305. Verordnung: Änderung der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 57 und 59 d des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 387/1986, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl.
Nr. 192, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 509/1985, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des
Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute
und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen
wie folgt zugewiesen
2. § 2 Abs. 4 lit. c lautet
„c) die Bundesanstalt für Leibeserziehung in
Linz der Dienstzulagengruppe IV."
3. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4
des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/
1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen."
4. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Dienstzulage für die Leiter der im § 2
Abs. 5 genannten Schulen wird um 15 vH erhöht."
5. Im § 4 entfällt Z 10.