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305_1975 AT

305. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Gewährung von

Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer

Einheiten, die zur Hilfeleistung in

das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen

entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972,

wird wie folgt geändert

Dem § 1 wird angefügt

„(5) Den in Abs. 1 genannten Bediensteten ist

auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich

gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben

Höhe dieser Zulage zu gewähren, der bei der

nächstfälligen Zahlbarstellung dieser Bezüge in

Abzug zu bringen ist."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soferne darin nichts anderes bestimmt ist, die

Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die

nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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