306_1960
AT
306. Bundesgesetz: Ergänzung des Gerichtsorganisationsgesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 306. Bundesgesetz: Ergänzung des Gerichtsorganisationsgesetzes.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. In der Zeit bis zum 31. Dezember 1963
können im Falle eines dringenden Bedarfes Hilfsrichter
auch vor Vollendung einer vierjährigen
provisorischen Dienstzeit (§ 5 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947) zum
Richter ernannt werden.
§ 2. Eine vor Zurücklegung des vierten Dienstjahres
vollstreckte Dienstzeit (§ 42 Abs. 3 zweiter
Satz erster Halbsatz des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54) wird für die Vorrückung in
höhere Bezüge als Richter nicht angerechnet. Die
Anrechnung für den Dienstrang wird dadurch
nicht berührt.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.