306. Bundesgesetz: 3. Auffangorganisationengesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Auffangorganisationengesetz, BGBl.
Nr. 73/1957, in der Fassung der Auffangorganisationengesetz-
Novellen, BGBl. Nr. 285/1958 und
BGBl. Nr. 62/1959, wird abgeändert wie folgt
1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „im Laufe
des Jahres 1959" durch die Worte „im Laufe
des Jahres 1960" ersetzt.
2. Dem § 3 a ist ein neuer Abs. 5 folgenden
Wortlautes anzufügen
„(5) Sofern es sich bei Vermögen (Vermögenswerten)
nach Abs. 1 lit. c oder d um Liegenschaften
oder Rechte an solchen handelt, die
Gegenstand einer Eintragung in das Grundbuch
bilden, gilt ein gemäß Abs. 2, erster Satz, oder
gemäß § 4 Abs. 1 erlassener rechtskräftiger Bescheid
der zuständigen Finanzlandesdirektion als
Urkunde im Sinne des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes
1955, auf Grund derer die Eintragung
zur gesamten Hand für beide ,Sammelstellen' zu
erfolgen hat."
3. Nach § 3 a werden folgende neue Paragraphen
eingefügt, die wie folgt zu lauten
haben
„§ 3 b. Wenn eine ,Sammelstelle' fristgerecht
Feststellungsbescheide im Sinne des Art. XI des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend
bestimmte auf Dollar lautende österreichische
Obligationen (BGBl. Nr. 215/1957)
beantragt hat, so hat die zuständige Rückstellungskommission,
falls sie dem Feststellungsantrag
stattgibt, gleichzeitig auf vorangegangenen
Antrag auch über die Ausstellung von Ersatzschuldverschreibungen
zu entscheiden, wobei alle
übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu
beachten sind.
§ 3 c. (1) Verfügt ein für eine juristische Person
bestellter Kurator über entzogenes Vermögen,
das noch nicht rückgestellt worden ist, und
stehen die Ansprüche auf dieses Vermögen gemäß
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beiden,
Sammelstellen' zur gesamten Hand oder einer,
Sammelstelle' zu, so ist die Kuratel aufzuheben
und das Vermögen einschließlich der Erträgnisse
und all dessen, was an die Stelle des ursprünglich
entzogenen Vermögens getreten ist, durch einen
Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion
den ,Sammelstellen' zur gesamten Hand beziehungsweise
der anspruchsberechtigten ,Sammelstelle'
zu übertragen.
(2) Die ,Sammelstelle', der ein solches Vermögen
rückgestellt wird, ist verpflichtet, die auf
dieses Vermögen entfallenden Kuratorskosten zu
bezahlen, die bis zur Erlassung des Bescheides
(Abs. 1) aufgelaufen sind.
§ 3 d. (1) Soweit nicht nach § 3c vorzugehen
ist, ist die gemäß § 1 des Auffangorganisationengesetzes
berufene ,Sammelstelle' berechtigt, innerhalb
von drei Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes die Ausfolgung
jener Vermögen zu beanspruchen, deren Rückstellung
nicht ordnungsgemäß vom geschädigten
Eigentümer beantragt und zunächst an einen
Kurator oder an eine Verlassenschaft verfügt
worden ist. Der Ausfolgungsanspruch erlischt,
falls das Vermögen noch vor Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Anspruches
dem noch lebenden Eigentümer, dem entzogen
worden ist, oder auf Grund gerichtlicher Einantwortung
seinen lebenden Testamentserben oder
seinen lebenden gesetzlichen Erben oder aber
lebenden Legataren ins Eigentum übertragen
wird; die Übertragung an einen Abwesenheitskurator,
an einen Verlassenschaftskurator, an
denjenigen, dem das Gericht die Besorgung und
Verwaltung der Verlassenschaft überlassen hat
(§ 145 Außerstreitgesetz), oder einen nicht im
Sinne des § 14 Abs. 3 des Dritten Rückstellungsgesetzes
ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter
hat auf den Ausfolgungsanspruch keinen Einfluß.
(2) Die gemäß § 1 des Auffangorganisationengesetzes
berufene ,Sammelstelle' ist innerhalb der
in Abs. 1 genannten Frist auch in noch nicht
abgeschlossene Verfahren über Rückstellungsanträge,
die von einem Abwesenheitskurator,
einem Verlassenschaftskurator oder demjenigen,
dem das Gericht die Besorgung und Verwaltung
der Verlassenschaft überlassen hat (§ 145 Außerstreitgesetz),
gestellt worden sind, an Stelle des
geschädigten Eigentümers als Partei zuzulassen,
sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der
Eigentümer, dem entzogen worden ist, sein
Testamentserbe (Legatar) oder sein gesetzlicher
Erbe in das Verfahren eintritt; die eintretende
Person muß im Zeitpunkte des Eintrittes am
Leben sein.
(3) Die ,Sammelstelle', der ein Vermögen ausgefolgt
wird (Abs. 1) oder die in ein Verfahren
eintritt (Abs. 2) ist verpflichtet, die Kuratorskosten
zu bezahlen, die bis zur Erhebung des
Ausfolgungsanspruches beziehungsweise bis zum
Eintritt der ,Sammelstelle' aufgelaufen sind.
§ 3 e. Hat eine ,Sammelstelle' einen Rückstellungsantrag
wegen eines Vermögens überreicht,
auf das Exekution geführt wird, so ist die Exekution
auf Antrag der ,Sammelstelle' bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über das Rückstellungsverfahren
aufzuschieben."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.