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305_1980 AT

305. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Tunesischen Republik

sind, von dem Wunsch geleitet, in den Beziehungen

zwischen den beiden Staaten die Anerkennung

und die Vollstreckung von gerichtlichen

Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf

dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts zu

sichern, übereingekommen, zu diesem Zweck

einen Vertrag zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident «der Republik Österreich

Herrn Willibald P. Pahr

Der Präsident der Tunesischen Republik

Herrn Brahim Turki

die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden

Bestimmungen vereinbart haben

Artikel 1

Dieser Vertrag ist auf die von den Gerichten

der Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Zivil- und

Handelsrechts gefällten Entscheidungen anzuwenden,

mit Ausnahme von Entscheidungen in Konkursverfahren,

in Ausgleichsverfahren oder in

anderen gleichartigen Verfahren.

Artikel 2

Im Sinn dieses Abkommens sind zu verstehen

1. unter „Entscheidung" eine im Streitverfahren

oder im Außerstreitverfahren gefällte Entscheidung,

wie sie auch bezeichnet sein mag, und auch

wenn sie von einem Strafgericht erlassen worden

ist;

2. unter „Titelgericht" das Gericht, das die

Entscheidung gefällt hat, deren Anerkennung oder

Vollstreckung begehrt wird;

3. unter „Entscheidungsstaat" der Staat, in

dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;

4. unter „ersuchtes Gericht" in Tunesien das

Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung, in

Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung

beantragt wird;

5. unter „ersuchter Staat" der Staat, in dessen

Gebiet die Anerkennung oder die Vollstreckung

beantragt wird.

Artikel 3

(1) Die von einem Gericht eines der Vertragsstaaten

gefällten Entscheidungen werden im Gebiet

des anderen anerkannt, wenn das Titelgericht

nach den Artikeln 6 bis 11 dieses Vertrages zuständig

war und die Entscheidung nach dem

Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.

(2) Im Fall einer Versäumnisentscheidung muß

der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden sein.

Im Fall eines Zahlungsbefehls, eines Zahlungsauftrags

oder einer anderen gleichartigen Entscheidung

muß die Entscheidung dem Schuldner ordnungsgemäß

zugestellt worden sein.

Artikel 4

Die Anerkennung darf in folgenden Fällen versagt

werden

1. wenn sie der öffentlichen Ordnung des ersuchten

Staates widerspricht;

2. wenn «in gleicher, auf denselben Rechtsanspruch

gestützter Antrag zwischen denselben

Parteien schon Gegenstand einer rechtskräftigen

Entscheidung in der Sache selbst war, die in dem

ersuchten Staat gefällt, oder die in einem dritten

Staat gefällt und in dem ersuchten Staat anerkannt

worden ist;

3. wenn zwischen denselben Parteien ein

gleicher, auf denselben Anspruch gestützter Antrag

vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig

und dieses Gericht vor dem Titelgericht

mit der Sache befaßt worden ist;

4. wenn, im Fall einer Versäumnisentscheidung,

die säumige Partei vom Verfahren nicht rechtzeitig

Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen,

oder, wenn es sich um einen Zahlungsbefehl,

einen Zahlungsauftrag oder eine gleichartige

Entscheidung handelt, der Schuldner nicht

in der Lage gewesen ist, rechtzeitig Einwendungen

zu erheben.

Artikel 5

(1) Die Anerkennung darf nicht deswegen versagt

werden, weil das Titelgericht ein anderes

Recht angewandt hat, als nach den Regeln des

internationalen Privatrechts des ersuchten Staates

anzuwenden gewesen wäre, es sei denn, es handelt

sich um die Beurteilung des Personenstandes oder

der Handlungsfähigkeit von Staatsangehörigen

des ersuchten Staates. Selbst in diesen Fällen darf

die Anerkennung nicht versagt werden, wenn die

Anwendung der genannten Regeln zum gleichen

Ergebnis geführt hätte.

(2) Die Anerkennung darf versagt werden,

wenn Vorschriften des Rechtes des ersuchten

Staates über die Vertretung nicht oder nicht voll

handlungsfähiger Staatsangehöriger des ersuchten

Staates verletzt worden sind.

Artikel 6

Dieses Abkommen (berührt nicht die Vorschriften

über die Zuständigkeit der Gerichte der

Vertragsstaaten. Nach Artikel 3 Abs. 1 sind Entscheidungen

jedoch nur dann anzuerkennen, wenn

das Titelgericht im Sinn der Artikeln 7 bis 11 zuständig

gewesen ist.

Artikel 7

(1) Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind

für Verfahren betreffend den Personenstand und

die Handlungsfähigkeit zuständig, wenn zum

Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens eine der

Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit

betroffen wird, diesem Staat angehört.

(2) Dasselbe gilt, wenn alle Personen, deren

Personenstand oder Handlungsfähigkeit betroffen

wird, zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des

Entscheidungsstaates haben und dem ersuchten

Staat angehören.

Artikel 8

Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für

Verfahren zuständig, die ein dingliches Recht an

einer in diesem Staat gelegenen Liegenschaft zum

Gegenstand haben. Diese Zuständigkeit umfaßt

auch die Nachlaßangelegenheiten betreffend ein

solches dingliches Recht.

Artikel 9

Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für

Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliches

Vermögen zuständig, wenn der Erblasser Angehöriger

dieses Staates war.

Artikel 10

In den Angelegenheiten, die nicht in den Art. 7,

8 und 9 angeführt sind, sind die Gerichte des Entscheidungsstaates

zuständig

1. wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung

des Verfahrens seinen Wohnsitz oder

seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet

dieses Staates hat oder, wenn es sich um eine

juristische Person oder eine Handelsgesellschaft

handelt, diese ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung

dort hat;

2. wenn der Beklagte auf dem Gebiet dieses

Staates eine kaufmännische, gewerbliche oder

sonstige Niederlassung oder Zweigniederlassung

hat oder hatte und er dort wegen einer den Betrieb

dieser Niederlassung oder Zweigniederlassung

betreffenden Streitigkeit belangt wird;

3. wenn in einer Handelssache die vertragliche

Verpflichtung, die Gegenstand einer Streitigkeit

ist, im Gebiet dieses Staates erfüllt wurde oder

erfüllt werden sollte;

4. wenn das Verfahren Schadenersatzansprüche

aus einer außervertraglichen Haftung zum Gegenstand

hat und die schädigende Handlung im Gebiet

dieses Staates begangen wurde;

5. wenn das Verfahren eine Unterhaltsverpflichtung

zum Gegenstand hat, sofern beide

Parteien Angehörige dieses Staates sind oder sie

dort ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt

hatten; im zuletzt genannten Fall muß jedoch der

Antragsteller diesen gewöhnlichen Aufenthalt bis

zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens

beibehalten haben;

6. wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung

des Verfahrens im Gebiet dieses Staates

Vermögen besitzt und er im Gebiet des anderen

Staates weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen

Aufenthalt hat.

Artikel 11

In den Angelegenheiten, die nicht in den Art. 7,

8 und 9 abgeführt sind, ist das Titelgericht auch

zuständig

1. wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit

dieses Gerichtes, sei es durch Annahme eines

Wohnsitzes (élection de domicile), sei es durch

irgendeine andere Zuständigkeitsvereinbarung

ausdrücklich unterworfen hat, vorausgesetzt, daß

das Recht des ersuchten Staates dem nicht in Anbetracht

des Streitgegenstandes entgegensteht;

2. wenn sich der Beklagte in die Sache selbst

eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des

Titelgerichts bestritten oder erklärt zu haben, daß

er sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des

im Entscheidungsstaat gelegenen Vermögens

unterwirft;

3. wenn es sich um eine Widerklage handelt

und das Titelgericht nicht nach den Bestimmungen

des Artikels 10 oder dieses Artikels zur Entscheidung

über die Hauptklage zuständig war.

Artikel 12

(1) Die von den Gerichten des einen der beiden

Vertragsstaaten gefällten Entscheidungen, deren

Anerkennung im anderen Staat begehrt wird,

dürfen nicht der Gegenstand irgendeiner anderen

Prüfung als der der in den vorstehenden Artikeln

genannten Bedingungen sein. Auf keinen Fall

darf eine sachliche Nachprüfung dieser Entscheidungen

vorgenommen werden.

(2) Das Gericht, vor dem die Anerkennung

geltend gemacht wird, ist an Feststellungen von

Tatsachen gebunden, die in der Entscheidung enthalten

sind und die der Begründung der Zuständigkeit

des Titelgerichts dienen.

Artikel 13

Die Partei, die die Anerkennung geltend macht,

hat vorzulegen

1. eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung,

die die für ihre Echtheit erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt;

2. a) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt

wurde, eine Bestätigung des Gerichtes, das in

erster Instanz entschieden hat, darüber, daß die

Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;

b) wenn die Entscheidung in Tunesien gefällt

wurde, entweder den ausdrücklichen Vermerk,

daß es sich um eine in letzter Instanz gefällte Entscheidung

handelt, oder eine vom Leiter der

Kanzlei des Titelgerichts ausgestellte Bestätigung,

daß keine Berufung erhoben worden ist;

3. im Fall einer Versäumnisentscheidung eine

mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene Abschrift

der Ladung oder ein anderes zur Feststellung

der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten

geeignetes Schriftstück;

4. im Fall eines Zahlungsbefehls, eines Zahlungsauftrags

oder einer gleichartigen Entscheidung

ein zur Feststellung der ordnungsgemäßen

Zustellung der Entscheidung an den Schuldner

geeignetes Schriftstück.

Artikel 14

(1) Die Gerichte jedes der Vertragsstaaten

haben, je nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen

Rechts, einen Antrag entweder zurückzuweisen

oder die Entscheidung aufzuschieben, wenn

ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter

Antrag zwischen denselben Parteien schon

vor einem Gericht des anderen Staates anhängig

ist und darüber eine nach diesem Abkommen anzuerkennende

Entscheidung gefällt werden kann.

(2) Im Fall der Dringlichkeit können jedoch bei

den Gerichten jedes der Vertragsstaaten vorläufige

oder sichernde Maßnahmen begehrt werden,

gleich, welches Gericht mit der Sache selbst

befaßt ist.

Artikel 15

(1) Jede von einem tunesischen Gericht gefällte

Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar,

wenn sie in Tunesien vollstreckbar ist und die

Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt

sind.

(2) Jede von einem österreichischen Gericht gefällte

Entscheidung ist in Tunesien für vollstreckbar

zu erklären, wenn sie in Österreich vollstreckbar

ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung

erfüllt sind.

Artikel 16

Die Partei, welche die Vollstreckung einer in

Tunesien gefällten Entscheidung in Österreich

oder die Vollstreckbarerklärung einer in Österreich

gefällten Entscheidung in Tunesien begehrt,

hat, außer den im Artikel 13 angeführten Urkunden,

die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis

dafür vorzulegen, daß die Entscheidung im

Gebiet des Entscheidungsstaates vollstreckbar ist.

Artikel 17

(1) Die in Tunesien errichteten und dort vollstreckbaren

öffentlichen Urkunden sind in Österreich

vollstreckbar. Die in Österreich errichteten

und dort vollstreckbaren Urkunden werden in

Tunesien für vollstreckbar erklärt.

(2) In jedem der beiden Staaten hat sich das

Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die

Urkunde die erforderlichen Voraussetzungen für

ihre Echtheit erfüllt und ob die Vollstreckung

nicht der öffentlichen Ordnung des ersuchten

Staates widerspricht.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels sind

auch auf die vor Gerichten in Zivil- oder Handelssachen

geschlossenen Vergleiche und auf die vor

österreichischen Behörden als Trägern der Amtsvormundschaft

geschlossenen Vergleiche in Unterhaltssachen

anzuwenden.

Artikel 18

(1) Die nach diesem Vertrag vorzuliegenden Urkunden

sind von der Beglaubigung und jeder

anderen gleichartigen Formalität befreit.

(2) Diese Urkunden sind mit einer Übersetzung

zu versehen, deren Richtigkeit entweder von

einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter

des Entscheidungsstaates oder von einem

beeideten Übersetzer eines der beiden Vertragsstaaten

bestätigt sein muß.

Artikel 19

(1) Das vorliegende Abkommen berührt nicht

die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen,

denen die beiden Vertragsstaaten

angehören und die die Anerkennung und Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen oder

öffentlicher Urkunden regeln.

(2) Das vorliegende Abkommen ist nur auf die

nach dem Tag seines Inkrafttretens gefällten gerichtlichen

Entscheidungen und die nach diesem

Tag errichteten öffentlichen Urkunden anzuwenden.

Artikel 20

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren und die

Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in

Tunis auszutauschen.

(2) Der Vertrag wird sechzig Tage nach dem

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft

treten.

(3) Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag durch

eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung

wird sechs Monate nach dieser Notifikation

wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 23. Juni 1977,

in zweifacher Ausfertigung, in französischer

Sprache, welcher Text allein authentisch ist.

Diesem Text werden Übersetzungen in die deutsche

und in die arabische Sprache angeschlossen.

Für den Bundespräsidenten

der Republik Österreich

Willibald P. Pahr m. p.

Für den Präisidenten der

Tunesischen Republik

Brahim Turki m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 18. Juni 1980 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 20

Abs. 2 am 17. August 1980 in Kraft.

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