306. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Heeresversorgungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Person
ohne Zusammenhang mit einer Funktion im
Sinne des § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes durch
einen von ihr nicht verschuldeten Unfall erlitten
hat, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt,
wenn dieser Unfall
a) durch ein Kraftfahrzeug des Bundes, das im
Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung
verwendet wird und durch Bewaffnung,
Panzerung oder sonstige Vorrichtungen
für den unmittelbaren Kampfeinsatz
besonders gebaut und ausgerüstet
ist, oder
b) durch ein sonstiges Fahrzeug des Bundes,
das im Bereich des Bundesheeres oder der
Heeresverwaltung verwendet wird, sofern
es sich im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des
Wehrgesetzes oder auf einer Einsatzübungsfahrt
befindet,
verursacht worden ist. Ebenso wird eine Gesundheitsschädigung,
die eine Person ohne Zusammenhang
mit einer Funktion im Sinne des
§ 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes durch eine von ihr
nicht verschuldete Verwicklung in militärische
Handlungen des Bundesheeres oder durch eine
von ihr nicht verschuldete Einwirkung von Waffen
und sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer
Maßnahmen des Bundesheeres erlitten
hat, wie eine Dienstbeschädigung entschädigt."
2. § 23 Abs. 5 hat zu lauten
„Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente
nach Abs. 3 in dem Ausmaß zu
erhöhen, als sie zusammen mit dem um einen
Freibetrag von 200 S geminderten sonstigen Einkommen
bei Beschädigten entsprechend einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von
monatlich nicht erreicht. Diese Beträge erhöhen
sich, falls Familienzuschläge (§ 26) gebühren, um
je 84 S."
3. Im § 24 Abs. 1 und 5 ist jeweils das Wort
„Zwölftel" durch das Wort: „Vierzehntel" zu
ersetzen.
4. § 24 Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Die Bemessungsgrundlage beträgt mindestens
1200 S, höchstens 5400 S. Sie ist auf volle
Schillingbeträge aufzurunden."
5. Nach § 24 ist ein § 24 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 24 a. Das Einkommen im Sinne des § 24
ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
mit dem in nachstehender Tabelle enthaltenen
Faktor aufzuwerten, der für den Zeitraum gilt,
in dem das Einkommen angefallen ist. Findet die
Bestimmung des § 24 Abs. 8 Anwendung, so ist
jener Faktor heranzuziehen, der jeweils für den
Zeitpunkt der Rentenbemessung maßgebend ist.
Aufwertungsfaktoren.
6. Im § 26 Abs. 1 ist die Zahl 70 durch die
Zahl 84 zu ersetzen.
7. Dem § 26 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte
Familienzuschläge vom Schwerbeschädigten
nicht zugunsten des Kindes verwendet werden,
so kann das Landesinvalidenamt mit Zustimmung
des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes
einen anderen Zahlungsempfänger bestellen."
8. Im § 27 Abs. 2 sind die Zahlen 600, 900,
1300, 1700 und 2100 durch die Zahlen 800,
1200, 1600, 2150 und 2700 zu ersetzen.
9. Im § 29 ist die Zahl 200 durch die Zahl 250
zu ersetzen.
10. Im § 33 Abs. 2 sind die Zahlen 650, 740,
875 und 70 durch die Zahlen 718, 816, 968 und
84 zu ersetzen.
11. Im § 35 Abs. 3 sind die Zahlen 537, 613,
720, 993, 1019 und 1046 durch die Zahlen 582,
664, 782, 119150, 1223'50 und 1255'50 zu ersetzen;
das letzte Wort: „übersteigt" ist durch
das Wort: „erreicht" zu ersetzen.
12. Im § 35 Abs. 4 ist die Zahl 70 durch die
Zahl 84 zu ersetzen.
13. § 36 hat zu lauten
„Eine Witwenrente (Witwenbeihilfe) gebührt
nicht, wenn
1. im Zeitpunkt des Todes des Beschädigten die
Ehe dem Bande nach nicht bestanden hat, es
sei denn, daß der Beschädigte der Frau, deren
Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden
worden ist, zur Zeit seines Todes
Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund
eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen
Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung)
der Ehe eingegangenen vertraglichen
Verpflichtung zu leisten hatte;
2. die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der
Gattin nicht in ehelicher Gemeinschaft lebten;
3. eine erst nach dem schädigenden Ereignisse geschlossene
Ehe noch nicht ein Jahr gedauert
hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes
Kind entstammt oder die Ehe von
Personen geschlossen wurde, die bereits früher
miteinander verheiratet gewesen sind und bei
Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf
Witwenrente (Witwenbeihilfe) nicht ausgeschlossen
gewesen wäre."
14. § 37 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Anspruch auf Witwenversorgung lebt
frühestens nach Ablauf des der Berechnung des
Abfertigungsbetrages zugrunde gelegten Zeitraumes
auf Antrag wieder auf, wenn die neue
Ehe durch Tod des Ehegatten oder durch Scheidung
oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig
erklärt wurde und die Auflösung der Ehe nicht
aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden
der Ehefrau erfolgte oder bei Nichtigerklärung
der Ehe die Ehefrau als schuldlos anzusehen
ist, wenn und insolange ihr aus dieser
Ehe kein den notwendigen Lebensunterhalt
deckender Anspruch auf Versorgung (Unterhalt)
erwachsen ist und sie die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt."
15. § 39 Abs. 1 Ziffer 2 hat zu lauten
„2. die Wahl- und Pflegekinder, für deren
Pflege er bis zu seinem Ableben unentgeltlich
gesorgt hat."
16. Im § 41 Abs. 2 sind die Zahlen 460
und 1010 durch die Zahlen 490 und 1130 zu
ersetzen.
17. § 42 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Waisenbeihilfe ist bei einfach verwaisten
Waisen, die die Beihilfe über das vollendete
18. Lebensjahr hinaus erhalten, um höchstens
310 S insoweit zu erhöhen, als das monatliche
Einkommen (§ 25) der Waise den Betrag
von 510 S nicht erreicht. Bei Doppelwaisen ist
die Waisenbeihilfe um höchstens 410 S insoweit
zu erhöhen, als das monatliche Einkommen
(§ 25) der Waise den Betrag von 610 S nicht
erreicht."
18. § 44 Abs. 2 hat zu lauten
„Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur zu leisten,
wenn und insoweit das monatliche Einkommen
(§ 25)
nicht erreicht."
19. § 45 hat zu lauten
„Zur Elternrente gebührt eine Zusatzrente,
wenn und insoweit das monatliche Einkommen
(§ 25) abzüglich eines Freibetrages von 200 S
zusammen mit der Elternrente nach § 44 Abs. 1
nicht erreicht. Bei einem im gemeinsamen Haushalt
lebenden Elternpaar ist das monatliche Einkommen
(§ 25) einschließlich der Elternrenten
beider Elternteile (§ 44 Abs. 1) der Bemessung
der Zusatzrente nach lit. c und d zugrunde zu
legen, wobei die Zusatzrente für beide Elternteile
nur einmal gebührt."
20. Im § 46 Abs. 1 ist nach dem Wort
„Sozialversicherungsgesetzes" das Wort: „und"
durch einen Beistrich zu ersetzen; nach der Jahreszahl
„1957" ist der Punkt durch einen Beistrich
zu ersetzen, und sind folgende Worte anzufügen
„und des § 22 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958."
21. § 56 Abs. 3 Ziffer 1 hat zu lauten
„1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer
Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades
der Erwerbsfähigkeit wird mit Ablauf des Monates
wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides
folgt, mit dem die Veränderung rechtskräftig
ausgesprochen wird;".
22. Dem § 56 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Hat die Einstellung oder Minderung der Rente
infolge Erhöhung des Einkommens (§ 25) eine
Minderung des Gesamteinkommens zur Folge,
so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu
belassen."
23. Dem § 56 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Die Einstellung oder Herabsetzung einer
Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades
der Erwerbsfähigkeit ist nicht mehr zulässig,
wenn der Beschädigte seit mindestens zehn
Jahren einen ununterbrochenen Anspruch auf
Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) auf Grund eines
rechtskräftigen Bescheides hat."
24. Im Abschnitt VII der Anlage zu den §§ 15
und 16 haben im Abs. 1 Ziffer 2 die Worte: „soweit
sie nicht unter Ziffer 3 fallen" zu entfallen.
Als Ziffer 4 ist anzufügen
„4. Treffen mehrere der unter Ziffer 1 bis 3 angeführten
Voraussetzungen zu, sind die Pauschbeträge
für außergewöhnlichen Kleider- und
Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren."
25. Artikel II Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen
des Bundesheeres und deren Hinterbliebenen,
die nicht zu den im § 1 dieses Bundesgesetzes
genannten Personen gehören und denen im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
auf Grund einer nach dem 22. September 1955
im Bundesheer erlittenen Dienstbeschädigung
Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 rechtskräftig zuerkannt
waren, sind diese Versorgungsleistungen im bisherigen
Ausmaß weiterhin zu erbringen. Für die
Minderung und Einstellung solcher Versorgungsleistungen
sind die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 maßgebend. Das
gleiche gilt für ehemalige Angehörige der
Gendarmeriegrundschulen 5/Sch und der Bereitschaftsgendarmerie,
denen im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes wegen einer
Dienstbeschädigung, die sie durch ihren Dienst
in einer der angeführten Gendarmerieeinheiten
erlitten haben, Versorgungsleistungen nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 rechtskräftig
zuerkannt waren."
Artikel II.
(1) Artikel I Z. 1 und 25 dieses Bundesgesetzes
treten am 1. Jänner 1964, alle übrigen Bestimmungen
am 1. Juni 1965 in Kraft.
(2) Die Änderungen des Artikels I sind mit
Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes von Amts wegen durchzuführen,
wenn der Versorgungsberechtigte bis zu diesem
Zeitpunkt seinen Versorgungsanspruch geltend
gemacht hat oder ihm ein Versorgungsanspruch
bereits zuerkannt worden war.
(3) Ist das für die Bemessungsgrundlage maßgebende
Einkommen im Jahre 1961 angefallen, so
ist der im § 24 a festgesetzte Aufwertungsfaktor
um 0,007, ist es im Jahre 1962 angefallen, um
0,097 zu erhöhen. Ist das für die Bemessungsgrundlage
maßgebende Einkommen in den Jahren
1963 oder 1964 angefallen, so ist mit dem Faktor
1,167 aufzuwerten. Die sich hiedurch ergebende
Erhöhung jener Rente, die nach der Bemessungsgrundlage
gemäß §§ 24 und 24 a in der Fassung
des Artikels I dieses Bundesgesetzes errechnet
wurde, ist als Ergänzungsbetrag zu leisten. Der
Ergänzungsbetrag ist bei der Bemessung der vom
Einkommen (§ 25) abhängigen Versorgungsleistungen
anzurechnen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.