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305. Verordnung: Gerberei-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Verordnung: Gerberei-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet

Lehrberuf Gerberei

§ 1. (1) Der Lehrberuf Gerberei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten

eingerichtet

1. Rotgerben,

2. Weiß- und Sämischgerben.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt

(Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen des

anderen Schwerpunkts ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gerber oder Gerberin) zu

bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der

Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im

Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

(5) Sofern ein Wechsel der Schwerpunktausbildung erfolgt, sind die innerhalb der ersten 18 Monate

der festgesetzten Lehrzeit im Lehrberuf Gerberei zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete

Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich

ausführen zu können

1. Gerberei – Rotgerben

a) Technische Unterlagen lesen und anwenden,

b) Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

c) erforderliche Materialien zum Rotgerben fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,

d) Bedarf an Chemikalien und Hilfsmittel sowie an Energie und Wasser ermitteln und optimieren,

e)Nebenprodukte und Reststoffe unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer

Gesichtspunkte vermeiden, verwerten bzw. entsorgen,

f) Qualitätskontrolle im Hinblick auf physikalische und chemische Eigenschaften,

g) Abluft-, Abfall- und Abwasserbeschaffenheit im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen

kontrollieren,

h)Ausführen der Arbeiten der Rotgerberei an Haut-, Leder- und Fellmaterial unter

Berücksichtigung der einzelnen Sicherheits- und Umweltstandards,

i) technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse erfassen.

2. Gerberei – Weiß- und Sämischgerben

a) Technische Unterlagen lesen und anwenden,

b) Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

c) erforderliche Materialien zum Weiß- und Sämischgerben fachgerecht auswählen, beschaffen

und überprüfen,

d) Bedarf an Chemikalien und Hilfsmittel sowie an Energie und Wasser ermitteln und optimieren,

e)Nebenrodukte und Reststoffe unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer

Gesichtspunkte vermeiden, verwerten bzw. entsorgen,

f) Qualitätskontrolle im Hinblick auf physikalische und chemische Eigenschaften,

g) Abluft-, Abfall- und Abwasserbeschaffenheit im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen

kontrollieren,

h) Ausführen der Arbeiten der Weiß- und Sämischgerberei an Haut-, Leder- und Fellmaterial

unter Berücksichtigung der einzelnen Sicherheits- und Umweltstandards,

i) technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse erfassen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gerberei wird folgender Allgemeiner Teil (Basismodul)

festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr

beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne

des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und

Optimieren einschließt.

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul)

festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils

angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter

Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen,

Kontrollieren und Optimieren einschließt.

1. Gerberei – Rotgerben

2. Gerberei – Weiß- und Sämischgerben

(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer

Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings

zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,

Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik

in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und

Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur

Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Gerbtechnik und Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit

ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines

betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung und/oder Bearbeitung eines Werkstücks entsprechend

der Aufgabenstellung der Prüfungskommission zur Ermittlung der handwerklichen Fertigkeiten unter

Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken,

wobei jedenfalls auch nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind

1. Gerberei – Rotgerben

a) Falzen,

b) Gerben,

c) Nasszurichten,

d) Zurichten,

e) Beurteilen von Leder;

2. Gerberei – Weiß- und Sämischgerben

a) Gerben,

b) Färben,

c) Stollen,

d) Bimsen und Schleifen,

e) Beurteilen von Leder und Fellen.

(3) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu

dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür

entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die

Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen,

die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.

(5) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(6) Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im

Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen.

(7) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

1. Genauigkeit und Sauberkeit,

2. fachgerechte Ausführung,

3. Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Hilfsstoffe,

4. Beachtung des Umweltaspektes.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Die

Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, der Schwerpunktausbildung des Lehrlings und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte

oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und

Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen

Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Im Fachgespräch ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings,

insbesondere hinsichtlich der Arbeitsablaufplanung und Materialplanung, festzustellen. Der Prüfling soll

zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten

fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags

begründen kann.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach

20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht

möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Gerbtechnik

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Rohwaren, Werkstoffe und Hilfsstoffe,

2. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

3. Arbeitsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Technische Berechnungen,

2. Rezepturberechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen

Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach

der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 11. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des

Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................................... zwei Lehrlinge,

2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................ ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je fünfzehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Rotgerber, BGBl. Nr. 305/1981, Artikel I

Z 1, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rotgerber, BGBl. Nr. 30/1978,

tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2001 im Lehrberuf Rotgerber ausgebildet werden, sind gemäß den in

Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und

können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2

angeführten Prüfungsordnung antreten. Die Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung

sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 auf die Lehrabschlussprüfung von Personen, die vor dem 1. Juli

2001 die Lehrzeit beendet aber noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben, anzuwenden.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Rotgerber entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften

zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Gerberei – Rotgerben voll

anzurechnen.

§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber, BGBl.

Nr. 305/1981, Artikel I Z 4, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber,

BGBl. Nr. 34/1978, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2001 im Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber ausgebildet werden, sind

gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden

und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß

der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. Die Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten

Prüfungsordnung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 auf die Lehrabschlussprüfung von Personen, die

vor dem 1. Juli 2001 die Lehrzeit beendet aber noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben,

anzuwenden.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber entsprechend den in Abs. 1 angeführten

Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Gerberei –

Weiß- und Sämischgerben voll anzurechnen.

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