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305_1988 AT

305. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Jahr 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Jahr 1988

Auf Grund des Tuberkulosegesetzes, BGBl.

Nr. 127/1968, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 372/1973 und BGBl. Nr. 142/1974 in

Verbindung mit dem Bundesgesetz, mit dem Sonderbestimmungen

zum Tuberkulosegesetz und

Impfschadengesetz für das Jahr 1988 getroffen

werden, BGBl. Nr. 177/1988, wird verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung des Bundesministers

für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 690/1987,

für das Jahr 1988 mit 1,023 festgesetzte Anpassungsfaktor

ist in diesem Ausmaß auch im Bereich

des Tuberkulosegesetzes für das Jahr 1988 verbindlich.

§ 2. Die Höhe des Taschengeldes gemäß § 39

Abs. 4 des Tuberkulosegesetzes wird für das Jahr

1988 mit 61 S festgesetzt.

§ 3. Die Beträge, die für das Jahr 1988 an die

Stelle der in § 41 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes

genannten Beträge treten, werden wie folgt festgesetzt

1. stau 9408 S mit 9624 S

2. statt 6576 S mit 6727 S

3. statt 2456 S mit 2512 S

4. statt 709 S mit 725 S.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1988 in

Kraft.

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