305. Bundesgesetz: Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr., 113/1963,
des Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 20/
1970, des Art. III des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes
1971, BGBl. Nr. 274, und der Kundmachung
BGBl. Nr. 422/1975 wird wie folgt
geändert
Der Abs. 1 des § 12 hat zu lauten
„(1) Für Eisenbahnen, mit Ausnahme der in
den Abs. 2 und 3 genannten, ist der Bundesminister
für Verkehr zuständig. Wenn es im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis gelegen ist, kann
der Bundesminister für Verkehr im Einzelfall
den örtlich zuständigen Landeshauptmann zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse,
insbesondere zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens,
des Betriebsbewilligungsverfahrens,
der Verfahren gemäß §§ 38
und 39 sowie zur Überwachung der Einhaltung
der Rechtsvorschriften und der Unternehmenspflichten,
ermächtigen. In diesem Falle ist der
Landeshauptmann als erste und letzte Instanz
zuständig."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr betraut.