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305_1999 AT

305. Verordnung: Schiedsgerichtsgebührenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Verordnung: Schiedsgerichtsgebührenverordnung – SchGVO

Auf Grund des Artikels XIII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung (EGZPO), zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998, wird verordnet

§ 1. Die Gebühren der Schiedsgerichte für die Wiener Börse (Wertpapierbörse und Warenbörse)

werden wie folgt festgesetzt

1. Klagegebühr und Verhandlungsgebühr

Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 1 abgerundeten Wert des

Streitgegenstandes (§§ 54 bis 60 JN) bemessen.

a) Die Klagegebühr beträgt 1,5%,

mindestens jedoch 54 und höchstens 4300 .

Die Klagegebühr ist von der klagenden Partei bei Überreichung der Klage zu erlegen.

b) Die Verhandlungsgebühr beträgt 1%,

mindestens jedoch 36 und höchstens 2850 .

Wird dem Schiedsgericht vor der Verhandlung eine Einschränkung des Klagebegehrens angezeigt,

so ist dies bei der Bemessung der Verhandlungsgebühr zu berücksichtigen.

Bei Einschränkung auf Prozeßkosten beträgt die Verhandlungsgebühr 14 .

Bei fortgesetzten Verhandlungen kann das Schiedsgericht in besonderen Fällen bestimmen, dass

die zu entrichtende Gebühr ermäßigt werde oder ganz zu entfallen habe.

Die Verhandlungsgebühr ist von der klagenden Partei vor der Verhandlung zu erlegen.

Der sich nach lit. a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Euro abzurunden.

2. Vergleichsgebühr

Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (§§ 36

bis 38 Schiedsgerichtsordnung) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder

Leistung zu erhalten hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Z 1 lit. b) zu

entrichten.

3. Barauslagenersatz

Außer den Gebühren nach Z 1 und 2 sind dem Schiedsgericht die von ihm bestrittenen Barauslagen

(Übersetzungsgebühren, Sachverständigengebühren usw.) zu ersetzen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.

(2) Die Verordnung, BGBl. II Nr. 178/1998, tritt am 31. August 1999 außer Kraft.

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