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306_1962 AT

306. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Anlage l der Handelskammer-Wahlordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Anlage l der Handelskammer-Wahlordnung.

Auf Grund des § 46 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946, wird verordnet

Die Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung,

BGBl. Nr. 11/1950, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 265/1954, BGBl. Nr. 32/

1958, BGBl. Nr. 250/1958, BGBl. Nr. 36/1960

und BGBl. Nr. 109/1962 sowie der Kundmachung

des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 137/1962

wird abgeändert wie folgt

1. Im § 3 Abschnitt I hat es an Stelle der

Nr. 48 zu lauten

„48. Gebäudeverwalter, Realitätenvermittler

und Inkassobüros 17"

„48 a. Wirtschaftliches Werbewesen 15"

2. Im § 1 Abschnitt I hat es an Stelle der

Nummern 48, 48 a und 48 b zu lauten

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