305. Verordnung: Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl.
Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002, wird verordnet
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben
das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen
Wissenschaften
Zusätzliche Erfordernisse
§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen
und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge
1. Grundlagenfächer
2. fachspezifische Ergänzungsfächer
im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern nach Maßgabe des § 3 hat die Studierende
oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen.
Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der
Lehrveranstaltungen nach Beratung durch die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan
zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen.
Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang
von 24 Semesterstunden zu enthalten
§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der Einführung
in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind
aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation
eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung
im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus
dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation
auszuwählen und zu absolvieren.
Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen
der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums
den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
In-Kraft-Treten
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft.