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305_1993 AT

305. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Martin

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Martin

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet

Die Straßenteile der B 41 Gmünder Straße von km 23,88 bis km 24,646 und von km 25,05 bis km 27,37 werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 26. Jänner 1982, BGBl. Nr. 56 und vom 5. März 1987, BGBl. Nr. 98, bestimmten — Abschnitte „St. Martin" und „St. Martin II" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde St. Martin aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 41/87-92 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

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