertragsstaaten

in beiden Vertragsstaaten gültig,

wenn sie entweder

a) dem Rechte des Staates entspricht, in dem

sie getroffen worden ist, oder

b) dem Rechte des Vertragsstaates, dessen

Staatsbürger der Erblasser im Zeitpunkt

der letztwilligen Verfügung oder seines

Todes gewesen ist, oder des Staates entspricht,

in dem er in einem dieser Zeitpunkte

seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen

Aufenthalt gehabt hat; die

Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten

Ort seinen Wohnsitz gehabt hat,

wird nach dem an diesem Ort geltenden

Rechte beurteilt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für den

Widerruf einer letztwilligen Verfügung.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind auf Erbverträge

und auf Schenkungen auf den Todesfall sinngemäß

anzuwenden.

Artikel 5

Zuständigkeit zur Abhandlung

unbeweglichen Vermögens

Die Abhandlung des unbeweglichen Vermögens

steht den Gerichten des Vertragsstaates zu,

auf dessen Gebiet dieses Vermögen gelegen ist.

Artikel 6

Zuständigkeit zur Abhandlung

beweglichen Vermögens

(1) Die Abhandlung des in den Vertragsstaaten

gelegenen beweglichen Vermögens steht

den Gerichten des Vertragsstaates zu, dessen

Staatsbürger der Erblasser im Zeitpunkt seines

Todes gewesen ist.

(2) Die Abhandlung steht jedoch den Gerichten

des Vertragsstaates, in dem der Erblasser

zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat, zu,

a) wenn ein Erbe, ein Noterbe oder ein Vermächtnisnehmer,

der seinen Wohnsitz in

demselben Vertragsstaat wie der Erblasser

im Zeitpunkt seines Todes oder in einem

dritten Staat hat, innerhalb von sechs

Monaten nach dem Tode des Erblassers

die Abhandlung in diesem Vertragsstaat

beantragt und

b) wenn sich kein anderer Erbe, Noterbe

oder Vermächtnisnehmer innerhalb von

drei Monaten nach gehöriger Verständigung

durch das Gericht gegen die Abhandlung

in diesem Vertragsstaat ausspricht.

(3) Den Gerichten des Vertragsstaates, in dem

der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt

hat, steht die Abhandlung auch dann zu, wenn

jeder der Vertragsstaaten den Erblasser im Zeitpunkt

seines Todes als seinen Staatsbürger angesehen

hat.

Artikel 7

Zuständigkeit in Nachlaßstreitigkeiten

Die Entscheidung über streitige Erb-, Pflichtteils-

oder Vermächtnisansprüche hinsichtlich

des Nachlasses eines Staatsbürgers eines der Vertragsstaaten

steht den Gerichten des Vertragsstaates

zu, die auf Grund des Artikels 5 oder

des Artikels 6 zur Abhandlung berufen sind,

sofern die Klage vor Beendigung der Abhandlung

angebracht worden ist.

Artikel 8

Anzuwendendes Recht

(1) Wird gemäß Artikel 5 oder Artikel 6

Absatz 2 Vermögen eines Staatsbürgers des

einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat

abgehandelt oder wird in solchen Fällen in

diesem Vertragsstaat ein im Artikel 7 bezeichnetes

Verfahren durchgeführt, so sind die Fragen,

welche Personen als gesetzliche Erben berufen

sind, welche Erbteile ihnen zukommen, ob und

in welcher Höhe ein Pflichtteil gebührt, nach

dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen,

dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes

angehört hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für das gesetzliche

Nachfolgerecht des Staates in Vermögenswerte

Verstorbener.

Artikel 9

Sicherstellung von Nachlaßvermögen

Befindet sich in einem der Vertragsstaaten

Nachlaßvermögen eines Staatsbürgers des anderen

Vertragsstaates, so haben die Gerichte nach

dem für sie geltenden Rechte die zur Sicherung

und zweckmäßigen Verwaltung des Nachlaßvermögens,

zur Vermeidung seiner Verringerung

oder eines drohenden Nachteils notwendigen

Verfügungen zu treffen.

2. ABSCHNITT

Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen

Entscheidungen und Vergleichen

Artikel 10

Anerkennung und Vollstreckung

von gerichtlichen Entscheidungen

(1) Entscheidungen der Gerichte eines der

Vertragsstaaten in Nachlaßsachen sind im anderen

Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken,

wenn sie folgenden Voraussetzungen

entsprechen

a) die Gerichte des Vertragsstaates, in dem

die Entscheidung gefällt worden ist,

müssen nach den Bestimmungen der Artikel

5, 6 oder 7 zuständig gewesen sein;

b) die Entscheidung muß in Rechtskraft erwachsen

und, wenn ihre Vollstreckung,

verlangt wird, vollstreckbar geworden

sein;

c) den Beteiligten muß das rechtliche Gehör

gewährt worden sein, insbesondere müssen

sie entsprechend vertreten gewesen oder

als säumig behandelt worden sein; diese

Voraussetzung wird als nicht erfüllt angesehen,

wenn im Falle einer Entscheidung,

die in Abwesenheit oder ohne Anhörung

eines Beteiligten gefällt worden

ist, dieser dem Gericht, bei dem die Entscheidung

geltend gemacht wird, beweist,

daß er von dem Verfahren tatsächlich

nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten haben

konnte, um sich daran zu beteiligen.

(2) Die Anerkennung oder die Vollstreckung

einer Entscheidung ist auch bei Vorliegen der

Voraussetzungen des Absatzes 1 zu versagen,

a) wenn die Entscheidung die Grundsätze

der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in

dem sie geltend gemacht wird, verletzt;

oder

b) wenn die Entscheidung nicht auf die

Rechtsvorschriften gegründet worden ist,

die nach diesem Vertrag anzuwenden ge-

wesen wären; diese Bestimmung steht jedoch

der Anerkennung oder der Vollstreckung

nicht entgegen, wenn die Entscheidung

auch bei Anwendung der nach

diesem Vertrag maßgebenden Rechtsvorschriften

gerechtfertigt wäre.

Artikel 11

Vollstreckung von Vergleichen

In Nachlaßsachen vor den Gerichten eines der

Vertragsstaaten geschlossene Vergleiche sind im

anderen Vertragsstaat zu vollstrecken, wenn sie

den im Artikel 10 vorgesehenen Voraussetzungen,

soweit diese auf Vergleiche anwendbar sind,

entsprechen.

Artikel 12

Vorzulegende Urkunden

(1) Eine Partei, die sich in einem Vertragsstaat

auf eine im anderen Vertragsstaat gefällte Entscheidung

zum Zwecke ihrer Anerkennung oder

Vollstreckung beruft, hat vorzulegen

a) eine Ausfertigung der Entscheidung samt

Begründung, sofern eine solche nach dem

Rechte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung

ergangen ist, erforderlich ist;

falls nach diesem Rechte keine Begründung

erforderlich ist, eine hierüber ausgestellte

Bestätigung des Gerichtes, das die Entscheidung

gefällt hat;

b) eine Bestätigung der Rechtskraft der Entscheidung

und, soweit die Vollstreckung

beantragt wird, ihrer Vollstreckbarkeit;

c) sofern sich die unterlegene Partei auf das

Verfahren nicht eingelassen hat, einen

Nachweis darüber, daß die das Verfahren

einleitende Ladung oder Verfügung dieser

Partei zugestellt worden ist; dieser Nachweis

ist durch eine beglaubigte Abschrift

der Zustellungsurkunde oder durch eine

gerichtliche Bescheinigung über Art und

Zeit der Zustellung zu erbringen; und

d) eine gemäß den Vorschriften des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen

Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen

und über Urkundenwesen vom

9. April 1965 entsprechend beglaubigte

Übersetzung der in den Buchstaben a

und b sowie gegebenenfalls auch der im

Buchstaben c angeführten Urkunden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die Vollstreckung

auf Grund eines Vergleiches beantragt

wird.

Artikel 13

Hilfsweise Zuständigkeit

Die Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7

schließen die Zuständigkeit der Gerichte des anderen

Vertragsstaates dann nicht aus, wenn die Anerkennung

oder die Vollstreckung einer Entscheidung

durch eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung

abgelehnt worden ist.

Artikel 14

Verfahren

Das Verfahren zur Anerkennung oder zur

Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen

oder zur Vollstreckung von Vergleichen richtet

sich nach dem Rechte des Vertragsstaates, in dem

die Entscheidung oder der Vergleich geltend gemacht

wird.

3. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 15

Die Bestimmungen dieses Vertrages sind nur

anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten

dieses Vertrages gestorben ist.

Artikel 16

(.1) Dieser Vertrag schließt nicht aus, daß eine

im Gebiet eines der Vertragsstaaten gefällte Entscheidung,

auf die dieser Vertrag nicht anwendbar

ist, im anderen Vertragsstaat auf Grund der in

diesem geltenden Rechtsvorschriften anerkannt

und vollstreckt wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Vollstreckung

von Vergleichen.

Artikel 17

Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen

anderer Verträge, die einen oder beide der Vertragsstaaten

im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Vertrages binden.

Artikel 18

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden sind in Budapest auszutauschen.

Artikel 19

(1) Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Der Vertrag ist für die Dauer von fünf

Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft,

sofern nicht einer der Vertragsstaaten ein Jahr

vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen Vertragsstaat

mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige.

(3) Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2

gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit in

Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dem

anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag

aufkündige; in diesem Falle bleibt er noch

ein Jahr nach Aufkündigung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 9. April 1965, in zwei

Ausfertigungen, jede in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik

Österreich

Kreisky m. p.

Broda m. p.

Für die Ungarische

Volksrepublik

Péter m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 12. April 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić-Sorinj

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 28. Juli 1967 ausgetauscht

worden; der Vertrag tritt sohin gemäß seinem Artikel 19 Absatz 1 am 26. September 1967 in Kraft.

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