305. Verordnung: Änderung der Personenstandsverordnung (PStV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl.
Nr. 60/1983, in der Fassung der Personenstandsgesetz-
Novelle 1987, BGBl. Nr. 162, und des Kindschaftsrecht-
Änderungsgesetzes, BGBl. Nr. 162/
1989, wird verordnet
Die Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 629/
1983, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 193/1986 wird geändert wie folgt
1. § 6 lautet
„§ 6. (1) Dem Familiennamen sind voranzustellen
1. die von den österreichischen Universitäten
und den österreichischen Hochschulen künstlerischer
Richtung verliehenen akademischen
Grade und Berufsbezeichnungen (Nachweis
durch die Verleihungsurkunde);
2. die im Ausland erworbenen und bis 30. September
1966 gemäß der Verordnung StGBl.
Nr. 79/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966
gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/
1981, oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß
§ 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 187/1983, durch Bescheid nostrifizierten
akademischen Grade (Nachweis
durch die ausländische Verleihungsurkunde
und den Bescheid einer österreichischen Universität
oder einer österreichischen Hochschule
künstlerischer Richtung über die
Nostrifizierung, soweit diese nicht auf der
ausländischen Verleihungsurkunde vermerkt
ist);
3. die im Ausland erworbenen akademischen
Grade, deren volle Gleichwertigkeit mit
einem entsprechenden österreichischen akademischen
Grad auf Grund eines zwischenstaatlichen
Abkommens mit Bescheid des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
bestätigt wurde (Nachweis durch die
ausländische Verleihungsurkunde und den
Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung);
4. die bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung
StGBl. Nr. 82/1945 oder nach dem
1. Oktober 1966 gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes durch die
Anerkennung im Ausland abgelegter Prüfungen
erworbenen Standes- und Berufsbezeichnungen
oder nach dem 1. Oktober 1983
gemäß den §§ 17 und 49 des Kunsthochschul-
Studiengesetzes durch bescheidmäßige
Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse
erworbenen Berufsbezeichnungen
(Nachweis durch das ausländische Prüfungszeugnis
und den Bescheid einer österreichischen
Universität oder einer österreichischen
Hochschule künstlerischer Richtung
über die Anerkennung einer Prüfung
und die dadurch erworbene Standes- oder
Berufsbezeichnung);
5. ohne vorherige Nostrifizierung oder Bestätigung
der Gleichwertigkeit die im Ausland
erworbenen akademischen Grade eines österreichischen
Universitäts(HochschuI)professors
nach § 4 der Verordnung StGBl. Nr. 79/
1945 oder nach § 40 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes oder § 49 Abs. 9
des Kunsthochschul-Studiengesetzes;
6. ohne vorherige Nostrifizierung oder Bestätigung
der Gleichwertigkeit die im Ausland
erworbenen akademischen Grade, soweit sich
aus zwischenstaatlichen Abkommen ein Recht
auf Führung dieser Grade ergibt (Nachweis
durch die Verleihungsurkunde);
7. die vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten oder vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft verliehene
Standesbezeichnung „Ingenieur" (Nachweis
durch die Verleihungsurkunde).
(2) Für die Eintragung eines akademischen Grades,
einer akademischen Berufsbezeichnung oder
einer Standesbezeichnung nach Abs. 1 im Geburtenbuch
(Eltern des Kindes) und im Sterbebuch
sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die
Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde,
in der der Grad oder die Bezeichnung eingetragen
worden ist."
2. Nach § 13 Abs. 2 wird eingefügt
„(3) Besteht das Recht auf Ausstellung einer
Urkunde über den Tod einer Person, ist eine
Abschrift aus dem Sterbebuch auszustellen, wenn
nicht ausdrücklich eine Sterbeurkunde (Anlage 11
oder 11 a) verlangt wird. Dem Antragsteller ist ein
Merkblatt gemäß Anlage 10 a auszuhändigen,
sofern für die Abschrift aus dem Sterbebuch nicht
ein Vordruck verwendet wird, dessen Vorderseite
der Anlage 10 und dessen Rückseite der
Anlage 10 a entspricht."
3. § 17 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. dem Jugendwohlfahrtsträger;"
4. In § 17 Abs. 2 Z 2 wird „§ 54 Abs. 4" durch
„§ 54 Abs. 5" ersetzt.
5. § 17 Abs. 3 Z 7 lautet
„7. dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene
minderjährig war;"
6. § 18 Abs. 1 lautet
„(1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch
führt, hat mitzuteilen
1. die Anerkennung der Vaterschaft zu einem
minderjährigen unehelichen Kind dem
Jugendwohlfahrtsträger;
2. die Eheschließung der Eltern eines unehelichen
Kindes, wenn es minderjährig und die
Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt
ist, dem Jugendwohlfahrtsträger;
wenn es aus anderen als Altersgründen nicht
voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
3. die Legitimation durch nachfolgende Ehe
a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch
des Legitimierten führt, wenn sich der
Familienname (Geschlechtsname) eines
oder beider Ehegatten geändert hat;
b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch
des Kindes des Legitimierten führt,
sofern sich die namensrechtliche Wirkung
auf das Kind erstreckt;
c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des
Kindes, wenn der Vater oder die Mutter
österreichischer Staatsbürger ist;
d) dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der
Legitimierte minderjährig ist;
4. die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch
des Legitimierten führt, wenn sich der
Familienname (Geschlechtsname) eines
oder beider Ehegatten geändert hat;
b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch
eines Kindes des Legitimierten
führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung
auf das Kind erstreckt;
c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des
Kindes, wenn der Vater oder die Mutter
österreichischer Staatsbürger ist;
d) dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der
Legitimierte minderjährig ist;
5. die Namensgebung durch den Ehemann der
Mutter oder durch den Vater
a) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des
Kindes, wenn es österreichischer Staatsbürger
ist;
b) dem Jugendwohlfahrtsträger;
6. die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes,
das als ehelich beurkundet war
a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch
des Kindes führt;
b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch
eines unmittelbaren Nachkommen
des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche
Wirkung auf diesen erstreckt;
c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des
Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete
Person oder die Mutter österreichischer
Staatsbürger ist;
d) dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das
Kind minderjährig ist;
7. die Annahme an Kindesstatt
a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch
des Wahlkindes führt;
b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch
eines Kindes des Wahlkindes führt,
sofern sich die namensrechtliche Wirkung
auf das Kind erstreckt;
c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn
sich der Familienname des Wahlkindes, das
österreichischer Staatsbürger ist, geändert
hat;
8. die Änderung des Familiennamens einer Person
als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3
bis 7
a) der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die
Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
b) der Wählerevidenz, wenn die Person österreichischer
Staatsbürger ist und das
18. Lebensjahr vollendet hat;
c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn
die Person österreichischer Staatsbürger ist
und die Änderung des Familiennamens
nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation
(Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung
(Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;
d) dem Militärkommando, wenn der Mann
österreichischer Staatsbürger ist, das
17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr,
in dem er das 65. Lebensjahr vollendet,
noch nicht abgelaufen ist;
9. die Änderung der Staatsangehörigkeit des
Kindes der Personenstandsbehörde, die das
Ehebuch des Kindes führt."
7. § 18 Abs. 3 Z 3 lautet
„3. dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung
einen Minderjährigen betrifft;"
8. Nach § 18 wird eingefügt
„§ 18 a. Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung
der Vaterschaft zu einem minderjährigen
unehelichen Kind, dessen Geburt nicht in einem
inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem
Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen, sofern das
Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels
eines solchen seinen Aufenthalt im Inland hat."
9. § 20 Abs. 1 lit. a lautet
„a) die Feststellung der Vaterschaft zu dem
Kind durch Urteil;"
10. § 20 Abs. 1 Z 3 entfällt; Z 4 erhält die
Bezeichnung 3.
11. § 31 lautet
„§ 31. (1) Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1
bis 6 des Gesetzes in ein Personenstandsbuch einzutragen,
hat der Erklärende, wenn er dazu in der
Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden
und sonstigen Nachweise vorzulegen.
(2) Der Standesbeamte hat für die Beurkundung
und Beglaubigung von Erklärungen nach der in
Abs. 1 angeführten Bestimmung Vordrucke nach
den Anlagen 13 bis 18 dieser Verordnung zu verwenden."
12. Die Anlagen 1, 13, 17 und 18 der Verordnung
in der bisherigen Fassung werden durch die
Anlagen gleicher Bezeichnung dieser Verordnung
ersetzt.
13. In der Anlage 9 der Verordnung in der bisherigen
Fassung wird auf der Rückseite die Wortfolge
„Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde
als gesetzlicher Vertreter" durch „Mitteilung
an den Jugendwohlfahrtsträger" ersetzt.
14. Nach der Anlage 10 der Verordnung in der
bisherigen Fassung wird die dieser Verordnung
angeschlossene Anlage 10 a eingefügt.
15. In der Anlage 16 der Verordnung in der bisherigen
Fassung wird auf der Rückseite beim Erledigungsvermerk
über die Eintragung im Namensverzeichnis
„(P 5.4 und 36.2 DA)" durch „(P 5.4
DA)" ersetzt.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
1. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in
Kraft.
2. Restbestände an Vordrucken, die auf Grund
der Verordnung in der bisherigen Fassung angefertigt
wurden, können bis zum Ablauf des
31. Dezember 1990 weiterverwendet werden.