306. Bundesgesetz: 6. Gehaltsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,
BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959,
BGBl. Nr. 281/1960 und BGBl. Nr. 164/1961
wird geändert wie folgt
1. § 41 hat zu lauten
„Gehalt.
Der Gehalt des Richteramtsanwärters beträgt
vor Ablegung der Richteramtsprüfung 2776 S,
nach Ablegung dieser Prüfung 2839 S."
2. Im § 44 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Wird ein Richter in die Standesgruppe 6 b
ernannt, so gebührt ihm eine Dienstzulage im
Ausmaß von 90 v. H. der für Richter der Standesgruppe
6 vorgesehenen Dienstzulage. Hat der
Richter in der Standesgruppe 6 b vier Jahre
zurückgelegt, so gebührt ihm eine Dienstzulage
im Ausmaß von 95 v. H. der für Richter der
Standesgruppe 6 vorgesehenen Dienstzulage."
3. Dem § 44 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Für Richter der Standesgruppe 5 b findet
eine Vorrückung in die höchste Dienstzulagenstufe
der Standesgruppe 5 nicht statt."
4. An die Stelle des § 59 Abs. 9 treten folgende
Bestimmungen
„(9) Die Dienstzulage, die Erziehern, die mit
der Leitung eines Bundeskonviktes betraut sind,
gemäß § 60 Abs. 3 bis 6 gebührt, ist für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn
diese Verwendung mindestens ein Jahr gedauert
hat und der Erzieher im Zeitpunkt der Versetzung
oder des Übertrittes in den Ruhestand
noch in dieser Verwendung gestanden ist.
(10) Von den Dienstzulagen nach den Absätzen
1 bis 4, 6, 7 und 9 und von dem diesen
Dienstzulagen entsprechenden Teil der
Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten."
5. § 60 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten,
Taubstummeninstituten oder an gleichartigen
Anstalten als Erzieher verwendet werden, gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe
und durch die Dienstzulagenstufe bestimmt wird.
Sie beträgt
Artikel II.
Die Bestimmungen des Artikels I treten am
1. Jänner 1962 in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist jeweils das Bundesministerium betraut, das
oberste Dienstbehörde ist.