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305_1989 AT

305. Verordnung: Änderung der Personenstandsverordnung (PStV)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Verordnung: Änderung der Personenstandsverordnung (PStV)

Auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl.

Nr. 60/1983, in der Fassung der Personenstandsgesetz-

Novelle 1987, BGBl. Nr. 162, und des Kindschaftsrecht-

Änderungsgesetzes, BGBl. Nr. 162/

1989, wird verordnet

Die Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 629/

1983, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 193/1986 wird geändert wie folgt

1. § 6 lautet

„§ 6. (1) Dem Familiennamen sind voranzustellen

1. die von den österreichischen Universitäten

und den österreichischen Hochschulen künstlerischer

Richtung verliehenen akademischen

Grade und Berufsbezeichnungen (Nachweis

durch die Verleihungsurkunde);

2. die im Ausland erworbenen und bis 30. September

1966 gemäß der Verordnung StGBl.

Nr. 79/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966

gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/

1981, oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß

§ 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 187/1983, durch Bescheid nostrifizierten

akademischen Grade (Nachweis

durch die ausländische Verleihungsurkunde

und den Bescheid einer österreichischen Universität

oder einer österreichischen Hochschule

künstlerischer Richtung über die

Nostrifizierung, soweit diese nicht auf der

ausländischen Verleihungsurkunde vermerkt

ist);

3. die im Ausland erworbenen akademischen

Grade, deren volle Gleichwertigkeit mit

einem entsprechenden österreichischen akademischen

Grad auf Grund eines zwischenstaatlichen

Abkommens mit Bescheid des

Bundesministers für Wissenschaft und Forschung

bestätigt wurde (Nachweis durch die

ausländische Verleihungsurkunde und den

Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung);

4. die bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung

StGBl. Nr. 82/1945 oder nach dem

1. Oktober 1966 gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes durch die

Anerkennung im Ausland abgelegter Prüfungen

erworbenen Standes- und Berufsbezeichnungen

oder nach dem 1. Oktober 1983

gemäß den §§ 17 und 49 des Kunsthochschul-

Studiengesetzes durch bescheidmäßige

Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse

erworbenen Berufsbezeichnungen

(Nachweis durch das ausländische Prüfungszeugnis

und den Bescheid einer österreichischen

Universität oder einer österreichischen

Hochschule künstlerischer Richtung

über die Anerkennung einer Prüfung

und die dadurch erworbene Standes- oder

Berufsbezeichnung);

5. ohne vorherige Nostrifizierung oder Bestätigung

der Gleichwertigkeit die im Ausland

erworbenen akademischen Grade eines österreichischen

Universitäts(HochschuI)professors

nach § 4 der Verordnung StGBl. Nr. 79/

1945 oder nach § 40 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes oder § 49 Abs. 9

des Kunsthochschul-Studiengesetzes;

6. ohne vorherige Nostrifizierung oder Bestätigung

der Gleichwertigkeit die im Ausland

erworbenen akademischen Grade, soweit sich

aus zwischenstaatlichen Abkommen ein Recht

auf Führung dieser Grade ergibt (Nachweis

durch die Verleihungsurkunde);

7. die vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten oder vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft verliehene

Standesbezeichnung „Ingenieur" (Nachweis

durch die Verleihungsurkunde).

(2) Für die Eintragung eines akademischen Grades,

einer akademischen Berufsbezeichnung oder

einer Standesbezeichnung nach Abs. 1 im Geburtenbuch

(Eltern des Kindes) und im Sterbebuch

sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die

Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde,

in der der Grad oder die Bezeichnung eingetragen

worden ist."

2. Nach § 13 Abs. 2 wird eingefügt

„(3) Besteht das Recht auf Ausstellung einer

Urkunde über den Tod einer Person, ist eine

Abschrift aus dem Sterbebuch auszustellen, wenn

nicht ausdrücklich eine Sterbeurkunde (Anlage 11

oder 11 a) verlangt wird. Dem Antragsteller ist ein

Merkblatt gemäß Anlage 10 a auszuhändigen,

sofern für die Abschrift aus dem Sterbebuch nicht

ein Vordruck verwendet wird, dessen Vorderseite

der Anlage 10 und dessen Rückseite der

Anlage 10 a entspricht."

3. § 17 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. dem Jugendwohlfahrtsträger;"

4. In § 17 Abs. 2 Z 2 wird „§ 54 Abs. 4" durch

„§ 54 Abs. 5" ersetzt.

5. § 17 Abs. 3 Z 7 lautet

„7. dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene

minderjährig war;"

6. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch

führt, hat mitzuteilen

1. die Anerkennung der Vaterschaft zu einem

minderjährigen unehelichen Kind dem

Jugendwohlfahrtsträger;

2. die Eheschließung der Eltern eines unehelichen

Kindes, wenn es minderjährig und die

Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt

ist, dem Jugendwohlfahrtsträger;

wenn es aus anderen als Altersgründen nicht

voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;

3. die Legitimation durch nachfolgende Ehe

a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch

des Legitimierten führt, wenn sich der

Familienname (Geschlechtsname) eines

oder beider Ehegatten geändert hat;

b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch

des Kindes des Legitimierten führt,

sofern sich die namensrechtliche Wirkung

auf das Kind erstreckt;

c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des

Kindes, wenn der Vater oder die Mutter

österreichischer Staatsbürger ist;

d) dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der

Legitimierte minderjährig ist;

4. die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten

a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch

des Legitimierten führt, wenn sich der

Familienname (Geschlechtsname) eines

oder beider Ehegatten geändert hat;

b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch

eines Kindes des Legitimierten

führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung

auf das Kind erstreckt;

c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des

Kindes, wenn der Vater oder die Mutter

österreichischer Staatsbürger ist;

d) dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der

Legitimierte minderjährig ist;

5. die Namensgebung durch den Ehemann der

Mutter oder durch den Vater

a) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des

Kindes, wenn es österreichischer Staatsbürger

ist;

b) dem Jugendwohlfahrtsträger;

6. die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes,

das als ehelich beurkundet war

a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch

des Kindes führt;

b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch

eines unmittelbaren Nachkommen

des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche

Wirkung auf diesen erstreckt;

c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des

Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete

Person oder die Mutter österreichischer

Staatsbürger ist;

d) dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das

Kind minderjährig ist;

7. die Annahme an Kindesstatt

a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch

des Wahlkindes führt;

b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch

eines Kindes des Wahlkindes führt,

sofern sich die namensrechtliche Wirkung

auf das Kind erstreckt;

c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn

sich der Familienname des Wahlkindes, das

österreichischer Staatsbürger ist, geändert

hat;

8. die Änderung des Familiennamens einer Person

als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3

bis 7

a) der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die

Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;

b) der Wählerevidenz, wenn die Person österreichischer

Staatsbürger ist und das

18. Lebensjahr vollendet hat;

c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn

die Person österreichischer Staatsbürger ist

und die Änderung des Familiennamens

nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation

(Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung

(Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;

d) dem Militärkommando, wenn der Mann

österreichischer Staatsbürger ist, das

17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr,

in dem er das 65. Lebensjahr vollendet,

noch nicht abgelaufen ist;

9. die Änderung der Staatsangehörigkeit des

Kindes der Personenstandsbehörde, die das

Ehebuch des Kindes führt."

7. § 18 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung

einen Minderjährigen betrifft;"

8. Nach § 18 wird eingefügt

„§ 18 a. Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung

der Vaterschaft zu einem minderjährigen

unehelichen Kind, dessen Geburt nicht in einem

inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem

Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen, sofern das

Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels

eines solchen seinen Aufenthalt im Inland hat."

9. § 20 Abs. 1 lit. a lautet

„a) die Feststellung der Vaterschaft zu dem

Kind durch Urteil;"

10. § 20 Abs. 1 Z 3 entfällt; Z 4 erhält die

Bezeichnung 3.

11. § 31 lautet

„§ 31. (1) Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1

bis 6 des Gesetzes in ein Personenstandsbuch einzutragen,

hat der Erklärende, wenn er dazu in der

Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden

und sonstigen Nachweise vorzulegen.

(2) Der Standesbeamte hat für die Beurkundung

und Beglaubigung von Erklärungen nach der in

Abs. 1 angeführten Bestimmung Vordrucke nach

den Anlagen 13 bis 18 dieser Verordnung zu verwenden."

12. Die Anlagen 1, 13, 17 und 18 der Verordnung

in der bisherigen Fassung werden durch die

Anlagen gleicher Bezeichnung dieser Verordnung

ersetzt.

13. In der Anlage 9 der Verordnung in der bisherigen

Fassung wird auf der Rückseite die Wortfolge

„Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde

als gesetzlicher Vertreter" durch „Mitteilung

an den Jugendwohlfahrtsträger" ersetzt.

14. Nach der Anlage 10 der Verordnung in der

bisherigen Fassung wird die dieser Verordnung

angeschlossene Anlage 10 a eingefügt.

15. In der Anlage 16 der Verordnung in der bisherigen

Fassung wird auf der Rückseite beim Erledigungsvermerk

über die Eintragung im Namensverzeichnis

„(P 5.4 und 36.2 DA)" durch „(P 5.4

DA)" ersetzt.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in

Kraft.

2. Restbestände an Vordrucken, die auf Grund

der Verordnung in der bisherigen Fassung angefertigt

wurden, können bis zum Ablauf des

31. Dezember 1990 weiterverwendet werden.

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