305. Bundesgesetz: Studienförderungsgesetz 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
I. HAUPTSTÜCK
GELTUNGSBEREICH
§ 1. Studienförderungsmaßnahmen
§ 2. Begünstigter Personenkreis
§ 3. Österreichische Staatsbürger
§ 4. Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose
§ 5. Sonstige Gleichstellungen
II. HAUPTSTÜCK
STUDIENBEIHILFEN
1. Abschnitt § 6. Voraussetzungen
2. Abschnitt Soziale Bedürftigkeit
§ 7. Kriterien der sozialen Bedürftigkeit
§ 8. Einkommen
§ 9. Hinzurechnungen
§ 10. Pauschalierungsausgleich
§ 11. Einkommensnachweise
§ 12. Vermögen
3. Abschnitt
Studium
§ 13. Begriff
§ 14. Mehrfachstudien
§ 15. Vorstudien
4. Abschnitt Günstiger Studienerfolg
§ 16. Allgemeine Voraussetzungen
§ 17. Studienwechsel
§ 18. Anspruchsdauer
§ 19. Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen
§ 20. Studienerfolg an Universitäten
§ 21. Studienerfolg an Kunsthochschulen
§ 22. Studienerfolg an Theologischen Lehranstalten
§ 23. Studienerfolg an Akademien
§ 24. Studienerfolg an Konservatorien
§ 25. Studienerfolg an medizinisch-technischen Schulen
5. Abschnitt Höchststudienbeihilfen
§ 26. Allgemeine Höchststudienbeihilfe § 27. Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter § 28. Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende
§ 29. Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende
6. Abschnitt Berechnung der Studienbeihilfe
§ 30. Höhe der Studienbeihilfe
§ 31. Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen
§ 32. Bemessungsgrundlage
7. Abschnitt
Studienbeihilfenbehörde
§ 33. Einrichtung
§ 34. Stipendienstellen
§ 35. Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde § 36. Örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen § 37. Senate der Studienbeihilfenbehörde § 38. Zusammensetzung der Senate
8. Abschnitt Verfahren
§ 39. Anträge
§ 40. Nachweispflichten
§ 41. Erledigung des Antrages
§ 42. Vorstellung
§ 43. Vorentscheidung über die Vorstellung
§ 44. Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung
§ 45. Entscheidung des Senates
§ 46. Berufung gegen die Senatsentscheidung
9. Abschnitt Bezug der Studienbeihilfe
§ 47. Auszahlungstermine § 48. Nachweise § 49. Ruhen des Anspruches § 50. Erlöschen des Anspruches § 51. Rückzahlung
III. HAUPTSTÜCK
SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
1. Abschnitt § 52. Fahrtkostenbeihilfe
2. Abschnitt § 53. Studienzuschuß
3. Abschnitt Beihilfen für Auslandsstudien
§ 54. Voraussetzungen
§ 55. Anträge
§ 56. Zuerkennung
4. Abschnitt
Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten
§ 57. Förderungsziel
§ 58. Zuweisung der Förderungsmittel
§ 59. Ausschreibung
§ 60. Voraussetzungen
§ 61. Zuerkennung
5. Abschnitt
§ 62. Leistungsstipendien an Akademien
6. Abschnitt Förderungsstipendien
§ 63. Förderungsziel
§ 64. Zuweisung der Förderungsmittel
§ 65. Ausschreibung
§ 66. Voraussetzungen
§ 67. Zuerkennung
7. Abschnitt § 68. Studienunterstützungen
IV. HAUPTSTÜCK
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 69. Veröffentlichung im Hochschulbericht § 70. Verfahren § 71. Handlungsfähigkeit
§ 72. Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben § 73. Strafbestimmungen
V. HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG
§ 74. Sonderbestimmungen für frühere Studienvorschriften
§ 75. Übergangsbestimmungen § 76. Vollziehung § 77. Außerkrafttreten § 78. Inkrafttreten
I. HAUPTSTÜCK
GELTUNGSBEREICH
Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf
1. Studienbeihilfe,
2. Fahrtkostenbeihilfe,
3. Studienzuschuß und
4. Beihilfe für Auslandsstudien.
(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
1. Leistungsstipendien,
2. Förderungsstipendien und
3. Studienunterstützungen zuerkannt werden.
(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
Begünstigter Personenkreis
§ 2. Förderungen können folgende Personen erhalten
1. österreichische Staatsbürger (§ 3) und
2. gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (§ 4).
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten
1. ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,
2. ordentliche Hörer an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen,
3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
4. ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),
5. ordentliche Studierende an Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festgestellt ist,
6. ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
7. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
8. Schüler an medizinisch-technischen Schulen in einer Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst.
(2) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,
1. die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder
2. denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.
(3) Unter Kunsthochschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Akademie der bildenden Künste in Wien zu verstehen.
(4) Unter Akademien werden im folgenden die im Abs. 1 2 4, 5 und 6 genannten Einrichtungen verstanden.
Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt.
(2) Ausländer und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung
1. gemeinsam mit ihren Eltern wenigstens durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren,
2. in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten und
3. eine österreichische Reifeprüfung abgelegt haben, wenn diese eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist.
(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Sonstige Gleichstellungen
§ 5.(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind. Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat mit Verordnung jene Hauptstudiengänge an Konservatorien zu bestimmen, deren ordentliche Studierende Rechtsansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes haben. Diese Studiengänge müssen
1. in praktisch-künstlerischen Fertigkeiten bis zur höchsten Stufe führen und eine entsprechende theoretische Ausbildung bieten oder zu einer Lehrbefähigung führen,
2. mindestens acht Semester dauern und
3. in den Pflichtgegenständen ein durchschnittliches Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden je Semester aufweisen.
In der Verordnung ist auch der Umfang der gemäß § 24 Z 3 vorzulegenden Studiennachweise unter Berücksichtigung des Organisationsstatuts festzusetzen.
II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
1. Abschnitt Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. noch kein Studium absolviert hat (§§ 13 bis 15),
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen hat und
5. nicht mehr als halbbeschäftigt ist.
2. Abschnitt Soziale Bedürftigkeit
Kriterien der sozialen Bedürftigkeit
§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Einkommen,
2. Vermögen,
3. Familienstand und
4. Familiengröße
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Vermögen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.
Einkommen
§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 45/1992 zuzüglich
2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.
(2) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen sind.
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.
(4) Bei Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 50000 S jährlich außer Betracht zu bleiben
1. Einkünfte des Studierenden als höchstens halbbeschäftigter Aushilfsangestellter im Rahmen der Hochschulverwaltung;
2. Entschädigungen gemäß § 13 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309;
3. Einkünfte des Studierenden als Demonstrator, Tutor oder höchstens halbbeschäftigter Studienassistent;
4. Einkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialtätigkeit; darunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die ausschließlich während der Hauptferien erfolgen.
Hinzurechnungen
§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen
1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a — jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses und der Hilflosenzulage sowie von Pflege- und Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengeid, Pflege- oder Blindenbeihilfe) —, Z 4 lit. a, c und e, Z 5, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt, und § 112 Z 1 EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 9, 10, 12,18 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3 sowie 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.
Pauschalierungsausgleich
§ 10. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
3. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.
Einkommensnachweise
§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
2. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch die Vorlage des Bescheides über den Jahresausgleich über das letztvergangene Kalenderjahr oder, wenn dieser nicht erlassen wurde, durch die Vorlage der Lohnbestätigung über das letztvergangene Kalenderjahr,
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
(3) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde erhebliche Verminderung erfährt durch
1. eine schwere Erkrankung oder
2. die Pensionierung oder Berentung wegen Krankheit, Unfalls oder Erreichens der Altersgrenze oder
3. Konkurs oder
4. Arbeitslosigkeit oder
5. Einschränkung der Berufstätigkeit aus den in Abs. 5 genannten Gründen.
(4) Bei Ableben eines Elternteiles, dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.
(5) Das Einkommen aus Berufstätigkeit von Studierenden oder ihrer Ehegatten ist zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn diese die Berufstätigkeit vor dem ersten
Bezug von Studienbeihilfe für mindestens ein Jahr aufgegeben haben zur
1. Aufnahme des Studiums oder
2. Intensivierung des Studiums oder
3. Erlangung der Aufnahmsvoraussetzungen für ein Studium.
Vermögen
§ 12. (1) Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192) das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des § 7 Z 1 lit. a des Vermögensteuergesetzes 1954. Bei beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie bei Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig sind, ist vom Inlandsvermögen zuzüglich des Wertes des erklärten ausländischen Vermögens auszugehen.
(2) Wird das Vermögen nicht nachgewiesen oder nicht glaubhaft gemacht, ist es unter Anwendung des § 184 BAO zu schätzen.
(3) Personen, die zur Vermögensteuer veranlagt sind, haben das Vermögen durch den zuletzt zugestellten Steuerbescheid nachzuweisen. Personen, die im Inland im Sinne des Vermögensteuergesetzes 1954 nicht oder nur beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, haben das ausländische Vermögen der Höhe nach zu erklären.
(4) Soziale Bedürftigkeit liegt keinesfalls vor, wenn das Vermögen des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten zusammen 500000 S übersteigt.
3. Abschnitt Studium Begriff
§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein Studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes — KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) zu verstehen.
(2) Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.
Mehrfachstudien
§ 14. Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das
Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.
Vorstudien
§ 15. (1) Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums (§ 13 Abs. 1 lit. b AHStG, § 17 KHStG) oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit zur Gänze in die Studienzeit eines Diplomstudiums eingerechnet wird.
(2) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium (§ 13 Abs. 1 lit. e AHStG) besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums, wenn der Studierende die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als vier Semester überschritten hat.
4. Abschnitt
Günstiger Studienerfolg Allgemeine Voraussetzungen
§ 16. Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
Studienwechsel
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. an einer Universität, Kunsthochschule oder Theologischen Lehranstalt das Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel nach Ablegung der ersten Diplomprüfung, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten bis auf ein Semester in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2.
Anspruchsdauer
§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfaßt grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).
(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.
(3) Die Anspruchsdauer wird nicht durch Semester verkürzt, die vor Absolvierung der den vorhergehenden Studienabschnitt abschließenden Diplomprüfung oder des jeweiligen Rigorosums absolviert wurden und in den laufenden Studienabschnitt einzurechnen sind.
(4) Für Studierende an Universitäten und Kunsthochschulen, die die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt haben, verlängert sich in dieser Studienrichtung die Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt um ein Semester. Entsprechendes gilt bei Studienrichtungen, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für die zweite Diplomprüfung (das zweite Rigorosum).
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung für einzelne Studienrichtungen und Studienzweige an jenen Universitäten die Anspruchsdauer um ein Semester je Studienabschnitt verlängern, an denen
1. infolge Platzmangels generelle Zugangsbeschränkungen zu Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 4 AHStG) bestehen,
2. die Frist über die Begutachtung von Diplomarbeiten oder Dissertationen (§ 26 Abs. 9 AHStG) generell nicht eingehalten wird oder
3. mehr als die Hälfte der Studienbeihilfenbezieher die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 überschreiten, wobei die Gründe für diese Überschreitung im Bereich der Universitäten gelegen sein müssen.
(6) Wenn die besonderen Studiengesetze und Studienordnungen keine Studiendauer für ein Doktoratsstudium vorsehen, ist in den Verordnungen über den Nachweis des günstigen Studienerfolges (§ 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 3) unter Berücksichtigung der Studiendauer ähnlicher Doktoratsstudien der Zeitraum zu bestimmen, für den längstens Studienbeihilfe bezogen werden kann.
Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen
§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studien-
Zeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
2. Schwangerschaft der Studierenden und
3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(3) Eine Schwangerschaft bewirkt die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester.
(4) Die Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der der Studierende während seines Studiums gesetzlich verpflichtet ist, bewirken die Verlängerung der Anspruchsdauer um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind, ohne daß es eines weiteren Nachweises über die Verursachung der Studienverzögerung bedarf.
(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben.
(6) Der zuständige Bundesminister hat auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde
1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder des Abs. 2 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2) oder die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes um mehr als vier Semester (§ 15 Abs. 2) nachzusehen,
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, daß der Studierende die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.
(7) Bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages gemäß Abs. 6 mit einer Vorstellung oder Berufung ist zuerst über den Antrag gemäß Abs. 6 zu entscheiden.
(8) Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 6 wiederaufzunehmen.
Studienerfolg an Universitäten
§ 20. (1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen
1. in den ersten beiden Semestern ab Studienbeginn durch die Aufnahme als ordentlicher Hörer;
2. nach den ersten beiden Semestern ab Studienbeginn und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die in den Studienvorschriften vorgesehen sind, in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon vor Abschluß des zweiten Semesters einer Studienrichtung möglich;
3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung oder des jeweiligen Rigorosums.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
(3) Art und Umfang des Nachweises gemäß Abs. 1 Z 2 sind unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne vom Fakultätskollegium (Universitätskollegium, Akademischer Senat) durch Verordnung zu bestimmen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Dieser hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise vorsieht, die über die in den Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.
(4) Wenn das Fakultätskollegium (Universitätskollegium, Akademischer Senat) innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 3 erfordern, keine den Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung erläßt, hat ihm der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln. Erläßt die akademische Behörde auf Grund dieses Entwurfes binnen einem Monat keine entsprechende Verordnung, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine Verordnung gemäß Abs. 3 zu erlassen.
(5) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 13 Abs. 3 AHStG ein Studium irregulare bewilligt wurde, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu
bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat.
Studienerfolg an Kunsthochschulen
§ 21. (1) An Kunsthochschulen ist für Studien nach dem KHStG der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen
1. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Hörer;
2. nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung;
3. nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;
4. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;
5. nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Z 3.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
(3) Der Umfang der gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 vorzulegenden Studiennachweise ist unter Berücksichtigung des KHStG und der Studienpläne vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium) durch Verordnung zu bestimmen. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Dieser hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise vorsieht, die über die in den Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.
(4) Wenn das zuständige Gesamtkollegium (Akademiekollegium) innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder eine Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 3 erfordern, keine den Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung erläßt, hat ihm der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine solche Verordnung zu übermitteln. Erläßt die akademische Behörde auf Grund dieses Entwurfes binnen einem Monat keine entsprechende Verordnung, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine Verordnung gemäß Abs. 3 zu erlassen.
(5) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein Studium irregulare bewilligt wurde oder dem Studien gemäß § 18 KHStG verkürzt oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des Abteilungskollegiums (Akademiekollegiums) vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 Nachsicht erteilen, wenn wegen einer Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 KHStG oder besonderer Studiengegebenheiten unter Berücksichtigung des bisherigen Studienfortganges des Studierenden künftig ein günstiger Studienerfolg aus den zentralen künstlerischen Fächern erwartet werden kann.
(7) Für Studienrichtungen, die durch das AHStG, durch besondere Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne geregelt sind, ist der § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Kunsthochschulen haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen.
Studienerfolg an Theologischen Lehranstalten
§ 22. An den Theologischen Lehranstalten sind die Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die für Studierende an den Katholisch-theologischen Fakultäten gelten.
Studienerfolg an Akademien
§ 23. (1) An Pädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen
1. im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
2. im zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
3. nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
4. nach dem vierten und. sechsten Semester durch Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare, Übungen oder Teile der Lehramtsprüfung im Umfang von mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden Semester, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die Lehrübungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
(2) An Berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen
1. im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
2. im zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
3. nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
4. nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare, Übungen oder Teile der Lehramtsprüfung im Umfang von mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden Semester, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die schulpraktischen Übungen aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
(3) An den Akademien für Sozialarbeit und an Akademien für Sozialarbeit für Berufstätige gilt für den Nachweis des günstigen Studienerfolges der Abs. 2 sinngemäß. Anstelle der Zeugnisse über schulpraktische Übungen ist das Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des Praxissemesters vorzulegen.
(4) An Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten Semester durch die Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zu erbringen. Für den Nachweis eines günstigen Studienerfolges im zweiten und in den folgenden Semestern gilt der Abs. 2 Z 2 und 3.
(5) Die Festlegung der Erfordernisse für den Nachweis des günstigen Studienerfolges an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, die mit Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit vergleichbar sind, hat durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst zu erfolgen. Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges sind dabei unter Bedachtnahme auf das Organisationsstatut gleiche Leistungen zu verlangen wie an den zunächst vergleichbaren öffentlichen Lehranstalten.
Studienerfolg an Konservatorien
§ 24. An Konservatorien ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen
1. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender im Hauptstudiengang;
2. nach dem zweiten Semester und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen Studienrichtung im vergangenen Semester;
3. nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungsfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß.
Studienerfolg an medizinisch-technischen Schulen
§ 25. (1) An medizinisch-technischen Schulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen
1. im ersten Ausbildungsjahr durch Vorlage eines Reifeprüfungszeugnisses bzw. eines diesem gemäß § 29 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Schule gleichwertigen Diploms oder Zeugnisses;
2. im zweiten Ausbildungsjahr durch eine Bestätigung der Schulleitung über die abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
3. nach dem zweiten Ausbildungsjahr durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Schülers nicht unter dem Durchschnitt liegen.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wenn er wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wird.
5. Abschnitt
Höchststudienbeihilfen
Allgemeine Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 5400 S, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8400 S für Vollwaisen sowie für Studierende, die zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums an einer in § 3 genannten Einrichtung im Gemeindegebiet des Studienortes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort begründen, weil der bisherige Aufenthaltsort vom Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist.
(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.
Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter
§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8400 S für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und weder mit einem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben.
(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.
(3) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende
§ 28. Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9000 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, wenn diese Studierenden weder mit einem eigenen
Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben.
Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende
§ 29. Die Höchststudienbeihilfe beträgt für Studierende, die im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, erheblich behindert sind, monatlich 2100 S mehr als die gemäß den §§ 26 bis 28 zustehende Höchststudienbeihilfe.
6. Abschnitt
Berechnung der Studienbeihilfe Höhe der Studienbeihilfe
§ 30. (1)Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),
2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§ 31 Abs. 3),
3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und
4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde, auch wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.
(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern. Es besteht aber kein Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern das Dreifache der Höchststudienbeihilfe überschreitet.
(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.
(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist auf 100 S zu runden und dann durch zehn zu teilen.
(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe 200 S unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen
§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
bis zu 60000 S......................... 0%
für die nächsten 60000 S (bis 120000 S)___ 10%
für die nächsten 60000 S (bis 180000 S) .... 15% für die nächsten 60000 S (bis 240000 S) .... 20% für die nächsten 60000 S (bis 300000 S) .... 25% für die nächsten 60000 S (bis 360000 S) .... 30%
über 360000 S......................... 35%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.
(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291 c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat. Dieser Absatz ist für Studierende im Sinne des § 27 nicht anzuwenden.
(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 48000 S übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.
(4) Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfaßt den 30000 S übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage
§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfaßt das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet
1. für jede noch nicht schulpflichtige Person 36000 S;
2. für jede schulpflichtige Person bis einschließlich der achten Schulstufe 48000 S;
3. für jede Person nach Absolvierung der achten Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 54000 S;
4. für jede Person, die eine der in § 3 genannten Einrichtungen als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß § 5 gleichgestellt ist, 54000 S; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, 84 000 S;
5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 24000 S.
(2) Die Absetzbeträge vermindern sich um das 16000 S übersteigende Einkommen der betreffenden Person. Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 3 zu berücksichtigen.
(3) Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.
(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen
1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,
a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 20000 S;
b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 28000 S;
2. beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 18000 S.
(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.
7. Abschnitt
Studienbeihilfenbehörde Einrichtung
§ 33. (1) Die Studienbeihilfenbehörde hat ihren Sitz in Wien.
(2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister für Wissen-
schaft und Forschung. Die Buchhaltungsaufgaben der Studienbeihilfenbehörde sind von der für das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Bei der automationsunterstützten Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hat das für die Universität Wien zuständige EDV-Zentrum mitzuwirken. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesminister werden dadurch nicht berührt.
(3) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten.
Stipendienstellen
§ 34. (1) Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde bestehen in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt.
(2) Bei entsprechendem Bedarf kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung auch weitere Stipendienstellen unter gleichzeitiger Festlegung ihres Zuständigkeitsbereiches errichten.
Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde
§ 35. (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf
1. Studienbeihilfe,
2. Studienzuschuß,
3. Beihilfe für Auslandsstudien.
(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Gewährung der Fahrtkostenbeihilfe sowie für die Ausstellung von Bestätigungen im Verfahren zur Vergabe von Leistungsstipendien und Förderungsstipendien.
(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.
Örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen
§ 36. Vorbehaltlich der Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 sind zuständig
1. die Stipendienstelle in Wien für Studierende an Einrichtungen in Burgenland, Niederösterreich und Wien,
2. die Stipendienstelle in Graz für Studierende an Einrichtungen in der Steiermark,
3. die Stipendienstelle in Innsbruck für Studierende an Einrichtungen in Tirol und Vorarlberg,
4. die Stipendienstelle in Linz für Studierende an Einrichtungen in Oberösterreich,
5. die Stipendienstelle in Salzburg für Studierende an Einrichtungen in Salzburg und
6. die Stipendienstelle in Klagenfurt für Studierende an Einrichtungen in Kärnten.
Senate der Studienbeihilfenbehörde
§ 37. (1) Bei jeder Stipendienstelle ist für jede zu ihrem örtlichen Wirkungsbereich gehörende Universität, Kunsthochschule, Akademie und medizinisch-technische Schule ein Senat der Studienbeihilfenbehörde einzurichten.
(2) Für Studierende an Theologischen Lehranstalten sind keine eigenen Senate einzurichten, vielmehr sind folgende Senate zuständig
1. für Studierende in Burgenland, Niederösterreich und Wien der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Wien,
2. für Studierende in Kärnten und Steiermark der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Graz,
3. für Studierende in Tirol und Vorarlberg der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Innsbruck,
4. für Studierende in Oberösterreich der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Linz,
5. für Studierende in Salzburg der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Salzburg.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung festzulegen, welche Senate der Studienbeihilfenbehörde für die Studierenden an Konservatorien zuständig sind.
(4) Der zuständige Bundesminister kann nach Anhörung der obersten akademischen Behörde (Direktion, Schulleitung) und des zuständigen Organs der Hochschülerschaft an der Hochschule (Vertretung der Studierenden an den Akademien und medizinisch-technischen Schulen) durch Verordnung die Aufgaben des jeweiligen Senates einem anderen Senat der Studienbeihilfenbehörde zuweisen, wenn dies die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit des Verfahrens erfordert.
(5) Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.
(6) Die Senate entscheiden über Vorstellungen und erstellen Gutachten über die Verlängerung und Überschreitung der Anspruchsdauer (§ 19 Abs. 6).
Zusammensetzung der Senate
§ 38. (1) Die Senate bestehen aus vier Mitgliedern
1. einem rechtskundigen Hochschullehrer gemäß § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder einem rechtskundigen Lehrer,
2. zwei Studierenden der betreffenden Einrichtungen und
3. einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.
(2) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied.
(3) Wenn an einer Universität oder Kunsthochschule kein rechtskundiger Hochschullehrer zur Verfügung steht, ist ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion (Akademiedirektion, Rektorat) als Mitglied zu bestellen. Wenn an Akademien oder medizinisch-technischen Schulen kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung steht, ist ein mit Studienförderungsangelegenheiten befaßter rechtskundiger Beamter als Senatsmitglied zu bestellen.
(4) Sind Studienförderungsangelegenheiten gemäß § 37 Abs. 4 einem anderen Senat zugewiesen worden, so muß je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis des Lehrkörpers und der Studierenden der betreffenden Einrichtung in diesem Senat vertreten sein.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate für Studierende an Universitäten und Kunsthochschulen sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu ernennen, und zwar
1. der rechtskundige Hochschullehrer nach Anhörung der obersten akademischen Behörde dieser Einrichtungen,
2. die Studierenden der betreffenden Einrichtung auf Vorschlag des Hauptausschusses der jeweiligen Hochschülerschaft und
3. der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate für Studierende an Akademien und medizinisch-technischen Schulen sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu ernennen, und zwar
1. der rechtskundige Lehrer nach Anhörung des Lehrkörpers (der Schulleitung) der jeweiligen Einrichtung,
2. die Studierenden der betreffenden Einrichtung auf Vorschlag der Vertretung der Studierenden dieser Einrichtung und
3. der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.
8. Abschnitt
Verfahren
Anträge
§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt.
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 15. Februar bis
31. Mai zu stellen. Bei medizinisch-technischen Schulen, deren Ausbildungsjahr in der zweiten Jahreshälfte beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember, ansonsten in den ersten fünfzehn Wochen des Ausbildungsjahres zu stellen, wobei die Schulleitung den Beginn festzulegen und den Schülern in geeigneter Weise bekanntzugeben hat. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an Akademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.
(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen hat.
(5) Angaben über die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind vom Studierenden, von seinen Eltern (einem Elternteil) und seinem Ehegatten zu unterfertigen.
(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.
(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Anträge auf Erhöhung können jedoch jederzeit eingebracht werden. Allfällige Erhöhungen werden mit Ablauf des Monats wirksam, in dem das zur Erhöhung führende Ereignis eingetreten ist. Wird der Antrag auf Erhöhung erst mehr als zwei Monate nach Eintritt des zur Erhöhung führenden Ereignisses gestellt, wird die Erhöhung erst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
Nachweispflichten
§ 40. (1) Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Träger der Sozialversicherung (deren Hauptverband) haben über Ersuchen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs. 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 — VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48 a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
Erledigung des Antrages
§ 41. (1) Die Studienbeihilfe wird für zwei Semester (ein Schuljahr) zuerkannt und unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 in zehn Monatsbeträgen ausbezahlt.
(2) Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.
(3) Zur Beurteilung des Anspruches auf Studienbeihilfe oder des Erlöschens von Studienbeihilfe enden die nach Semestern festgelegten Fristen für den Nachweis von Studienleistungen erst mit dem Ablauf der an das jeweilige Semester anschließenden Ferien.
(4) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.
Vorstellung
§ 42. Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Vorstellung erheben.
Vorentscheidung über die Vorstellung
§ 43. Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid im Sinne des Vorstellungsbegehrens abändern (Vorentscheidung über die Vorstellung).
Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung
§ 44. Gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung kann die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, daß die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen.
Entscheidung des Senates
§ 45. (1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden
1. über Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt ist, sowie
2. über Vorlageanträge gegen eine Vorentscheidung.
(2) Der Senat ist beschlußfähig, wenn das rechtskundige Mitglied (Ersatzmitglied), ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Studierenden der betreffenden Einrichtung und das Mitglied (Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde anwesend sind. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Beschluß des Senates sind auch Abstimmungen im Umlaufweg zulässig.
(3) Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Kein Mitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der hierüber aufgenommenen Niederschrift zu trennen.
Berufung gegen die Senatsentscheidung
§ 46. (1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten und für die in § 5 Abs. 1 genannten Studierenden;
2. der Bundesminister für Unterricht und Kunst für Studierende an Pädagogischen Akademien
und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;
3. der Landesschulrat für Studierende an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an Konservatorien;
4. der Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Schulen.
(2) Der § 64 a AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.
(3) Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
9. Abschnitt
Bezug der Studienbeihilfe Auszahlungstermine
§ 47. (1) Die Studienbeihilfe ist monatlich jeweils durch zehn Monate auszuzahlen, und zwar
1. Studierenden an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten im Wintersemester von Oktober bis Februar und im Sommersemester von März bis Juli,
2. Studierenden an Akademien und Konservatorien im Wintersemester von September bis Jänner und im Sommersemester von Februar bis Juni,
3. Schülern an medizinisch-technischen Schulen ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt,
wenn der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht.
(2) Auch wenn Studierende die im Abs. 1 genannten Einrichtungen wechseln, gebührt ihnen je Monat nur ein Studienbeihilfenbetrag.
(3) Die Anweisung von Studienbeihilfen hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
Nachweise
§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden Semestern ihres Studiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der Antragsfrist für das ab Studienbeginn dritte Semester (zweites Ausbildungsjahr) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Diese Nachweise müssen zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug der Studienbeihilfe gefordert werden. Schüler an medizinisch-technischen Schulen haben stattdessen eine Bestätigung der Schulleitung über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen.
(2) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe oder eine Rückzahlungsverpflichtung zur Folge haben.
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt sind, und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten.
(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern.
(3) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende einer Berufstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgehen und diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt, sowie während der Monate, in denen sie durch mehr als zwei Wochen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.
(4) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende vor Ablauf der in § 11 Abs. 5 genannten Jahresfrist eine Berufstätigkeit aufnehmen. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.
Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
1. verstorben ist oder
2. die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
3. das Studium abbricht oder
4. die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters,
1. mit dem die Anspruchsdauer des Studierenden endet oder
2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 oder § 24 Z 2 vorgelegt hat.
(3) Für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Februar und als letzter Monat des Sommersemesters der Juli. Für Studierende an Akademien und Konservatorien gelten als letzter Monat des Wintersemesters der
Jänner und als letzter Monat des Sommersemesters der Juni.
(4) Bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Schüler aus dem im § 25 Abs. 2 genannten Grund vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wurde.
Rückzahlung
§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen
1. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;
2. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;
3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
4. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern ab Studienbeginn bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem im § 48 Abs. 1 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;
5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, wenn die der Zuerkennung zugrunde liegenden Steuerbescheide nachträglich abgeändert werden und keine soziale Bedürftigkeit mehr vorliegt; sonst den Unterschiedsbetrag zwischen der seinerzeit berechneten Studienbeihilfe und der nunmehr auf Grund des abgeänderten Steuerbescheides errechneten Studienbeihilfe.
(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruchs ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen gestattet werden.
(3) Im Fall der Abs. 1 Z 4 ist die Rückforderung bis auf 10%, wenigstens aber auf 1000 S zu verringern, wenn die Studierenden
1. ihr Studium nicht abbrechen und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg nachweisen oder
2. die zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt haben.
(4) Die Begünstigungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 4% zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch vorsätzliche Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 40 Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.
(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist ein Rückzahlungsbescheid ergeht. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.
(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel. Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.
III. HAUPTSTÜCK
SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
1. Abschnitt Fahrtkostenbeihilfe
§ 52. (1) Studienbeihilfenbezieher haben ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von monatlich 300 S. Die Fahrtkostenbeihilfe wird jährlich für höchstens zehn Monate zuerkannt.
(2) Ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester wird die Fahrtkostenbeihilfe gemeinsam mit der Studienbeihilfe ausbezahlt, ohne daß es eines eigenen Antrages bedarf.
2. Abschnitt Studienzuschuß
§ 53. (1) Zur Absolvierung von Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern, die in den Studienvorschriften vorgeschrieben sind und einen Aufenthalt außerhalb des Studienortes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes erfordern, haben Studierende der in § 3 genannten Einrichtungen Anspruch auf Studienzuschuß.
(2) Voraussetzung für den Anspruch ist
1. die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 genannten Lehrveranstaltungen während des Bezugs einer Studienbeihilfe und
2. eine Dauer des Aufenthaltes außerhalb des Studienortes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes von mindestens fünf Tagen im Semester.
(3) Die Höhe des Studienzuschusses beträgt 100 S für jeden Aufenthaltstag im Inland und 250 S für jeden Aufenthaltstag im Ausland.
(4) Anträge auf Gewährung eines Studienzuschusses sind bei der Studienbeihilfenbehörde innerhalb der Antragsfrist für Studienbeihilfen in jenem Semester zu stellen, das auf die Absolvierung der Lehrveranstaltungen folgt. Pflichtlehrveranstaltungen in den Semesterferien sind dem Wintersemester und Pflichtlehrveranstaltungen in den Hauptferien dem Sommersemester zuzurechnen.
(5) Für Auslandsstudien im Rahmen internationaler Studienprogramme gemäß § 13 a AHStG besteht kein Anspruch auf Studienzuschuß.
3. Abschnitt
Beihilfen für Auslandsstudien Voraussetzungen
§ 54. Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten und Hochschulen haben Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium, wenn
1. während des Auslandsstudiums ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht und
2. in der Studienrichtung bereits eine Diplomprüfung oder ein Rigorosum abgelegt wurde oder, wenn das Studium nicht in Abschnitte gegliedert ist, sich der Studierende mindestens im fünften einrechenbaren Semester befindet.
Anträge
§ 55. (1) Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist frühestens sechs Monate vor und längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen. Studierende haben
1. die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,
2. das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,
3. eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes das Auslandsstudium für die vorgeschriebene Dauer des inländischen Studiums angerechnet werden kann, und
4. dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.
(2) Studierende eines Studiums gemäß § 13 a AHStG haben anstelle der im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Bestätigung eine Bestätigung des Vorsitzenden der Studienkommission darüber vorzulegen, daß das Auslandsstudium dem Studienplan entspricht.
(3) Studierende eines Doktoratsstudiums, für das kein Besuch von Lehrveranstaltungen vorgeschrieben ist, haben anstelle der in Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Bestätigung eine Bestätigung des Betreuers ihrer Dissertation darüber vorzulegen, daß das Auslandsstudium einen sinnvollen Bestandteil des Doktoratsstudiums darstellt.
Zuerkennung
§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt mindestens 2000 S und höchstens 8000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.
(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt zehn Monate zu gewähren.
(3) Die Auszahlung der Beihilfe für ein Auslandsstudium erfolgt in zwei Raten, und zwar zu Beginn und nach Abschluß des Auslandsstudiums. Voraussetzung für die Auszahlung der zweiten Rate ist, daß den Studierenden die Zeit des Auslandsstudiums in die Studienzeit mit Bescheid eingerechnet wurde. Studierende eines Studiums gemäß § 13a AHStG haben anstelle der bescheidmäßigen Einrechnung den ordnungsgemäßen Abschluß der Studien an der ausländischen Universität nachzuweisen. Studierende eines Doktoratsstudiums, für das kein Besuch von Lehrveranstaltungen vorgeschrieben ist, haben nachzuweisen, daß das Auslandsstudium entsprechend dem vorgelegten Studienprogramm absolviert worden ist.
(4) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.
4. Abschnitt
Leistungsstipendien an Universitäten,
Kunsthochschulen und Theologischen
Lehranstalten
Förderungsziel
§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten dienen zur Förderung von Studierenden und von Absolventen ordentlicher Studien, die nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben. Der Studienabschluß der Absolventen darf nicht länger als zwei Semester zurückliegen.
Zuweisung der Förderungsmittel
§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.
Ausschreibung
§ 59. (1) Leistungsstipendien sind auszuschreiben
1. an Universitäten durch das Fakultätskollegium (Universitätskollegium),
2. an Kunsthochschulen durch das Gesamtkollegium (Akademiekollegium),
3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt.
(2) In der Ausschreibung sind die mindestens zu erbringenden Studiennachweise genau anzuführen. Die Studienleistungen sind nach dem Erfolg der Diplomprüfungen, Lehramtsprüfungen, Rigorosen, der Teilprüfungen und Prüfungsteile von Diplomprüfungen, Lehramtsprüfungen und Rigorosen sowie der Dissertationen, Diplomarbeiten und Seminare bzw. in den zentralen künstlerischen Fächern zu beurteilen. Die Studienleistungen müssen in den beiden der Zuerkennung vorangehenden Semestern, längstens bis Ende der Semesterferien, erbracht worden sein.
(3) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich.
Voraussetzungen
§ 60. (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind
1. eine Bewerbung des Studierenden,
2. die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen,
3. die Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß der Studierende die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Gleichstellung gemäß § 4 sowie die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 erfüllt; die Anspruchsdauer für den zur Beurteilung der Studienleistung herangezogenen Studienabschnitt darf dabei nicht überschritten worden sein.
(2) Die Voraussetzungen müssen zu Beginn des Semesters der Zuerkennung vorliegen.
Zuerkennung
§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 10000 S nicht unterschreiten und 20000 S nicht überschreiten.
(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien hat im Sommersemester des jeweiligen Studienjahres im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) An Universitäten und Kunsthochschulen hat die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich zu erfolgen, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Lehranstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.
(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.
5. Abschnitt Leistungsstipendien an Akademien
§ 62. (1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2,5% der im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient
1. zur Förderung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien, die nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben, und
2. zur Unterstützung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.
Der Studienabschluß der Absolventen darf nicht länger als zwei Semester zurückliegen.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Akademien nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.
(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch den Leiter der jeweiligen Anstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.
(4) Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 20000 S nicht überschreiten und 5000 S nicht unterschreiten.
(5) Im übrigen sind die §§ 59 bis 61 sinngemäß anzuwenden.
6. Abschnitt
Förderungsstipendien
Förderungsziel
§ 63. Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien an Universitäten und Kunsthochschulen.
Zuweisung der Förderungsmittel
§ 64. (1) Pro Kalenderjahr ist für Förderungsstipendien insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.
Ausschreibung
§ 65. (1) Die Förderungsstipendien sind im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste Kollegialorgan, wenn aber die Universität in Fakultäten gegliedert ist, durch das Fakultätskollegium auszuschreiben. An Theologischen Lehranstalten sind die Förderungsstipendien durch den Leiter der Lehranstalt auszuschreiben.
(2) In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest ein Termin pro Semester, bis zu dem Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.
Voraussetzungen
§ 66. Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind
1. eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;
2. die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOG genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;
3. die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß die zumutbaren Unterhaltsleistungen der Eltern und des Ehegatten des Studierenden sowie die zumutbare Eigenleistung des Studierenden im Sinne dieses Bundesgesetzes zusammen das Dreifache der für den Studierenden höchstmöglichen Studienbeihilfe nicht überschreiten;
4. die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß der Studierende die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Gleichstellung gemäß § 4 sowie die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 erfüllt.
Zuerkennung
§ 67. (1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 10000 S nicht unterschreiten und 50000 S nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Zuerkennung der Förderungsstipendien im selbständigen Wirkungsbereich, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.
(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluß der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Kollegialorgan einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen.
(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.
7. Abschnitt Studienunterstützungen
§ 68. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß nicht länger als zwei Semester zurückliegt, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen oder zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von Auslandsaufenthalten oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 2000 S nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.
(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von
mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen für die Förderungsmaßnahmen des letzten Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen.
IV. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Veröffentlichung im Hochschulbericht
§ 69. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen des Hochschulberichtes (§ 44. AHStG) auch eine Statistik über die den Studierenden an den Universitäten und Kunsthochschulen gewährten Studienbeihilfen und weiteren Förderungsmaßnahmen zu veröffentlichen.
Verfahren
§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Fahrtkostenbeihilfe, Studienzuschuß und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG unter Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Handlungsfähigkeit
§ 71. In Studienförderungsangelegenheiten sind auch minderjährige Studierende handlungsfähig.
Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
§ 72. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Strafbestimmungen
§ 73. Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht oder auf andere gesetzwidrige Art wissentlich eine Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz zu erlangen sucht oder hiebei Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. In diesem Fall verliert der Studierende einen allfälligen Anspruch auf Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz.
V. HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG
Sonderbestimmungen für frühere Studienvorschriften
§ 74. (1) An den Universitäten gelten für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach
den Bestimmungen des AHStG noch nicht erlassen wurden, abweichend von § 20 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes folgende Bestimmungen
1. Nach den ersten beiden Semestern ab Studienbeginn und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung ist der Studienerfolg durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächern nachzuweisen. Der Umfang des Nachweises beträgt 30% des in der Studienordnung vorgesehenen mittleren Stundenrahmens an Pflicht- und Wahlfächern des ersten Studienabschnittes. Die sich dabei ergebende Stundenzahl ist entsprechend auf- bzw. abzurunden.
2. Eine Verordnung des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) gemäß § 20 ist für die genannten Studienrichtungen nicht zu erlassen.
(2) An der Akademie der bildenden Künste gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß § 56 Abs. 1 KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von § 21 dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges
1. in den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an der Akademie;
2. in den folgenden Studienjahren eine von der zuständigen akademischen Behörde ausgestellte Bescheinigung über einen günstigen Studienerfolg.
(3) An den Kunsthochschulen gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß § 56 Abs. 1 KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von § 21 dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges
1. in den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an der Kunsthochschule;
2. in den folgenden Studienjahren die Vorlage des letzten Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung einer fünfstufigen Notenskala im Hauptfach (in den Hauptfächern) keine schlechteren als die in Abs. 4 genannten Noten (Notendurchschnitt) und in den Nebenfächern keinen schlechteren als den in Abs. 5 genannten Notendurchschnitt aufweist.
(4) Bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach darf die Note im Hauptfach nicht schlechter als 2 sein. Bei Studienrichtungen mit zwei bis vier
Hauptfächern darf der Notendurchschnitt in den Hauptfächern nicht schlechter als 2,5, bei Studienrichtungen mit mehr als vier Hauptfächern darf er nicht schlechter als 2,8 sein.
(5) Ist die Zahl der Semesterwochenstunden aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern nicht größer als acht, so darf der Notendurchschnitt aus diesen Nebenfächern nicht schlechter als 2,5 sein; ist die Zahl neun bis sechzehn, so darf der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,7 sein; ist diese Zahl größer als sechzehn, so darf der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,9 sein. Ist aber bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach die Note im Hauptfach 1, so erhöhen sich die Obergrenzen für die genannten Notendurchschnitte aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern von 2,5 auf 2,8, von 2,7 auf 2,9 und von 2,9 auf 3.
(6) Der Studiennachweis gemäß Abs. 3 Z 2 ist nach dem zweiten, dem vierten, dem achten, dem zwölften und dem sechzehnten Semester zu erbringen.
Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1989 gelten die §§ 4 bis, 6 und § 13 Abs. 10 des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin.
(2) Auf Studierende, denen in den Studienjahren 1986/87 und 1987/88 mindestens ein Semester Studienbeihilfe gewährt worden ist, sind die Bestimmungen des § 6 Z 4, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und des § 30 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes für das gewählte Studium nicht anzuwenden.
(3) Auf Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihr Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt haben, ist anstelle des § 17 dieses Bundesgesetzes der § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Studierende, die nach den Vorschriften des Studienförderungsgesetzes 1983 die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes bereits nachgewiesen haben, sind als Selbsterhalter im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.
(5) Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht wurden, sind nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 zu beurteilen.
(6) Das Studienförderungsgesetz 1983 ist mit der Abkürzung StudFG 1983 zu zitieren.
Vollziehung
§ 76. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der Theologischen Lehranstalten der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
2. hinsichtlich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie der diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, Konservatorien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien der Bundesminister für Unterricht und Kunst und
3. hinsichtlich der medizinisch-technischen Schulen der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
(2) Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der §§ 20 und 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
Außerkrafttreten
§ 77. Das Studienförderungsgesetz 1983 tritt mit Ablauf des 31. August 1992 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie können frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.