306. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Nachlaßangelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 9. April 1965 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Ungarischen Volksrepublik über Nachlaßangelegenheiten, welcher also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
lind der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepu-
blik, von dem Wunsche geleitet, eine Regelung
über Nachlaßangelegenheiten zwischen den beiden
Staaten zu treffen, sind übereingekommen,
einen Vertrag über Nachlaßangelegenheiten abzuschließen,
und haben zu diesem Zweck zu
ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Bruno Kreisky, Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
Herrn Dr. Christian Broda, Bundesminister
für Justiz,
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
Herrn Außenminister János Péter,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieser Vertrag gilt für die Behandlung der
Nachlässe österreichischer Staatsbürger, die in
der Ungarischen Volksrepublik ihren letzten
Wohnsitz gehabt oder dort Vermögen hinterlassen
haben, und der Nachlässe ungarischer
Staatsbürger, die in der Republik Österreich
ihren letzten Wohnsitz gehabt oder dort Vermögen
hinterlassen haben.
Artikel 2
Ungarische öffentliche Notare
Die Bestimmungen der folgenden Artikel, die
sich auf die Gerichte der Vertragsstaaten beziehen,
sind auch auf die öffentlichen Notare der
Ungarischen Volksrepublik, soweit diese mit
Nachlaßsachen befaßt sind, anzuwenden.
Artikel 3
Erbrechrtliche Gleichstellung
(1) Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates
dürfen im anderen in dem Rechte, letztwillige
Verfügungen zu treffen, Erbverträge und Verträge
über Schenkungen auf den Todesfall zu
schließen oder von Todes wegen Vermögen zu
erwerben, nicht schlechter gestellt werden als
die Staatsbürger dieses Vertragsstaates.
(2) Unter letztwilligen Verfügungen im Sinne
dieses Vertrages sind Erbeinsetzungen und Vermächtnisanordnungen
zu verstehen, unter dem
Erwerb von Todes wegen der Erwerb im Erbweg,
auf Grund einer Vermächtnisanordnung
oder des Pflichtteilsrechts.
Artikel 4
Testierfähigkeit; Form letztwilliger
Verfügungen
(1) Die Fähigkeit, letztwillige Verfügungen zu
treffen, und Willensmängel bei letztwilligen
Verfügungen sind nach dem Rechte des Vertragsstaates
zu beurteilen, dessen Staatsbürger
der Erblasser im Zeitpunkt der letztwilligen
Verfügung gewesen ist.
(2) Nach dem im Absatz 1 bezeichneten
Rechte sind auch die Zulässigkeit der Art und
des Inhaltes einer letztwilligen Verfügung zu
beurteilen; hat jedoch ein Staatsbürger des einen
Vertragsstaates eine Verfügung nach dem
Rechte des anderen Vertragsstaates getroffen, so
ist hinsichtlich des auf dessen Gebiet befindlichen
Nachlasses dieses Recht maßgebend.
(3) Hinsichtlich der Form ist eine letztwillige
Verfügung eines Staatsbürgers eines der Vertragsstaaten
in beiden Vertragsstaaten gültig,
wenn sie entweder
a) dem Rechte des Staates entspricht, in dem
sie getroffen worden ist, oder
b) dem Rechte des Vertragsstaates, dessen
Staatsbürger der Erblasser im Zeitpunkt
der letztwilligen Verfügung oder seines
Todes gewesen ist, oder des Staates entspricht,
in dem er in einem dieser Zeitpunkte
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt gehabt hat; die
Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten
Ort seinen Wohnsitz gehabt hat,
wird nach dem an diesem Ort geltenden
Rechte beurteilt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für den
Widerruf einer letztwilligen Verfügung.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind auf Erbverträge
und auf Schenkungen auf den Todesfall sinngemäß
anzuwenden.
Artikel 5
Zuständigkeit zur Abhandlung
unbeweglichen Vermögens
Die Abhandlung des unbeweglichen Vermögens
steht den Gerichten des Vertragsstaates zu,
auf dessen Gebiet dieses Vermögen gelegen ist.
Artikel 6
Zuständigkeit zur Abhandlung
beweglichen Vermögens
(1) Die Abhandlung des in den Vertragsstaaten
gelegenen beweglichen Vermögens steht
den Gerichten des Vertragsstaates zu, dessen
Staatsbürger der Erblasser im Zeitpunkt seines
Todes gewesen ist.
(2) Die Abhandlung steht jedoch den Gerichten
des Vertragsstaates, in dem der Erblasser
zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat, zu,
a) wenn ein Erbe, ein Noterbe oder ein Vermächtnisnehmer,
der seinen Wohnsitz in
demselben Vertragsstaat wie der Erblasser
im Zeitpunkt seines Todes oder in einem
dritten Staat hat, innerhalb von sechs
Monaten nach dem Tode des Erblassers
die Abhandlung in diesem Vertragsstaat
beantragt und
b) wenn sich kein anderer Erbe, Noterbe
oder Vermächtnisnehmer innerhalb von
drei Monaten nach gehöriger Verständigung
durch das Gericht gegen die Abhandlung
in diesem Vertragsstaat ausspricht.
(3) Den Gerichten des Vertragsstaates, in dem
der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt
hat, steht die Abhandlung auch dann zu, wenn
jeder der Vertragsstaaten den Erblasser im Zeitpunkt
seines Todes als seinen Staatsbürger angesehen
hat.
Artikel 7
Zuständigkeit in Nachlaßstreitigkeiten
Die Entscheidung über streitige Erb-, Pflichtteils-
oder Vermächtnisansprüche hinsichtlich
des Nachlasses eines Staatsbürgers eines der Vertragsstaaten
steht den Gerichten des Vertragsstaates
zu, die auf Grund des Artikels 5 oder
des Artikels 6 zur Abhandlung berufen sind,
sofern die Klage vor Beendigung der Abhandlung
angebracht worden ist.
Artikel 8
Anzuwendendes Recht
(1) Wird gemäß Artikel 5 oder Artikel 6
Absatz 2 Vermögen eines Staatsbürgers des
einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat
abgehandelt oder wird in solchen Fällen in
diesem Vertragsstaat ein im Artikel 7 bezeichnetes
Verfahren durchgeführt, so sind die Fragen,
welche Personen als gesetzliche Erben berufen
sind, welche Erbteile ihnen zukommen, ob und
in welcher Höhe ein Pflichtteil gebührt, nach
dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen,
dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes
angehört hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht für das gesetzliche
Nachfolgerecht des Staates in Vermögenswerte
Verstorbener.
Artikel 9
Sicherstellung von Nachlaßvermögen
Befindet sich in einem der Vertragsstaaten
Nachlaßvermögen eines Staatsbürgers des anderen
Vertragsstaates, so haben die Gerichte nach
dem für sie geltenden Rechte die zur Sicherung
und zweckmäßigen Verwaltung des Nachlaßvermögens,
zur Vermeidung seiner Verringerung
oder eines drohenden Nachteils notwendigen
Verfügungen zu treffen.
2. ABSCHNITT
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen und Vergleichen
Artikel 10
Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen
(1) Entscheidungen der Gerichte eines der
Vertragsstaaten in Nachlaßsachen sind im anderen
Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken,
wenn sie folgenden Voraussetzungen
entsprechen
a) die Gerichte des Vertragsstaates, in dem
die Entscheidung gefällt worden ist,
müssen nach den Bestimmungen der Artikel
5, 6 oder 7 zuständig gewesen sein;
b) die Entscheidung muß in Rechtskraft erwachsen
und, wenn ihre Vollstreckung,
verlangt wird, vollstreckbar geworden
sein;
c) den Beteiligten muß das rechtliche Gehör
gewährt worden sein, insbesondere müssen
sie entsprechend vertreten gewesen oder
als säumig behandelt worden sein; diese
Voraussetzung wird als nicht erfüllt angesehen,
wenn im Falle einer Entscheidung,
die in Abwesenheit oder ohne Anhörung
eines Beteiligten gefällt worden
ist, dieser dem Gericht, bei dem die Entscheidung
geltend gemacht wird, beweist,
daß er von dem Verfahren tatsächlich
nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten haben
konnte, um sich daran zu beteiligen.
(2) Die Anerkennung oder die Vollstreckung
einer Entscheidung ist auch bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 1 zu versagen,
a) wenn die Entscheidung die Grundsätze
der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in
dem sie geltend gemacht wird, verletzt;
oder
b) wenn die Entscheidung nicht auf die
Rechtsvorschriften gegründet worden ist,
die nach diesem Vertrag anzuwenden ge-
wesen wären; diese Bestimmung steht jedoch
der Anerkennung oder der Vollstreckung
nicht entgegen, wenn die Entscheidung
auch bei Anwendung der nach
diesem Vertrag maßgebenden Rechtsvorschriften
gerechtfertigt wäre.
Artikel 11
Vollstreckung von Vergleichen
In Nachlaßsachen vor den Gerichten eines der
Vertragsstaaten geschlossene Vergleiche sind im
anderen Vertragsstaat zu vollstrecken, wenn sie
den im Artikel 10 vorgesehenen Voraussetzungen,
soweit diese auf Vergleiche anwendbar sind,
entsprechen.
Artikel 12
Vorzulegende Urkunden
(1) Eine Partei, die sich in einem Vertragsstaat
auf eine im anderen Vertragsstaat gefällte Entscheidung
zum Zwecke ihrer Anerkennung oder
Vollstreckung beruft, hat vorzulegen
a) eine Ausfertigung der Entscheidung samt
Begründung, sofern eine solche nach dem
Rechte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung
ergangen ist, erforderlich ist;
falls nach diesem Rechte keine Begründung
erforderlich ist, eine hierüber ausgestellte
Bestätigung des Gerichtes, das die Entscheidung
gefällt hat;
b) eine Bestätigung der Rechtskraft der Entscheidung
und, soweit die Vollstreckung
beantragt wird, ihrer Vollstreckbarkeit;
c) sofern sich die unterlegene Partei auf das
Verfahren nicht eingelassen hat, einen
Nachweis darüber, daß die das Verfahren
einleitende Ladung oder Verfügung dieser
Partei zugestellt worden ist; dieser Nachweis
ist durch eine beglaubigte Abschrift
der Zustellungsurkunde oder durch eine
gerichtliche Bescheinigung über Art und
Zeit der Zustellung zu erbringen; und
d) eine gemäß den Vorschriften des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen
Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen
und über Urkundenwesen vom
9. April 1965 entsprechend beglaubigte
Übersetzung der in den Buchstaben a
und b sowie gegebenenfalls auch der im
Buchstaben c angeführten Urkunden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die Vollstreckung
auf Grund eines Vergleiches beantragt
wird.
Artikel 13
Hilfsweise Zuständigkeit
Die Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7
schließen die Zuständigkeit der Gerichte des anderen
Vertragsstaates dann nicht aus, wenn die Anerkennung
oder die Vollstreckung einer Entscheidung
durch eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung
abgelehnt worden ist.
Artikel 14
Verfahren
Das Verfahren zur Anerkennung oder zur
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
oder zur Vollstreckung von Vergleichen richtet
sich nach dem Rechte des Vertragsstaates, in dem
die Entscheidung oder der Vergleich geltend gemacht
wird.
3. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 15
Die Bestimmungen dieses Vertrages sind nur
anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten
dieses Vertrages gestorben ist.
Artikel 16
(.1) Dieser Vertrag schließt nicht aus, daß eine
im Gebiet eines der Vertragsstaaten gefällte Entscheidung,
auf die dieser Vertrag nicht anwendbar
ist, im anderen Vertragsstaat auf Grund der in
diesem geltenden Rechtsvorschriften anerkannt
und vollstreckt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Vollstreckung
von Vergleichen.
Artikel 17
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen
anderer Verträge, die einen oder beide der Vertragsstaaten
im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Vertrages binden.
Artikel 18
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sind in Budapest auszutauschen.
Artikel 19
(1) Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Der Vertrag ist für die Dauer von fünf
Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft,
sofern nicht einer der Vertragsstaaten ein Jahr
vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen Vertragsstaat
mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige.
(3) Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2
gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit in
Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dem
anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag
aufkündige; in diesem Falle bleibt er noch
ein Jahr nach Aufkündigung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 9. April 1965, in zwei
Ausfertigungen, jede in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik
Österreich
Kreisky m. p.
Broda m. p.
Für die Ungarische
Volksrepublik
Péter m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 12. April 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić-Sorinj
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 28. Juli 1967 ausgetauscht
worden; der Vertrag tritt sohin gemäß seinem Artikel 19 Absatz 1 am 26. September 1967 in Kraft.