305. Bundesgesetz: Änderung des Handelsvertretergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 348/
1921, in der Fassung des BGBl. Nr. 153/1960
wird wie folgt geändert
1. In § 25 entfallen in der Überschrift und im
Abs. 1 die Worte „Vor Ablauf von 15 Jahren";
2. Abs. 3 des § 25 hat zu lauten
„(3) Nach dreijähriger Vertragsdauer verringert
sich das in Abs. 2 vorgesehene Höchstausmaß des
Entschädigungsanspruches für jedes weitere Jahr
um ein Zwölftel der Jahresprovision; hat das
Vertragsverhältnis zwölf oder mehr Jahre gedauert,
so beträgt die Entschädigung höchstens
drei Zwölftel der Jahresprovision."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1978
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie betraut.