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305_2003 AT

305. Verordnung: Konstrukteur-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Verordnung: Konstrukteur-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Lehrberuf Konstrukteur

§ 1. (1) Der Lehrberuf Konstrukteur ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten

eingerichtet

1. Werkzeugbautechnik,

2. Maschinenbautechnik,

3. Stahlbautechnik,

4. Metallbautechnik.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt

(Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen

anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Konstrukteur oder Konstrukteurin)

zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis

neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling

befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Konstrukteur – Werkzeugbautechnik

a) Einsatz der Informationstechnologie wie CAD, Netzwerke, Internet, Intranet, Datenbanken;

b) Projektorientiertes Arbeiten auf Grundlage von Kenntnissen des Projekt- und Qualitätsmanagements;

c) Anfertigen von Modellaufnahmen und Skizzen;

d) Normgerechte Zeichnungserstellung von fachbezogenen Bauteilen, Baugruppen und Werkzeugen

in Aufriss, Grundriss, Kreuzriss, Schrägriss und Perspektiven;

e) Durchführen fachbezogener Berechnungen;

f) Anwenden der Konstruktionssystematik und Technologie der Werkzeugbautechnik sowie

Lösungsfindung;

g) Konstruieren und Fertigen von Werkzeugen für den Werkzeug- und Formenbau;

h) Materialien entsprechend den gestellten Anforderungen auswählen;

i) Steuern des Herstellungsprozesses und Terminplanung;

j) Inbetriebnahme und Optimierung der konstruierten Werkzeuge;

k) Erstellen von facheinschlägigen Dokumentationen;

l) Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten.

2. Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik

a) Einsatz der Informationstechnologie wie CAD, Netzwerke, Internet, Intranet, Datenbanken;

b) Projektorientiertes Arbeiten auf Grundlage von Kenntnissen des Projekt- und Qualitätsmanagements;

c) Anfertigen von Modellaufnahmen und Skizzen;

d) Normgerechte Zeichnungserstellung von fachbezogenen Bauteilen, Baugruppen der Maschinenbautechnik

in Aufriss, Grundriss, Kreuzriss, Schrägriss und Perspektiven;

e) Durchführen fachbezogener Berechnungen;

f) Anwenden der Konstruktionssystematik und Technologie der Maschinenbautechnik sowie

Lösungsfindung;

g) Konstruieren und Fertigen von Maschinen, Anlagen oder -komponenten;

h) Materialien entsprechend den gestellten Anforderungen auswählen;

i) Steuern des Herstellungsprozesses und Terminplanung;

j) Inbetriebnahme und Optimierung der konstruierten Maschinen;

k) Erstellen von facheinschlägigen Dokumentationen;

l) Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten.

3. Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik

a) Einsatz der Informationstechnologie wie CAD, Netzwerke, Internet, Intranet, Datenbanken;

b) Projektorientiertes Arbeiten auf Grundlage von Kenntnissen des Projekt- und Qualitätsmanagements;

c) Anfertigen von Modellaufnahmen und Skizzen;

d) Normgerechte Zeichnungserstellung von fachbezogenen Bauteilen, Baugruppen der Stahlbautechnik

in Aufriss, Grundriss, Kreuzriss, Schrägriss und Perspektiven;

e) Durchführen fachbezogener Berechnungen;

f) Anwenden der Konstruktionssystematik und Technologie der Stahlbautechnik sowie Lösungsfindung;

g) Konstruieren und Fertigen von Stahlbauteilen und -komponenten;

h) Materialien entsprechend den gestellten Anforderungen auswählen;

i) Steuern des Herstellungsprozesses und Terminplanung;

j) Inbetriebnahme und Optimierung der konstruierten Stahlbaukomponenten;

k) Erstellen von facheinschlägigen Dokumentationen;

l) Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten.

4. Konstrukteur – Schwerpunkt Metallbautechnik

a) Einsatz der Informationstechnologie wie CAD, Netzwerke, Internet, Intranet, Datenbanken;

b) Projektorientiertes Arbeiten auf Grundlage von Kenntnissen des Projekt- und Qualitätsmanagements;

c) Anfertigen von Modellaufnahmen und Skizzen;

d) Normgerechte Zeichnungserstellung von fachbezogenen Bauteilen, Baugruppen der Metallbautechnik

in Aufriss, Grundriss, Kreuzriss, Schrägriss und Perspektiven;

e) Durchführen fachbezogener Berechnungen;

f) Anwenden der Konstruktionssystematik und Technologie der Metallbautechnik sowie Lösungsfindung;

g) Konstruieren und Fertigen von Metallbauteilen und -komponenten;

h) Materialien entsprechend den gestellten Anforderungen auswählen;

i) Steuern des Herstellungsprozesses und Terminplanung;

j) Inbetriebnahme und Optimierung der konstruierten Metallbaukomponenten;

k) Erstellen von facheinschlägigen Dokumentationen;

l) Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt. Die angeführten

Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu

vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt

wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul)

festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten

Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und

schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

1. Schwerpunkt Werkzeugbautechnik

2. Schwerpunkt Maschinenbautechnik

3. Schwerpunkt Stahlbautechnik

4. Schwerpunkt Metallbautechnik

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung

der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter

Medien und Materialien) zu vermitteln.

Teilprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Teilprüfung abgelegt werden. Sie umfasst die Ausbildungsinhalte

des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und einer theoretischen

Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fachunterrichts

die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf

Konstrukteur nachweist.

Praktischer Teil der Zwischenprüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen

Arbeitsauftrags, der sich auf die Schwerpunktausbildung bezieht, durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf eine Modellaufnahme, das Anfertigen einer Skizze, die normgerechte

Zeichnungserstellung mit den notwendigen Ansichten und Darstellungsmethoden unter Einschluss von

Toleranzberechnungen sowie Bearbeitungs- und Behandlungshinweisen zu erstrecken. Die einzelnen

Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt auszuführen. Die Prüfungskommission

kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur

Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Zwischenprüfung, die Anforderungen

der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in

der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Der Prüfling kann eigene Materialien, Modelle, Hilfsstoffe, Werkzeuge und Software mit der

Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission diese im Einzelfall von der Verwendung ausschließen

kann.

(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Maßabnahme und Ausführung der Skizze,

2. Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,

3. Anordnung der Maß- und Hilfslinien,

4. Maßangabe mit Toleranzen,

5. Bearbeitungs- und Behandlungshinweise,

6. fachgerechte Arbeitsweise.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch hat

der Prüfling nachzuweisen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen

Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses

Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Hierbei können Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln

herangezogen werden. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und

Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind einzubeziehen.

Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung

von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretischer Teil der Teilprüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich

ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Zwischenprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Technologie

§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand Technologie hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde,

2. Fertigungsverfahren,

3. Maschinenelemente oder facheinschlägige Baugruppen,

4. Grundlagen der Mechanik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen, auch rechnergestützt, durchgeführt

werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich mindestens vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Längen-, Flächen-, Volumen- und Masseberechnungen,

2. Winkelfunktionen,

3. Koordinatensysteme,

4. Berechnungen aus der Festigkeitslehre.

(2) Die Prüfung im Gegenstand Angewandte Mathematik kann auch rechnergestützt geprüft werden.

(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(4) Der Abschnitt Technische Kommunikation ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholung der Prüfung

§ 10. (1) Die Teilprüfung kann wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

Die Wiederholungsprüfung kann frühestens einen Monat nach der nicht bestandenen Zwischenprüfung

abgelegt werden. Sie soll vor Vollendung des dritten Lehrjahres abgelegt werden.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 12. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags,

der sich auf die Schwerpunktausbildung bezieht, durchzuführen.

(2) Der Auftrag hat sich auf das Konstruieren von Teilen, Baugruppen oder sonstigen Komponenten

zu beziehen. Im Rahmen des betrieblichen Auftrages ist eine Projektarbeit durchzuführen. Dabei sind

berufsspezifische Tätigkeiten wie Modellaufnahme und Skizze, Anwenden der Konstruktionssystematik,

Erarbeiten von funktionellen Lösungen sowie rechnergestütztes Zeichnen nachzuweisen. Maßnahmen der

Arbeitsplanung, Arbeitsablaufplanung und Qualitätskontrolle sind von Hand oder rechnergestützt zu

dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür

entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Der Teil Modellaufnahme und Skizze entfällt, wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung

des Gegenstandes Prüfarbeit im Rahmen der Zwischenprüfung nachweist.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs

Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist für den Teil Modellaufnahme und Skizze eine Dauer

von einer Stunde zu Grunde zu legen.

(5) Die Prüfarbeit ist nach acht, bei Entfall des Teiles Modellaufnahme und Skizze nach sieben Arbeitsstunden

zu beenden.

(6) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission

im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.

(7) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Modellaufnahme und Ausführung der Skizze,

2. erarbeitete funktionelle Lösungen,

3. Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,

4. normgerechte Ausführung der Zeichnungen inklusive Maßangabe, Bearbeitungs- und Behandlungshinweise,

5. Maßnahmen der Arbeitsplanung, Arbeitsablaufplanung und Qualitätskontrolle,

6. fachgerechte Arbeitsweise.

Fachgespräch

§ 14. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Hierbei können Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate,

Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über die fachgerechte Entsorgung

sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 15. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich

ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Technologie

§ 16. (1) Die Prüfung im Gegenstand Technologie hat die stichwortartige Durchführung je einer

Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Grundlagen der Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),

2. Betriebs-, Werk- und Hilfsstoffe,

3. Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen,

4. Fertigungstechnik,

5. Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle.

(2) Die Prüfung im Gegenstand Technologie kann auch in programmierter Form mit Fragebögen,

auch rechnergestützt, durchgeführt werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich mindestens vier Aufgaben

zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 17. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Mathematische Grundlagen (wie Längen-, Flächen-, Volumen-, Masse-, Winkelberechnungen),

2. Mechanik (wie Arbeit, Leistung, Wärme, Kraft),

3. Materialbedarfsberechnungen,

4. facheinschlägige Berechnungen (wie Festigkeits-, Werkzeugstandzeit-, Lagerstandzeit-, Drehzahl

-, CNC-, elektrotechnische, Pneumatik-, Hydraulikberechnungen).

(2) Die Prüfung hat sich auf Berechnungen in der jeweiligen Schwerpunktausbildung zu beziehen.

(3) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig. Die Prüfung kann auch rechnergestützt erfolgen.

(4) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(5) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholung der Prüfung

§ 18. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 19. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Konstrukteur werden folgende Verhältniszahlen gemäß

§ 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)

festgelegt

1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person........................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle

in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –

unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Konstrukteur werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je zwölf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,

wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht

kommenden Lehrberufe entspricht.

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