305. Verordnung: Kälteanlagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung
und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 147, wird vom Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und auf Grund des § 34 a
der Gewerbeordnung vom Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten, soweit sie den Schutz des Lebens und
der Gesundheit von Dienstnehmern regeln, für
Betriebe, in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht
des Kältemittels von mehr als 1'5 kg
verwendet werden, sofern diese Betriebe gemäß
den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der
Arbeitsinspektion unterliegen und bei den Kälteanlagen
andere Kältemittel als Luft oder Wasser
verwendet werden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung über
den Schutz der Nachbarschaft gelten nur für
solche Betriebe der im Abs. 1 genannten Art,
deren Betriebsanlage einer Genehmigung nach
dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung bedarf.
(3) Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern
gesprochen wird, sind darunter auch
Lehrlinge zu verstehen.
Anwendung der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung
§ 2. In den unter den Geltungsbereich dieser
Verordnung fallenden Betrieben gelten, sofern
im nachstehenden nicht anderes bestimmt wird,
auch die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.
Nr. 265/1951, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 32/1962.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gilt als
a) Kältemaschine der Kompressor (Verdichter)
bei Kompressions-Kälteanlagen, der Absorber
mit dem Kodier (Austreiber) bei
Absorptions-Kälteanlagen ;
b) Kälteanlage eine der Erzeugung von Kälte
dienende Anlage, bestehend aus Kältemaschine
mit Antrieb, Kondensator, Kältemittelsammler,
Verdampfer und sonstigen
Apparaten, wie Ölabscheider;
c) Kältemittelkreislauf die Gesamtheit der in
dem jeweiligen Betriebszustand miteinander
in Verbindung stehenden kältemittelführenden
Teile einer Kälteanlage;
d) Kälteleistung die Leistung einer Kälteanlage
in kcal/h bezogen auf eine Verdampfungstemperatur
von minus 10° C,
auf eine Unterkühlungstemperatur von
15° C und eine Verflüssigungstemperatur
von 25° C;
e) Kälteanlage für direkte Kühlung eine Anlage,
bei der das Kühlgut oder die Kühlraumluft
mit dem Verdampfer in direkter
Berührung steht ohne Rücksicht darauf,
ob sich der Verdampfer im Kühlraum oder
in einem Luftkanal befindet, der mit dem
Kühlraum in offener Verbindung steht.
Direkte Kühlung liegt auch dann noch vor,
wenn der Verdampfer nicht in zuverlässiger,
stets dichter Weise von dem zu kühlenden
Gut oder der zu kühlenden Luft getrennt
ist;
f) Kälteanlage für indirekte Kühlung eine Anlage,
bei der das Kühlgut oder die Kühlraumluft
mit dem Verdampfer nicht in
direkter Berührung steht und für die Kälteübertragung
keine Stoffe verwendet
werden, die eine Gefährdung verursachen
können.
Einteilung der Kältemittel
§ 4. Die Kältemittel werden in drei Gruppen
eingeteilt.
a) Zur Gruppe 1 gehören Kältemittel, die
nicht brennbar sind und keine oder nur
eine geringe toxische Wirkung ausüben,
wie Kohlendioxid oder fluorierte Chlor-
Kohlenwasserstoffe der Paraffinreihe
(Freon, Frigen oder andere Handelsbezeichnungen);
b) zur Gruppe 2 gehören Kältemittel, deren
Gemische mit Luft eine untere Explosionsgrenze
von 3'5 Volumsprozent und mehr
haben, sowie Kältemittel mit toxischer
oder ätzender Wirkung, wie Methylchlorid,
Äthylchlorid, Ammoniak oder Schwefeldioxid;
c) zur Gruppe 3 gehören Kältemittel, deren
Gemische mit Luft eine untere Explosionsgrenze
von weniger als 3'5 Volumsprozent
haben, wie Äthan, Äthylen, Propan oder
Butan.
ABSCHNITT 2
Anforderungen an Kälteanlagen
Allgemeine Grundsätze
§ 5. (1) Kälteanlagen müssen in bezug auf die
verwendeten Baustoffe, ihre Bauart, Ausführung
und Ausrüstung den anerkannten Regeln der
Technik insoweit entsprechen, als diese auch dem
Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Dienstnehmer oder dem Schutz der Nachbarschaft
dienen.
(2) Die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 83/1948, werden durch die Vorschriften
dieser Verordnung nicht berührt.
Kompressions-Kältemaschinen
§ 6. (1) Jede Druckstufe einer Kompressions-
Kältemaschine (Verdichter) muß mit einer
geeigneten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein,
die eine Überschreitung des für die Druckstufe
vom Hersteller festgelegten höchsten Betriebsdruckes
verhindert. Solche Einrichtungen sind
beispielsweise Ventile mit Federbelastung, Bruchplatten
oder Überdruckschalter; Schmelzpfropfen
allein genügen nicht. Für Kälteanlagen
bis zu einer Leistung von 2000 kcal/h kann als
Sicherheitseinrichtung auch ein Motorschutzschalter
verwendet werden, dessen Abschalt-
Stromstärke entsprechend dem festgelegten
höchsten Betriebsdruck einzustellen ist. Jede
Druckstufe einer Kältemaschine muß so eingerichtet
sein, daß infolge eines Flüssigkeitsschlages
die Dienstnehmer und die Nachbarschaft nicht
gefährdet und überdies die Nachbarschaft
dadurch auch nicht belästigt wird.
(2) Jede Druckstufe einer Kompressions-Kältemaschine
muß bei Verwendung der Kältemittel
Kohlendioxid, Äthan oder Äthylen mit einem
geeichten Manometer ausgerüstet sein. Ein solches
Manometer muß ferner bei jeder Druckstufe
einer Kältemaschine bei Verwendung anderer als
der angeführten Kältemittel vorhanden sein,
wenn das Füllgewicht der Anlage bei nicht vollautomatisch
arbeitenden Anlagen 10 kg und bei
vollautomatisch arbeitenden Anlagen 50 kg überschreitet.
Auf jedem Manometer muß der für den
Anlageteil festgelegte höchste Betriebsdruck durch
eine deutlich sichtbare rote Marke bezeichnet
sein; Manometer müssen gut belichtet oder beleuchtbar
sein. Kältemaschinen, für die nach
diesen Bestimmungen Manometer nicht erforderlich
sind, müssen Anschlüsse für Manometer besitzen.
(3) Umfaßt eine Druckstufe mehrere Zylinder,
muß jeder Zylinder gemäß Abs. 1 und 2 ausgerüstet
sein; dies ist nicht erforderlich, soweit
die einzelnen Zylinder für sich nicht absperrbar
sind.
(4) Aus Sicherheits- und Entlüftungseinrichtungen
austretende Kältemittel sind mittels
Rohrleitung in die Saugleitung des Kompressors
zurückzuführen oder ins Freie abzuleiten. Diese
Ableitung ist so vorzunehmen, daß die Dienstnehmer
und die Nachbarschaft durch austretende
Kältemittel nicht gefährdet werden und überdies
die Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt
wird.
(5) In der Leitung zwischen Kompressor und
Sicherheitseinrichtung sowie zwischen dieser und
der Saugleitung oder der ins Freie führenden
Leitung darf keine Absperrvorrichtung vorhanden
sein; bei elektrisch betätigten Sicherheitseinrichtungen
darf durch den Einbau von Schalteinrichtungen
oder Sicherungen in die Steuer-
leitung die Funktion dieser Sicherheitseinrichtungen
nicht unwirksam gemacht werden.
(6) Sind die Absperrventile der Saug- und
Druckleitung einer Kompressions-Kältemaschine
für eine Betätigung im normalen Betrieb eingerichtet,
so muß die Stellung des Drudsventils
augenfällig erkennbar oder es müssen die Ventile
so gegeneinander verriegelt sein, daß sie nur in
richtiger Reihenfolge bedient werden können.
Absorptions-Kältemaschinen
§ 7. (1) Jede Druckstufe einer Absorptions-
Kältemaschine muß mit einer vom Kodier nicht
absperrbaren Sicherheitseinrichtung ausgerüstet
sein, die eine unzulässige Drudssteigerung verhindert.
(2) Bei Kälteanlagen mit einem Füllgewicht
von mehr als 15 kg Kältemittel muß jede Drudsstufe
mit einem Manometer ausgerüstet sein, für
das die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sinngemäß
gelten.
(3) Die in Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen
Sicherheitseinrichtungen sind nicht erforderlich,
wenn durch die Konstruktion der Kältemaschine
oder durch die Art der Beheizungseinrichtung
unter allen Umständen die Gewähr gegeben ist,
daß ein unzulässiger Druck nicht erreicht werden
kann.
(4) Aus Sicherheits- und Entlüftungseinrichtungen
austretende Kältemittel sind so abzuleiten,
daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft
nicht gefährdet werden und überdies die
Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt wird.
Kältemittelsammler und Verdampfer
§ 8. (1) Allseitig absperrbare Kältemittelsammler
und Verdampfer, deren Absperrvorrichtungen
für eine Betätigung im normalen Betrieb
eingerichtet sind, müssen, wenn die Möglichkeit
einer unzulässigen Drucksteigerung in den
Kältemittelsammlern oder Verdampfern besteht,
mit einer geeigneten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet
sein, die eine solche Drucksteigerung
verhindert. Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 gilt
für Sicherheits- und Entlüftungseinrichtungen
entsprechend.
(2) Flüssigkeitsstandanzeiger müssen derart ausgebildet
sein, daß der Beobachter auch bei einem
Bruch des Glases geschützt ist.
Drudsprobe
§ 9. (1) Teile von Kälteanlagen, die unter
einem Überdruck stehen, müssen einer Drudsprobe
mit dem Eineinhalbfachen des festgelegten
höchsten Betriebsdruckes, mindestens aber mit
dem Eineinhalbfachen des Sattdampfdruckes des
Kältemittels bei einer Temperatur von 40° C,
unterzogen worden sein. Bei Anlagen, die eine
höhere Temperatur als 40° C erreichen können,
muß der Probedruck mindestens das Eineinhalbfache
des Sattdampfdruckes des Kältemittels bei
dieser höheren Temperatur betragen. Bei Anlagen
unter Verwendung von Ausgleichsbehältern
muß der Probedruck mindestens das Eineinhalbfache
jenes Druckes betragen, der sich bei vorschriftsmäßiger
Füllung der Anlage bei 40° C einstellt.
Für Anlagen, bei denen das Kältemittel bei
40° C einen niedrigeren Sattdampfdruck als
2 atü hat, muß der Probedruck mindestens 3 atü
betragen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht
für solche Teile von Kälteanlagen, auf die die
Dampfkesselverordnung Anwendung findet; sie
gelten ferner nicht für solche Rohre und Armaturen,
die auch hinsichtlich ihrer Prüfung den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Kennzeichnung
§ 10. (1) An jeder Kältemaschine muß außer
dem Schild des Herstellers an deutlich sichtbarer
Stelle ein Schild angebracht sein, das folgende
Angaben über die Kälteanlage enthält: Name
und Anschrift des Unternehmens, das die Kälteanlage
aufgestellt hat, Baujahr der Kälteanlage,
Art des Kältemittels, Kältemittel-Füllgewicht in
kg, Kälteleistung in kcal/h, ferner bei Kompressions-
Kältemaschinen den festgelegten höchsten
Betriebsdruck jeder Druckstufe in atü.
(2) Arbeiten mehrere Kältemaschinen in einem
Kältemittelkreislauf, kann auf dem Schild die
Angabe des Füllgewichtes entfallen.
ABSCHNITT 3
Aufstellung von Kälteanlagen
Aufstellungsorte für Kälteanlagen
§ 11. (1) Kälteanlagen sind so aufzustellen, daß
die Dienstnehmer und die Nachbarschaft durch
solche Anlagen nicht gefährdet und überdies die
Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt wird.
Insbesondere sind diese Anlagen so aufzustellen,
daß auch beim Ausströmen von Kältemitteln
Fluchtwege ungehindert benützbar sind. Die Aufstellungsräume
müssen ausreichend zu beleuchten
sein. Kältemaschinen sind so aufzustellen, daß sie
sicher gewartet und, soweit es ihr Betrieb erfordert,
gut beobachtet werden können. In oder
bei Ausgängen oder Notausgängen dürfen Kälteanlagen
oder Teile von solchen nicht aufgestellt
werden; auf Verkehrswegen dürfen sie nur aufgestellt
werden, wenn sie mit einem Kältemittel
der Gruppe 1 oder 2 betrieben werden, im
Gefahrenfalle ausreichende Fluchtwege zur Verfügung
stehen, das Füllgewicht der Anlage 5 kg
nicht übersteigt und die vorgeschriebene freie
Mindestbreite der Verkehrswege erhalten bleibt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht
für Kältemittelrohrleitungen.
(3) In Gebäuden oder abgeschlossenen Gebäudeteilen,
in denen sich auch Wohnräume befinden,
dürfen nur Kälteanlagen mit Kältemitteln
der Gruppe 1 aufgestellt werden. Wenn es die
örtlichen Verhältnisse gestatten, kann die zuständige
Behörde zulassen, daß in solchen Gebäuden
oder Gebäudeteilen auch Kälteanlagen
aufgestellt werden, die mit nicht mehr als 50 kg
Ammoniak oder Schwefeldioxid bzw. 10 kg
Methylchlorid betrieben werden.
(4) Kälteanlagen, bei denen Kältemittel der
Gruppe 2 oder der Gruppe 3 verwendet werden,
dürfen in Kellerräumen nicht aufgestellt werden;
dies gilt nicht bei Verwendung von Ammoniak
oder Schwefeldioxid, sofern der Fußboden des
Aufstellungsraumes nicht tiefer als 4'50 m unter
der höchsten Stelle des angrenzenden Geländes
liegt.
(5) Die Aufstellung von Kältemaschinen in
besonderen Maschinenräumen ist nicht erforderlich
bis zu einem Füllgewicht der Kälteanlagen
von 150 kg bei Kältemitteln der Gruppe 1 und
von 10 kg bei Ammoniak, Schwefeldioxid oder
Methylchlorid, sofern der Aufstellungsraum, der
auch ein Arbeitsraum sein kann, gut lüftbar ist
und für den Gefahrenfall ausreichende Fluchtmöglichkeiten
zur Verfügung stehen. Wenn es
die örtlichen Verhältnisse erfordern, kann die
zuständige Behörde vorschreiben, daß bei Gebäuden
oder abgeschlossenen Gebäudeteilen, in
denen sich Wohnräume befinden, auch bei einem
Füllgewicht von weniger als 10 kg Ammoniak,
Schwefeldioxid oder Methylchlorid die Kältemaschinen
in besonderen Maschinenräumen aufgestellt
werden. Soweit Kälteanlagen, bei denen
Ammoniak oder Schwefeldioxid verwendet wird,
nach Abs. 4 in Kellerräumen aufgestellt werden
dürfen, muß der Rauminhalt des Aufstellungsraumes
in Kubikmetern mindestens das Sechsfache
des Füllgewichtes der Anlage in Kilogramm
betragen. Aufstellungsräume im Keller müssen
gegen betriebsfremde Kellerräume dicht abgeschlossen
sein.
(6) Kältemaschinen von Anlagen, bei denen
die im Abs. 5 festgelegten Füllgewichte überschritten
werden oder bei denen die sonstigen
Erfordernisse nach Abs. 5 nicht erfüllt werden
können, sind in besonderen Maschinenräumen
aufzustellen. Diese Maschinenräume müssen
gegen anschließende Räume dicht abgeschlossen
sein; sie dürfen keine Öffnungen besitzen, die
in benachbarte, dem ständigen Aufenthalt von
Personen dienende Räume führen. Türen von
besonderen Maschinenräumen müssen dicht
schließen, selbst zufallen und nach außen zu
öffnen sein. Diese Türen müssen ins Freie oder
auf einen Fluchtweg führen, der einen ungehinderten
Rückzug gestattet; nötigenfalls müssen
zwei nach verschiedenen Richtungen führende
Ausgänge aus dem besonderen Maschinenraum
vorhanden sein. Die besonderen Maschinenräume
sollen natürlich belichtet, jedenfalls aber müssen
sie ausreichend beleuchtbar sein. Übersteigt das
Füllgewicht an Kältemitteln der Gruppe 2, ausgenommen
Ammoniak oder Schwefeldioxid, sowie
der Gruppe 3 250 kg, so darf der besondere
Maschinenraum nicht unter oder über Räumen
liegen, die dem ständigen Aufenthalt von Personen
dienen.
(7) Besondere Maschinenräume nach Abs. 6,
die gemäß Abs. 4 im Kellergeschoß zulässig sind,
müssen einen von betriebsfremden Kellerräumen
getrennten Zugang haben; ist dieser Zugang als
Fluchtweg im Gefahrenfalle nicht geeignet, muß
überdies ein möglichst kurzer Fluchtweg aus dem
besonderen Maschinenraum ins Freie vorhanden
sein. Die in solchen Maschinenräumen aufgestellten
Maschinen dürfen keine ständige Bedienung
durch einen Wärter erfordern. Die zuständige
Behörde kann, wenn es die besonderen
Verhältnisse bedingen, die Anbringung von
Geräten vorschreiben, die an geeigneter, außerhalb
des Maschinenraumes gelegener Stelle anzeigen,
ob Kältemittel ausströmt.
(8) Kältemittelsammler, Kondensatoren,
Wärmeaustauscher bei indirekter Kühlung und
Ölabscheider von Kälteanlagen, deren Kältemaschinen
gemäß Abs. 5 in einem besonderen
Maschinenraum aufzustellen sind, müssen in
diesem Maschinenraum, im Freien oder in einem
besondern Apparateraum aufgestellt werden.
Solche Apparateräume müssen den Anforderungen
der Abs. 6 und 7 entsprechen.
(9) Kälteanlagen, die für direkte Kühlung nicht
verwendet werden dürfen, sind in besonderen
Maschinen- und Apparateräumen aufzustellen.
Kältemaschinen, die nicht in besonderen, versperrbaren
Maschinenräumen aufgestellt oder
sonst durch ihre Aufstellung dem Zugriff Unberufener
nicht entzogen sind, müssen durch
geeignete Vorkehrungen gegen Hantierungen
durch Unberufene gesichert sein.
(10) Bei Aufstellung mehrerer Kälteanlagen
oder Teilen von solchen mit verschiedenen Kältemitteln
in einem Raum ist der Beurteilung jenes
Kältemittel zugrunde zu legen, für das die
strengsten Bestimmungen gelten.
Kälteanlagen für direkte Kühlung
§ 12. (1) Bei direkter Kühlung mit Kältemitteln
der Gruppe 1 muß der Rauminhalt der
Aufstellungsräume der Anlage in Kubikmetern
bei Kohlendioxid und Monofluordichlormethan
mindestens das Vierfache und bei den übrigen
fluorierten Chlor-Kohlenwasserstoffen der Paraffinreihe
mindestens das Zweifache des Füllgewichtes
der Anlage in Kilogramm betragen.
Befinden sich Teile eines Kältemittelkreislaufes
in mehreren nicht miteinander in Verbindung
stehenden Räumen, so ist der Rauminhalt des
kleinsten abgeschlossenen Raumes, der dem Aufenthalt
von Personen dient, zugrunde zu legen.
(2) Bei direkter Kühlung mit Kältemitteln der
Gruppe 2 darf das Füllgewicht eines Kältemittelkreislaufes
50 kg nicht überschreiten.
(3) Bei direkter Kühlung mit Kältemitteln der
Gruppe 3 darf das Füllgewicht eines Kältemittelkreislaufes
25 kg nicht überschreiten.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht
für besondere Maschinenräume gemäß § 11
Abs. 6. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3
gelten nicht für Kälteanlagen, die in Räumen von
solchen Gebäuden aufgestellt sind, die nur
Zwecken eines einzigen Betriebes dienen, sofern
in diesen Räumen auf jede Person eine Bodenfläche
von mindestens 8 m² entfällt.
(5) Wenn es die Belange des Dienstnehmer-
oder des Nachbarschaftsschutzes erfordern, kann
die zuständige Behörde für Räume mit erhöhten
Sicherheitsanforderungen, wie große Verkaufsstätten,
das für direkte Kühlung nach Abs. 2
oder 3 höchstzulässige Füllgewicht herabsetzen.
Für Räume, die dem ständigen Aufenthalt von
Personen dienen, dürfen Klimaanlagen mit
direkter Kühlung und Kältemitteln der Gruppe 2
oder 3 nicht verwendet werden.
Lüftung
§ 13. (1) Räume, in denen Kältemaschinen aufgestellt
sind, müssen ausreichend be- und entlüftbar
sein. Bei Kältemitteln, deren Dämpfe
schwerer als Luft sind, wie fluorierte Chlor-
Kohlenwasserstoffe der Paraffinreihe, Kohlendioxid,
Schwefeldioxid, Methyl- und Äthylchlorid,
Propan und Butan, ist in der Nähe
des Fußbodens, bei Kältemitteln, deren Dämpfe
leichter als Luft sind, wie Ammoniak, ist nahe
der Decke zu entlüften. Die Ausmündung der
Entlüftungseinrichtungen ist in entsprechender
Entfernung von Ausgängen, Stiegenhäusern,
Fenstern oder sonstigen Entlüftungsöffnungen so
anzuordnen, daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft
nicht gefährdet und überdies die Nachbarschaft
dadurch auch nicht belästigt wird; erforderlichenfalls
ist die Entlüftungsleitung über
Dach zu führen.
(2) Bei Kältemaschinen, die im Keller aufgestellt
sind, ist der Aufstellungsraum künstlich zu
lüften; dies ist bei Anlagen, die nicht mehr als
10 kg Kältemittel der Gruppe 1 enthalten, nicht
erforderlich.
(3) Bei Kältemaschinen, die im Erdgeschoß
oder in Obergeschossen aufgestellt sind, ist eine
künstliche Lüftung erforderlich, wenn anzunehmen
ist, daß bei natürlicher Lüftung der
Aufstellungsräume der Übertritt von Kältemitteldämpfen
in benachbarte Räume, auf
Stiegen und sonstige Verkehrswege nicht verhindert
werden kann.
(4) Die mechanische Lüftungsanlage muß von
einer außerhalb des Kältemaschinenraumes gelegenen
Stelle in und außer Betrieb gesetzt
werden können. Wenn es die besonderen örtlichen
Verhältnisse erfordern, kann die zuständige
Behörde Maßnahmen vorschreiben, die
im Notfall den Anschluß einer anderen Entlüftungseinrichtung
an die vorhandene Entlüftungsleitung
gestatten.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten
sinngemäß auch für besondere Apparateräume
nach § 11 Abs. 8.
Elektrische Anlage
§ 14. (1) Die elektrische Anlage in den Aufstellungsräumen
von Kälteanlagen ist nach den
Vorschriften für die Elektrotechnik herzustellen,
instandzuhalten und zu betreiben. Die elektrische
Anlage für die Kältemaschine, die Lüftung
sowie die Beleuchtung muß auch von außerhalb
des Aufstellungsraumes der Kältemaschine geschaltet
werden können, wobei es möglich sein
muß, Beleuchtung und Lüftung unabhängig voneinander
auch bei abgeschalteter elektrischer Anlage
der Kältemaschine in Betrieb zu setzen.
(2) In Aufstellungsräumen von Kälteanlagen,
bei denen Kältemittel der Gruppe 3 verwendet
werden, muß die elektrische Anlage den besonderen
Vorschriften für explosionsgefährdete
Räume entsprechen. Dies gilt auch für Kälteanlagen
mit Kältemitteln der Gruppe 2 mit einem
Füllgewicht von mehr als 20 kg, jedoch nicht für
Anlagen mit den Kältemitteln Ammoniak oder
Schwefeldioxid.
(3) Für Arbeiten an Kälteanlagen dürfen nur
vorschriftsmäßige Handlampen mit Schutzkorb
und Überglas sowie Gummimantelleitungen oder
solche Leitungen verwendet werden, die nach
den Vorschriften für die Elektrotechnik diesen
mindestens gleichwertig sind.
(4) In Kühlräumen muß die elektrische Anlage
den besonderen Vorschriften für feuchte und
ähnliche Räume genügen.
Kühlräume
§ 15. (1) Bei begehbaren Kühlräumen müssen
die Kühlraumtüren auch von innen geöffnet
werden können. Die Türen solcher Kühlräume
dürfen nur versperrt werden, wenn Einrichtungen
vorhanden sind, die es in diesen Räumen
eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich nach
außen bemerkbar zu machen oder sich selbst zu
befreien. Die für die Betätigung dieser Einrichtungen
in den Kühlräumen angebrachten Vor-
richtungen müssen auch bei abgeschalteter Beleuchtung
oder bei Stromausfall wahrzunehmen
sein.
(2) Die zuständige Behörde kann, wenn es die
örtlichen Verhältnisse erfordern, wie bei ausgedehnten
oder mehrgeschossigen Kühllagerhäusern,
Einrichtungen vorschreiben, die es in
Kühlräumen eingeschlossenen Personen ermöglichen,
sich einer zentralen Stelle bemerkbar zu
machen. In solchen Fällen kann die zuständige
Behörde auch eine Alarmanlage zur Warnung
der im Betrieb Beschäftigten vorschreiben, die
von einer zentralen Stelle aus zu betätigen ist.
Solche Einrichtungen und Alarmanlagen müssen
auch bei abgeschalteter, normaler Betriebsstromversorgung
noch funktionsfähig sein.
(3) Kühlräume müssen einen Fluchtweg besitzen,
der nicht durch den besonderen Maschinenraum
(§ 11 Abs. 6) oder Apparateraum (§ 11
Abs. 8) führen und auch nicht durch solche
Räume gefährdet werden darf. Die zuständige
Behörde kann, wenn es die örtlichen Verhältnisse
erfordern, wie bei ausgedehnten oder mehrgeschossigen
Kühllagerhäusern, zwei getrennte
derartige Fluchtwege vorschreiben.
Probe vor Inbetriebnahme
§ 16. Kälteanlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme
am Aufstellungsort von einer hiezu
befugten, fachkundigen Person einer Probe auf
Dichtheit und auf das Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen
beim Überschreiten des festgelegten
höchsten Betriebsdruckes unterzogen
werden.
ABSCHNITT 4
Betrieb von Kälteanlagen
Allgeroeines
§ 17. (1) Der Betriebsinhaber hat dafür Sorge
zu tragen, daß nur Kälteanlagen aufgestellt und
in Verwendung genommen werden, die den Vorschriften
dieser Verordnung entsprechen. Dieser
Verpflichtung ist der Betriebsinhaber jedenfalls
dann nachgekommen, wenn er eine entsprechende
Bescheinigung des Unternehmens, das die Kälteanlage
aufgestellt hat, vorweist.
(2) Der Betriebsinhaber hat ferner dafür Sorge
zu tragen, daß die Kälteanlagen in einem den
Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden
Zustand erhalten, ordnungsgemäß gewartet und
überprüft werden. Dieser Verpflichtung hat der
Betriebsinhaber jedenfalls dann entsprochen,
wenn die rechtzeitige Behebung von Störungen
oder festgestellten Mängeln an Kälteanlagen sowie
die Wartung und Überprüfung derselben
durch hiezu befugte, fachkundige Personen nachweislich
erfolgt ist.
(3) Der Betriebsinhaber hat auch für eine den
Vorschriften dieser Verordnung entsprechende
Bedienung der Kälteanlagen Sorge zu tragen.
Bedienung und Wartung
§ 18. (1) Für die Bedienung und Wartung von
Kälteanlagen dürfen nur Personen verwendet
werden, die mit sollen Arbeiten vertraut sind
und vor ihrer erstmaligen Verwendung zur Bedienung
und Wartung dieser Anlagen insbesondere
über die gefährlichen Eigenschaften der
Kältemittel belehrt und über die zur Verhütung
von Unfällen erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen
unterwiesen worden sind.
(2) Unbefugten ist das Manipulieren an Kälteanlagen
und das Betreten von besonderen
Maschinen- und Apparateräumen durch Anschlag
zu. untersagen.
(3) Künstlich lüftbare Aufstellungsräume für
Kälteanlagen, in denen sich Personen nicht
ständig aufhalten, dürfen erst betreten werden,
nachdem die Lüftungsanlage in Betrieb gesetzt
und der Raum entsprechend durchlüftet wurde;
darauf ist durch einen diesbezüglichen Anschlag
auf den in diese Räume führenden Türen hinzuweisen.
(4) Kühlräume dürfen erst verschlossen
werden, nachdem festgestellt wurde, daß sich
keine Personen in diesen Räumen aufhalten, Sind
Kühlräume mit Einrichtungen ausgestattet, die es
in diesen Räumen eingeschlossenen Personen ermöglichen,
sich nach außen bemerkbar zu machen,
muß Vorsorge getroffen sein, daß eingeschlossene
Personen jederzeit aus den Kühlräumen herausgelassen
werden können. Die Wirksamkeit dieser
Einrichtungen ist in regelmäßigen Zeitabständen
zu prüfen.
Arbeiten an Kälteanlagen
§ 19. (1) Bei Gebrechen oder Mängeln, durch
die die Betriebssicherheit von Kälteanlagen beeinträchtigt
wird, sind diese Anlagen außer Betrieb
zu setzen; sie dürfen erst nach Behebung des
Schadens wieder in Betrieb genommen werden.
Reparaturen jeder Art sowie das Nachfüllen von
Kältemitteln dürfen nur von hiezu befugten,
fachkundigen Personen vorgenommen werden.
Beim Entweichen von Kältemitteln ist für eine
ausreichende Lüftung der hiedurch betroffenen
Räume Sorge zu tragen. Kältemittel dürfen nur
in hiefür bestimmte Behälter abgelassen werden,
wobei darauf zu achten ist, daß deren zulässige
Füllmenge nicht überschritten wird.
(2) Zum Ablassen von Schmiermitteln aus Abscheidern
dürfen nur solche Einrichtungen verwendet
werden, die eine Gefährdung des Bedienungspersonals
verhindern, wie Sicherheitsventile
mit Fallhebel.
(3) Geöffnete Kompressoren dürfen nicht mit
offenem Licht ausgeleuchtet werden. In Räumen,
in denen Kälteanlagen aufgestellt sind, die mit
Kältemitteln der Gruppe 2, ausgenommen
Ammoniak oder Schwefeldioxid oder mit Kältemitteln
der Gruppe 3 arbeiten, ist das Hantieren
mit offenem Feuer oder Licht verboten; in Anlagen,
die mit Methylchlorid betrieben werden,
dürfen zum Aufsuchen von Stellen, an denen
das Kältemittel nur in geringfügiger Menge ausströmt,
von hiezu befugten, fachkundigen Personen
Halogen-Prüfgeräte verwendet werden, sofern
Undichtheiten auf andere Weise nur schwer
festgestellt werden können, ein ausreichender
Luftwechsel gegeben und ein explosibles Kältemitteldampf-
Luftgemisch nicht vorhanden ist.
Schutzausrüstung
§ 20. (1) Dienstnehmern, die bei der Behebung
von Störungen an Kälteanlagen einer
größeren Kältemitteleinwirkung ausgesetzt sind,
müssen für diese Arbeiten ein geeignetes Atemschutzgerät,
ein geeigneter Augenschutz sowie
feste Leder- oder Gummihandschuhe beigestellt
werden. Die mit Arbeiten an Kälteanlagen betrauten
Personen müssen mit der Wirkung und
Handhabung der Atemschutzgeräte sowie mit
den Voraussetzungen, unter denen diese Geräte
angewendet werden können, vertraut sein; sie
haben die Schutzausrüstung zu benützen. Die
Schutzausrüstung darf nicht in Räumen aufbewahrt
werden, in die Kältemittel ausströmen
können; sie ist kühl, trocken und leicht erreichbar
zu verwahren.
(2) Dienstnehmern, die in begehbaren Kühlräumen
beschäftigt werden, ist entsprechende
Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
Bedienungsanweisung
§ 21. Bei jeder Kälteanlage ist eine Bedienungsanweisung
auszuhängen. Diese hat die Angaben
des Schildes (§ 10), Anweisungen über die Bedienung
und Wartung der Anlage und die Bestimmungen
der §§ 18 bis 20 sowie bei Kompressions-
Kälteanlagen, bei denen mehrere Kältemaschinen
in einem Kältemittelkreislauf arbeiten,
überdies das Füllgewicht der Anlage in Kilogramm
zu enthalten. Die zuständige Behörde
kann verlangen, daß auch eine einfache Lageskizze
über die Kälteanlage ausgehängt wird.
Überprüfung
§ 22. (1) Kälteanlagen müssen nach größeren
Betriebsstörungen, größeren Instandsetzungen sowie
wesentlichen Änderungen der Anlage, jedenfalls
aber in Zeitabständen von höchstens einem
Jahr, einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit
unterzogen werden. Diese Überprüfungen
sind von hiezu befugten, fachkundigen
Personen vorzunehmen.
(2) Schadhafte Teile von Kälteanlagen, die
unter einem Überdruck stehen, dürfen nur durch
solche Teile ersetzt werden, die im Rahmen der
Bestimmungen des § 9 einer Druckprobe unterzogen
wurden; eine solche Druckprobe ist auch
vorzunehmen, nachdem an Teilen, die unter
Überdruck stehen, größere Instandsetzungen vorgenommen
wurden.
Prüfbuch
§ 23. (1) Für Jede Kälteanlage ist ein Prüfbuch
zu führen, in dem der Zeitpunkt jeder Überprüfung
gemäß § 22 und die hiebei festgestellten
Mängel eingetragen sein müssen, Ferner muß im
Zusammenhang mit jeder Überprüfung angegeben
sein, ob sich die Anlage zu diesem Zeitpunkt
in einem solchen Zustand befunden hat,
daß gegen ihren weiteren Betrieb vom sicherheitstechnischen
Standpunkt keine Bedenken bestehen.
(2) Das Prüfbuch muß die Angaben enthalten,
die im § 10 für das Schild der Kältemaschine vorgeschrieben
sind, sowie, die Bescheinigungen über
die Durchführung der Druckproben gemäß § 9
und § 22 Abs. 2, der Probe vor Inbetriebnahme
gemäß § 16 und darüber, daß die Kälteanlage
nach den Bestimmungen dieser Verordnung errichtet
wurde. Größere Instandsetzungen sowie
wesentliche Änderungen der Anlage sind ebenfalls
im Prüfbuch zu vermerken.
(3) Das Prüfbuch ist im Betrieb so zu verwahren,
daß es den behördlichen Organen jederzeit
zur Einsicht vorgewiesen werden kann. Es
muß so lange aufbewahrt werden, als die Anlage
im Betrieb aufgestellt ist.
Kältemittelvorräte
§ 24. Vorräte an Kältemitteln für Kälteanlagen
müssen in einem geeigneten, lüftbaren und abgesonderten
Raum gelagert werden. Gasflaschen
sind gegen Umfallen und in gefülltem Zustand
auch gegen Wärmeeinwirkung zu sichern; bei
der Lagerung sind Vorkehrungen zu treffen,
durch die eine Verwechslung von Gasflaschen vermieden
wird.
ABSCHNITT 5
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Aushang
§ 25. Der Dienstgeber ist verpflichtet, einen
Abdruck dieser Verordnung im Betrieb an geeigneter,
für die Dienstnehmer leicht zugänglicher
Stelle auszuhängen.
Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen
§ 26. (1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse
Maßnahmen zum Schutz des Lebens und
der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern, die
über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen,
kann die zuständige Behörde auf Antrag
des Arbeitsinspektorates solche Maßnahmen vorschreiben.
(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates andere als in
dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen
zulassen, wenn hiedurch dem Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
in demselben Maße Rechnung getragen
wird. Die zuständige Behörde kann nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen
von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen, insoweit hiedurch die Belange
des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt
werden.
(3) Wenn es zum Schutz der Nachbarschaft
erforderlich ist, kann die Gewerbebehörde bei
der Genehmigung eines Betriebes, der unter die
Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung
fällt, gemäß dem III. Hauptstück der
Gewerbeordnung Maßnahmen vorschreiben, die
über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen.
(4) Die Gewerbebehörde kann bei der Genehmigung
eines Betriebes, der unter die Bestimmungen
des § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung
fällt, gemäß dem III. Hauptstück der
Gewerbeordnung auch andere als in dieser Verordnung
vorgeschriebene Vorkehrungen bedingen,
wenn und soweit die Belange des Nachbarschaftsschutzes
dies zulassen und die Belange
des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt
werden.
Behördenzuständigkeit
§ 27. Die Befugnisse, die nach den Vorschriften
dieser Verordnung der zuständigen Behörde zustehen,
hat bei den der Gewerbeordnung unterliegenden
Betrieben die Gewerbebehörde, bei
allen übrigen unter den Geltungsbereich dieser
Verordnung fallenden Betrieben die nach § 24
Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956 berufene
Behörde auszuüben.
Strafbestimmungen
§ 28. Übertretungen der Vorschriften dieser
Verordnung werden nach Maßgabe der Vorschriften
der Gewerbeordnung geahndet.
Übergangsbestimmungen
§ 29. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden, soweit sie den Schutz des Lebens und
der Gesundheit von Dienstnehmern regeln, auf
bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen
nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten
Änderungen der Anlage ohne wesentliche
Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid
erworbenen Rechte durchführbar
sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung
von das Leben oder die Gesundheit der Dienstnehmer
offenbar gefährdenden Mißständen
handelt oder daß die gestellten Anforderungen
ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und
ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.
Das gleiche gilt für sonstige bestehende Betriebe,
insoweit für diese bereits bestimmte Anordnungen
im Sinne des § 74 a Abs. 2 letzter Satz
der Gewerbeordnung getroffen worden sind.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung über
den Schutz der Nachbarschaft finden auf bestehende,
bereits genehmigte Betriebsanlagen nur
insofern Anwendung, als die hiedurch erforderlichen
Änderungen der Anlage ohne wesentliche
Beeinträchtigung der erworbenen Rechte durchführbar
sind.