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306_1966 AT

306. Bundesgesetz: Neuerliche Verlängerung der Geltungsdauer des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Bundesgesetz: Neuerliche Verlängerung der Geltungsdauer des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz

1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1956 und BGBl.

Nr. 78/1963 und des Artikels II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind für die Zeit vom

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis

zum 31. Dezember 1968 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas

anderes vorsieht.

Artikel II

§ 13 Abs. 1 des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes

1952 hat zu lauten

„(1) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes

erlischt mit 31. Dezember 1968."

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, das

am 1. Jänner 1967 in Kraft tritt, sind hinsichtlich

des Artikels I die Bundesregierung und hinsichtlich

des Artikels II das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft betraut.

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