305. Kundmachung: Änderung des Artikels 17 § 2 und der Anlage VII des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Wirkung vom 1. Jänner 1971 sind gemäß
Artikel 69 § 3 beziehungsweise 4 des Internationalen
Übereinkommens vom 25. Feber 1961 über
den Eisenbahnfrachtverkehr, BGBl. Nr. 266/1964
in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 394/
1968, Änderungen des Artikels 17 § 2 Buchstabe a
Ziffer 2 und 4 dieses Übereinkommens sowie
der Artikel 5 § 3, 10 § 1, 11 § 7, 12 und 13 der
Anlage VII des Übereinkommens beschlossen
worden, so daß Artikel 17 § 2 und die Anlage VII
des Übereinkommens wie folgt lauten
(Übersetzung)
Artikel 17
§ 2. — Will der Absender die Kosten teilweise
oder ganz übernehmen, so hat er dies im Feld
„Frankaturvorschrift" des Frachtbriefes durch
Ankreuzen eines der vorgedruckten Vermerke,
der gegebenenfalls zu ergänzen ist, wie folgt
abzugeben
a) 1. „Franko Fracht", wenn er nur die Fracht
übernimmt;
2. „Franko Fracht einschließlich . . .", wenn
er außer der Fracht noch weitere Kosten
übernimmt. Er hat diese Kosten genau
zu bezeichnen; die Beifügungen, welche
nur Nebengebühren oder sonstige von
der Annahme zur Beförderung bis zur
Ablieferung erwachsende Kosten sowie
Beträge betreffen können, die entweder
durch Zoll- oder sonstige Verwaltungsbehörden
erhoben werden, dürfen nicht
zu einer Teilung des Gesamtbetrages
einer gleichen Kostengattung führen
(z. B. Gesamtbetrag der Zölle und der
den Zollbehörden zu zahlenden sonstigen
Beträge; dabei ist die Mehrwertsteuer
als eine besondere Kostengattung
anzusehen) ;
3. „Franko Fracht bis X" (namentliche Bezeichnung
eines Tarifschnittpunktes benachbarter
Länder), wenn er die Fracht
bis X übernimmt;
4. „Franko Fracht einschließlich ... bis X"
(namentliche Bezeichnung eines Tarif-
Schnittpunktes benachbarter Länder),
wenn er außer der Fracht bis X noch
weitere Kosten übernimmt, unter Ausschluß
aller Kosten, die sich auf das
Nachbarland oder auf die anschließende
Eisenbahn beziehen. Der Absender hat
diese Kosten genau zu bezeichnen; die
Beifügungen, welche nur Nebengebühren
oder sonstige von der Annahme zur
Beförderung bis X erwachsende Kosten
sowie Beträge betreffen können, die entweder
durch Zoll- oder sonstige Verwaltungsbehörden
erhoben werden, dürfen
nicht zu einer Teilung des Gesamtbetrages
einer gleichen Kostengattung
führen (z. B. Gesamtbetrag der Zölle und
der den Zollbehörden zu zahlenden sonstigen
Beträge; dabei ist die Mehrwertsteuer
als eine besondere Kostengattung
anzusehen) ;
b) „Franko aller Kosten", wenn er alle Kosten
übernimmt (Fracht, Nebengebühren, Zölle und
sonstige Kosten);
c) „Franko ...", wenn er einen bestimmten
Betrag übernimmt. Wenn die Tarife nichts anderes
bestimmen, muß dieser Betrag in der Währung
des Versandlandes ausgedrückt werden.
Nebengebühren und sonstige Kosten, die nach
den Vorschriften und Binnentarifen des Versandlandes
oder gegebenenfalls nach dem angewandten
internationalen Tarif für den ganzen in Betracht
kommenden Durchlauf berechnet werden, sowie
die Gebühr für die Angabe des Interesses an der
Lieferung nach Artikel 20 § 2 sind bei der Zahlung
der Kosten nach Buchstabe a) Ziffer 4 in
jedem Fall ganz vom Absender zu bezahlen.
ANLAGE VII zur CIM
(Artikel 60 § 1 CIM)
Internationale Ordnung für die Beförderung
von Privatwagen
(RIP)
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich der Ordnung
§ 1. — Diese Ordnung gilt für alle Beförderungen
von leeren oder beladenen Privatwagen, die
gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 zum
internationalen Verkehr zugelassen sind und zu
den Bedingungen des „Internationalen Übereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM)" zur Beförderung aufgegeben werden.
§ 2. — Soweit in dieser Ordnung keine besonderen
Vorschriften getroffen sind, finden auf die
in § 1 genannten Beförderungen die übrigen
Bestimmungen der CIM Anwendung.
Artikel 2
Zulassung der Privatwagen zum internationalen
Verkehr
Wagen, die im internationalen Verkehr verwendet
werden sollen, sind auf den Namen
eines Privaten (physische Person oder anderes
Rechtssubjekt) bei einer der CIM unterstehenden
Eisenbahn einzustellen und von ihr mit dem
besonderen Zeichen
zu versehen.
In dieser Ordnung wird der Private, dessen
Name auf dem Wagen angeschrieben sein muß,
als „Einsteller" bezeichnet.
Artikel 3
Verwendung der Privatwagen
Der Absender darf den Privatwagen nur zur
Beförderung derjenigen Güter verwenden, für
die der Wagen nach dem Einstellungsvertrag
geeignet ist. Der Absender haftet allein für die
Folgen der Nichtbeachtung dieser Vorschrift.
Artikel 4
Sondereinrichtungen
Ist der Privatwagen mit Sondereinrichtungen
(Kühlvorrichtungen, Wasserbehältern, maschinellen
Einrichtungen usw.) versehen, so hat der
Absender die Bedienung dieser Einrichtungen zu
besorgen oder besorgen zu lassen. Diese Verpflichtung
geht auf den Empfänger über, sobald
er seine Rechte gemäß Artikel 16 oder 22 CIM
geltend gemacht hat.
Artikel 5
Übergabe zur Beförderung
§ 1. — Das Recht, einen Privatwagen zur
Beförderung aufzugeben, steht dem Einsteller zu.
Jeder andere Absender eines leeren oder beladenen
Privatwagens muß dem Versandbahnhof
zugleich mit dem Frachtbrief eine schriftliche
Ermächtigung des Einstellers übergeben. Die
Ermächtigung kann auch mehrere Wagen umfassen.
Die Ermächtigung ist nicht erforderlich, wenn
der Absender des Privatwagens Empfänger der
vorhergehenden Sendung war und wenn der Versandbahnhof
vor Abschluß des neuen Frachtvertrags
keine Weisung des Einstellers mit Brief
oder Telegramm erhalten hat, den oder die
Privatwagen nicht ohne seine Zustimmung zu
versenden.
§ 2. — Sofern der Einsteller nicht anders verfügt,
ist die Eisenbahn berechtigt
— jeden leer angekommenen Privatwagen,
mit dessen Verladung binnen 15 Tagen, seitdem
er zur Verfügung gestellt worden ist, nicht
begonnen wird, sowie
— jeden beladen angekommenen Privatwagen,
der binnen 8 Tagen nach Beendigung der Entladung
nicht wieder aufgegeben wird,
dem Einsteller auf dessen Kosten und mit einem
auf dessen Namen und Adresse lautenden Frachtbrief
an den Heimatbahnhof zu senden.
Wenn die Eisenbahn von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch macht, muß sie nach Ablauf
der vorstehend angegebenen Fristen den Einsteller
davon benachrichtigen und darf dann binnen
8 Tagen nach dem Tage der Absendung der
Benachrichtigung an den Einsteller den Wagen
nicht zurücksenden.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten
nicht für Privatwagen, die sich im Lande der
einstellenden Eisenbahn oder auf privaten Anschlußgeleisen
befinden.
§ 3. — Der Mieter, dessen Name mit Zustimmung
der einstellenden Eisenbahn auf dem Privatwagen
angeschrieben ist, tritt in bezug auf die
Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels
von Rechts wegen an die Stelle des Einstellers.
Artikel 6
Angaben im Frachtbrief
§ 1. — Der Absender hat im Frachtbrief außer
den in der CIM vorgeschriebenen Eintragungen
folgende Angaben zu machen
a) bei leeren Privatwagen in der Spalte „Bezeichnung
des Gutes" den Vermerk „Privatwagen,
leer"; die besonderen Merkmale des Wagens sind
in der Spalte „Wagen" einzutragen;
b) bei beladenen Privatwagen in der Spalte
„Bezeichnung des Gutes", nach den Angaben über
die Art des Gutes, die Worte „auf Privatwagen
verladen"; die besonderen Merkmale des Wagens
sind in der Spalte „Wagen" einzutragen.
§ 2. — Wenn der Absender eines leeren Privatwagens
wünscht, daß gemäß Artikel 12 die fristgemäße
Ablieferung besonders gewährleistet wird,
so hat er in der Spalte „Erklärungen" folgenden
Vermerk einzutragen: „Besondere Gewährleistung
der fristgemäßen Ablieferung".
Artikel 7
Nachnahmen und Barvorschüsse
§ 1. — Sendungen von leeren Privatwagen
dürfen weder mit Nachnahmen noch mit Barvorschüssen
belastet werden.
§ 2. — Bei Beförderung von beladenen Privatwagen
darf die Nachnahme den Wert des verladenen
Gutes nicht übersteigen.
Artikel 8
Angabe des Interesses an der Lieferung
§ 1. — Bei Sendungen von leeren Privatwagen
ist eine Angabe des Interesses an der Lieferung
nicht zulässig.
§ 2. — Bei Beförderung von beladenen Privatwagen
ist die Angabe des Interesses an der Lieferung
nur für das verladene Gut wirksam.
Artikel 9
Ruhen der Lieferfrist
§ 1. — Außer in den in Artikel 11 § 7 CIM
vorgesehenen Fällen ruht die Lieferfrist auch
dann, wenn die Beförderung durch eine Beschädigung
des Privatwagens unterbrochen wird,
sofern die Eisenbahn nicht gemäß den Bestimmungen
des Artikels 13 für diese Beschädigung
haftbar ist.
§ 2. — Wenn das auf dem beschädigten Privatwagen
verladene Gut in einen anderen Wagen
umgeladen wird, so beginnt die Lieferfrist für das
Gut von dem Zeitpunkt an wieder zu laufen, in
dem es nach der Umladung weiterbefördert werden
kann.
Artikel 10
Feststellung einer Beschädigung des Privatwagens
oder des Verlustes von Wagenbestandteilen
§ 1. — Wird eine Beschädigung des Privatwagens
oder der Verlust von Wagenbestandteilen
von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet oder
vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn
die Art der Beschädigung oder des Verlustes
und, soweit dies möglich ist, die Ursache
des Schadens und den Zeitpunkt seines Entstehens
in einer Niederschrift (Tatbestandsaufnahme)
gemäß Artikel 45 CIM festzuhalten.
Die Tatbestandsaufnahme ist unverzüglich der
einstellenden Eisenbahn zuzustellen, die dem Einsteller
eine Abschrift übermittelt. Handelt es sich
um einen Privatwagen, auf dem der Name eines
Mieters mit Zustimmung der einstellenden Eisenbahn
angeschrieben ist, so ist eine Abschrift der
Tatbestandsaufnahme diesem Mieter unmittelbar
zuzustellen.
§ 2. — Ist der Privatwagen beladen, so ist
gegebenenfalls für das Gut eine besondere Tatbestandsaufnahme
gemäß Artikel 45 CIM zu erstellen.
Artikel 11
Beschädigung eines Privatwagens, welche die
Fortsetzung der Beförderung unmöglich macht
§ 1. — Wird ein leerer Privatwagen derart
beschädigt, daß eine Fortsetzung der Beförderung
nicht mehr möglich ist oder daß er sich zur
Beförderung einer Ladung nicht mehr eignet, so
hat der Bahnhof, auf dem die Beschädigung festgestellt
wurde, den Absender und den Einsteller
unverzüglich durch Telegramm davon zu unterrichten
und dabei, soweit möglich, die Art des
Schadens mitzuteilen.
§ 2. — Die Eisenbahn hat jeden ausgesetzten
leeren Wagen wieder lauffähig zu machen, sofern
nicht der Wagen so schwer beschädigt ist, daß
er auf einen anderen Wagen verladen werden
muß.
Um einen Wagen für die Beförderung einer
Ladung wieder verwendbar zu machen, kann die
Eisenbahn von sich aus Ausbesserungen bis zum
Betrage von 300 Franken vornehmen.
Die Eisenbahn teilt dem Einsteller durch Vermittlung
der einstellenden Eisenbahn kurz mit,
welche wichtigen Arbeiten nach Absatz 1 und 2
ausgeführt wurden.
Diese Bestimmungen gelten, ohne daß dadurch
die Frage der Haftung berührt wird.
§ 3. — Führt die Eisenbahn Ausbesserungen
nach § 2 aus und dauern die Arbeiten voraussichtlich
mehr als 4 Tage, so ersucht die Eisenbahn
den Absender durch Telegramm um Anweisung,
ob der Frachtvertrag nach Beendigung der Arbeiten
fortgesetzt oder abgeändert werden soll.
Erteilt der Absender bis zur Beendigung der
Arbeiten keine Anweisung, so wird der Frachtvertrag
fortgesetzt.
§ 4. — Nimmt die Eisenbahn die Ausbesserung
nicht von sich aus vor, so hat der Bahnhof,
auf dem die Beschädigung festgestellt wurde, den
Absender unverzüglich durch Telegramm um Anweisung
zu ersuchen. Wenn der Absender nicht
zugleich Einsteller ist, wird diesem unverzüglich
der Wortlaut dieser Aufforderung telegraphisch
mitgeteilt.
Wenn die Eisenbahn binnen 8 Tagen nach
Absendung des Telegramms keine Anweisung des
Absenders erhält, ist sie ohne weiteres berechtigt,
den Privatwagen mit einem auf den Namen
und die Adresse des Einstellers lautenden Frachtbrief
an den Heimatbahnhof zurückzusenden,
nachdem sie den Wagen gegebenenfalls lauffähig
gemacht hat.
Die Gründe für die Rücksendung des Wagens
sind im Frachtbrief in der Spalte „Bezeichnung
des Gutes" zu vermerken.
§ 5. — Wird ein beladener Privatwagen derart
beschädigt, daß eine Fortsetzung der Beförderung
nicht mehr möglich ist und er entladen werden
muß, so finden die Bestimmungen dieses Artikels
auf den entladenen Wagen Anwendung.
Kann ein Wagen ausgebessert werden, ohne
daß er entladen werden muß, so gelten die §§ 1,
2, 3, 6 und 7 dieses Artikels.
§ 6. — Die Beförderungskosten und die sonstigen
bis zum Aussetzungsbahnhof entstandenen
Kosten, die Kosten der Benachrichtigung des Absenders
und des Einstellers sowie gegebenenfalls
die Kosten, die sich aus der Ausführung der Anweisungen
oder daraus ergeben, daß die Eisenbahn
den Privatwagen von sich aus an den
Heimatbahnhof zurücksendet, haften auf der
Sendung.
§ 7. — Der Mieter, dessen Name mit Zustimmung
der einstellenden Eisenbahn auf dem Privatwagen
angeschrieben ist, tritt in bezug auf
die Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels
von Rechts wegen an die Stelle des Einstellers.
Artikel 12
Höhe der Entschädigung bei Überschreitung der
Lieferfrist
§ 1. — Wenn die Eisenbahn für die Überschreitung
der Lieferfrist eines leeren oder beladenen
Privatwagens haftet, so hat sie, von der
allfälligen Entschädigung für Lieferfristüberschreitung
für das auf dem Wagen verladene
Gut abgesehen, dem Berechtigten eine feste Entschädigung
für jeden auch nur angefangenen Tag
Verspätung zu bezahlen.
Diese Entschädigung beträgt
a) 7 Franken für moderne Drehgestellwagen
und diesen gleichgestellte Wagen, so wie beide
im Einstellungsvertrag definiert sind;
b) 5 Franken für die anderen Wagen.
§ 2. — Der Absender eines leeren Privatwagens
kann eine besondere Gewährleistung der fristgemäßen
Ablieferung verlangen. Es wird dafür
eine Gebühr von Fr. 1.50 für je auch nur angefangene
100 km, jedoch mindestens 15 Franken,
erhoben. Erfolgt die Zahlung der Kosten nach
den Bedingungen des Artikels 17 § 2 a) 4. CIM,
so ist diese Gebühr in jedem Fall ganz vom Absender
zu bezahlen.
Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die
Eisenbahn eine feste Entschädigung von 14 Franken
je Tag für die in § 1 a) und von 10 Franken
je Tag für die in § 1 b) genannten Wagen, jedoch
mindestens 30 Franken, zu zahlen.
§ 3. — Wenn die Lieferfristüberschreitung auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn
zurückzuführen ist, wird die feste Entschädigung
auf 14 Franken je Tag für die in § 1 a) und auf
10 Franken je Tag für die in § 1 b) genannten
Wagen erhöht.
Artikel 13
Haftung der Eisenbahn für Verlust oder Beschädigung
des Privatwagens oder seiner Bestandteile.
Haftung des Einstellers für die vom Privatwagen
verursachten Schäden
§ 1. — Die Eisenbahn haftet für Verlust oder
Beschädigung des Privatwagens oder seiner Bestandteile
in der Zeit von der Annahme zur
Beförderung bis zur Ablieferung, sofern sie nicht
beweist, daß der Schaden nicht durch ihr Verschulden
herbeigeführt worden ist.
§ 2. — Bei Verlust des Privatwagens ist die
Entschädigung auf den Wert des Wagens begrenzt,
der nach den im Einstellungsvertrag enthaltenen
Grundlagen berechnet wird.
Bei Beschädigung wird die Entschädigung nach
den im Einstellungsvertrag enthaltenen Bestimmungen
berechnet.
§ 3. — Für den Verlust oder die Beschädigung
von losen Wagenbestandteilen haftet die Eisenbahn
nur, wenn die Bestandteile auf beiden
Wagenlängsseiten angeschrieben sind. Die Eisenbahn
haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung
von losen Geräten.
§ 4. — Sofern der Berechtigte nicht beweist,
daß der Schaden auf einem Verschulden der
Eisenbahn beruht, haftet die Eisenbahn
— für die Beschädigung von Gefäßen aus Ton,
Glas, Terrakotta usw. nur dann, wenn diese
Schäden mit einer anderen Beschädigung des Privatwagens
zusammenhängen, für die sie nach den
vorangehenden Bestimmungen haftet;
— für die Beschädigung von Gefäßen, die im
Inneren eine Verkleidung (Email, Ebonit usw.)
haben, nur dann, wenn das Gefäß selbst Spuren
einer äußeren Beschädigung aufweist, für die sie
nach den vorangehenden Bestimmungen haftet.
§ 5. — Bezüglich der Entschädigung für Verlust
oder Beschädigung des Privatwagens oder seiner
Bestandteile tritt der Einsteller von Rechts wegen
in die Rechte des Absenders oder des Empfängers
ein. Reklamationen können nur bei der einstellenden
Eisenbahn eingereicht werden, und die
Ansprüche können nur gegen diese Eisenbahn
geltend gemacht werden, die von Rechts wegen
in die Rechtsstellung der haftenden Eisenbahn
eintritt.
§ 6. — Die Ansprüche der Eisenbahn gegen den
Einsteller wegen Schäden, die während der Beförderung
durch den Wagen verursacht worden
sind, richten sich nach dem Einstellungsvertrag.
Nur die einstellende Eisenbahn kann die Rechte
anderer Eisenbahnen dem Einsteller gegenüber
geltend machen.
§ 7. — Die auf § 6 gestützten Ansprüche der
Eisenbahn verjähren in drei Jahren.
Diese Verjährung beginnt mit dem Tag, an
dem der Schaden eingetreten ist.
Artikel 14
Vermutung für den Verlust des Privatwagens.
Wiederauffinden des Wagens
§ 1. — Der Privatwagen wird als verloren betrachtet,
wenn er nicht binnen 3 Monaten nach
Ablauf der Lieferfrist dem Empfänger zur Verfügung
gestellt werden kann.
Diese Frist wird um die Dauer der Stillegung
des Wagens erhöht, die durch einen der Eisenbahn
nicht zur Last fallenden Umstand oder
durch Beschädigung entstanden ist.
§ 2. — Wird der als verloren betrachtete Privatwagen
nach Bezahlung der Entschädigung wiederaufgefunden,
so kann der Einsteller binnen 6 Monaten
nach Empfang der Nachricht durch die
einstellende Eisenbahn verlangen, daß der Wagen
ihm gegen Rückzahlung der Entschädigung
kostenlos im Heimatbahnhof zur Verfügung gestellt
wird.