305. Verordnung: 79. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl.
Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 362/1990, wird verordnet
Artikel I
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.
Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 781/1990, wird wie folgt geändert
1. In Anlage B werden die Preisansätze der
nachstehend angeführten Arzneimittel und Gefäße
wie folgt festgesetzt
2. In Anlage B werden nachstehende Arzneimittel
aufgenommen
3. In Anlage B (Taxe der Gefäße) wird
nachstehendes Gefäß aufgenommen
4. In Anlage B wird nachstehender Hinweis
aufgenommen
„Tween®
siehe: Polysorbitanum 20 lauratum
Polysorbitanum 80 oleinatum
Polysorbitanum 60 stearatum"
5. In Anlage B entfallen nachstehende Arzneimittel
Collyrium Zinci luteum
bei Sulfonamide: Diazil®
Tween® (40, 60, 80)
6. In Anlage B (Taxe der Gefäße) entfällt bei
nachstehendem Gefäß der Preis
I. o) Puderstreudosen
180 g Inhalt, das Stück
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.