Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
305_1978 AT

305. Bundesgesetz: Änderung des Handelsvertretergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Bundesgesetz: Änderung des Handelsvertretergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 348/

1921, in der Fassung des BGBl. Nr. 153/1960

wird wie folgt geändert

1. In § 25 entfallen in der Überschrift und im

Abs. 1 die Worte „Vor Ablauf von 15 Jahren";

2. Abs. 3 des § 25 hat zu lauten

„(3) Nach dreijähriger Vertragsdauer verringert

sich das in Abs. 2 vorgesehene Höchstausmaß des

Entschädigungsanspruches für jedes weitere Jahr

um ein Zwölftel der Jahresprovision; hat das

Vertragsverhältnis zwölf oder mehr Jahre gedauert,

so beträgt die Entschädigung höchstens

drei Zwölftel der Jahresprovision."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1978

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →