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305_1983 AT

305. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Die Republik Österreich und Spanien

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen

Beziehungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit

zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in

Einklang zu bringen,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen,

das an die Stelle des Abkommens vom 23. Oktober

1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 358/1970 in der Fassung des Zusatzabkommens vom

14. November 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 90/1981 treten soll, zu schließen

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich" die Republik Österreich,

„Spanien" den Spanischen Staat;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,

in bezug auf Spanien dessen Hoheitsgebiet;

3. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,

in bezug auf Spanien dessen Staatsbürger;

4. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit

beziehen;

5. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich den Bundesminister

für soziale Verwaltung, hinsichtlich der

Familienbeihilfen den Bundesminister für

Finanzen, in bezug auf Spanien den Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziale Sicherheit;

6. „Träger"

die Einrichtung oder die Behörde, der die

Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines

Teiles davon obliegt;

7. „zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

zuständigen Träger;

8. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem der

Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu

gewähren sind, seinen Sitz hat;

9. „Geldleistung", „Pension" oder „Rente"

eine Geldleistung, Pension oder Rente einschließlich

aller ihrer Teile aus öffentlichen

Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,

Zulagen sowie Kapitalabfindungen;

10. „Familienbeihilfen"

in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe,

in bezug auf Spanien die Leistungen für den

Familienschutz.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke

die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung,

d) die Arbeitslosenversicherung,

e) die Familienbeihilfen;

2. in Spanien

a) auf die Rechtsvorschriften des Allgemeinen

Systems der Sozialen Sicherheit betreffend

aa) Mutterschaft, Krankheit einschließlich

Berufskrankheit, vorübergehende

Arbeitsunfähigkeit sowie Betriebsunfälle

und Nichtbetriebsunfälle,

bb) vorläufige und dauernde Invalidität,

cc) Alter, Tod und Hinterbliebene,

dd) Arbeitslosigkeit,

ee) Schutz der Familie;

b) auf die Rechtsvorschriften betreffend die

Sondersysteme für

aa) die Landwirtschaft,

bb) Seeleute,

cc) den Kohlenbergbau,

dd) Eisenbahnbedienstete,

ee) Hausangestellte,

ff) selbständig Erwerbstätige,

gg) Handelsvertreter,

hh) Künstler,

ii) Schriftsteller,

jj) Stierkämpfer,

kk) Berufsfußballspieler,

ll) Schüler und Studenten.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle

Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,

ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf

Rechtsvorschriften über ein neues System oder

einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen

mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem

Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens

nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes

bestimmt, für Personen, die den im Artikel 2

Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften unterliegen

oder unterlagen, sowie für ihre Familienangehörigen

und Hinterbliebenen.

Artikel 4

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen

gleich

a) Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates,

b) Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli

1951 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls vom 31. Jänner

1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 hiezu, die sich im Gebiet eines

Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

Artikel 5

Pensionen, Renten und andere Geldleistungen

mit Ausnahme der Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit,

die einer im Artikel 4 bezeichneten Person

oder deren Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates gebühren, sind,

soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt,

auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des

anderen Vertragsstaates zu zahlen.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE

ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen,

gelten für einen Erwerbstätigen die Rechts-

Vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet

die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei

Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers

oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet

des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines

Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt

wird, von diesem Unternehmen zur Ausführung

einer Arbeit für dessen Rechnung in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so

gelten bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach

dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des

ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen

Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens

mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

aus dessen. Gebiet in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates so weiter, als

wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie

andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff

beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, dessen Flagge das

Schiff führt. Für Erwerbstätige, die gewöhnlich

innerhalb der Hoheitsgewässer oder im Hafen

eines Vertragsstaates an Bord eines die Flagge des

anderen Vertragsstaates führenden Schiffes tätig

sind, ohne zur Besatzung dieses Schiffes zu gehören,

gelten die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.

Artikel 8

Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das

Verwaltungs- und technische Personal der von

Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden

sowie für Mitglieder des dienstlichen

Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden

und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln

und Mitgliedern der von Berufskonsuln

geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten

Hausangestellten gelten, soweit dieser Personenkreis

in der Wiener Konvention über diplomatische

Beziehungen beziehungsweise in der Wiener

Konvention über konsularische Beziehungen erfaßt

ist, die Bestimmungen dieser Konventionen.

Artikel 9

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und

des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger Erwerbstätiger

kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates,

dessen Rechtsvorschriften nach den

Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung

von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in

Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei

der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände

der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der

Entscheidung ist der zuständigen Behörde des

anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben. Ist der Dienstnehmer nicht in dessen

Gebiet beschäftigt, so ist er so zu behandeln, als

wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Leistungen bei Krankheit,

Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)

Artikel 10

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches

zusammenzurechnen, soweit sie nicht

auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen,

so erhält sie bei Aufenthalt im Gebiet des anderen

Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers

Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes

nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften;

dies gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt

nur, wenn der Zustand der Person sofort

die Gewährung solcher Leistungen erforderlich

macht.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung

von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln

und anderen Sachleistungen von erheblicher

Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger

hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die

Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden

kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des

Betreffenden ernsthaft zu gefährden.

(3) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen

vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften zu gewähren.

(4) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige

einer unter Absatz 1 fallenden Person

entsprechend anzuwenden.

Artikel 12

Wären einer Person, die sich im Gebiet eines

Vertragsstaates aufhält, nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Sachleistungen zu

gewähren, so ruht der Anspruch nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates.

Artikel 13

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung

der Vertragsstaaten sind die Rechtsvor-

Schriften über die Krankenversicherung der Pensionisten

des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen

Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten.

Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 14

In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13

Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen

gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte,

in Spanien

von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit.

Artikel 15

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger

des Aufenthaltsortes die nach Artikel 11 und Artikel

13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten

Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag

der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen

Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle

oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle

von Einzelabrechnungen Pauschalzahlungen treten.

Kapitel 2

Leistungen bei Alter, Invalidität

und an Hinterbliebene

Artikel 16

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches

zusammenzurechnen, soweit sie nicht

auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 17

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen

Leistungen, so hat der zuständige Träger die

Leistungen auf folgende Weise festzustellen

a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften festzustellen, ob

die betreffende Person unter Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten Anspruch auf

die Leistung hat;

b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat

der Träger zunächst den theoretischen Betrag

der Leistung zu berechnen, die zustehen

würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten

Versicherungszeiten ausschließlich nach den

für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt

worden wären. Ist der Betrag der Leistung

von der Versicherungsdauer unabhängig,

so gilt dieser Betrag als theoretischer

Betrag;

c) sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung

auf der Grundlage des nach Buchstabe

b errechneten Betrages nach dem Verhältnis

zu berechnen, das zwischen der Dauer

der nach seinen Rechtsvorschriften zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten und

der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten besteht.

(2) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

insgesamt nicht zwölf Monate und besteht nach

diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch

lediglich aufgrund dieser Zeiten, so hat der Träger

dieses Vertragsstaates keine Leistung zu gewähren;

in diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates

die genannten Zeiten für den Erwerb eines

Leistungsanspruches und dessen Ausmaß so zu

berücksichtigen, als wären es nach den für ihn maßgebenden

Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.

Artikel 18

Die österreichischen Träger haben die Artikel 16

und 17 nach folgenden Regeln anzuwenden

1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit sind nur

österreichische Versicherungszeiten zu

berücksichtigen.

2. Die Artikel 16 und 17 gelten nicht für die

Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung

des Bergmannstreuegeldes aus der

knappschaftlichen Pensionsversicherung.

3. Bei der Durchführung des Artikels 17

Absatz 1 gilt folgendes

a) Spanische Versicherungszeiten sind ohne

Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

über die Anrechenbarkeit heranzuziehen.

b) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten,

während derer der Versicherte einen

Anspruch auf eine Pension bei Alter

beziehungsweise bei Invalidität nach den

spanischen Rechtsvorschriften hatte.

c) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den

österreichischen Versicherungszeiten zu

bilden.

d) Beiträge zur Höherversicherung, der

knappschaftliche Leistungszuschlag, der

Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage

haben außer Ansatz zu bleiben.

4. Bei der Durchführung des Artikels 17

Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende

Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen

Ausmaß zu berücksichtigen.

5. Übersteigt bei der Durchführung des Artikels

17 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer

der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

das nach den österreichischen

Rechtsvorschriften für die Bemessung des

Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß,

so ist die geschuldete Teilleistung nach

dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen

der Dauer der nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten und dem erwähnten

Höchstausmaß von Versicherungszeiten

besteht.

6. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses

gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c;

Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.

7. Der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c

errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um

Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung,

den knappschaftlichen Leistungszuschlag,

den Hilflosenzuschuß und die

Ausgleichszulage.

8. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung

davon ab, daß wesentlich bergmännische

Tätigkeiten im Sinne der österreichischen

Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben

zurückgelegt sind, so sind von den spanischen

Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen,

denen eine Beschäftigung in einem

gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen

Tätigkeit zugrunde liegt.

9. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der

österreichischen Teilleistung; Artikel 21 ist

entsprechend anzuwenden.

Artikel 19

Die zuständigen spanischen Träger haben die

Artikel 16 und 17 nach folgenden Regeln anzuwenden

1. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage

für Leistungen hat der zuständige Träger die

für ihn geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

2. Wurden während des Beitragszeitraumes, den

der Anspruchsberechtigte für die Berechnung

der Bemessungsgrundlage der Leistungen ausgewählt

hat, zur Gänze oder teilweise Versicherungszeiten

in Österreich erworben, so

bestimmt der zuständige spanische Träger

diese Bemessungsgrundlage, die nach den für

ihn maßgebenden Rechtsvorschriften während

dieses Zeitraumes oder eines Teils davon

für Dienstnehmer derselben Berufskategorie

wie der betreffenden Person in Spanien galt

oder gilt, oder aufgrund der Beitragsgrundlagen,

die der Dienstnehmer gewählt hat. Die

Bemessungsgrundlage der Leistung für

Dienstnehmer darf in keinem Falle geringer

als die durchschnittliche Höhe des Mindestlohnes

aller Berufsgruppen während des

gewählten Zeitraumes sein.

3. Treffen spanische Versicherungszeiten mit

österreichischen Versicherungszeiten zusammen,

so sind bei Durchführung des Artikels

17 Absatz 1 Buchstaben b und c ausschließlich

die spanischen Versicherungszeiten

zu berücksichtigen.

4. Hängt nach den spanischen Rechtsvorschriften

die Gewährung bestimmter Leistungen

davon ab, daß die Versicherungszeiten in

einem Beruf zurückgelegt worden sind, für

den ein Sondersystem gilt, so werden für den

Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen

nur die in dem entsprechenden österreichischen

System und die in dem gleichen Beruf

in einem anderen österreichischen . System

zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet,

soweit sie sich nicht überschneiden.

5. Hängt der Anspruch auf eine Leistung davon

ab, daß der Dienstnehmer im Zeitpunkt des

Versicherungsfalles den spanischen Rechtsvorschriften

untersteht, so gilt diese Voraussetzung

als erfüllt, wenn er in diesem Zeitpunkt

den österreichischen Rechtsvorschriften

untersteht oder gegebenenfalls aufgrund der

österreichischen Rechtsvorschriften Leistungsansprüche

geltend machen kann.

6. Der zuständige Träger kann der betreffenden

Person für die Dauer des Leistungsfeststellungsverfahrens

einen Vorschuß gewähren.

Die Gewährung dieses Vorschusses ist, sofern

der Anspruch dem Grunde nach feststeht, insbesondere

von der Bedürftigkeit der betreffenden

Person abhängig.

Artikel 20

(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 16 ein Anspruch auf Leistung, so hat der

Träger dieses Vertragsstaates die allein aufgrund

der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

gebührende Leistung zu gewähren, solange ein

entsprechender Leistungsanspruch nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist

nach Artikel 17 neu festzustellen, wenn ein entsprechender

Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates entsteht. Die

Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des

Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer

Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 21

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 16 Anspruch auf Leistung und wäre

diese höher als die Summe der nach Artikel 17

Absatz 1 Buchstabe c errechneten Leistungen, so

hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so

berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag

zwischen dieser Summe und der Leistung,

die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

Kapitel 3

Leistungen bei Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten

Artikel 22

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles

oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des

anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen

Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes

nach den für diesen Träger geltenden

Rechtsvorschriften. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die

Sachleistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten

in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte,

in Spanien

von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit.

(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen

Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.

Artikel 23

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu entschädigen,

so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet

zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die

geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen;

hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige

Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates

zu berücksichtigen.

Kapitel 4

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 24

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches

zusammenzurechnen, soweit sie nicht

auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus,

daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat,

nach dessen Rechtsvorschriften sie die Leistung

beantragt, in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung

des Anspruchs insgesamt vier

Wochen als Dienstnehmer beschäftigt war, es sei

denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des

Dienstnehmers geendet hat.

Artikel 25

Die Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 1 über

die Zusammenrechnung der Zeiten gelten nicht für

den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld

nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Artikel 26

Die spanischen Dienstnehmer in Österreich

haben keinen Anspruch auf die Gewährung der

Notstandshilfe; die österreichischen Dienstnehmer

in Spanien haben keinen Anspruch auf Leistungen,

die in bestimmten Fällen zwar gewährt werden

können, auf die jedoch kein Rechtsanspruch

besteht.

Kapitel 5

Familienbeihilfen

Artikel 27

Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

für den Anspruch auf Familienbeihilfen eine

Wartezeit vor, so werden die in beiden Vertragsstaaten

zurückgelegten gleichartigen Zeiten zusammengerechnet.

Artikel 28

(1) Anspruch auf Familienbeihilfen nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates besteht

auch für Kinder, deren Wohnort im anderen Vertragsstaat

liegt.

(2) Dienstnehmer werden für den Anspruch auf

Familienbeihilfen so behandelt, als hätten sie ihren

Wohnort ausschließlich in dem Vertragsstaat, in

dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

(3) Dienstnehmer, die Ansprüche auf Geldleistungen

aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung

eines Vertragsstaates haben, sind in bezug

auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu

behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat, aus dessen

Versicherung sie die Geldleistungen erhalten,

beschäftigt wären.

Artikel 29

Die Familienbeihilfen, die nach österreichischen

Rechtsvorschriften für Kinder gewährt werden, die

sich ständig in Spanien aufhalten, betragen monatlich

600 Schilling für jedes Kind. Dieser Betrag

erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz,

um den sich in Österreich die Familienbeihilfen

für ein Kind jeweils nach dem 1. Jänner 1978

erhöhen oder vermindern.

Artikel 30

Die Familienbeihilfen, die nach spanischen

Rechtsvorschriften für Kinder gewährt werden,

werden in vollem Umfang auch für jene Kinder

gewährt, die sich ständig in Österreich aufhalten.

Artikel 31

Hat eine Person während eines Kalendermonates

unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein

Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

erfüllt, so gebühren Familienbeihilfen für diesen

Monat nur von dem Vertragsstaat, nach dessen

Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monats

gebührt haben.

Artikel 32

Besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

unter Berücksichtigung dieses Abkommens

Anspruch auf Familienbeihilfen für ein Kind

in beiden Vertragsstaaten, so gebühren die Familienbeihilfen

für dieses Kind ausschließlich nach

den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen

Gebiet das Kind seinen Wohnort hat.

Artikel 33

Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen,

für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

Familienbeihilfen vorgesehen sind.

Artikel 34

Die Artikel 4 und 5 finden in bezug auf den

Anspruch auf Familienbeihilfen keine Anwendung.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 35

(1) Die zuständigen Behörden können die zur

Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung

regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem

Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden,

sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem

Abkommen in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

haben einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen,

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens

berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften

zu unterrichten.

(3) Für die Anwendung dieses Abkommens

haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie bei der

Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu

handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten

können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit beteiligten Personen oder

deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines

Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten

Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb

zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des

anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen, die

sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,

sind auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu

dessen Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes zu

veranlassen.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die

jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen

Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 36

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung

der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere

zur Herstellung einer einfachen und

raschen Verbindung zwischen den beiderseits in

Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen

zu errichten.

Artikel 37

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates

vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von

Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren

für Schriftstücke oder Urkunden, die in

Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen

sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke

und Urkunden, die in Anwendung dieses

Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die

in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden

müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 38

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die

in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates bei einer

Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht

werden, sind als bei einer Behörde, einem

Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung

des anderen Vertragsstaates eingereichte

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen

Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung

gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses

Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,

wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß

die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter

aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die

in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

innerhalb einer bestimmten Frist bei

einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen

sind, können innerhalb der gleichen Frist

bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates

eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in

Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen

oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden

zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates

zu übermitteln.

Artikel 39

(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen

aufgrund dieses Abkommens mit befreiender

Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden

Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen

Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates,

in dem der Träger, der die Leistungen

gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.

(3) Überweisungen aufgrund dieses Abkommens

sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen,

die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten

im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 40

(1) Beiträge, die einem Träger eines Vertragsstaates

geschuldet werden, können im Gebiet des

anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren

eingetrieben werden, das für die Eintreibung

der den entsprechenden Trägern dieses Vertragsstaates

geschuldeten Beiträge gilt.

(2) Absatz 1 gilt für zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe

entsprechend.

Artikel 41

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen

Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger

des anderen Vertragsstaates die auf denselben

Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden

Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates Anspruch besteht,

auf Ersuchen und zugunsten des erstgenannten

Trägers einzubehalten. Hat der Träger des einen

Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des

anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende

Leistung zu erbringen hat, eine höhere als

die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese

Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des

nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne

des ersten Satzes.

(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates

eine Leistung der Sozialhilfe während eines

Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so hat der

zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen

und zugunsten des Trägers der Sozialhilfe die

auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen

bis zur Höhe der gezahlten Leistung der

Sozialhilfe einzubehalten, als handelte es sich um

eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates

gezahlte Leistung der Sozialhilfe.

Artikel 42

Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Leistungen für einen

Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen

Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften

gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz

des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den

Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften über.

Artikel 43

(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer

Verhandlungen zwischen den zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen.

(2) Kann die Streitigkeit auf diese Art nicht

innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Verhandlungen

entschieden werden, so wird sie auf

Verlangen eines oder beider Vertragsstaaten einer

Schiedskommission unterbreitet, deren Zusammensetzung

durch eine Vereinbarung zwischen den beiden

Vertragsstaaten bestimmt wird. Das anzuwendende

Verfahren wird in der gleichen Weise festgelegt.

(3) Die Schiedskommission hat den Streitfall

nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses

Abkommens zu entscheiden. Ihre Entscheidungen

sind verbindlich und endgültig.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44

(1) Aufgrund dieses Abkommens werden Leistungen

mit Ausnahme von einmaligen Leistungen

auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen

Versicherungsfälle gewährt. Bei der Feststellung

von Leistungen nach diesem Abkommen sind auch

die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten

zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen

für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens.

Artikel 45

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen

Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen

einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zustehenden Rechte

werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 46

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in

Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung

einer Frist von drei Monaten schriftlich auf

dem diplomatischen Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen

dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende

Bestimmungen, welche die in Betracht

kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes

eines Versicherten im Ausland vorsehen.

Artikel 47

(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das

Abkommen zwischen der Republik Österreich und

dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit vom

23. Oktober 1969 samt Schlußprotokoll in der Fassung

des Zusatzabkommens vom 14. November

1979 außer Kraft.

(2) Absatz 1 berührt nicht die vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens erworbenen Ansprüche.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Madrid, am 6. November

1981 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Gerald Hinteregger

Für Spanien

Joaquín Ortega Salinas

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH UND SPANIEN

ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und Spanien geschlossenen

Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die

Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis

über folgende Bestimmungen besteht

I. Zu Artikel 2 des Abkommens

1. Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf die

österreichischen Rechtsvorschriften über die

Notarversicherung.

2. Absatz 4 gilt nicht für Versicherungslastregelungen.

II. Zu Artikel 4 des Abkommens

1. Versicherungslastregelungen in Übereinkommen

mit anderen Staaten bleiben unberührt.

2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen

der Träger und der Verbände sowie in der

Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben

unberührt.

3. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

die Versicherung der bei einer amtlichen

österreichischen Vertretung in einem Drittstaat

oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung

beschäftigten Personen bleiben unberührt

4. Die Rechtsvorschriften des österreichischen

Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über

Leistungsansprüche und Anwartschaften in der

Pensionsversicherung und der Unfallversicherung

aufgrund von Beschäftigungen im Ausland

sowie die Rechtsvorschriften über die

Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb

Österreichs zurückgelegten Zeiten einer

selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.

III. Zu Artikel 5 des Abkommens

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage

nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

IV. Zu Artikel S des Abkommens

Diese Bestimmungen gelten für den österreichischen

Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter

entsprechend.

V. Zu Artikel 11 des Abkommens

Diese Bestimmung gilt in Österreich, soweit es

sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt,

in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich

tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich

folgender Personen

a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung

in Österreich aufhalten, sowie die sie

begleitenden Familienangehörigen;

b) Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich

aufhaltende Familie besuchen;

c) Personen, die sich aus anderen Gründen in

Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante

Behandlung für Rechnung der für ihren

Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte gewährt

wurde.

VI. Zu Artikel 15 des Abkommens

In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 zweiter

Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für

Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung

aus den beim Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden

Beiträgen zur Krankenversicherung der

Pensionisten zu leisten.

VII. Zu Artikel 17 des Abkommens

Absatz 2 erster Halbsatz, aufgrund dessen ein

Träger eines Vertragsstaates keine Leistungen zu

gewähren hat, wenn die nach dessen Rechtsvorschriften

zurückgelegten Versicherungszeiten nicht

zwölf Monate erreichen, gilt für den zuständigen

spanischen Träger nicht, wenn unter Berücksichtigung

des Artikels 16 des Abkommens Anspruch auf

Hinterbliebenenleistung nach den spanischen

Rechtsvorschriften besteht.

VIII. Zu den Artikeln 28 bis 30 des Abkommens

1. Anspruch auf Familienbeihilfen besteht nur,

wenn die Beschäftigung nicht gegen die bestehenden

Vorschriften über die Beschäftigung

ausländischer Dienstnehmer verstößt.

2. Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den

österreichischen Rechtsvorschriften besteht

nur, wenn die Beschäftigung oder der gewöhnliche

Aufenthalt in Österreich mindestens einen

Kalendermonat dauert; eine Anrechnung nach

Artikel 27 findet nicht statt.

3. Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für

erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen

Rechtsvorschriften haben spanische

Staatsangehörige nur für jene Kinder, deren

Wohnort in Österreich liegt.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

Spanien über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben

Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt

ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Madrid, am 6. November

1981 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Gerald Hinteregger

Für Spanien

Joaquín Ortega Salinas

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 29. April 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 46 Abs. 2 am

1. Juli 1983 in Kraft.

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