305. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Tunesischen Republik
sind, von dem Wunsch geleitet, in den Beziehungen
zwischen den beiden Staaten die Anerkennung
und die Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf
dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts zu
sichern, übereingekommen, zu diesem Zweck
einen Vertrag zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident «der Republik Österreich
Herrn Willibald P. Pahr
Der Präsident der Tunesischen Republik
Herrn Brahim Turki
die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden
Bestimmungen vereinbart haben
Artikel 1
Dieser Vertrag ist auf die von den Gerichten
der Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Zivil- und
Handelsrechts gefällten Entscheidungen anzuwenden,
mit Ausnahme von Entscheidungen in Konkursverfahren,
in Ausgleichsverfahren oder in
anderen gleichartigen Verfahren.
Artikel 2
Im Sinn dieses Abkommens sind zu verstehen
1. unter „Entscheidung" eine im Streitverfahren
oder im Außerstreitverfahren gefällte Entscheidung,
wie sie auch bezeichnet sein mag, und auch
wenn sie von einem Strafgericht erlassen worden
ist;
2. unter „Titelgericht" das Gericht, das die
Entscheidung gefällt hat, deren Anerkennung oder
Vollstreckung begehrt wird;
3. unter „Entscheidungsstaat" der Staat, in
dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;
4. unter „ersuchtes Gericht" in Tunesien das
Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung, in
Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung
beantragt wird;
5. unter „ersuchter Staat" der Staat, in dessen
Gebiet die Anerkennung oder die Vollstreckung
beantragt wird.
Artikel 3
(1) Die von einem Gericht eines der Vertragsstaaten
gefällten Entscheidungen werden im Gebiet
des anderen anerkannt, wenn das Titelgericht
nach den Artikeln 6 bis 11 dieses Vertrages zuständig
war und die Entscheidung nach dem
Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.
(2) Im Fall einer Versäumnisentscheidung muß
der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden sein.
Im Fall eines Zahlungsbefehls, eines Zahlungsauftrags
oder einer anderen gleichartigen Entscheidung
muß die Entscheidung dem Schuldner ordnungsgemäß
zugestellt worden sein.
Artikel 4
Die Anerkennung darf in folgenden Fällen versagt
werden
1. wenn sie der öffentlichen Ordnung des ersuchten
Staates widerspricht;
2. wenn «in gleicher, auf denselben Rechtsanspruch
gestützter Antrag zwischen denselben
Parteien schon Gegenstand einer rechtskräftigen
Entscheidung in der Sache selbst war, die in dem
ersuchten Staat gefällt, oder die in einem dritten
Staat gefällt und in dem ersuchten Staat anerkannt
worden ist;
3. wenn zwischen denselben Parteien ein
gleicher, auf denselben Anspruch gestützter Antrag
vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig
und dieses Gericht vor dem Titelgericht
mit der Sache befaßt worden ist;
4. wenn, im Fall einer Versäumnisentscheidung,
die säumige Partei vom Verfahren nicht rechtzeitig
Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen,
oder, wenn es sich um einen Zahlungsbefehl,
einen Zahlungsauftrag oder eine gleichartige
Entscheidung handelt, der Schuldner nicht
in der Lage gewesen ist, rechtzeitig Einwendungen
zu erheben.
Artikel 5
(1) Die Anerkennung darf nicht deswegen versagt
werden, weil das Titelgericht ein anderes
Recht angewandt hat, als nach den Regeln des
internationalen Privatrechts des ersuchten Staates
anzuwenden gewesen wäre, es sei denn, es handelt
sich um die Beurteilung des Personenstandes oder
der Handlungsfähigkeit von Staatsangehörigen
des ersuchten Staates. Selbst in diesen Fällen darf
die Anerkennung nicht versagt werden, wenn die
Anwendung der genannten Regeln zum gleichen
Ergebnis geführt hätte.
(2) Die Anerkennung darf versagt werden,
wenn Vorschriften des Rechtes des ersuchten
Staates über die Vertretung nicht oder nicht voll
handlungsfähiger Staatsangehöriger des ersuchten
Staates verletzt worden sind.
Artikel 6
Dieses Abkommen (berührt nicht die Vorschriften
über die Zuständigkeit der Gerichte der
Vertragsstaaten. Nach Artikel 3 Abs. 1 sind Entscheidungen
jedoch nur dann anzuerkennen, wenn
das Titelgericht im Sinn der Artikeln 7 bis 11 zuständig
gewesen ist.
Artikel 7
(1) Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind
für Verfahren betreffend den Personenstand und
die Handlungsfähigkeit zuständig, wenn zum
Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens eine der
Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit
betroffen wird, diesem Staat angehört.
(2) Dasselbe gilt, wenn alle Personen, deren
Personenstand oder Handlungsfähigkeit betroffen
wird, zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des
Entscheidungsstaates haben und dem ersuchten
Staat angehören.
Artikel 8
Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für
Verfahren zuständig, die ein dingliches Recht an
einer in diesem Staat gelegenen Liegenschaft zum
Gegenstand haben. Diese Zuständigkeit umfaßt
auch die Nachlaßangelegenheiten betreffend ein
solches dingliches Recht.
Artikel 9
Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für
Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliches
Vermögen zuständig, wenn der Erblasser Angehöriger
dieses Staates war.
Artikel 10
In den Angelegenheiten, die nicht in den Art. 7,
8 und 9 angeführt sind, sind die Gerichte des Entscheidungsstaates
zuständig
1. wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet
dieses Staates hat oder, wenn es sich um eine
juristische Person oder eine Handelsgesellschaft
handelt, diese ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung
dort hat;
2. wenn der Beklagte auf dem Gebiet dieses
Staates eine kaufmännische, gewerbliche oder
sonstige Niederlassung oder Zweigniederlassung
hat oder hatte und er dort wegen einer den Betrieb
dieser Niederlassung oder Zweigniederlassung
betreffenden Streitigkeit belangt wird;
3. wenn in einer Handelssache die vertragliche
Verpflichtung, die Gegenstand einer Streitigkeit
ist, im Gebiet dieses Staates erfüllt wurde oder
erfüllt werden sollte;
4. wenn das Verfahren Schadenersatzansprüche
aus einer außervertraglichen Haftung zum Gegenstand
hat und die schädigende Handlung im Gebiet
dieses Staates begangen wurde;
5. wenn das Verfahren eine Unterhaltsverpflichtung
zum Gegenstand hat, sofern beide
Parteien Angehörige dieses Staates sind oder sie
dort ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt
hatten; im zuletzt genannten Fall muß jedoch der
Antragsteller diesen gewöhnlichen Aufenthalt bis
zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
beibehalten haben;
6. wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens im Gebiet dieses Staates
Vermögen besitzt und er im Gebiet des anderen
Staates weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Artikel 11
In den Angelegenheiten, die nicht in den Art. 7,
8 und 9 abgeführt sind, ist das Titelgericht auch
zuständig
1. wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit
dieses Gerichtes, sei es durch Annahme eines
Wohnsitzes (élection de domicile), sei es durch
irgendeine andere Zuständigkeitsvereinbarung
ausdrücklich unterworfen hat, vorausgesetzt, daß
das Recht des ersuchten Staates dem nicht in Anbetracht
des Streitgegenstandes entgegensteht;
2. wenn sich der Beklagte in die Sache selbst
eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des
Titelgerichts bestritten oder erklärt zu haben, daß
er sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des
im Entscheidungsstaat gelegenen Vermögens
unterwirft;
3. wenn es sich um eine Widerklage handelt
und das Titelgericht nicht nach den Bestimmungen
des Artikels 10 oder dieses Artikels zur Entscheidung
über die Hauptklage zuständig war.
Artikel 12
(1) Die von den Gerichten des einen der beiden
Vertragsstaaten gefällten Entscheidungen, deren
Anerkennung im anderen Staat begehrt wird,
dürfen nicht der Gegenstand irgendeiner anderen
Prüfung als der der in den vorstehenden Artikeln
genannten Bedingungen sein. Auf keinen Fall
darf eine sachliche Nachprüfung dieser Entscheidungen
vorgenommen werden.
(2) Das Gericht, vor dem die Anerkennung
geltend gemacht wird, ist an Feststellungen von
Tatsachen gebunden, die in der Entscheidung enthalten
sind und die der Begründung der Zuständigkeit
des Titelgerichts dienen.
Artikel 13
Die Partei, die die Anerkennung geltend macht,
hat vorzulegen
1. eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung,
die die für ihre Echtheit erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt;
2. a) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt
wurde, eine Bestätigung des Gerichtes, das in
erster Instanz entschieden hat, darüber, daß die
Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;
b) wenn die Entscheidung in Tunesien gefällt
wurde, entweder den ausdrücklichen Vermerk,
daß es sich um eine in letzter Instanz gefällte Entscheidung
handelt, oder eine vom Leiter der
Kanzlei des Titelgerichts ausgestellte Bestätigung,
daß keine Berufung erhoben worden ist;
3. im Fall einer Versäumnisentscheidung eine
mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene Abschrift
der Ladung oder ein anderes zur Feststellung
der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten
geeignetes Schriftstück;
4. im Fall eines Zahlungsbefehls, eines Zahlungsauftrags
oder einer gleichartigen Entscheidung
ein zur Feststellung der ordnungsgemäßen
Zustellung der Entscheidung an den Schuldner
geeignetes Schriftstück.
Artikel 14
(1) Die Gerichte jedes der Vertragsstaaten
haben, je nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen
Rechts, einen Antrag entweder zurückzuweisen
oder die Entscheidung aufzuschieben, wenn
ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter
Antrag zwischen denselben Parteien schon
vor einem Gericht des anderen Staates anhängig
ist und darüber eine nach diesem Abkommen anzuerkennende
Entscheidung gefällt werden kann.
(2) Im Fall der Dringlichkeit können jedoch bei
den Gerichten jedes der Vertragsstaaten vorläufige
oder sichernde Maßnahmen begehrt werden,
gleich, welches Gericht mit der Sache selbst
befaßt ist.
Artikel 15
(1) Jede von einem tunesischen Gericht gefällte
Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar,
wenn sie in Tunesien vollstreckbar ist und die
Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt
sind.
(2) Jede von einem österreichischen Gericht gefällte
Entscheidung ist in Tunesien für vollstreckbar
zu erklären, wenn sie in Österreich vollstreckbar
ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung
erfüllt sind.
Artikel 16
Die Partei, welche die Vollstreckung einer in
Tunesien gefällten Entscheidung in Österreich
oder die Vollstreckbarerklärung einer in Österreich
gefällten Entscheidung in Tunesien begehrt,
hat, außer den im Artikel 13 angeführten Urkunden,
die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis
dafür vorzulegen, daß die Entscheidung im
Gebiet des Entscheidungsstaates vollstreckbar ist.
Artikel 17
(1) Die in Tunesien errichteten und dort vollstreckbaren
öffentlichen Urkunden sind in Österreich
vollstreckbar. Die in Österreich errichteten
und dort vollstreckbaren Urkunden werden in
Tunesien für vollstreckbar erklärt.
(2) In jedem der beiden Staaten hat sich das
Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die
Urkunde die erforderlichen Voraussetzungen für
ihre Echtheit erfüllt und ob die Vollstreckung
nicht der öffentlichen Ordnung des ersuchten
Staates widerspricht.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels sind
auch auf die vor Gerichten in Zivil- oder Handelssachen
geschlossenen Vergleiche und auf die vor
österreichischen Behörden als Trägern der Amtsvormundschaft
geschlossenen Vergleiche in Unterhaltssachen
anzuwenden.
Artikel 18
(1) Die nach diesem Vertrag vorzuliegenden Urkunden
sind von der Beglaubigung und jeder
anderen gleichartigen Formalität befreit.
(2) Diese Urkunden sind mit einer Übersetzung
zu versehen, deren Richtigkeit entweder von
einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter
des Entscheidungsstaates oder von einem
beeideten Übersetzer eines der beiden Vertragsstaaten
bestätigt sein muß.
Artikel 19
(1) Das vorliegende Abkommen berührt nicht
die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen,
denen die beiden Vertragsstaaten
angehören und die die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen oder
öffentlicher Urkunden regeln.
(2) Das vorliegende Abkommen ist nur auf die
nach dem Tag seines Inkrafttretens gefällten gerichtlichen
Entscheidungen und die nach diesem
Tag errichteten öffentlichen Urkunden anzuwenden.
Artikel 20
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren und die
Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in
Tunis auszutauschen.
(2) Der Vertrag wird sechzig Tage nach dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
treten.
(3) Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag durch
eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach dieser Notifikation
wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 23. Juni 1977,
in zweifacher Ausfertigung, in französischer
Sprache, welcher Text allein authentisch ist.
Diesem Text werden Übersetzungen in die deutsche
und in die arabische Sprache angeschlossen.
Für den Bundespräsidenten
der Republik Österreich
Willibald P. Pahr m. p.
Für den Präisidenten der
Tunesischen Republik
Brahim Turki m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 18. Juni 1980 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 20
Abs. 2 am 17. August 1980 in Kraft.