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305_1981 AT

305. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung BGBl. Nr. 696/1974 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,

BGBl. Nr. 291/1979, BGBl. Nr. 15/1980, BGBl. Nr. 277/1980 und BGBl. Nr. 37/1981 wird wie folgt

geändert

1. In der Anlage 14 (Rotgerber) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. Im § 1 Z 17 sowie in der Anlage 17 (Segelflugzeugbauer) ist jeweils das Wort „Segelflugzeugbauer"

durch das Wort „Leichtflugzeugbauer" zu ersetzen.

3. In der Anlage 17 (Leichtflugzeugbauer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

4. In der Anlage 20 (Weiß- und Sämischgerber) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

Artikel II

Die Verordnung BGBl. Nr. 347/1975 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 497/1975,

BGBl. Nr. 510/1976, BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 7 (Rauhwarenzurichter) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 9 (Strickwarenerzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils

angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und

vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden."

3. In der Anlage 11 (Textilveredler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel III

Die Verordnung BGBl. Nr. 140/1976 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 291/1979,

BGBl. Nr. 15/1980 und BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 9 (Stickereizeichner) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 10 (Textilmusterzeichner) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

Artikel IV

Die Verordnung BGBl. Nr. 533/1976 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 277/1980

und BGBl. Nr. 37/1981 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 7 (Großmaschinsticker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 14 (Wirkwarenerzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel V

Die Bestimmungen der Artikel I bis IV sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines

Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte

der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten

zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des

Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel VI

1. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1981 in Kraft.

2. Die Bestimmungen der Artikel I bis IV sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem

1. Juli 1980 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. Juni 1981 geltenden

Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

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