Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
306_1959 AT

306. Bundesgesetz: 3. Auffangorganisationengesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Bundesgesetz: 3. Auffangorganisationengesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Auffangorganisationengesetz, BGBl.

Nr. 73/1957, in der Fassung der Auffangorganisationengesetz-

Novellen, BGBl. Nr. 285/1958 und

BGBl. Nr. 62/1959, wird abgeändert wie folgt

1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „im Laufe

des Jahres 1959" durch die Worte „im Laufe

des Jahres 1960" ersetzt.

2. Dem § 3 a ist ein neuer Abs. 5 folgenden

Wortlautes anzufügen

„(5) Sofern es sich bei Vermögen (Vermögenswerten)

nach Abs. 1 lit. c oder d um Liegenschaften

oder Rechte an solchen handelt, die

Gegenstand einer Eintragung in das Grundbuch

bilden, gilt ein gemäß Abs. 2, erster Satz, oder

gemäß § 4 Abs. 1 erlassener rechtskräftiger Bescheid

der zuständigen Finanzlandesdirektion als

Urkunde im Sinne des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes

1955, auf Grund derer die Eintragung

zur gesamten Hand für beide ,Sammelstellen' zu

erfolgen hat."

3. Nach § 3 a werden folgende neue Paragraphen

eingefügt, die wie folgt zu lauten

haben

„§ 3 b. Wenn eine ,Sammelstelle' fristgerecht

Feststellungsbescheide im Sinne des Art. XI des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend

bestimmte auf Dollar lautende österreichische

Obligationen (BGBl. Nr. 215/1957)

beantragt hat, so hat die zuständige Rückstellungskommission,

falls sie dem Feststellungsantrag

stattgibt, gleichzeitig auf vorangegangenen

Antrag auch über die Ausstellung von Ersatzschuldverschreibungen

zu entscheiden, wobei alle

übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu

beachten sind.

§ 3 c. (1) Verfügt ein für eine juristische Person

bestellter Kurator über entzogenes Vermögen,

das noch nicht rückgestellt worden ist, und

stehen die Ansprüche auf dieses Vermögen gemäß

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beiden,

Sammelstellen' zur gesamten Hand oder einer,

Sammelstelle' zu, so ist die Kuratel aufzuheben

und das Vermögen einschließlich der Erträgnisse

und all dessen, was an die Stelle des ursprünglich

entzogenen Vermögens getreten ist, durch einen

Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion

den ,Sammelstellen' zur gesamten Hand beziehungsweise

der anspruchsberechtigten ,Sammelstelle'

zu übertragen.

(2) Die ,Sammelstelle', der ein solches Vermögen

rückgestellt wird, ist verpflichtet, die auf

dieses Vermögen entfallenden Kuratorskosten zu

bezahlen, die bis zur Erlassung des Bescheides

(Abs. 1) aufgelaufen sind.

§ 3 d. (1) Soweit nicht nach § 3c vorzugehen

ist, ist die gemäß § 1 des Auffangorganisationengesetzes

berufene ,Sammelstelle' berechtigt, innerhalb

von drei Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes die Ausfolgung

jener Vermögen zu beanspruchen, deren Rückstellung

nicht ordnungsgemäß vom geschädigten

Eigentümer beantragt und zunächst an einen

Kurator oder an eine Verlassenschaft verfügt

worden ist. Der Ausfolgungsanspruch erlischt,

falls das Vermögen noch vor Ablauf von sechs

Monaten nach Geltendmachung des Anspruches

dem noch lebenden Eigentümer, dem entzogen

worden ist, oder auf Grund gerichtlicher Einantwortung

seinen lebenden Testamentserben oder

seinen lebenden gesetzlichen Erben oder aber

lebenden Legataren ins Eigentum übertragen

wird; die Übertragung an einen Abwesenheitskurator,

an einen Verlassenschaftskurator, an

denjenigen, dem das Gericht die Besorgung und

Verwaltung der Verlassenschaft überlassen hat

(§ 145 Außerstreitgesetz), oder einen nicht im

Sinne des § 14 Abs. 3 des Dritten Rückstellungsgesetzes

ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter

hat auf den Ausfolgungsanspruch keinen Einfluß.

(2) Die gemäß § 1 des Auffangorganisationengesetzes

berufene ,Sammelstelle' ist innerhalb der

in Abs. 1 genannten Frist auch in noch nicht

abgeschlossene Verfahren über Rückstellungsanträge,

die von einem Abwesenheitskurator,

einem Verlassenschaftskurator oder demjenigen,

dem das Gericht die Besorgung und Verwaltung

der Verlassenschaft überlassen hat (§ 145 Außerstreitgesetz),

gestellt worden sind, an Stelle des

geschädigten Eigentümers als Partei zuzulassen,

sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der

Eigentümer, dem entzogen worden ist, sein

Testamentserbe (Legatar) oder sein gesetzlicher

Erbe in das Verfahren eintritt; die eintretende

Person muß im Zeitpunkte des Eintrittes am

Leben sein.

(3) Die ,Sammelstelle', der ein Vermögen ausgefolgt

wird (Abs. 1) oder die in ein Verfahren

eintritt (Abs. 2) ist verpflichtet, die Kuratorskosten

zu bezahlen, die bis zur Erhebung des

Ausfolgungsanspruches beziehungsweise bis zum

Eintritt der ,Sammelstelle' aufgelaufen sind.

§ 3 e. Hat eine ,Sammelstelle' einen Rückstellungsantrag

wegen eines Vermögens überreicht,

auf das Exekution geführt wird, so ist die Exekution

auf Antrag der ,Sammelstelle' bis zur

rechtskräftigen Entscheidung über das Rückstellungsverfahren

aufzuschieben."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →