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305_1969 AT

305. Verordnung: Kälteanlagenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Verordnung: Kälteanlagenverordnung

Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung

und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 147, wird vom Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und auf Grund des § 34 a

der Gewerbeordnung vom Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten, soweit sie den Schutz des Lebens und

der Gesundheit von Dienstnehmern regeln, für

Betriebe, in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht

des Kältemittels von mehr als 1'5 kg

verwendet werden, sofern diese Betriebe gemäß

den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der

Arbeitsinspektion unterliegen und bei den Kälteanlagen

andere Kältemittel als Luft oder Wasser

verwendet werden.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung über

den Schutz der Nachbarschaft gelten nur für

solche Betriebe der im Abs. 1 genannten Art,

deren Betriebsanlage einer Genehmigung nach

dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung bedarf.

(3) Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern

gesprochen wird, sind darunter auch

Lehrlinge zu verstehen.

Anwendung der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung

§ 2. In den unter den Geltungsbereich dieser

Verordnung fallenden Betrieben gelten, sofern

im nachstehenden nicht anderes bestimmt wird,

auch die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.

Nr. 265/1951, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 32/1962.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

a) Kältemaschine der Kompressor (Verdichter)

bei Kompressions-Kälteanlagen, der Absorber

mit dem Kodier (Austreiber) bei

Absorptions-Kälteanlagen ;

b) Kälteanlage eine der Erzeugung von Kälte

dienende Anlage, bestehend aus Kältemaschine

mit Antrieb, Kondensator, Kältemittelsammler,

Verdampfer und sonstigen

Apparaten, wie Ölabscheider;

c) Kältemittelkreislauf die Gesamtheit der in

dem jeweiligen Betriebszustand miteinander

in Verbindung stehenden kältemittelführenden

Teile einer Kälteanlage;

d) Kälteleistung die Leistung einer Kälteanlage

in kcal/h bezogen auf eine Verdampfungstemperatur

von minus 10° C,

auf eine Unterkühlungstemperatur von

15° C und eine Verflüssigungstemperatur

von 25° C;

e) Kälteanlage für direkte Kühlung eine Anlage,

bei der das Kühlgut oder die Kühlraumluft

mit dem Verdampfer in direkter

Berührung steht ohne Rücksicht darauf,

ob sich der Verdampfer im Kühlraum oder

in einem Luftkanal befindet, der mit dem

Kühlraum in offener Verbindung steht.

Direkte Kühlung liegt auch dann noch vor,

wenn der Verdampfer nicht in zuverlässiger,

stets dichter Weise von dem zu kühlenden

Gut oder der zu kühlenden Luft getrennt

ist;

f) Kälteanlage für indirekte Kühlung eine Anlage,

bei der das Kühlgut oder die Kühlraumluft

mit dem Verdampfer nicht in

direkter Berührung steht und für die Kälteübertragung

keine Stoffe verwendet

werden, die eine Gefährdung verursachen

können.

Einteilung der Kältemittel

§ 4. Die Kältemittel werden in drei Gruppen

eingeteilt.

a) Zur Gruppe 1 gehören Kältemittel, die

nicht brennbar sind und keine oder nur

eine geringe toxische Wirkung ausüben,

wie Kohlendioxid oder fluorierte Chlor-

Kohlenwasserstoffe der Paraffinreihe

(Freon, Frigen oder andere Handelsbezeichnungen);

b) zur Gruppe 2 gehören Kältemittel, deren

Gemische mit Luft eine untere Explosionsgrenze

von 3'5 Volumsprozent und mehr

haben, sowie Kältemittel mit toxischer

oder ätzender Wirkung, wie Methylchlorid,

Äthylchlorid, Ammoniak oder Schwefeldioxid;

c) zur Gruppe 3 gehören Kältemittel, deren

Gemische mit Luft eine untere Explosionsgrenze

von weniger als 3'5 Volumsprozent

haben, wie Äthan, Äthylen, Propan oder

Butan.

ABSCHNITT 2

Anforderungen an Kälteanlagen

Allgemeine Grundsätze

§ 5. (1) Kälteanlagen müssen in bezug auf die

verwendeten Baustoffe, ihre Bauart, Ausführung

und Ausrüstung den anerkannten Regeln der

Technik insoweit entsprechen, als diese auch dem

Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Dienstnehmer oder dem Schutz der Nachbarschaft

dienen.

(2) Die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung,

BGBl. Nr. 83/1948, werden durch die Vorschriften

dieser Verordnung nicht berührt.

Kompressions-Kältemaschinen

§ 6. (1) Jede Druckstufe einer Kompressions-

Kältemaschine (Verdichter) muß mit einer

geeigneten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein,

die eine Überschreitung des für die Druckstufe

vom Hersteller festgelegten höchsten Betriebsdruckes

verhindert. Solche Einrichtungen sind

beispielsweise Ventile mit Federbelastung, Bruchplatten

oder Überdruckschalter; Schmelzpfropfen

allein genügen nicht. Für Kälteanlagen

bis zu einer Leistung von 2000 kcal/h kann als

Sicherheitseinrichtung auch ein Motorschutzschalter

verwendet werden, dessen Abschalt-

Stromstärke entsprechend dem festgelegten

höchsten Betriebsdruck einzustellen ist. Jede

Druckstufe einer Kältemaschine muß so eingerichtet

sein, daß infolge eines Flüssigkeitsschlages

die Dienstnehmer und die Nachbarschaft nicht

gefährdet und überdies die Nachbarschaft

dadurch auch nicht belästigt wird.

(2) Jede Druckstufe einer Kompressions-Kältemaschine

muß bei Verwendung der Kältemittel

Kohlendioxid, Äthan oder Äthylen mit einem

geeichten Manometer ausgerüstet sein. Ein solches

Manometer muß ferner bei jeder Druckstufe

einer Kältemaschine bei Verwendung anderer als

der angeführten Kältemittel vorhanden sein,

wenn das Füllgewicht der Anlage bei nicht vollautomatisch

arbeitenden Anlagen 10 kg und bei

vollautomatisch arbeitenden Anlagen 50 kg überschreitet.

Auf jedem Manometer muß der für den

Anlageteil festgelegte höchste Betriebsdruck durch

eine deutlich sichtbare rote Marke bezeichnet

sein; Manometer müssen gut belichtet oder beleuchtbar

sein. Kältemaschinen, für die nach

diesen Bestimmungen Manometer nicht erforderlich

sind, müssen Anschlüsse für Manometer besitzen.

(3) Umfaßt eine Druckstufe mehrere Zylinder,

muß jeder Zylinder gemäß Abs. 1 und 2 ausgerüstet

sein; dies ist nicht erforderlich, soweit

die einzelnen Zylinder für sich nicht absperrbar

sind.

(4) Aus Sicherheits- und Entlüftungseinrichtungen

austretende Kältemittel sind mittels

Rohrleitung in die Saugleitung des Kompressors

zurückzuführen oder ins Freie abzuleiten. Diese

Ableitung ist so vorzunehmen, daß die Dienstnehmer

und die Nachbarschaft durch austretende

Kältemittel nicht gefährdet werden und überdies

die Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt

wird.

(5) In der Leitung zwischen Kompressor und

Sicherheitseinrichtung sowie zwischen dieser und

der Saugleitung oder der ins Freie führenden

Leitung darf keine Absperrvorrichtung vorhanden

sein; bei elektrisch betätigten Sicherheitseinrichtungen

darf durch den Einbau von Schalteinrichtungen

oder Sicherungen in die Steuer-

leitung die Funktion dieser Sicherheitseinrichtungen

nicht unwirksam gemacht werden.

(6) Sind die Absperrventile der Saug- und

Druckleitung einer Kompressions-Kältemaschine

für eine Betätigung im normalen Betrieb eingerichtet,

so muß die Stellung des Drudsventils

augenfällig erkennbar oder es müssen die Ventile

so gegeneinander verriegelt sein, daß sie nur in

richtiger Reihenfolge bedient werden können.

Absorptions-Kältemaschinen

§ 7. (1) Jede Druckstufe einer Absorptions-

Kältemaschine muß mit einer vom Kodier nicht

absperrbaren Sicherheitseinrichtung ausgerüstet

sein, die eine unzulässige Drudssteigerung verhindert.

(2) Bei Kälteanlagen mit einem Füllgewicht

von mehr als 15 kg Kältemittel muß jede Drudsstufe

mit einem Manometer ausgerüstet sein, für

das die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sinngemäß

gelten.

(3) Die in Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen

Sicherheitseinrichtungen sind nicht erforderlich,

wenn durch die Konstruktion der Kältemaschine

oder durch die Art der Beheizungseinrichtung

unter allen Umständen die Gewähr gegeben ist,

daß ein unzulässiger Druck nicht erreicht werden

kann.

(4) Aus Sicherheits- und Entlüftungseinrichtungen

austretende Kältemittel sind so abzuleiten,

daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft

nicht gefährdet werden und überdies die

Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt wird.

Kältemittelsammler und Verdampfer

§ 8. (1) Allseitig absperrbare Kältemittelsammler

und Verdampfer, deren Absperrvorrichtungen

für eine Betätigung im normalen Betrieb

eingerichtet sind, müssen, wenn die Möglichkeit

einer unzulässigen Drucksteigerung in den

Kältemittelsammlern oder Verdampfern besteht,

mit einer geeigneten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet

sein, die eine solche Drucksteigerung

verhindert. Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 gilt

für Sicherheits- und Entlüftungseinrichtungen

entsprechend.

(2) Flüssigkeitsstandanzeiger müssen derart ausgebildet

sein, daß der Beobachter auch bei einem

Bruch des Glases geschützt ist.

Drudsprobe

§ 9. (1) Teile von Kälteanlagen, die unter

einem Überdruck stehen, müssen einer Drudsprobe

mit dem Eineinhalbfachen des festgelegten

höchsten Betriebsdruckes, mindestens aber mit

dem Eineinhalbfachen des Sattdampfdruckes des

Kältemittels bei einer Temperatur von 40° C,

unterzogen worden sein. Bei Anlagen, die eine

höhere Temperatur als 40° C erreichen können,

muß der Probedruck mindestens das Eineinhalbfache

des Sattdampfdruckes des Kältemittels bei

dieser höheren Temperatur betragen. Bei Anlagen

unter Verwendung von Ausgleichsbehältern

muß der Probedruck mindestens das Eineinhalbfache

jenes Druckes betragen, der sich bei vorschriftsmäßiger

Füllung der Anlage bei 40° C einstellt.

Für Anlagen, bei denen das Kältemittel bei

40° C einen niedrigeren Sattdampfdruck als

2 atü hat, muß der Probedruck mindestens 3 atü

betragen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht

für solche Teile von Kälteanlagen, auf die die

Dampfkesselverordnung Anwendung findet; sie

gelten ferner nicht für solche Rohre und Armaturen,

die auch hinsichtlich ihrer Prüfung den

anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Kennzeichnung

§ 10. (1) An jeder Kältemaschine muß außer

dem Schild des Herstellers an deutlich sichtbarer

Stelle ein Schild angebracht sein, das folgende

Angaben über die Kälteanlage enthält: Name

und Anschrift des Unternehmens, das die Kälteanlage

aufgestellt hat, Baujahr der Kälteanlage,

Art des Kältemittels, Kältemittel-Füllgewicht in

kg, Kälteleistung in kcal/h, ferner bei Kompressions-

Kältemaschinen den festgelegten höchsten

Betriebsdruck jeder Druckstufe in atü.

(2) Arbeiten mehrere Kältemaschinen in einem

Kältemittelkreislauf, kann auf dem Schild die

Angabe des Füllgewichtes entfallen.

ABSCHNITT 3

Aufstellung von Kälteanlagen

Aufstellungsorte für Kälteanlagen

§ 11. (1) Kälteanlagen sind so aufzustellen, daß

die Dienstnehmer und die Nachbarschaft durch

solche Anlagen nicht gefährdet und überdies die

Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt wird.

Insbesondere sind diese Anlagen so aufzustellen,

daß auch beim Ausströmen von Kältemitteln

Fluchtwege ungehindert benützbar sind. Die Aufstellungsräume

müssen ausreichend zu beleuchten

sein. Kältemaschinen sind so aufzustellen, daß sie

sicher gewartet und, soweit es ihr Betrieb erfordert,

gut beobachtet werden können. In oder

bei Ausgängen oder Notausgängen dürfen Kälteanlagen

oder Teile von solchen nicht aufgestellt

werden; auf Verkehrswegen dürfen sie nur aufgestellt

werden, wenn sie mit einem Kältemittel

der Gruppe 1 oder 2 betrieben werden, im

Gefahrenfalle ausreichende Fluchtwege zur Verfügung

stehen, das Füllgewicht der Anlage 5 kg

nicht übersteigt und die vorgeschriebene freie

Mindestbreite der Verkehrswege erhalten bleibt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht

für Kältemittelrohrleitungen.

(3) In Gebäuden oder abgeschlossenen Gebäudeteilen,

in denen sich auch Wohnräume befinden,

dürfen nur Kälteanlagen mit Kältemitteln

der Gruppe 1 aufgestellt werden. Wenn es die

örtlichen Verhältnisse gestatten, kann die zuständige

Behörde zulassen, daß in solchen Gebäuden

oder Gebäudeteilen auch Kälteanlagen

aufgestellt werden, die mit nicht mehr als 50 kg

Ammoniak oder Schwefeldioxid bzw. 10 kg

Methylchlorid betrieben werden.

(4) Kälteanlagen, bei denen Kältemittel der

Gruppe 2 oder der Gruppe 3 verwendet werden,

dürfen in Kellerräumen nicht aufgestellt werden;

dies gilt nicht bei Verwendung von Ammoniak

oder Schwefeldioxid, sofern der Fußboden des

Aufstellungsraumes nicht tiefer als 4'50 m unter

der höchsten Stelle des angrenzenden Geländes

liegt.

(5) Die Aufstellung von Kältemaschinen in

besonderen Maschinenräumen ist nicht erforderlich

bis zu einem Füllgewicht der Kälteanlagen

von 150 kg bei Kältemitteln der Gruppe 1 und

von 10 kg bei Ammoniak, Schwefeldioxid oder

Methylchlorid, sofern der Aufstellungsraum, der

auch ein Arbeitsraum sein kann, gut lüftbar ist

und für den Gefahrenfall ausreichende Fluchtmöglichkeiten

zur Verfügung stehen. Wenn es

die örtlichen Verhältnisse erfordern, kann die

zuständige Behörde vorschreiben, daß bei Gebäuden

oder abgeschlossenen Gebäudeteilen, in

denen sich Wohnräume befinden, auch bei einem

Füllgewicht von weniger als 10 kg Ammoniak,

Schwefeldioxid oder Methylchlorid die Kältemaschinen

in besonderen Maschinenräumen aufgestellt

werden. Soweit Kälteanlagen, bei denen

Ammoniak oder Schwefeldioxid verwendet wird,

nach Abs. 4 in Kellerräumen aufgestellt werden

dürfen, muß der Rauminhalt des Aufstellungsraumes

in Kubikmetern mindestens das Sechsfache

des Füllgewichtes der Anlage in Kilogramm

betragen. Aufstellungsräume im Keller müssen

gegen betriebsfremde Kellerräume dicht abgeschlossen

sein.

(6) Kältemaschinen von Anlagen, bei denen

die im Abs. 5 festgelegten Füllgewichte überschritten

werden oder bei denen die sonstigen

Erfordernisse nach Abs. 5 nicht erfüllt werden

können, sind in besonderen Maschinenräumen

aufzustellen. Diese Maschinenräume müssen

gegen anschließende Räume dicht abgeschlossen

sein; sie dürfen keine Öffnungen besitzen, die

in benachbarte, dem ständigen Aufenthalt von

Personen dienende Räume führen. Türen von

besonderen Maschinenräumen müssen dicht

schließen, selbst zufallen und nach außen zu

öffnen sein. Diese Türen müssen ins Freie oder

auf einen Fluchtweg führen, der einen ungehinderten

Rückzug gestattet; nötigenfalls müssen

zwei nach verschiedenen Richtungen führende

Ausgänge aus dem besonderen Maschinenraum

vorhanden sein. Die besonderen Maschinenräume

sollen natürlich belichtet, jedenfalls aber müssen

sie ausreichend beleuchtbar sein. Übersteigt das

Füllgewicht an Kältemitteln der Gruppe 2, ausgenommen

Ammoniak oder Schwefeldioxid, sowie

der Gruppe 3 250 kg, so darf der besondere

Maschinenraum nicht unter oder über Räumen

liegen, die dem ständigen Aufenthalt von Personen

dienen.

(7) Besondere Maschinenräume nach Abs. 6,

die gemäß Abs. 4 im Kellergeschoß zulässig sind,

müssen einen von betriebsfremden Kellerräumen

getrennten Zugang haben; ist dieser Zugang als

Fluchtweg im Gefahrenfalle nicht geeignet, muß

überdies ein möglichst kurzer Fluchtweg aus dem

besonderen Maschinenraum ins Freie vorhanden

sein. Die in solchen Maschinenräumen aufgestellten

Maschinen dürfen keine ständige Bedienung

durch einen Wärter erfordern. Die zuständige

Behörde kann, wenn es die besonderen

Verhältnisse bedingen, die Anbringung von

Geräten vorschreiben, die an geeigneter, außerhalb

des Maschinenraumes gelegener Stelle anzeigen,

ob Kältemittel ausströmt.

(8) Kältemittelsammler, Kondensatoren,

Wärmeaustauscher bei indirekter Kühlung und

Ölabscheider von Kälteanlagen, deren Kältemaschinen

gemäß Abs. 5 in einem besonderen

Maschinenraum aufzustellen sind, müssen in

diesem Maschinenraum, im Freien oder in einem

besondern Apparateraum aufgestellt werden.

Solche Apparateräume müssen den Anforderungen

der Abs. 6 und 7 entsprechen.

(9) Kälteanlagen, die für direkte Kühlung nicht

verwendet werden dürfen, sind in besonderen

Maschinen- und Apparateräumen aufzustellen.

Kältemaschinen, die nicht in besonderen, versperrbaren

Maschinenräumen aufgestellt oder

sonst durch ihre Aufstellung dem Zugriff Unberufener

nicht entzogen sind, müssen durch

geeignete Vorkehrungen gegen Hantierungen

durch Unberufene gesichert sein.

(10) Bei Aufstellung mehrerer Kälteanlagen

oder Teilen von solchen mit verschiedenen Kältemitteln

in einem Raum ist der Beurteilung jenes

Kältemittel zugrunde zu legen, für das die

strengsten Bestimmungen gelten.

Kälteanlagen für direkte Kühlung

§ 12. (1) Bei direkter Kühlung mit Kältemitteln

der Gruppe 1 muß der Rauminhalt der

Aufstellungsräume der Anlage in Kubikmetern

bei Kohlendioxid und Monofluordichlormethan

mindestens das Vierfache und bei den übrigen

fluorierten Chlor-Kohlenwasserstoffen der Paraffinreihe

mindestens das Zweifache des Füllgewichtes

der Anlage in Kilogramm betragen.

Befinden sich Teile eines Kältemittelkreislaufes

in mehreren nicht miteinander in Verbindung

stehenden Räumen, so ist der Rauminhalt des

kleinsten abgeschlossenen Raumes, der dem Aufenthalt

von Personen dient, zugrunde zu legen.

(2) Bei direkter Kühlung mit Kältemitteln der

Gruppe 2 darf das Füllgewicht eines Kältemittelkreislaufes

50 kg nicht überschreiten.

(3) Bei direkter Kühlung mit Kältemitteln der

Gruppe 3 darf das Füllgewicht eines Kältemittelkreislaufes

25 kg nicht überschreiten.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht

für besondere Maschinenräume gemäß § 11

Abs. 6. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3

gelten nicht für Kälteanlagen, die in Räumen von

solchen Gebäuden aufgestellt sind, die nur

Zwecken eines einzigen Betriebes dienen, sofern

in diesen Räumen auf jede Person eine Bodenfläche

von mindestens 8 m² entfällt.

(5) Wenn es die Belange des Dienstnehmer-

oder des Nachbarschaftsschutzes erfordern, kann

die zuständige Behörde für Räume mit erhöhten

Sicherheitsanforderungen, wie große Verkaufsstätten,

das für direkte Kühlung nach Abs. 2

oder 3 höchstzulässige Füllgewicht herabsetzen.

Für Räume, die dem ständigen Aufenthalt von

Personen dienen, dürfen Klimaanlagen mit

direkter Kühlung und Kältemitteln der Gruppe 2

oder 3 nicht verwendet werden.

Lüftung

§ 13. (1) Räume, in denen Kältemaschinen aufgestellt

sind, müssen ausreichend be- und entlüftbar

sein. Bei Kältemitteln, deren Dämpfe

schwerer als Luft sind, wie fluorierte Chlor-

Kohlenwasserstoffe der Paraffinreihe, Kohlendioxid,

Schwefeldioxid, Methyl- und Äthylchlorid,

Propan und Butan, ist in der Nähe

des Fußbodens, bei Kältemitteln, deren Dämpfe

leichter als Luft sind, wie Ammoniak, ist nahe

der Decke zu entlüften. Die Ausmündung der

Entlüftungseinrichtungen ist in entsprechender

Entfernung von Ausgängen, Stiegenhäusern,

Fenstern oder sonstigen Entlüftungsöffnungen so

anzuordnen, daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft

nicht gefährdet und überdies die Nachbarschaft

dadurch auch nicht belästigt wird; erforderlichenfalls

ist die Entlüftungsleitung über

Dach zu führen.

(2) Bei Kältemaschinen, die im Keller aufgestellt

sind, ist der Aufstellungsraum künstlich zu

lüften; dies ist bei Anlagen, die nicht mehr als

10 kg Kältemittel der Gruppe 1 enthalten, nicht

erforderlich.

(3) Bei Kältemaschinen, die im Erdgeschoß

oder in Obergeschossen aufgestellt sind, ist eine

künstliche Lüftung erforderlich, wenn anzunehmen

ist, daß bei natürlicher Lüftung der

Aufstellungsräume der Übertritt von Kältemitteldämpfen

in benachbarte Räume, auf

Stiegen und sonstige Verkehrswege nicht verhindert

werden kann.

(4) Die mechanische Lüftungsanlage muß von

einer außerhalb des Kältemaschinenraumes gelegenen

Stelle in und außer Betrieb gesetzt

werden können. Wenn es die besonderen örtlichen

Verhältnisse erfordern, kann die zuständige

Behörde Maßnahmen vorschreiben, die

im Notfall den Anschluß einer anderen Entlüftungseinrichtung

an die vorhandene Entlüftungsleitung

gestatten.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten

sinngemäß auch für besondere Apparateräume

nach § 11 Abs. 8.

Elektrische Anlage

§ 14. (1) Die elektrische Anlage in den Aufstellungsräumen

von Kälteanlagen ist nach den

Vorschriften für die Elektrotechnik herzustellen,

instandzuhalten und zu betreiben. Die elektrische

Anlage für die Kältemaschine, die Lüftung

sowie die Beleuchtung muß auch von außerhalb

des Aufstellungsraumes der Kältemaschine geschaltet

werden können, wobei es möglich sein

muß, Beleuchtung und Lüftung unabhängig voneinander

auch bei abgeschalteter elektrischer Anlage

der Kältemaschine in Betrieb zu setzen.

(2) In Aufstellungsräumen von Kälteanlagen,

bei denen Kältemittel der Gruppe 3 verwendet

werden, muß die elektrische Anlage den besonderen

Vorschriften für explosionsgefährdete

Räume entsprechen. Dies gilt auch für Kälteanlagen

mit Kältemitteln der Gruppe 2 mit einem

Füllgewicht von mehr als 20 kg, jedoch nicht für

Anlagen mit den Kältemitteln Ammoniak oder

Schwefeldioxid.

(3) Für Arbeiten an Kälteanlagen dürfen nur

vorschriftsmäßige Handlampen mit Schutzkorb

und Überglas sowie Gummimantelleitungen oder

solche Leitungen verwendet werden, die nach

den Vorschriften für die Elektrotechnik diesen

mindestens gleichwertig sind.

(4) In Kühlräumen muß die elektrische Anlage

den besonderen Vorschriften für feuchte und

ähnliche Räume genügen.

Kühlräume

§ 15. (1) Bei begehbaren Kühlräumen müssen

die Kühlraumtüren auch von innen geöffnet

werden können. Die Türen solcher Kühlräume

dürfen nur versperrt werden, wenn Einrichtungen

vorhanden sind, die es in diesen Räumen

eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich nach

außen bemerkbar zu machen oder sich selbst zu

befreien. Die für die Betätigung dieser Einrichtungen

in den Kühlräumen angebrachten Vor-

richtungen müssen auch bei abgeschalteter Beleuchtung

oder bei Stromausfall wahrzunehmen

sein.

(2) Die zuständige Behörde kann, wenn es die

örtlichen Verhältnisse erfordern, wie bei ausgedehnten

oder mehrgeschossigen Kühllagerhäusern,

Einrichtungen vorschreiben, die es in

Kühlräumen eingeschlossenen Personen ermöglichen,

sich einer zentralen Stelle bemerkbar zu

machen. In solchen Fällen kann die zuständige

Behörde auch eine Alarmanlage zur Warnung

der im Betrieb Beschäftigten vorschreiben, die

von einer zentralen Stelle aus zu betätigen ist.

Solche Einrichtungen und Alarmanlagen müssen

auch bei abgeschalteter, normaler Betriebsstromversorgung

noch funktionsfähig sein.

(3) Kühlräume müssen einen Fluchtweg besitzen,

der nicht durch den besonderen Maschinenraum

(§ 11 Abs. 6) oder Apparateraum (§ 11

Abs. 8) führen und auch nicht durch solche

Räume gefährdet werden darf. Die zuständige

Behörde kann, wenn es die örtlichen Verhältnisse

erfordern, wie bei ausgedehnten oder mehrgeschossigen

Kühllagerhäusern, zwei getrennte

derartige Fluchtwege vorschreiben.

Probe vor Inbetriebnahme

§ 16. Kälteanlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme

am Aufstellungsort von einer hiezu

befugten, fachkundigen Person einer Probe auf

Dichtheit und auf das Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen

beim Überschreiten des festgelegten

höchsten Betriebsdruckes unterzogen

werden.

ABSCHNITT 4

Betrieb von Kälteanlagen

Allgeroeines

§ 17. (1) Der Betriebsinhaber hat dafür Sorge

zu tragen, daß nur Kälteanlagen aufgestellt und

in Verwendung genommen werden, die den Vorschriften

dieser Verordnung entsprechen. Dieser

Verpflichtung ist der Betriebsinhaber jedenfalls

dann nachgekommen, wenn er eine entsprechende

Bescheinigung des Unternehmens, das die Kälteanlage

aufgestellt hat, vorweist.

(2) Der Betriebsinhaber hat ferner dafür Sorge

zu tragen, daß die Kälteanlagen in einem den

Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden

Zustand erhalten, ordnungsgemäß gewartet und

überprüft werden. Dieser Verpflichtung hat der

Betriebsinhaber jedenfalls dann entsprochen,

wenn die rechtzeitige Behebung von Störungen

oder festgestellten Mängeln an Kälteanlagen sowie

die Wartung und Überprüfung derselben

durch hiezu befugte, fachkundige Personen nachweislich

erfolgt ist.

(3) Der Betriebsinhaber hat auch für eine den

Vorschriften dieser Verordnung entsprechende

Bedienung der Kälteanlagen Sorge zu tragen.

Bedienung und Wartung

§ 18. (1) Für die Bedienung und Wartung von

Kälteanlagen dürfen nur Personen verwendet

werden, die mit sollen Arbeiten vertraut sind

und vor ihrer erstmaligen Verwendung zur Bedienung

und Wartung dieser Anlagen insbesondere

über die gefährlichen Eigenschaften der

Kältemittel belehrt und über die zur Verhütung

von Unfällen erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen

unterwiesen worden sind.

(2) Unbefugten ist das Manipulieren an Kälteanlagen

und das Betreten von besonderen

Maschinen- und Apparateräumen durch Anschlag

zu. untersagen.

(3) Künstlich lüftbare Aufstellungsräume für

Kälteanlagen, in denen sich Personen nicht

ständig aufhalten, dürfen erst betreten werden,

nachdem die Lüftungsanlage in Betrieb gesetzt

und der Raum entsprechend durchlüftet wurde;

darauf ist durch einen diesbezüglichen Anschlag

auf den in diese Räume führenden Türen hinzuweisen.

(4) Kühlräume dürfen erst verschlossen

werden, nachdem festgestellt wurde, daß sich

keine Personen in diesen Räumen aufhalten, Sind

Kühlräume mit Einrichtungen ausgestattet, die es

in diesen Räumen eingeschlossenen Personen ermöglichen,

sich nach außen bemerkbar zu machen,

muß Vorsorge getroffen sein, daß eingeschlossene

Personen jederzeit aus den Kühlräumen herausgelassen

werden können. Die Wirksamkeit dieser

Einrichtungen ist in regelmäßigen Zeitabständen

zu prüfen.

Arbeiten an Kälteanlagen

§ 19. (1) Bei Gebrechen oder Mängeln, durch

die die Betriebssicherheit von Kälteanlagen beeinträchtigt

wird, sind diese Anlagen außer Betrieb

zu setzen; sie dürfen erst nach Behebung des

Schadens wieder in Betrieb genommen werden.

Reparaturen jeder Art sowie das Nachfüllen von

Kältemitteln dürfen nur von hiezu befugten,

fachkundigen Personen vorgenommen werden.

Beim Entweichen von Kältemitteln ist für eine

ausreichende Lüftung der hiedurch betroffenen

Räume Sorge zu tragen. Kältemittel dürfen nur

in hiefür bestimmte Behälter abgelassen werden,

wobei darauf zu achten ist, daß deren zulässige

Füllmenge nicht überschritten wird.

(2) Zum Ablassen von Schmiermitteln aus Abscheidern

dürfen nur solche Einrichtungen verwendet

werden, die eine Gefährdung des Bedienungspersonals

verhindern, wie Sicherheitsventile

mit Fallhebel.

(3) Geöffnete Kompressoren dürfen nicht mit

offenem Licht ausgeleuchtet werden. In Räumen,

in denen Kälteanlagen aufgestellt sind, die mit

Kältemitteln der Gruppe 2, ausgenommen

Ammoniak oder Schwefeldioxid oder mit Kältemitteln

der Gruppe 3 arbeiten, ist das Hantieren

mit offenem Feuer oder Licht verboten; in Anlagen,

die mit Methylchlorid betrieben werden,

dürfen zum Aufsuchen von Stellen, an denen

das Kältemittel nur in geringfügiger Menge ausströmt,

von hiezu befugten, fachkundigen Personen

Halogen-Prüfgeräte verwendet werden, sofern

Undichtheiten auf andere Weise nur schwer

festgestellt werden können, ein ausreichender

Luftwechsel gegeben und ein explosibles Kältemitteldampf-

Luftgemisch nicht vorhanden ist.

Schutzausrüstung

§ 20. (1) Dienstnehmern, die bei der Behebung

von Störungen an Kälteanlagen einer

größeren Kältemitteleinwirkung ausgesetzt sind,

müssen für diese Arbeiten ein geeignetes Atemschutzgerät,

ein geeigneter Augenschutz sowie

feste Leder- oder Gummihandschuhe beigestellt

werden. Die mit Arbeiten an Kälteanlagen betrauten

Personen müssen mit der Wirkung und

Handhabung der Atemschutzgeräte sowie mit

den Voraussetzungen, unter denen diese Geräte

angewendet werden können, vertraut sein; sie

haben die Schutzausrüstung zu benützen. Die

Schutzausrüstung darf nicht in Räumen aufbewahrt

werden, in die Kältemittel ausströmen

können; sie ist kühl, trocken und leicht erreichbar

zu verwahren.

(2) Dienstnehmern, die in begehbaren Kühlräumen

beschäftigt werden, ist entsprechende

Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

Bedienungsanweisung

§ 21. Bei jeder Kälteanlage ist eine Bedienungsanweisung

auszuhängen. Diese hat die Angaben

des Schildes (§ 10), Anweisungen über die Bedienung

und Wartung der Anlage und die Bestimmungen

der §§ 18 bis 20 sowie bei Kompressions-

Kälteanlagen, bei denen mehrere Kältemaschinen

in einem Kältemittelkreislauf arbeiten,

überdies das Füllgewicht der Anlage in Kilogramm

zu enthalten. Die zuständige Behörde

kann verlangen, daß auch eine einfache Lageskizze

über die Kälteanlage ausgehängt wird.

Überprüfung

§ 22. (1) Kälteanlagen müssen nach größeren

Betriebsstörungen, größeren Instandsetzungen sowie

wesentlichen Änderungen der Anlage, jedenfalls

aber in Zeitabständen von höchstens einem

Jahr, einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit

unterzogen werden. Diese Überprüfungen

sind von hiezu befugten, fachkundigen

Personen vorzunehmen.

(2) Schadhafte Teile von Kälteanlagen, die

unter einem Überdruck stehen, dürfen nur durch

solche Teile ersetzt werden, die im Rahmen der

Bestimmungen des § 9 einer Druckprobe unterzogen

wurden; eine solche Druckprobe ist auch

vorzunehmen, nachdem an Teilen, die unter

Überdruck stehen, größere Instandsetzungen vorgenommen

wurden.

Prüfbuch

§ 23. (1) Für Jede Kälteanlage ist ein Prüfbuch

zu führen, in dem der Zeitpunkt jeder Überprüfung

gemäß § 22 und die hiebei festgestellten

Mängel eingetragen sein müssen, Ferner muß im

Zusammenhang mit jeder Überprüfung angegeben

sein, ob sich die Anlage zu diesem Zeitpunkt

in einem solchen Zustand befunden hat,

daß gegen ihren weiteren Betrieb vom sicherheitstechnischen

Standpunkt keine Bedenken bestehen.

(2) Das Prüfbuch muß die Angaben enthalten,

die im § 10 für das Schild der Kältemaschine vorgeschrieben

sind, sowie, die Bescheinigungen über

die Durchführung der Druckproben gemäß § 9

und § 22 Abs. 2, der Probe vor Inbetriebnahme

gemäß § 16 und darüber, daß die Kälteanlage

nach den Bestimmungen dieser Verordnung errichtet

wurde. Größere Instandsetzungen sowie

wesentliche Änderungen der Anlage sind ebenfalls

im Prüfbuch zu vermerken.

(3) Das Prüfbuch ist im Betrieb so zu verwahren,

daß es den behördlichen Organen jederzeit

zur Einsicht vorgewiesen werden kann. Es

muß so lange aufbewahrt werden, als die Anlage

im Betrieb aufgestellt ist.

Kältemittelvorräte

§ 24. Vorräte an Kältemitteln für Kälteanlagen

müssen in einem geeigneten, lüftbaren und abgesonderten

Raum gelagert werden. Gasflaschen

sind gegen Umfallen und in gefülltem Zustand

auch gegen Wärmeeinwirkung zu sichern; bei

der Lagerung sind Vorkehrungen zu treffen,

durch die eine Verwechslung von Gasflaschen vermieden

wird.

ABSCHNITT 5

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Aushang

§ 25. Der Dienstgeber ist verpflichtet, einen

Abdruck dieser Verordnung im Betrieb an geeigneter,

für die Dienstnehmer leicht zugänglicher

Stelle auszuhängen.

Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen

§ 26. (1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse

Maßnahmen zum Schutz des Lebens und

der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern, die

über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen,

kann die zuständige Behörde auf Antrag

des Arbeitsinspektorates solche Maßnahmen vorschreiben.

(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung

des Arbeitsinspektorates andere als in

dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen

zulassen, wenn hiedurch dem Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer

in demselben Maße Rechnung getragen

wird. Die zuständige Behörde kann nach Anhörung

des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen

von den Vorschriften dieser Verordnung

zulassen, insoweit hiedurch die Belange

des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt

werden.

(3) Wenn es zum Schutz der Nachbarschaft

erforderlich ist, kann die Gewerbebehörde bei

der Genehmigung eines Betriebes, der unter die

Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung

fällt, gemäß dem III. Hauptstück der

Gewerbeordnung Maßnahmen vorschreiben, die

über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen.

(4) Die Gewerbebehörde kann bei der Genehmigung

eines Betriebes, der unter die Bestimmungen

des § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung

fällt, gemäß dem III. Hauptstück der

Gewerbeordnung auch andere als in dieser Verordnung

vorgeschriebene Vorkehrungen bedingen,

wenn und soweit die Belange des Nachbarschaftsschutzes

dies zulassen und die Belange

des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt

werden.

Behördenzuständigkeit

§ 27. Die Befugnisse, die nach den Vorschriften

dieser Verordnung der zuständigen Behörde zustehen,

hat bei den der Gewerbeordnung unterliegenden

Betrieben die Gewerbebehörde, bei

allen übrigen unter den Geltungsbereich dieser

Verordnung fallenden Betrieben die nach § 24

Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956 berufene

Behörde auszuüben.

Strafbestimmungen

§ 28. Übertretungen der Vorschriften dieser

Verordnung werden nach Maßgabe der Vorschriften

der Gewerbeordnung geahndet.

Übergangsbestimmungen

§ 29. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

finden, soweit sie den Schutz des Lebens und

der Gesundheit von Dienstnehmern regeln, auf

bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen

nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten

Änderungen der Anlage ohne wesentliche

Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid

erworbenen Rechte durchführbar

sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung

von das Leben oder die Gesundheit der Dienstnehmer

offenbar gefährdenden Mißständen

handelt oder daß die gestellten Anforderungen

ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und

ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.

Das gleiche gilt für sonstige bestehende Betriebe,

insoweit für diese bereits bestimmte Anordnungen

im Sinne des § 74 a Abs. 2 letzter Satz

der Gewerbeordnung getroffen worden sind.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung über

den Schutz der Nachbarschaft finden auf bestehende,

bereits genehmigte Betriebsanlagen nur

insofern Anwendung, als die hiedurch erforderlichen

Änderungen der Anlage ohne wesentliche

Beeinträchtigung der erworbenen Rechte durchführbar

sind.

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