305. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 43 Traismaurer Straße im Bereich der Marktgemeinde Michelhausen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 43
Traismaurer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Michelhausen wie folgt bestimmt
Die B 43 Traismaurer Straße wird von km 0,000
bis km 0,196 (alt) auf die bereits fertiggestellte und
verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.
Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen
Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten
sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus
den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Michelhausen
aufliegenden Planunterlagen im Maßstab
1 : 2000 zu entnehmen.