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305_1986 AT

305. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 43 Traismaurer Straße im Bereich der Marktgemeinde Michelhausen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 43 Traismaurer Straße im Bereich der Marktgemeinde Michelhausen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 43

Traismaurer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Michelhausen wie folgt bestimmt

Die B 43 Traismaurer Straße wird von km 0,000

bis km 0,196 (alt) auf die bereits fertiggestellte und

verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.

Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen

Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten

sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus

den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Marktgemeinde Michelhausen

aufliegenden Planunterlagen im Maßstab

1 : 2000 zu entnehmen.

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