Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
305_1973 AT

305. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes,

BGBl. Nr. 219/1967, wird in Verbindung

mit § 6 des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl.

Nr. 74, verordnet

Artikel I

Der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe wird

für die nachstehend angeführten Waren wie folgt

ermäßigt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1973 in

Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf

des 31. Dezember 1973.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →