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306_1960 AT

306. Bundesgesetz: Ergänzung des Gerichtsorganisationsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Bundesgesetz: Ergänzung des Gerichtsorganisationsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. In der Zeit bis zum 31. Dezember 1963

können im Falle eines dringenden Bedarfes Hilfsrichter

auch vor Vollendung einer vierjährigen

provisorischen Dienstzeit (§ 5 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947) zum

Richter ernannt werden.

§ 2. Eine vor Zurücklegung des vierten Dienstjahres

vollstreckte Dienstzeit (§ 42 Abs. 3 zweiter

Satz erster Halbsatz des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54) wird für die Vorrückung in

höhere Bezüge als Richter nicht angerechnet. Die

Anrechnung für den Dienstrang wird dadurch

nicht berührt.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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