305. Bundesgesetz: Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 282/1980, in der Fassung des
Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis
zum Ablauf des 30. Juni 1984 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes
vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten
Angelegenheiten können — unbeschadet der Stellung
des Landeshauptmannes gemäß Art. 102
Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von
Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen
im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden
unmittelbar versehen werden.
(2) Die im BGBl. Nr. 282/1980 unter Art. I
Abs. 2, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen bleiben
bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
Artikel II
Das Versorgungssicherungsgesetz wird geändert
wie folgt
1. In § 1 letzter Teil des Satzes ist das Wort
„sofern" zu ersetzen durch „insoweit".
2. In § 3 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten
„(3) Betreffen die Lenkungsmaßnahmen Sachgüter,
die in der Anlage zum Preisgesetz, BGBl.
Nr. 260/1976, in der jeweils geltenden Fassung
nicht genannt sind, und ist die Bestimmung volkswirtschaftlich
gerechtfertigter Preise zur Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung einer ungestörten
Produktion sowie zur Sicherung der Versorgung
der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger
einschließlich jener für Zwecke der militärischen
Landesverteidigung erforderlich, so hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie in
der Verordnung gemäß § 1 auszusprechen, daß die
angeordneten Lenkungsmaßnahmen als Lenkungs- oder
Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne des
§ 1 a Abs. 1 zweiter Satz des Preisgesetzes zu gelten
haben."
3. In § 8 Abs. 1 hat die Einleitung zu lauten
„(1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur
Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen
sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden
Versorgungssicherung hat sich".
4. Dem § 8 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern
können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere
Personen als Sachverständige an den Sitzungen des
Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen."
5. In den §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 sowie 10 Abs. 1
und 3 sind jeweils das Wort „Ersatzmann" durch
„Ersatzmitglied" und das Wort „Ersatzmänner"
durch „Ersatzmitglieder" zu ersetzen.
6. Dem § 9 ist folgender Abs. 3 anzufügen:"
(3) In der Geschäftsordnung können auch
Regelungen über die Errichtung von Fachausschüssen,
insbesondere zur Beratung und Begutachtung
von anderen Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 8
Abs. 1, vorgesehen werden. Die Mitglieder der
Fachausschüsse müssen nicht dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß
angehören."
7. In § 10 Abs. 3 hat der letzte Halbsatz zu lauten
„die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und 4 und des
§ 9 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden."
8. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses,
der Landes-Versorgungssicherungsausschüsse,
der Fachausschüsse sowie
deren Ersatzmitglieder und Sachverständige dürfen
Tatsachen sowie Geschäfts- oder Betriebsgeheim-
nisse, die ihnen ausschließlich in dieser Eigenschaft
anvertraut worden oder zugänglich geworden sind,
während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach
ihrer Entlassung nicht offenbaren oder verwerten,
wenn dies im Interesse einer Gebietskörperschaft
oder der Parteien geboten ist."
9. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1984 außer Kraft."
10. In der Anlage 1 Z 1 hat die erste Warengruppe
zu lauten
„— Rohstoffe und Halbfabrikate der
Abschnitte I bis IV des Zolltarifs sowie Tabak, verarbeitet,"
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I ist die Bundesregierung
betraut. Die Vollziehung des Art. II richtet
sich nach Art. III des Versorgungssicherungsgesetzes.