305. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung BGBl. Nr. 696/1974 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,
BGBl. Nr. 291/1979, BGBl. Nr. 15/1980, BGBl. Nr. 277/1980 und BGBl. Nr. 37/1981 wird wie folgt
geändert
1. In der Anlage 14 (Rotgerber) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. Im § 1 Z 17 sowie in der Anlage 17 (Segelflugzeugbauer) ist jeweils das Wort „Segelflugzeugbauer"
durch das Wort „Leichtflugzeugbauer" zu ersetzen.
3. In der Anlage 17 (Leichtflugzeugbauer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
4. In der Anlage 20 (Weiß- und Sämischgerber) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
Artikel II
Die Verordnung BGBl. Nr. 347/1975 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 497/1975,
BGBl. Nr. 510/1976, BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 7 (Rauhwarenzurichter) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 9 (Strickwarenerzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils
angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und
vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden."
3. In der Anlage 11 (Textilveredler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel III
Die Verordnung BGBl. Nr. 140/1976 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 291/1979,
BGBl. Nr. 15/1980 und BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 9 (Stickereizeichner) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 10 (Textilmusterzeichner) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
Artikel IV
Die Verordnung BGBl. Nr. 533/1976 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 277/1980
und BGBl. Nr. 37/1981 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 7 (Großmaschinsticker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 14 (Wirkwarenerzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel V
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines
Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte
der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten
zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des
Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel VI
1. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1981 in Kraft.
2. Die Bestimmungen der Artikel I bis IV sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem
1. Juli 1980 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. Juni 1981 geltenden
Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.