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306_1961 AT

306. Bundesgesetz: 6. Gehaltsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Bundesgesetz: 6. Gehaltsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959,

BGBl. Nr. 281/1960 und BGBl. Nr. 164/1961

wird geändert wie folgt

1. § 41 hat zu lauten

„Gehalt.

Der Gehalt des Richteramtsanwärters beträgt

vor Ablegung der Richteramtsprüfung 2776 S,

nach Ablegung dieser Prüfung 2839 S."

2. Im § 44 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Wird ein Richter in die Standesgruppe 6 b

ernannt, so gebührt ihm eine Dienstzulage im

Ausmaß von 90 v. H. der für Richter der Standesgruppe

6 vorgesehenen Dienstzulage. Hat der

Richter in der Standesgruppe 6 b vier Jahre

zurückgelegt, so gebührt ihm eine Dienstzulage

im Ausmaß von 95 v. H. der für Richter der

Standesgruppe 6 vorgesehenen Dienstzulage."

3. Dem § 44 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Für Richter der Standesgruppe 5 b findet

eine Vorrückung in die höchste Dienstzulagenstufe

der Standesgruppe 5 nicht statt."

4. An die Stelle des § 59 Abs. 9 treten folgende

Bestimmungen

„(9) Die Dienstzulage, die Erziehern, die mit

der Leitung eines Bundeskonviktes betraut sind,

gemäß § 60 Abs. 3 bis 6 gebührt, ist für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn

diese Verwendung mindestens ein Jahr gedauert

hat und der Erzieher im Zeitpunkt der Versetzung

oder des Übertrittes in den Ruhestand

noch in dieser Verwendung gestanden ist.

(10) Von den Dienstzulagen nach den Absätzen

1 bis 4, 6, 7 und 9 und von dem diesen

Dienstzulagen entsprechenden Teil der

Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten."

5. § 60 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten,

Taubstummeninstituten oder an gleichartigen

Anstalten als Erzieher verwendet werden, gebührt

für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe

und durch die Dienstzulagenstufe bestimmt wird.

Sie beträgt

Artikel II.

Die Bestimmungen des Artikels I treten am

1. Jänner 1962 in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist jeweils das Bundesministerium betraut, das

oberste Dienstbehörde ist.

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