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305. Kundmachung: Änderung des Artikels 17 § 2 und der Anlage VII des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Kundmachung: Änderung des Artikels 17 § 2 und der Anlage VII des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1971 sind gemäß

Artikel 69 § 3 beziehungsweise 4 des Internationalen

Übereinkommens vom 25. Feber 1961 über

den Eisenbahnfrachtverkehr, BGBl. Nr. 266/1964

in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 394/

1968, Änderungen des Artikels 17 § 2 Buchstabe a

Ziffer 2 und 4 dieses Übereinkommens sowie

der Artikel 5 § 3, 10 § 1, 11 § 7, 12 und 13 der

Anlage VII des Übereinkommens beschlossen

worden, so daß Artikel 17 § 2 und die Anlage VII

des Übereinkommens wie folgt lauten

(Übersetzung)

Artikel 17

§ 2. — Will der Absender die Kosten teilweise

oder ganz übernehmen, so hat er dies im Feld

„Frankaturvorschrift" des Frachtbriefes durch

Ankreuzen eines der vorgedruckten Vermerke,

der gegebenenfalls zu ergänzen ist, wie folgt

abzugeben

a) 1. „Franko Fracht", wenn er nur die Fracht

übernimmt;

2. „Franko Fracht einschließlich . . .", wenn

er außer der Fracht noch weitere Kosten

übernimmt. Er hat diese Kosten genau

zu bezeichnen; die Beifügungen, welche

nur Nebengebühren oder sonstige von

der Annahme zur Beförderung bis zur

Ablieferung erwachsende Kosten sowie

Beträge betreffen können, die entweder

durch Zoll- oder sonstige Verwaltungsbehörden

erhoben werden, dürfen nicht

zu einer Teilung des Gesamtbetrages

einer gleichen Kostengattung führen

(z. B. Gesamtbetrag der Zölle und der

den Zollbehörden zu zahlenden sonstigen

Beträge; dabei ist die Mehrwertsteuer

als eine besondere Kostengattung

anzusehen) ;

3. „Franko Fracht bis X" (namentliche Bezeichnung

eines Tarifschnittpunktes benachbarter

Länder), wenn er die Fracht

bis X übernimmt;

4. „Franko Fracht einschließlich ... bis X"

(namentliche Bezeichnung eines Tarif-

Schnittpunktes benachbarter Länder),

wenn er außer der Fracht bis X noch

weitere Kosten übernimmt, unter Ausschluß

aller Kosten, die sich auf das

Nachbarland oder auf die anschließende

Eisenbahn beziehen. Der Absender hat

diese Kosten genau zu bezeichnen; die

Beifügungen, welche nur Nebengebühren

oder sonstige von der Annahme zur

Beförderung bis X erwachsende Kosten

sowie Beträge betreffen können, die entweder

durch Zoll- oder sonstige Verwaltungsbehörden

erhoben werden, dürfen

nicht zu einer Teilung des Gesamtbetrages

einer gleichen Kostengattung

führen (z. B. Gesamtbetrag der Zölle und

der den Zollbehörden zu zahlenden sonstigen

Beträge; dabei ist die Mehrwertsteuer

als eine besondere Kostengattung

anzusehen) ;

b) „Franko aller Kosten", wenn er alle Kosten

übernimmt (Fracht, Nebengebühren, Zölle und

sonstige Kosten);

c) „Franko ...", wenn er einen bestimmten

Betrag übernimmt. Wenn die Tarife nichts anderes

bestimmen, muß dieser Betrag in der Währung

des Versandlandes ausgedrückt werden.

Nebengebühren und sonstige Kosten, die nach

den Vorschriften und Binnentarifen des Versandlandes

oder gegebenenfalls nach dem angewandten

internationalen Tarif für den ganzen in Betracht

kommenden Durchlauf berechnet werden, sowie

die Gebühr für die Angabe des Interesses an der

Lieferung nach Artikel 20 § 2 sind bei der Zahlung

der Kosten nach Buchstabe a) Ziffer 4 in

jedem Fall ganz vom Absender zu bezahlen.

ANLAGE VII zur CIM

(Artikel 60 § 1 CIM)

Internationale Ordnung für die Beförderung

von Privatwagen

(RIP)

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich der Ordnung

§ 1. — Diese Ordnung gilt für alle Beförderungen

von leeren oder beladenen Privatwagen, die

gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 zum

internationalen Verkehr zugelassen sind und zu

den Bedingungen des „Internationalen Übereinkommens

über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM)" zur Beförderung aufgegeben werden.

§ 2. — Soweit in dieser Ordnung keine besonderen

Vorschriften getroffen sind, finden auf die

in § 1 genannten Beförderungen die übrigen

Bestimmungen der CIM Anwendung.

Artikel 2

Zulassung der Privatwagen zum internationalen

Verkehr

Wagen, die im internationalen Verkehr verwendet

werden sollen, sind auf den Namen

eines Privaten (physische Person oder anderes

Rechtssubjekt) bei einer der CIM unterstehenden

Eisenbahn einzustellen und von ihr mit dem

besonderen Zeichen

zu versehen.

In dieser Ordnung wird der Private, dessen

Name auf dem Wagen angeschrieben sein muß,

als „Einsteller" bezeichnet.

Artikel 3

Verwendung der Privatwagen

Der Absender darf den Privatwagen nur zur

Beförderung derjenigen Güter verwenden, für

die der Wagen nach dem Einstellungsvertrag

geeignet ist. Der Absender haftet allein für die

Folgen der Nichtbeachtung dieser Vorschrift.

Artikel 4

Sondereinrichtungen

Ist der Privatwagen mit Sondereinrichtungen

(Kühlvorrichtungen, Wasserbehältern, maschinellen

Einrichtungen usw.) versehen, so hat der

Absender die Bedienung dieser Einrichtungen zu

besorgen oder besorgen zu lassen. Diese Verpflichtung

geht auf den Empfänger über, sobald

er seine Rechte gemäß Artikel 16 oder 22 CIM

geltend gemacht hat.

Artikel 5

Übergabe zur Beförderung

§ 1. — Das Recht, einen Privatwagen zur

Beförderung aufzugeben, steht dem Einsteller zu.

Jeder andere Absender eines leeren oder beladenen

Privatwagens muß dem Versandbahnhof

zugleich mit dem Frachtbrief eine schriftliche

Ermächtigung des Einstellers übergeben. Die

Ermächtigung kann auch mehrere Wagen umfassen.

Die Ermächtigung ist nicht erforderlich, wenn

der Absender des Privatwagens Empfänger der

vorhergehenden Sendung war und wenn der Versandbahnhof

vor Abschluß des neuen Frachtvertrags

keine Weisung des Einstellers mit Brief

oder Telegramm erhalten hat, den oder die

Privatwagen nicht ohne seine Zustimmung zu

versenden.

§ 2. — Sofern der Einsteller nicht anders verfügt,

ist die Eisenbahn berechtigt

— jeden leer angekommenen Privatwagen,

mit dessen Verladung binnen 15 Tagen, seitdem

er zur Verfügung gestellt worden ist, nicht

begonnen wird, sowie

— jeden beladen angekommenen Privatwagen,

der binnen 8 Tagen nach Beendigung der Entladung

nicht wieder aufgegeben wird,

dem Einsteller auf dessen Kosten und mit einem

auf dessen Namen und Adresse lautenden Frachtbrief

an den Heimatbahnhof zu senden.

Wenn die Eisenbahn von dieser Möglichkeit

keinen Gebrauch macht, muß sie nach Ablauf

der vorstehend angegebenen Fristen den Einsteller

davon benachrichtigen und darf dann binnen

8 Tagen nach dem Tage der Absendung der

Benachrichtigung an den Einsteller den Wagen

nicht zurücksenden.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten

nicht für Privatwagen, die sich im Lande der

einstellenden Eisenbahn oder auf privaten Anschlußgeleisen

befinden.

§ 3. — Der Mieter, dessen Name mit Zustimmung

der einstellenden Eisenbahn auf dem Privatwagen

angeschrieben ist, tritt in bezug auf die

Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels

von Rechts wegen an die Stelle des Einstellers.

Artikel 6

Angaben im Frachtbrief

§ 1. — Der Absender hat im Frachtbrief außer

den in der CIM vorgeschriebenen Eintragungen

folgende Angaben zu machen

a) bei leeren Privatwagen in der Spalte „Bezeichnung

des Gutes" den Vermerk „Privatwagen,

leer"; die besonderen Merkmale des Wagens sind

in der Spalte „Wagen" einzutragen;

b) bei beladenen Privatwagen in der Spalte

„Bezeichnung des Gutes", nach den Angaben über

die Art des Gutes, die Worte „auf Privatwagen

verladen"; die besonderen Merkmale des Wagens

sind in der Spalte „Wagen" einzutragen.

§ 2. — Wenn der Absender eines leeren Privatwagens

wünscht, daß gemäß Artikel 12 die fristgemäße

Ablieferung besonders gewährleistet wird,

so hat er in der Spalte „Erklärungen" folgenden

Vermerk einzutragen: „Besondere Gewährleistung

der fristgemäßen Ablieferung".

Artikel 7

Nachnahmen und Barvorschüsse

§ 1. — Sendungen von leeren Privatwagen

dürfen weder mit Nachnahmen noch mit Barvorschüssen

belastet werden.

§ 2. — Bei Beförderung von beladenen Privatwagen

darf die Nachnahme den Wert des verladenen

Gutes nicht übersteigen.

Artikel 8

Angabe des Interesses an der Lieferung

§ 1. — Bei Sendungen von leeren Privatwagen

ist eine Angabe des Interesses an der Lieferung

nicht zulässig.

§ 2. — Bei Beförderung von beladenen Privatwagen

ist die Angabe des Interesses an der Lieferung

nur für das verladene Gut wirksam.

Artikel 9

Ruhen der Lieferfrist

§ 1. — Außer in den in Artikel 11 § 7 CIM

vorgesehenen Fällen ruht die Lieferfrist auch

dann, wenn die Beförderung durch eine Beschädigung

des Privatwagens unterbrochen wird,

sofern die Eisenbahn nicht gemäß den Bestimmungen

des Artikels 13 für diese Beschädigung

haftbar ist.

§ 2. — Wenn das auf dem beschädigten Privatwagen

verladene Gut in einen anderen Wagen

umgeladen wird, so beginnt die Lieferfrist für das

Gut von dem Zeitpunkt an wieder zu laufen, in

dem es nach der Umladung weiterbefördert werden

kann.

Artikel 10

Feststellung einer Beschädigung des Privatwagens

oder des Verlustes von Wagenbestandteilen

§ 1. — Wird eine Beschädigung des Privatwagens

oder der Verlust von Wagenbestandteilen

von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet oder

vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn

die Art der Beschädigung oder des Verlustes

und, soweit dies möglich ist, die Ursache

des Schadens und den Zeitpunkt seines Entstehens

in einer Niederschrift (Tatbestandsaufnahme)

gemäß Artikel 45 CIM festzuhalten.

Die Tatbestandsaufnahme ist unverzüglich der

einstellenden Eisenbahn zuzustellen, die dem Einsteller

eine Abschrift übermittelt. Handelt es sich

um einen Privatwagen, auf dem der Name eines

Mieters mit Zustimmung der einstellenden Eisenbahn

angeschrieben ist, so ist eine Abschrift der

Tatbestandsaufnahme diesem Mieter unmittelbar

zuzustellen.

§ 2. — Ist der Privatwagen beladen, so ist

gegebenenfalls für das Gut eine besondere Tatbestandsaufnahme

gemäß Artikel 45 CIM zu erstellen.

Artikel 11

Beschädigung eines Privatwagens, welche die

Fortsetzung der Beförderung unmöglich macht

§ 1. — Wird ein leerer Privatwagen derart

beschädigt, daß eine Fortsetzung der Beförderung

nicht mehr möglich ist oder daß er sich zur

Beförderung einer Ladung nicht mehr eignet, so

hat der Bahnhof, auf dem die Beschädigung festgestellt

wurde, den Absender und den Einsteller

unverzüglich durch Telegramm davon zu unterrichten

und dabei, soweit möglich, die Art des

Schadens mitzuteilen.

§ 2. — Die Eisenbahn hat jeden ausgesetzten

leeren Wagen wieder lauffähig zu machen, sofern

nicht der Wagen so schwer beschädigt ist, daß

er auf einen anderen Wagen verladen werden

muß.

Um einen Wagen für die Beförderung einer

Ladung wieder verwendbar zu machen, kann die

Eisenbahn von sich aus Ausbesserungen bis zum

Betrage von 300 Franken vornehmen.

Die Eisenbahn teilt dem Einsteller durch Vermittlung

der einstellenden Eisenbahn kurz mit,

welche wichtigen Arbeiten nach Absatz 1 und 2

ausgeführt wurden.

Diese Bestimmungen gelten, ohne daß dadurch

die Frage der Haftung berührt wird.

§ 3. — Führt die Eisenbahn Ausbesserungen

nach § 2 aus und dauern die Arbeiten voraussichtlich

mehr als 4 Tage, so ersucht die Eisenbahn

den Absender durch Telegramm um Anweisung,

ob der Frachtvertrag nach Beendigung der Arbeiten

fortgesetzt oder abgeändert werden soll.

Erteilt der Absender bis zur Beendigung der

Arbeiten keine Anweisung, so wird der Frachtvertrag

fortgesetzt.

§ 4. — Nimmt die Eisenbahn die Ausbesserung

nicht von sich aus vor, so hat der Bahnhof,

auf dem die Beschädigung festgestellt wurde, den

Absender unverzüglich durch Telegramm um Anweisung

zu ersuchen. Wenn der Absender nicht

zugleich Einsteller ist, wird diesem unverzüglich

der Wortlaut dieser Aufforderung telegraphisch

mitgeteilt.

Wenn die Eisenbahn binnen 8 Tagen nach

Absendung des Telegramms keine Anweisung des

Absenders erhält, ist sie ohne weiteres berechtigt,

den Privatwagen mit einem auf den Namen

und die Adresse des Einstellers lautenden Frachtbrief

an den Heimatbahnhof zurückzusenden,

nachdem sie den Wagen gegebenenfalls lauffähig

gemacht hat.

Die Gründe für die Rücksendung des Wagens

sind im Frachtbrief in der Spalte „Bezeichnung

des Gutes" zu vermerken.

§ 5. — Wird ein beladener Privatwagen derart

beschädigt, daß eine Fortsetzung der Beförderung

nicht mehr möglich ist und er entladen werden

muß, so finden die Bestimmungen dieses Artikels

auf den entladenen Wagen Anwendung.

Kann ein Wagen ausgebessert werden, ohne

daß er entladen werden muß, so gelten die §§ 1,

2, 3, 6 und 7 dieses Artikels.

§ 6. — Die Beförderungskosten und die sonstigen

bis zum Aussetzungsbahnhof entstandenen

Kosten, die Kosten der Benachrichtigung des Absenders

und des Einstellers sowie gegebenenfalls

die Kosten, die sich aus der Ausführung der Anweisungen

oder daraus ergeben, daß die Eisenbahn

den Privatwagen von sich aus an den

Heimatbahnhof zurücksendet, haften auf der

Sendung.

§ 7. — Der Mieter, dessen Name mit Zustimmung

der einstellenden Eisenbahn auf dem Privatwagen

angeschrieben ist, tritt in bezug auf

die Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels

von Rechts wegen an die Stelle des Einstellers.

Artikel 12

Höhe der Entschädigung bei Überschreitung der

Lieferfrist

§ 1. — Wenn die Eisenbahn für die Überschreitung

der Lieferfrist eines leeren oder beladenen

Privatwagens haftet, so hat sie, von der

allfälligen Entschädigung für Lieferfristüberschreitung

für das auf dem Wagen verladene

Gut abgesehen, dem Berechtigten eine feste Entschädigung

für jeden auch nur angefangenen Tag

Verspätung zu bezahlen.

Diese Entschädigung beträgt

a) 7 Franken für moderne Drehgestellwagen

und diesen gleichgestellte Wagen, so wie beide

im Einstellungsvertrag definiert sind;

b) 5 Franken für die anderen Wagen.

§ 2. — Der Absender eines leeren Privatwagens

kann eine besondere Gewährleistung der fristgemäßen

Ablieferung verlangen. Es wird dafür

eine Gebühr von Fr. 1.50 für je auch nur angefangene

100 km, jedoch mindestens 15 Franken,

erhoben. Erfolgt die Zahlung der Kosten nach

den Bedingungen des Artikels 17 § 2 a) 4. CIM,

so ist diese Gebühr in jedem Fall ganz vom Absender

zu bezahlen.

Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die

Eisenbahn eine feste Entschädigung von 14 Franken

je Tag für die in § 1 a) und von 10 Franken

je Tag für die in § 1 b) genannten Wagen, jedoch

mindestens 30 Franken, zu zahlen.

§ 3. — Wenn die Lieferfristüberschreitung auf

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn

zurückzuführen ist, wird die feste Entschädigung

auf 14 Franken je Tag für die in § 1 a) und auf

10 Franken je Tag für die in § 1 b) genannten

Wagen erhöht.

Artikel 13

Haftung der Eisenbahn für Verlust oder Beschädigung

des Privatwagens oder seiner Bestandteile.

Haftung des Einstellers für die vom Privatwagen

verursachten Schäden

§ 1. — Die Eisenbahn haftet für Verlust oder

Beschädigung des Privatwagens oder seiner Bestandteile

in der Zeit von der Annahme zur

Beförderung bis zur Ablieferung, sofern sie nicht

beweist, daß der Schaden nicht durch ihr Verschulden

herbeigeführt worden ist.

§ 2. — Bei Verlust des Privatwagens ist die

Entschädigung auf den Wert des Wagens begrenzt,

der nach den im Einstellungsvertrag enthaltenen

Grundlagen berechnet wird.

Bei Beschädigung wird die Entschädigung nach

den im Einstellungsvertrag enthaltenen Bestimmungen

berechnet.

§ 3. — Für den Verlust oder die Beschädigung

von losen Wagenbestandteilen haftet die Eisenbahn

nur, wenn die Bestandteile auf beiden

Wagenlängsseiten angeschrieben sind. Die Eisenbahn

haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung

von losen Geräten.

§ 4. — Sofern der Berechtigte nicht beweist,

daß der Schaden auf einem Verschulden der

Eisenbahn beruht, haftet die Eisenbahn

— für die Beschädigung von Gefäßen aus Ton,

Glas, Terrakotta usw. nur dann, wenn diese

Schäden mit einer anderen Beschädigung des Privatwagens

zusammenhängen, für die sie nach den

vorangehenden Bestimmungen haftet;

— für die Beschädigung von Gefäßen, die im

Inneren eine Verkleidung (Email, Ebonit usw.)

haben, nur dann, wenn das Gefäß selbst Spuren

einer äußeren Beschädigung aufweist, für die sie

nach den vorangehenden Bestimmungen haftet.

§ 5. — Bezüglich der Entschädigung für Verlust

oder Beschädigung des Privatwagens oder seiner

Bestandteile tritt der Einsteller von Rechts wegen

in die Rechte des Absenders oder des Empfängers

ein. Reklamationen können nur bei der einstellenden

Eisenbahn eingereicht werden, und die

Ansprüche können nur gegen diese Eisenbahn

geltend gemacht werden, die von Rechts wegen

in die Rechtsstellung der haftenden Eisenbahn

eintritt.

§ 6. — Die Ansprüche der Eisenbahn gegen den

Einsteller wegen Schäden, die während der Beförderung

durch den Wagen verursacht worden

sind, richten sich nach dem Einstellungsvertrag.

Nur die einstellende Eisenbahn kann die Rechte

anderer Eisenbahnen dem Einsteller gegenüber

geltend machen.

§ 7. — Die auf § 6 gestützten Ansprüche der

Eisenbahn verjähren in drei Jahren.

Diese Verjährung beginnt mit dem Tag, an

dem der Schaden eingetreten ist.

Artikel 14

Vermutung für den Verlust des Privatwagens.

Wiederauffinden des Wagens

§ 1. — Der Privatwagen wird als verloren betrachtet,

wenn er nicht binnen 3 Monaten nach

Ablauf der Lieferfrist dem Empfänger zur Verfügung

gestellt werden kann.

Diese Frist wird um die Dauer der Stillegung

des Wagens erhöht, die durch einen der Eisenbahn

nicht zur Last fallenden Umstand oder

durch Beschädigung entstanden ist.

§ 2. — Wird der als verloren betrachtete Privatwagen

nach Bezahlung der Entschädigung wiederaufgefunden,

so kann der Einsteller binnen 6 Monaten

nach Empfang der Nachricht durch die

einstellende Eisenbahn verlangen, daß der Wagen

ihm gegen Rückzahlung der Entschädigung

kostenlos im Heimatbahnhof zur Verfügung gestellt

wird.

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