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305_1982 AT

305. Bundesgesetz: Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Bundesgesetz: Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 282/1980, in der Fassung des

Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis

zum Ablauf des 30. Juni 1984 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes

vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten

Angelegenheiten können — unbeschadet der Stellung

des Landeshauptmannes gemäß Art. 102

Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von

Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen

im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden

unmittelbar versehen werden.

(2) Die im BGBl. Nr. 282/1980 unter Art. I

Abs. 2, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen bleiben

bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

Artikel II

Das Versorgungssicherungsgesetz wird geändert

wie folgt

1. In § 1 letzter Teil des Satzes ist das Wort

„sofern" zu ersetzen durch „insoweit".

2. In § 3 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten

„(3) Betreffen die Lenkungsmaßnahmen Sachgüter,

die in der Anlage zum Preisgesetz, BGBl.

Nr. 260/1976, in der jeweils geltenden Fassung

nicht genannt sind, und ist die Bestimmung volkswirtschaftlich

gerechtfertigter Preise zur Aufrechterhaltung

oder Wiederherstellung einer ungestörten

Produktion sowie zur Sicherung der Versorgung

der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger

einschließlich jener für Zwecke der militärischen

Landesverteidigung erforderlich, so hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie in

der Verordnung gemäß § 1 auszusprechen, daß die

angeordneten Lenkungsmaßnahmen als Lenkungs- oder

Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne des

§ 1 a Abs. 1 zweiter Satz des Preisgesetzes zu gelten

haben."

3. In § 8 Abs. 1 hat die Einleitung zu lauten

„(1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur

Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen

sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden

Versorgungssicherung hat sich".

4. Dem § 8 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern

können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere

Personen als Sachverständige an den Sitzungen des

Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen."

5. In den §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 sowie 10 Abs. 1

und 3 sind jeweils das Wort „Ersatzmann" durch

„Ersatzmitglied" und das Wort „Ersatzmänner"

durch „Ersatzmitglieder" zu ersetzen.

6. Dem § 9 ist folgender Abs. 3 anzufügen:"

(3) In der Geschäftsordnung können auch

Regelungen über die Errichtung von Fachausschüssen,

insbesondere zur Beratung und Begutachtung

von anderen Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 8

Abs. 1, vorgesehen werden. Die Mitglieder der

Fachausschüsse müssen nicht dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß

angehören."

7. In § 10 Abs. 3 hat der letzte Halbsatz zu lauten

„die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und 4 und des

§ 9 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden."

8. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses,

der Landes-Versorgungssicherungsausschüsse,

der Fachausschüsse sowie

deren Ersatzmitglieder und Sachverständige dürfen

Tatsachen sowie Geschäfts- oder Betriebsgeheim-

nisse, die ihnen ausschließlich in dieser Eigenschaft

anvertraut worden oder zugänglich geworden sind,

während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach

ihrer Entlassung nicht offenbaren oder verwerten,

wenn dies im Interesse einer Gebietskörperschaft

oder der Parteien geboten ist."

9. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1984 außer Kraft."

10. In der Anlage 1 Z 1 hat die erste Warengruppe

zu lauten

„— Rohstoffe und Halbfabrikate der

Abschnitte I bis IV des Zolltarifs sowie Tabak, verarbeitet,"

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I ist die Bundesregierung

betraut. Die Vollziehung des Art. II richtet

sich nach Art. III des Versorgungssicherungsgesetzes.

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