Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
305_1976 AT

305. Bundesgesetz: Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Bundesgesetz: Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr., 113/1963,

des Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 20/

1970, des Art. III des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes

1971, BGBl. Nr. 274, und der Kundmachung

BGBl. Nr. 422/1975 wird wie folgt

geändert

Der Abs. 1 des § 12 hat zu lauten

„(1) Für Eisenbahnen, mit Ausnahme der in

den Abs. 2 und 3 genannten, ist der Bundesminister

für Verkehr zuständig. Wenn es im

Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis gelegen ist, kann

der Bundesminister für Verkehr im Einzelfall

den örtlich zuständigen Landeshauptmann zur

Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse,

insbesondere zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens,

des Betriebsbewilligungsverfahrens,

der Verfahren gemäß §§ 38

und 39 sowie zur Überwachung der Einhaltung

der Rechtsvorschriften und der Unternehmenspflichten,

ermächtigen. In diesem Falle ist der

Landeshauptmann als erste und letzte Instanz

zuständig."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →