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306_1964 AT

306. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Heeresversorgungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Heeresversorgungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Person

ohne Zusammenhang mit einer Funktion im

Sinne des § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes durch

einen von ihr nicht verschuldeten Unfall erlitten

hat, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt,

wenn dieser Unfall

a) durch ein Kraftfahrzeug des Bundes, das im

Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung

verwendet wird und durch Bewaffnung,

Panzerung oder sonstige Vorrichtungen

für den unmittelbaren Kampfeinsatz

besonders gebaut und ausgerüstet

ist, oder

b) durch ein sonstiges Fahrzeug des Bundes,

das im Bereich des Bundesheeres oder der

Heeresverwaltung verwendet wird, sofern

es sich im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des

Wehrgesetzes oder auf einer Einsatzübungsfahrt

befindet,

verursacht worden ist. Ebenso wird eine Gesundheitsschädigung,

die eine Person ohne Zusammenhang

mit einer Funktion im Sinne des

§ 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes durch eine von ihr

nicht verschuldete Verwicklung in militärische

Handlungen des Bundesheeres oder durch eine

von ihr nicht verschuldete Einwirkung von Waffen

und sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer

Maßnahmen des Bundesheeres erlitten

hat, wie eine Dienstbeschädigung entschädigt."

2. § 23 Abs. 5 hat zu lauten

„Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente

nach Abs. 3 in dem Ausmaß zu

erhöhen, als sie zusammen mit dem um einen

Freibetrag von 200 S geminderten sonstigen Einkommen

bei Beschädigten entsprechend einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von

monatlich nicht erreicht. Diese Beträge erhöhen

sich, falls Familienzuschläge (§ 26) gebühren, um

je 84 S."

3. Im § 24 Abs. 1 und 5 ist jeweils das Wort

„Zwölftel" durch das Wort: „Vierzehntel" zu

ersetzen.

4. § 24 Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Die Bemessungsgrundlage beträgt mindestens

1200 S, höchstens 5400 S. Sie ist auf volle

Schillingbeträge aufzurunden."

5. Nach § 24 ist ein § 24 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 24 a. Das Einkommen im Sinne des § 24

ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

mit dem in nachstehender Tabelle enthaltenen

Faktor aufzuwerten, der für den Zeitraum gilt,

in dem das Einkommen angefallen ist. Findet die

Bestimmung des § 24 Abs. 8 Anwendung, so ist

jener Faktor heranzuziehen, der jeweils für den

Zeitpunkt der Rentenbemessung maßgebend ist.

Aufwertungsfaktoren.

6. Im § 26 Abs. 1 ist die Zahl 70 durch die

Zahl 84 zu ersetzen.

7. Dem § 26 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte

Familienzuschläge vom Schwerbeschädigten

nicht zugunsten des Kindes verwendet werden,

so kann das Landesinvalidenamt mit Zustimmung

des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes

einen anderen Zahlungsempfänger bestellen."

8. Im § 27 Abs. 2 sind die Zahlen 600, 900,

1300, 1700 und 2100 durch die Zahlen 800,

1200, 1600, 2150 und 2700 zu ersetzen.

9. Im § 29 ist die Zahl 200 durch die Zahl 250

zu ersetzen.

10. Im § 33 Abs. 2 sind die Zahlen 650, 740,

875 und 70 durch die Zahlen 718, 816, 968 und

84 zu ersetzen.

11. Im § 35 Abs. 3 sind die Zahlen 537, 613,

720, 993, 1019 und 1046 durch die Zahlen 582,

664, 782, 119150, 1223'50 und 1255'50 zu ersetzen;

das letzte Wort: „übersteigt" ist durch

das Wort: „erreicht" zu ersetzen.

12. Im § 35 Abs. 4 ist die Zahl 70 durch die

Zahl 84 zu ersetzen.

13. § 36 hat zu lauten

„Eine Witwenrente (Witwenbeihilfe) gebührt

nicht, wenn

1. im Zeitpunkt des Todes des Beschädigten die

Ehe dem Bande nach nicht bestanden hat, es

sei denn, daß der Beschädigte der Frau, deren

Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden

worden ist, zur Zeit seines Todes

Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund

eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen

Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung)

der Ehe eingegangenen vertraglichen

Verpflichtung zu leisten hatte;

2. die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der

Gattin nicht in ehelicher Gemeinschaft lebten;

3. eine erst nach dem schädigenden Ereignisse geschlossene

Ehe noch nicht ein Jahr gedauert

hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes

Kind entstammt oder die Ehe von

Personen geschlossen wurde, die bereits früher

miteinander verheiratet gewesen sind und bei

Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf

Witwenrente (Witwenbeihilfe) nicht ausgeschlossen

gewesen wäre."

14. § 37 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Anspruch auf Witwenversorgung lebt

frühestens nach Ablauf des der Berechnung des

Abfertigungsbetrages zugrunde gelegten Zeitraumes

auf Antrag wieder auf, wenn die neue

Ehe durch Tod des Ehegatten oder durch Scheidung

oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig

erklärt wurde und die Auflösung der Ehe nicht

aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden

der Ehefrau erfolgte oder bei Nichtigerklärung

der Ehe die Ehefrau als schuldlos anzusehen

ist, wenn und insolange ihr aus dieser

Ehe kein den notwendigen Lebensunterhalt

deckender Anspruch auf Versorgung (Unterhalt)

erwachsen ist und sie die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt."

15. § 39 Abs. 1 Ziffer 2 hat zu lauten

„2. die Wahl- und Pflegekinder, für deren

Pflege er bis zu seinem Ableben unentgeltlich

gesorgt hat."

16. Im § 41 Abs. 2 sind die Zahlen 460

und 1010 durch die Zahlen 490 und 1130 zu

ersetzen.

17. § 42 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Waisenbeihilfe ist bei einfach verwaisten

Waisen, die die Beihilfe über das vollendete

18. Lebensjahr hinaus erhalten, um höchstens

310 S insoweit zu erhöhen, als das monatliche

Einkommen (§ 25) der Waise den Betrag

von 510 S nicht erreicht. Bei Doppelwaisen ist

die Waisenbeihilfe um höchstens 410 S insoweit

zu erhöhen, als das monatliche Einkommen

(§ 25) der Waise den Betrag von 610 S nicht

erreicht."

18. § 44 Abs. 2 hat zu lauten

„Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur zu leisten,

wenn und insoweit das monatliche Einkommen

(§ 25)

nicht erreicht."

19. § 45 hat zu lauten

„Zur Elternrente gebührt eine Zusatzrente,

wenn und insoweit das monatliche Einkommen

(§ 25) abzüglich eines Freibetrages von 200 S

zusammen mit der Elternrente nach § 44 Abs. 1

nicht erreicht. Bei einem im gemeinsamen Haushalt

lebenden Elternpaar ist das monatliche Einkommen

(§ 25) einschließlich der Elternrenten

beider Elternteile (§ 44 Abs. 1) der Bemessung

der Zusatzrente nach lit. c und d zugrunde zu

legen, wobei die Zusatzrente für beide Elternteile

nur einmal gebührt."

20. Im § 46 Abs. 1 ist nach dem Wort

„Sozialversicherungsgesetzes" das Wort: „und"

durch einen Beistrich zu ersetzen; nach der Jahreszahl

„1957" ist der Punkt durch einen Beistrich

zu ersetzen, und sind folgende Worte anzufügen

„und des § 22 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958."

21. § 56 Abs. 3 Ziffer 1 hat zu lauten

„1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer

Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades

der Erwerbsfähigkeit wird mit Ablauf des Monates

wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides

folgt, mit dem die Veränderung rechtskräftig

ausgesprochen wird;".

22. Dem § 56 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Hat die Einstellung oder Minderung der Rente

infolge Erhöhung des Einkommens (§ 25) eine

Minderung des Gesamteinkommens zur Folge,

so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu

belassen."

23. Dem § 56 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Die Einstellung oder Herabsetzung einer

Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades

der Erwerbsfähigkeit ist nicht mehr zulässig,

wenn der Beschädigte seit mindestens zehn

Jahren einen ununterbrochenen Anspruch auf

Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) auf Grund eines

rechtskräftigen Bescheides hat."

24. Im Abschnitt VII der Anlage zu den §§ 15

und 16 haben im Abs. 1 Ziffer 2 die Worte: „soweit

sie nicht unter Ziffer 3 fallen" zu entfallen.

Als Ziffer 4 ist anzufügen

„4. Treffen mehrere der unter Ziffer 1 bis 3 angeführten

Voraussetzungen zu, sind die Pauschbeträge

für außergewöhnlichen Kleider- und

Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren."

25. Artikel II Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen

des Bundesheeres und deren Hinterbliebenen,

die nicht zu den im § 1 dieses Bundesgesetzes

genannten Personen gehören und denen im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

auf Grund einer nach dem 22. September 1955

im Bundesheer erlittenen Dienstbeschädigung

Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 rechtskräftig zuerkannt

waren, sind diese Versorgungsleistungen im bisherigen

Ausmaß weiterhin zu erbringen. Für die

Minderung und Einstellung solcher Versorgungsleistungen

sind die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 maßgebend. Das

gleiche gilt für ehemalige Angehörige der

Gendarmeriegrundschulen 5/Sch und der Bereitschaftsgendarmerie,

denen im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes wegen einer

Dienstbeschädigung, die sie durch ihren Dienst

in einer der angeführten Gendarmerieeinheiten

erlitten haben, Versorgungsleistungen nach dem

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 rechtskräftig

zuerkannt waren."

Artikel II.

(1) Artikel I Z. 1 und 25 dieses Bundesgesetzes

treten am 1. Jänner 1964, alle übrigen Bestimmungen

am 1. Juni 1965 in Kraft.

(2) Die Änderungen des Artikels I sind mit

Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes von Amts wegen durchzuführen,

wenn der Versorgungsberechtigte bis zu diesem

Zeitpunkt seinen Versorgungsanspruch geltend

gemacht hat oder ihm ein Versorgungsanspruch

bereits zuerkannt worden war.

(3) Ist das für die Bemessungsgrundlage maßgebende

Einkommen im Jahre 1961 angefallen, so

ist der im § 24 a festgesetzte Aufwertungsfaktor

um 0,007, ist es im Jahre 1962 angefallen, um

0,097 zu erhöhen. Ist das für die Bemessungsgrundlage

maßgebende Einkommen in den Jahren

1963 oder 1964 angefallen, so ist mit dem Faktor

1,167 aufzuwerten. Die sich hiedurch ergebende

Erhöhung jener Rente, die nach der Bemessungsgrundlage

gemäß §§ 24 und 24 a in der Fassung

des Artikels I dieses Bundesgesetzes errechnet

wurde, ist als Ergänzungsbetrag zu leisten. Der

Ergänzungsbetrag ist bei der Bemessung der vom

Einkommen (§ 25) abhängigen Versorgungsleistungen

anzurechnen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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