305. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Die Republik Österreich und Spanien
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen
Beziehungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit
zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in
Einklang zu bringen,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen,
das an die Stelle des Abkommens vom 23. Oktober
1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 358/1970 in der Fassung des Zusatzabkommens vom
14. November 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 90/1981 treten soll, zu schließen
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich" die Republik Österreich,
„Spanien" den Spanischen Staat;
2. „Gebiet"
in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,
in bezug auf Spanien dessen Hoheitsgebiet;
3. „Staatsangehöriger"
in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,
in bezug auf Spanien dessen Staatsbürger;
4. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1
bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit
beziehen;
5. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich den Bundesminister
für soziale Verwaltung, hinsichtlich der
Familienbeihilfen den Bundesminister für
Finanzen, in bezug auf Spanien den Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziale Sicherheit;
6. „Träger"
die Einrichtung oder die Behörde, der die
Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines
Teiles davon obliegt;
7. „zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
zuständigen Träger;
8. „Familienangehöriger"
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem der
Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu
gewähren sind, seinen Sitz hat;
9. „Geldleistung", „Pension" oder „Rente"
eine Geldleistung, Pension oder Rente einschließlich
aller ihrer Teile aus öffentlichen
Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,
Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
10. „Familienbeihilfen"
in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe,
in bezug auf Spanien die Leistungen für den
Familienschutz.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke
die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung,
d) die Arbeitslosenversicherung,
e) die Familienbeihilfen;
2. in Spanien
a) auf die Rechtsvorschriften des Allgemeinen
Systems der Sozialen Sicherheit betreffend
aa) Mutterschaft, Krankheit einschließlich
Berufskrankheit, vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit sowie Betriebsunfälle
und Nichtbetriebsunfälle,
bb) vorläufige und dauernde Invalidität,
cc) Alter, Tod und Hinterbliebene,
dd) Arbeitslosigkeit,
ee) Schutz der Familie;
b) auf die Rechtsvorschriften betreffend die
Sondersysteme für
aa) die Landwirtschaft,
bb) Seeleute,
cc) den Kohlenbergbau,
dd) Eisenbahnbedienstete,
ee) Hausangestellte,
ff) selbständig Erwerbstätige,
gg) Handelsvertreter,
hh) Künstler,
ii) Schriftsteller,
jj) Stierkämpfer,
kk) Berufsfußballspieler,
ll) Schüler und Studenten.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle
Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,
ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf
Rechtsvorschriften über ein neues System oder
einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen
mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem
Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens
nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes
bestimmt, für Personen, die den im Artikel 2
Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften unterliegen
oder unterlagen, sowie für ihre Familienangehörigen
und Hinterbliebenen.
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen
gleich
a) Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates,
b) Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls vom 31. Jänner
1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 hiezu, die sich im Gebiet eines
Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
Artikel 5
Pensionen, Renten und andere Geldleistungen
mit Ausnahme der Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit,
die einer im Artikel 4 bezeichneten Person
oder deren Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates gebühren, sind,
soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt,
auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des
anderen Vertragsstaates zu zahlen.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE
ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen,
gelten für einen Erwerbstätigen die Rechts-
Vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet
die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers
oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet
des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines
Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt
wird, von diesem Unternehmen zur Ausführung
einer Arbeit für dessen Rechnung in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so
gelten bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach
dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen
Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens
mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen. Gebiet in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates so weiter, als
wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie
andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff
beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, dessen Flagge das
Schiff führt. Für Erwerbstätige, die gewöhnlich
innerhalb der Hoheitsgewässer oder im Hafen
eines Vertragsstaates an Bord eines die Flagge des
anderen Vertragsstaates führenden Schiffes tätig
sind, ohne zur Besatzung dieses Schiffes zu gehören,
gelten die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.
Artikel 8
Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das
Verwaltungs- und technische Personal der von
Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden
sowie für Mitglieder des dienstlichen
Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden
und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln
und Mitgliedern der von Berufskonsuln
geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten
Hausangestellten gelten, soweit dieser Personenkreis
in der Wiener Konvention über diplomatische
Beziehungen beziehungsweise in der Wiener
Konvention über konsularische Beziehungen erfaßt
ist, die Bestimmungen dieser Konventionen.
Artikel 9
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und
des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger Erwerbstätiger
kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates,
dessen Rechtsvorschriften nach den
Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung
von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in
Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei
der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände
der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der
Entscheidung ist der zuständigen Behörde des
anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Ist der Dienstnehmer nicht in dessen
Gebiet beschäftigt, so ist er so zu behandeln, als
wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Leistungen bei Krankheit,
Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches
zusammenzurechnen, soweit sie nicht
auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen,
so erhält sie bei Aufenthalt im Gebiet des anderen
Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers
Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes
nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften;
dies gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt
nur, wenn der Zustand der Person sofort
die Gewährung solcher Leistungen erforderlich
macht.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung
von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln
und anderen Sachleistungen von erheblicher
Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger
hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die
Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden
kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des
Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen
vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften zu gewähren.
(4) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige
einer unter Absatz 1 fallenden Person
entsprechend anzuwenden.
Artikel 12
Wären einer Person, die sich im Gebiet eines
Vertragsstaates aufhält, nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Sachleistungen zu
gewähren, so ruht der Anspruch nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates.
Artikel 13
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung
der Vertragsstaaten sind die Rechtsvor-
Schriften über die Krankenversicherung der Pensionisten
des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen
Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten.
Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 14
In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13
Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen
gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte,
in Spanien
von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit.
Artikel 15
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger
des Aufenthaltsortes die nach Artikel 11 und Artikel
13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten
Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag
der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen
Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle
oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle
von Einzelabrechnungen Pauschalzahlungen treten.
Kapitel 2
Leistungen bei Alter, Invalidität
und an Hinterbliebene
Artikel 16
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches
zusammenzurechnen, soweit sie nicht
auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 17
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen
Leistungen, so hat der zuständige Träger die
Leistungen auf folgende Weise festzustellen
a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften festzustellen, ob
die betreffende Person unter Zusammenrechnung
der Versicherungszeiten Anspruch auf
die Leistung hat;
b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat
der Träger zunächst den theoretischen Betrag
der Leistung zu berechnen, die zustehen
würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten
Versicherungszeiten ausschließlich nach den
für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt
worden wären. Ist der Betrag der Leistung
von der Versicherungsdauer unabhängig,
so gilt dieser Betrag als theoretischer
Betrag;
c) sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung
auf der Grundlage des nach Buchstabe
b errechneten Betrages nach dem Verhältnis
zu berechnen, das zwischen der Dauer
der nach seinen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten und
der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten besteht.
(2) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
insgesamt nicht zwölf Monate und besteht nach
diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch
lediglich aufgrund dieser Zeiten, so hat der Träger
dieses Vertragsstaates keine Leistung zu gewähren;
in diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates
die genannten Zeiten für den Erwerb eines
Leistungsanspruches und dessen Ausmaß so zu
berücksichtigen, als wären es nach den für ihn maßgebenden
Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.
Artikel 18
Die österreichischen Träger haben die Artikel 16
und 17 nach folgenden Regeln anzuwenden
1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit sind nur
österreichische Versicherungszeiten zu
berücksichtigen.
2. Die Artikel 16 und 17 gelten nicht für die
Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung
des Bergmannstreuegeldes aus der
knappschaftlichen Pensionsversicherung.
3. Bei der Durchführung des Artikels 17
Absatz 1 gilt folgendes
a) Spanische Versicherungszeiten sind ohne
Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
über die Anrechenbarkeit heranzuziehen.
b) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten,
während derer der Versicherte einen
Anspruch auf eine Pension bei Alter
beziehungsweise bei Invalidität nach den
spanischen Rechtsvorschriften hatte.
c) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den
österreichischen Versicherungszeiten zu
bilden.
d) Beiträge zur Höherversicherung, der
knappschaftliche Leistungszuschlag, der
Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage
haben außer Ansatz zu bleiben.
4. Bei der Durchführung des Artikels 17
Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende
Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen
Ausmaß zu berücksichtigen.
5. Übersteigt bei der Durchführung des Artikels
17 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer
der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
das nach den österreichischen
Rechtsvorschriften für die Bemessung des
Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß,
so ist die geschuldete Teilleistung nach
dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen
der Dauer der nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten und dem erwähnten
Höchstausmaß von Versicherungszeiten
besteht.
6. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses
gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c;
Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.
7. Der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c
errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um
Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung,
den knappschaftlichen Leistungszuschlag,
den Hilflosenzuschuß und die
Ausgleichszulage.
8. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung
davon ab, daß wesentlich bergmännische
Tätigkeiten im Sinne der österreichischen
Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben
zurückgelegt sind, so sind von den spanischen
Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen,
denen eine Beschäftigung in einem
gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen
Tätigkeit zugrunde liegt.
9. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der
österreichischen Teilleistung; Artikel 21 ist
entsprechend anzuwenden.
Artikel 19
Die zuständigen spanischen Träger haben die
Artikel 16 und 17 nach folgenden Regeln anzuwenden
1. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für Leistungen hat der zuständige Träger die
für ihn geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
2. Wurden während des Beitragszeitraumes, den
der Anspruchsberechtigte für die Berechnung
der Bemessungsgrundlage der Leistungen ausgewählt
hat, zur Gänze oder teilweise Versicherungszeiten
in Österreich erworben, so
bestimmt der zuständige spanische Träger
diese Bemessungsgrundlage, die nach den für
ihn maßgebenden Rechtsvorschriften während
dieses Zeitraumes oder eines Teils davon
für Dienstnehmer derselben Berufskategorie
wie der betreffenden Person in Spanien galt
oder gilt, oder aufgrund der Beitragsgrundlagen,
die der Dienstnehmer gewählt hat. Die
Bemessungsgrundlage der Leistung für
Dienstnehmer darf in keinem Falle geringer
als die durchschnittliche Höhe des Mindestlohnes
aller Berufsgruppen während des
gewählten Zeitraumes sein.
3. Treffen spanische Versicherungszeiten mit
österreichischen Versicherungszeiten zusammen,
so sind bei Durchführung des Artikels
17 Absatz 1 Buchstaben b und c ausschließlich
die spanischen Versicherungszeiten
zu berücksichtigen.
4. Hängt nach den spanischen Rechtsvorschriften
die Gewährung bestimmter Leistungen
davon ab, daß die Versicherungszeiten in
einem Beruf zurückgelegt worden sind, für
den ein Sondersystem gilt, so werden für den
Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen
nur die in dem entsprechenden österreichischen
System und die in dem gleichen Beruf
in einem anderen österreichischen . System
zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet,
soweit sie sich nicht überschneiden.
5. Hängt der Anspruch auf eine Leistung davon
ab, daß der Dienstnehmer im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles den spanischen Rechtsvorschriften
untersteht, so gilt diese Voraussetzung
als erfüllt, wenn er in diesem Zeitpunkt
den österreichischen Rechtsvorschriften
untersteht oder gegebenenfalls aufgrund der
österreichischen Rechtsvorschriften Leistungsansprüche
geltend machen kann.
6. Der zuständige Träger kann der betreffenden
Person für die Dauer des Leistungsfeststellungsverfahrens
einen Vorschuß gewähren.
Die Gewährung dieses Vorschusses ist, sofern
der Anspruch dem Grunde nach feststeht, insbesondere
von der Bedürftigkeit der betreffenden
Person abhängig.
Artikel 20
(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 16 ein Anspruch auf Leistung, so hat der
Träger dieses Vertragsstaates die allein aufgrund
der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
gebührende Leistung zu gewähren, solange ein
entsprechender Leistungsanspruch nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist
nach Artikel 17 neu festzustellen, wenn ein entsprechender
Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates entsteht. Die
Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des
Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer
Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Artikel 21
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 16 Anspruch auf Leistung und wäre
diese höher als die Summe der nach Artikel 17
Absatz 1 Buchstabe c errechneten Leistungen, so
hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so
berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag
zwischen dieser Summe und der Leistung,
die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
Kapitel 3
Leistungen bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten
Artikel 22
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des
anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen
Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes
nach den für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die
Sachleistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten
in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte,
in Spanien
von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit.
(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen
Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.
Artikel 23
Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu entschädigen,
so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet
zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die
geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen;
hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige
Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates
zu berücksichtigen.
Kapitel 4
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 24
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches
zusammenzurechnen, soweit sie nicht
auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus,
daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat,
nach dessen Rechtsvorschriften sie die Leistung
beantragt, in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung
des Anspruchs insgesamt vier
Wochen als Dienstnehmer beschäftigt war, es sei
denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des
Dienstnehmers geendet hat.
Artikel 25
Die Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 1 über
die Zusammenrechnung der Zeiten gelten nicht für
den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld
nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Artikel 26
Die spanischen Dienstnehmer in Österreich
haben keinen Anspruch auf die Gewährung der
Notstandshilfe; die österreichischen Dienstnehmer
in Spanien haben keinen Anspruch auf Leistungen,
die in bestimmten Fällen zwar gewährt werden
können, auf die jedoch kein Rechtsanspruch
besteht.
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 27
Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
für den Anspruch auf Familienbeihilfen eine
Wartezeit vor, so werden die in beiden Vertragsstaaten
zurückgelegten gleichartigen Zeiten zusammengerechnet.
Artikel 28
(1) Anspruch auf Familienbeihilfen nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates besteht
auch für Kinder, deren Wohnort im anderen Vertragsstaat
liegt.
(2) Dienstnehmer werden für den Anspruch auf
Familienbeihilfen so behandelt, als hätten sie ihren
Wohnort ausschließlich in dem Vertragsstaat, in
dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
(3) Dienstnehmer, die Ansprüche auf Geldleistungen
aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung
eines Vertragsstaates haben, sind in bezug
auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu
behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat, aus dessen
Versicherung sie die Geldleistungen erhalten,
beschäftigt wären.
Artikel 29
Die Familienbeihilfen, die nach österreichischen
Rechtsvorschriften für Kinder gewährt werden, die
sich ständig in Spanien aufhalten, betragen monatlich
600 Schilling für jedes Kind. Dieser Betrag
erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz,
um den sich in Österreich die Familienbeihilfen
für ein Kind jeweils nach dem 1. Jänner 1978
erhöhen oder vermindern.
Artikel 30
Die Familienbeihilfen, die nach spanischen
Rechtsvorschriften für Kinder gewährt werden,
werden in vollem Umfang auch für jene Kinder
gewährt, die sich ständig in Österreich aufhalten.
Artikel 31
Hat eine Person während eines Kalendermonates
unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein
Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
erfüllt, so gebühren Familienbeihilfen für diesen
Monat nur von dem Vertragsstaat, nach dessen
Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monats
gebührt haben.
Artikel 32
Besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
unter Berücksichtigung dieses Abkommens
Anspruch auf Familienbeihilfen für ein Kind
in beiden Vertragsstaaten, so gebühren die Familienbeihilfen
für dieses Kind ausschließlich nach
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen
Gebiet das Kind seinen Wohnort hat.
Artikel 33
Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen,
für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
Familienbeihilfen vorgesehen sind.
Artikel 34
Die Artikel 4 und 5 finden in bezug auf den
Anspruch auf Familienbeihilfen keine Anwendung.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 35
(1) Die zuständigen Behörden können die zur
Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung
regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden,
sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem
Abkommen in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
haben einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen,
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens
berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften
zu unterrichten.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens
haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie bei der
Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu
handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten
können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten Personen oder
deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines
Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten
Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb
zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des
anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen, die
sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,
sind auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu
dessen Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes zu
veranlassen.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die
jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen
Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 36
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung
der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere
zur Herstellung einer einfachen und
raschen Verbindung zwischen den beiderseits in
Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen
zu errichten.
Artikel 37
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates
vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von
Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren
für Schriftstücke oder Urkunden, die in
Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen
sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke
und Urkunden, die in Anwendung dieses
Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die
in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden
müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 38
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die
in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates bei einer
Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht
werden, sind als bei einer Behörde, einem
Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung
des anderen Vertragsstaates eingereichte
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen
Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung
gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses
Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,
wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß
die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter
aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die
in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
innerhalb einer bestimmten Frist bei
einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen
sind, können innerhalb der gleichen Frist
bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates
eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in
Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen
oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden
zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates
zu übermitteln.
Artikel 39
(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen
aufgrund dieses Abkommens mit befreiender
Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden
Währung erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen
Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates,
in dem der Träger, der die Leistungen
gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3) Überweisungen aufgrund dieses Abkommens
sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen,
die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten
im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 40
(1) Beiträge, die einem Träger eines Vertragsstaates
geschuldet werden, können im Gebiet des
anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren
eingetrieben werden, das für die Eintreibung
der den entsprechenden Trägern dieses Vertragsstaates
geschuldeten Beiträge gilt.
(2) Absatz 1 gilt für zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe
entsprechend.
Artikel 41
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen
Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger
des anderen Vertragsstaates die auf denselben
Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden
Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates Anspruch besteht,
auf Ersuchen und zugunsten des erstgenannten
Trägers einzubehalten. Hat der Träger des einen
Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des
anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende
Leistung zu erbringen hat, eine höhere als
die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese
Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des
nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne
des ersten Satzes.
(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates
eine Leistung der Sozialhilfe während eines
Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so hat der
zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen
und zugunsten des Trägers der Sozialhilfe die
auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen
bis zur Höhe der gezahlten Leistung der
Sozialhilfe einzubehalten, als handelte es sich um
eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates
gezahlte Leistung der Sozialhilfe.
Artikel 42
Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Leistungen für einen
Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen
Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften
gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz
des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den
Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften über.
Artikel 43
(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer
Verhandlungen zwischen den zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen.
(2) Kann die Streitigkeit auf diese Art nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Verhandlungen
entschieden werden, so wird sie auf
Verlangen eines oder beider Vertragsstaaten einer
Schiedskommission unterbreitet, deren Zusammensetzung
durch eine Vereinbarung zwischen den beiden
Vertragsstaaten bestimmt wird. Das anzuwendende
Verfahren wird in der gleichen Weise festgelegt.
(3) Die Schiedskommission hat den Streitfall
nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses
Abkommens zu entscheiden. Ihre Entscheidungen
sind verbindlich und endgültig.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 44
(1) Aufgrund dieses Abkommens werden Leistungen
mit Ausnahme von einmaligen Leistungen
auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen
Versicherungsfälle gewährt. Bei der Feststellung
von Leistungen nach diesem Abkommen sind auch
die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten
zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen
für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens.
Artikel 45
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen
Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen
einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zustehenden Rechte
werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 46
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in
Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten schriftlich auf
dem diplomatischen Weg kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen
dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende
Bestimmungen, welche die in Betracht
kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes
eines Versicherten im Ausland vorsehen.
Artikel 47
(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das
Abkommen zwischen der Republik Österreich und
dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit vom
23. Oktober 1969 samt Schlußprotokoll in der Fassung
des Zusatzabkommens vom 14. November
1979 außer Kraft.
(2) Absatz 1 berührt nicht die vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens erworbenen Ansprüche.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Madrid, am 6. November
1981 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Gerald Hinteregger
Für Spanien
Joaquín Ortega Salinas
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND SPANIEN
ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und Spanien geschlossenen
Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die
Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis
über folgende Bestimmungen besteht
I. Zu Artikel 2 des Abkommens
1. Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf die
österreichischen Rechtsvorschriften über die
Notarversicherung.
2. Absatz 4 gilt nicht für Versicherungslastregelungen.
II. Zu Artikel 4 des Abkommens
1. Versicherungslastregelungen in Übereinkommen
mit anderen Staaten bleiben unberührt.
2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber in den Organen
der Träger und der Verbände sowie in der
Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben
unberührt.
3. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Versicherung der bei einer amtlichen
österreichischen Vertretung in einem Drittstaat
oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung
beschäftigten Personen bleiben unberührt
4. Die Rechtsvorschriften des österreichischen
Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über
Leistungsansprüche und Anwartschaften in der
Pensionsversicherung und der Unfallversicherung
aufgrund von Beschäftigungen im Ausland
sowie die Rechtsvorschriften über die
Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb
Österreichs zurückgelegten Zeiten einer
selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
III. Zu Artikel 5 des Abkommens
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage
nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
IV. Zu Artikel S des Abkommens
Diese Bestimmungen gelten für den österreichischen
Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter
entsprechend.
V. Zu Artikel 11 des Abkommens
Diese Bestimmung gilt in Österreich, soweit es
sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt,
in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich
tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich
folgender Personen
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung
in Österreich aufhalten, sowie die sie
begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich
aufhaltende Familie besuchen;
c) Personen, die sich aus anderen Gründen in
Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante
Behandlung für Rechnung der für ihren
Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte gewährt
wurde.
VI. Zu Artikel 15 des Abkommens
In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 zweiter
Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für
Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung
aus den beim Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden
Beiträgen zur Krankenversicherung der
Pensionisten zu leisten.
VII. Zu Artikel 17 des Abkommens
Absatz 2 erster Halbsatz, aufgrund dessen ein
Träger eines Vertragsstaates keine Leistungen zu
gewähren hat, wenn die nach dessen Rechtsvorschriften
zurückgelegten Versicherungszeiten nicht
zwölf Monate erreichen, gilt für den zuständigen
spanischen Träger nicht, wenn unter Berücksichtigung
des Artikels 16 des Abkommens Anspruch auf
Hinterbliebenenleistung nach den spanischen
Rechtsvorschriften besteht.
VIII. Zu den Artikeln 28 bis 30 des Abkommens
1. Anspruch auf Familienbeihilfen besteht nur,
wenn die Beschäftigung nicht gegen die bestehenden
Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Dienstnehmer verstößt.
2. Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den
österreichischen Rechtsvorschriften besteht
nur, wenn die Beschäftigung oder der gewöhnliche
Aufenthalt in Österreich mindestens einen
Kalendermonat dauert; eine Anrechnung nach
Artikel 27 findet nicht statt.
3. Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für
erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen
Rechtsvorschriften haben spanische
Staatsangehörige nur für jene Kinder, deren
Wohnort in Österreich liegt.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
Spanien über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben
Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt
ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Madrid, am 6. November
1981 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Gerald Hinteregger
Für Spanien
Joaquín Ortega Salinas
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 29. April 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 46 Abs. 2 am
1. Juli 1983 in Kraft.