305. Verordnung: Straßenverlauf der Bundesstraßen in Tirol
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesstraßengesetzes
1971 am 1. September 1971 bzw.
hinsichtlich der neu durch das Bundesstraßengesetz
1971 erklärten Straßenzüge in Tirol am
1. Jähner 1973 (Kundmachung BGBl. Nr. 496/
1973) verlaufen die in den Verzeichnissen zum
Bundesstraßengesetz 1971 angeführten Straßenzüge
wie folgt
(Die in eckiger Klammer stehenden Zahlen
bezeichnen die noch nicht gebauten Straßenteile,
wobei jeweils die Nummer der Bundesstraße
nach dem Bundesstraßengesetz 1971 mit einer
Ordnungszahl für diesen Straßenzug angegeben
ist. Die in runden Klammern bei Ortsgebieten
angeführten Namen sind die örtlichen Straßenbezeichnungen
oder nähere Ortsbezeichnungen.
Bei Bundesautobahnen sind alle Anschlußstellen
und die Zu- und Abfahrtsstraßen, bei Bundesstraßen
B alle Ortsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 1
Z. 15 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, angegeben)