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306_1963 AT

306. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 12/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 17/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 12/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 17/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 12/63

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 12/1963

(In der 19. Sitzung am 1. November 1963

gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 17/1963 Der Beschluß Nr. 17/1963 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 298/1963 verlautbart. ist auch

für Finnland bindend und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-

Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang

dies erfordert sinngemäß auf den Ratsbeschluß

Nr. 17/1963 anzuwenden.

3. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1963

in Kraft.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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