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305_2001 AT

305. Verordnung: Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Verordnung: Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte

(Fernseh-Exklusivrechtegesetz – FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, wird verordnet

§ 1. Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind

1. Olympische Sommer- oder Winterspiele;

2. Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische

Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;

3. Fußballspiele der Europameisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische

Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;

4. Finalspiel des österreichischen Fußballpokals (Fußballcups);

5. Alpine FIS Skiweltmeisterschaften;

6. Nordische FIS Skiweltmeisterschaften;

7. Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker;

8. Wiener Opernball.

§ 2. (1) Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in § 1 genannten Ereignissen

erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich

und in gesamtem Umfang verfolgt werden können.

(2) Für in § 1 Z 1, 5, 6 und 8 angeführte Ereignisse kann eine Ausstrahlung auch zeitversetzt oder nur

in Teilen erfolgen, wenn

1. Teile eines Ereignisses gemäß § 1 oder mehrere der in § 1 genannten Ereignisse gleichzeitig

stattfinden oder

2. bereits in der Vergangenheit eine Gesamtübertragung auf Grund der Dauer des Ereignisses nicht

stattgefunden hat.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

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