305. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Gewährung von
Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer
Einheiten, die zur Hilfeleistung in
das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen
entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972,
wird wie folgt geändert
Dem § 1 wird angefügt
„(5) Den in Abs. 1 genannten Bediensteten ist
auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich
gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben
Höhe dieser Zulage zu gewähren, der bei der
nächstfälligen Zahlbarstellung dieser Bezüge in
Abzug zu bringen ist."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soferne darin nichts anderes bestimmt ist, die
Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die
nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.